Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01241




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 30. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwalt Kaspar Hauert, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Barbara Heer, daselbst


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___ arbeitete von 2005 bis Februar 2010 im Restaurant Y.___ als Barangestellte bei einem Teilzeit-Pensum (Urk. 8/10). Am 24. Juli 2010 meldete sich die Versicherte wegen „Krankheit“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2, Eingangsdatum gemäss Urk. 8/34/1: 11. August 2010). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 19. August 2010, Urk. 8/8), holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, (ohne Datum, eingegangen am 27. Oktober 2010, Urk. 8/9) sowie den Arbeitgeberbericht vom 19. Januar 2011 (Urk. 8/10) ein. Anschliessend liess die IV-Stelle X.___ durch die A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. Januar 2012, Urk. 8/30) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 27. April 2012, Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom 25. April 2012 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 29. Mai beziehungsweise am 11. September 2012 Einwand (Urk. 8/37 und Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 26. November 2011 (richtig: 2012) Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-52), was der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig. Dabei ermittelte sie im Erwerbsbereich gestützt auf eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeit ausserhalb eines alkoholausschenkenden Betriebes) nach durchgeführtem Einkommensvergleich einen gewichteten Invaliditätsgrad von 0 %. Im Haushalt stellte sie aufgrund des Abklärungsberichts über die Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 27. April 2012 (Urk. 8/32) einen Invaliditätsgrad von 26.05 % fest. Folglich wies sie das Rentengesuch gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 13 % ab (Urk. 2).

1.2    In ihrer Beschwerde opponiert die Beschwerdeführerin einzig gegen die von der Beschwerdegegnerin angewendete Methode der Invaliditätsbemessung. Sie macht geltend, dass ihr Invaliditätsgrad statt nach der gemischten Methode nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei, da sie heute bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % arbeiten würde.


2.    Das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 10. Januar 2012 (Urk. 8/30) stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    familiäre, distale tubuläre renale Azidose mit erheblicher     Niereninsuffizienz, stark substitutionsbedürftiger Hypokaliämie, Anämie,     Polyurie und Tendenz zu Hypotonie

    -    primäre biliäre Leberzirrhose mit/bei erhöhten Anti-M2-Antikörpern und     erhöhtem Cholostaseparameter.

    Als Nebendiagnosen wurde Folgende genannt:

    -     lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klinische und röntgenologische     Pathologie, altersassoziierte präsakrale Osteochondrose

    -    Arthralgien im Bereich der Hand- und Sprunggelenke beidseits ohne     klinisch korrelierenden pathologischen Befund

    -    Status nach osteosynthetisch versorgter distaler Unterschenkelfraktur     links (circa 1993/1994) mit liegendem Osteosynthesematerial,     achsengerecht und stabil konsolidiert

    -    Status nach Weichteilverletzung in der Kindheit rechter distaler     Unterschenkel, keine Folgen, reizlose Narben

    -    Osteopenie der Lendenwirbelsäule als Ergebnis einer Osteodensitometrie     (2010), keine Osteoporose.

    In der bisherigen Tätigkeit als Barangestellte bestehe seit Oktober 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten Tätigkeit ausserhalb eines alkoholausschenkenden Betriebes sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 (nach Erholung von der schweren Hypokaliämie vom Oktober 2009) bis auf Weiteres zu 50 % – im zeitlichen Rahmen von circa 6 Stunden bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/30/18) – arbeitsfähig.


3.    Da die medizinische Beurteilung der Situation, auf die sich der Rentenentscheid vom 26. Oktober 2012 (Urk. 2) stützt, nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeit ausserhalb eines alkoholausschenkenden Betriebes im zeitlichen Rahmen von circa 6 Stunden bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit) jedenfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beanstanden ist (vgl. polydisziplinäres Gutachten der A.___ vom 10. Januar 2012, Urk. 8/30), bleibt einzig die auf die gesundheitlichen Einschränkungen gestützte Invaliditätsbemessung zu beurteilen.


4.    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das vom Arzt fest-zulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Februar 2005 bei einem 50%-Pensum im Restaurant Y.___ in Zürich als Barangestellte, bis sie ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im November 2009 (letzter effektiver Arbeitstag) aufgab. Sie hat vier Kinder (geboren 1980, 1982, 1984 und 1990) und lebt aktuell alleinstehend in einer 1.5-Zimmer-Wohnung in B.___. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2. Februar 2012 (Abklärungsbericht vom 27. April 2012, Urk. 8/32) an, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin am gleichen Ort bei einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Sie habe mit dem Monatslohn von Fr. 1‘759.-- leben können, weil sie an der Bar auch viel Trinkgeld erhalten habe; pro Arbeitstag circa Fr. 150.-- bis Fr. 160.-- bei 3 Arbeitstagen pro Woche.

    Aufgrund dieser persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse und der glaubhaften Aussage wurde die Beschwerdeführerin mit 50 % im Erwerbsbereich und mit 50 % im Haushaltsbereich qualifiziert (Urk. 2).

5.2    Die Beschwerdeführerin bringt nun verschiedene Einwände vor, weshalb entgegen dieser Qualifikation von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 4 ff.):

5.2.1    Die gemischte Methode komme vorliegend nicht zum Zuge, weil die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern mit den Jahrgängen 1980, 1982, 1984 und 1990 schon länger keine Erziehungs- und Betreuungspflichten mehr habe, so sei auch der jüngste Sohn im Dezember 2011 ausgezogen. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin trotz Wegfall dieser familiären Verpflichtungen bereits vor Jahren ihr Arbeitspensum dennoch nicht (zumindest ein wenig) erhöhte.

5.2.2    Auch der Hinweis, dass sie von 1986 bis zu ihrem letzten Stellenantritt im Restaurant Y.___ im Jahre 2005 grösstenteils zu 100 % gearbeitet habe, erklärt nicht, weshalb sie bis 2007 (Erstdiagnosen für die chronische Niereninsuffizienz Stadium 3 wie auch die primär biliäre Zirrhose) beziehungsweise bis 2009 (Beginn der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 8/30/17) „nur“ einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging. Sie hat sich offensichtlich aus gesundheitsfremden Gründen gegen eine Vollerwerbstätigkeit entschieden.

5.2.3    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2. Februar 2012 (Urk. 8/32) eindeutig angegeben hatte, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin am gleichen Ort in einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, hier von einem Missverständnis – wie behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5) – auszugehen. Im Gegenteil: Sie sprach von ihrer bisherigen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit – ein klares Indiz dafür, dass sie nach dem Erwerb gefragt wurde, den sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin erzielt hätte – und erklärte überdies, weshalb ihr die entsprechenden Einkünfte trotz niedrigem Lohn zum Leben gereicht haben und weiterhin gereicht hätten. Schliesslich fand das gesamte Abklärungsgespräch im Beisein ihrer Tochter statt, welche als Dolmetscherin fungierte (Urk. 8/32/1).

5.3    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung richtig verstanden hat und ihre Aussagen richtig protokolliert worden sind. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin im bisherigen Rahmen ihre Stelle beim Restaurant Y.___ versehen hätte.


6.    

6.1    Bei der Frage, ob vorliegend die gemischte Methode oder der Einkommensvergleich für die Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt, ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin im rechtserheblichen Zeitpunkt eine rentenrelevante Tätigkeit im Aufgabenbereich zu erfüllen hatte. Dabei sind nach der neueren Lehre die versicherten Tätigkeiten auf die Formen von unbezahlter Arbeit, die als Angehörige religiöser Gemeinschaften oder die gegenüber mindestens einem unter 16 Jahre alten Kind oder hilflosen Personen ausgeübt werden, einzuschränken (vgl. Christa Baumann-Maissen, Welche Tätigkeiten sind in der Invalidenversicherung versichert? in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, Zürich/St.Gallen 2012, S. 99 ff.; Eva Siki, Invalidität und Sozialversicherung, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 173 ff.).

6.2    Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber ihren Kindern (geboren 1980, 1982, 1984 und 1990) schon seit längerem keine Erziehungs- und/oder Betreuungspflichten mehr inne (vgl. Erwägung 5.2.1), weshalb sie nicht mehr als im Aufgabenbereich tätige Versicherte zu betrachten ist.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) ist die Invalidität deshalb vorliegend nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen.

6.3    Es bleibt nachfolgend die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich mit IV-Anmeldung vom 24. Juli 2010, aber erst eingegangen am 11. August 2010 (vgl. Urk. 8/34/1), zum Leistungsbezug an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Februar 2011 endete und der frühestmögliche Rentenbeginn im Jahr 2011 liegt.

6.3.1    Als Valideneinkommen ist dem Einkommensvergleich der Jahreslohn, welchen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2011 im Restaurant Y.___ erzielt hätte, zugrunde zu legen. Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 19. Januar 2011 (Urk. 8/10) verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 monatlich Fr. 1‘950.-- brutto (ohne 13. Monatslohn), was einem Jahreseinkommen von Fr. 23‘400.-- entspricht (vgl. IK-Auszug vom 19. August 2010, Urk. 8/8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen ergibt dies für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 23‘627.-- (Fr. 23‘400.-- : 2579 x 2604 [vgl. die Volkswirtschaft 9-2013, S. 95, Tabelle B 10.3]).

    Die Berücksichtigung zusätzlicher Trinkgelder (Overtips) setzt voraus, dass darauf paritätische Beiträge erhoben wurden (BGE 115 V 416 E. 5). Dies wird nicht geltend gemacht und ist auf Grund der Akten auch nicht anzunehmen (vgl. IKAuszüge, Urk. 8/8 und Urk. 8/42), weshalb die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung eines tatsächlich ausbezahlten Trinkgeld-Betrags nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

6.3.2    Vorliegend rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsprofils 4 (einfache und repetitive Arbeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4225.-- (Tabelle TA1, Ziff. 1-96, S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 für alle Sektoren von 41.6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013 S. 94, Tabelle B 9.2) entspricht das der Beschwerdeführerin zumutbare tägliche Arbeitspensum von 4.8 Stunden (6 Stunden pro Tag bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit, Urk. 8/30/18) einem Pensum von rund 58 %. Daraus resultiert für das Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 30‘582.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.58). Aufgerechnet auf das Jahr 2011 ergibt dies Fr. 30‘879.-- (Fr. 30‘582.-- : 2579 x 2604 [vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013, S. 95, Tabelle B 10.3]).

    Ein Leidensabzug ist vorliegend nicht zusätzlich zu gewähren, da die entsprechenden Umstände bereits bei der verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % genügend berücksichtigt wurden. Zu bemerken ist ausserdem, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätzlich keine relative Lohneinbusse zur Folge hat.

6.4    Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 23‘672.--) und Invalideneinkommen (Fr. 30‘879.--) führt zu keiner Erwerbseinbusse und somit zu keiner Invalidität.

6.5    Selbst wenn das behauptete Trinkgeld an das Valideneinkommen angerechnet würde, führte dies zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin gab an, pro Abend rund Fr. 150.-- als Trinkgeld erhalten zu haben. Bei 3 Arbeitseinsätzen pro Woche (bei 48 Arbeitswochen pro Jahr) ergäbe dies ein Jahres-Trinkgeld von Fr. 21‘600.--. Zusammen mit dem im Jahr 2011 verdienten Jahres-Lohn in der Höhe von Fr. 23‘627.-- resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 45‘227.--. Eine Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 30‘879.-- führte zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %.

6.6    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


7.    

7.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 19. November 2012 (Urk. 3/5) von ihrer Wohngemeinde (B.___) finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 26. November 2012 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

7.2    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 26. November 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).








Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger