Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01243 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 21. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war seit 2000 zu 80 % als Montagemitarbeiterin für die Y.___ tätig, als sie sich am 12. Mai 2003 unter Hinweis auf ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom bei Kyphose und Skoliose sowie Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/1 Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/2), diverse Arztberichte (Urk. 11/3/1-2, Urk. 11/5/1-4, Urk. 11/10) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/4) ein. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 (Urk. 11/14) sprach die IV-Stelle der Versicherten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, von September 2003 bis März 2004 eine befristete halbe Rente zu. Nachdem die Versicherte, unter Auflage eines Arztberichtes (Urk. 11/20) und eines ärztlichen Zeugnisses (Urk. 11/21), Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2004 erhoben hatte (Urk. 11/15, Urk. 11/19), sprach ihr die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 (Urk. 11/37) mit Wirkung ab 1. April 2004 eine unbefristete halbe Rente zu.
1.2 Der Anspruch auf die bisherige Rente wurde im Rahmen der in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilungen vom 15. Juli 2005 [Urk. 11/50] und 3. November 2008 [Urk. 11/59]).
1.3 Am 26. November 2009 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung den Antrag auf Überprüfung der Rente und teilte mit, sie sei seit Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/74). Die IV-Stelle holte daraufhin nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/82) diverse Arztberichte (Urk. 11/83-84, Urk. 11/86-87, Urk. 11/89, Urk. 11/91) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/85) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/90) bei. Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 (Urk. 11/97) stellte sie ab 1. November 2009 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 28. Dezember 2010 Einwände (Urk. 11/98), woraufhin die IV-Stelle ein rheumatologisch-orthopädisches und psychiatrisches Gutachten erstellen liess (Gutachten vom 28. März 2011 des Z.___, Urk. 11/106/1-25). Mit Vorbescheid vom 21. April 2011 (Urk. 11/110) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Februar 2011 auf eine halbe Rente und ab März 2011 – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % – kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 11/111, Urk. 11/116) reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. A.___, Oberärztin der B.___ Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/120), und eine Stellungnahme des Dr. med. C.___, FMH Geburtshilfe und Gynäkologie, zum erstellten Gutachten ein (Urk. 11/121). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 11/125, Urk. 11/128 und Urk. 11/129-130, Urk. 11/138-139) und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Januar 2012 des D.___, Urk. 11/145/2-28). Nachdem sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten hatte äussern können (Urk. 11/154), verfügte die IV-Stelle am 25. Oktober 2012 (Urk. 2), dass ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganz Rente und ab 1. Februar 2011 auf eine halbe Rente bestehe. Ab März 2011 bestehe kein Anspruch mehr.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 26. November 2012 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2009 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und ihr ab März 2011 eine halbe Rente oder subeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Ziff. 2-3). Subsubeventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und eine psychiatrische Neubeurteilung vorzunehmen (Ziff. 4). Subsubsubeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen (Ziff. 5). Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 4). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. A.___ nach (Urk. 7), welcher der IV-Stelle zur Vernehmlassung innert bereits angesetzter Frist zugestellt wurde (Urk. 8). Am 7. Januar 2013 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Auf der zweiten Seite der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 2/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ab 1. Dezember 2012 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Dem beigehefteten Verfügungsteil 2 ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass bereits ab März 2011 kein Anspruch mehr bestehen soll, wobei zuvor ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Februar 2011 auf eine halbe Rente bestand. Bei der in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) enthaltenen (unrichtigen) Festlegung der Renteneinstellung ab Dezember 2012 handelt es sich um ein offenkundiges Versehen. Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) denn auch auf die Ausführungen gemäss Verfügungsteil 2.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 25. Oktober 2012 damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund und in Folge ihrer Brustkrebserkrankung in der Zeit ab Februar 2009 in leidensangepasster Tätigkeit zwischen 75 % und 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ihr in der Zeit von November 2009 [Eingang des Revisionsgesuchs vom 26. November 2009; Urk. 11/74] bis Januar 2011 eine ganze Rente zustehe. Ab Februar 2011 habe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch 50 % betragen, was eine halbe Rente rechtfertige. Ab März 2011 sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtig gewesen (siehe Verfügungsteil 2, Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheidfindung im Wesentlichen auf das Gutachten des D.___ vom 12. Januar 2012 (Urk. 11/145/2-28).
3.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen hauptsächlich ein, dass sich ihr rheumatologischer Zustand seit der Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 19. Juli 2004 nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Solches gehe zweifelsfrei aus den medizinischen Akten hervor. Bei der Einschätzung der Gutachter handle es sich zweifellos um eine andere Beurteilung des gleichen gesundheitlichen Zustandes, was unter revisionsrechtlichen Gründen unbeachtlich sei (Urk. 1 S. 11 Ziff. 7.4). Weiter machte sie geltend, dass zur Beurteilung ihrer psychischen Gesundheit nicht auf das psychiatrische Gutachten des D.___ abgestellt werden könne. Ihre psychische Situation habe sich seit der damaligen Begutachtung massiv verschlechtert (S. 12 Ziff. 8.2). So sei vorliegend nicht von einer leichten sondern von einer mittelschweren bis schweren Depression auszugehen (S. 16 Ziff. 8.3.9). Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens monierte sie, dass auf das Einkommen der Y.___ und nicht auf die statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen sei (S. 17 Ziff. 10.2).
3.3 Anlässlich der in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren nahm die Beschwerdegegnerin keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor, sondern teilte lediglich gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/45, 11/56-57) mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestehe (vgl. Urk. 11/50, Urk. 11/59).
Nachfolgend fragt sich, ob seit Ergehen des Entscheids vom 19. Juli 2004 (Urk. 11/40) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang eingetreten ist, welcher die Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine ganze Rente in der Zeit ab November 2009 rechtfertigt beziehungsweise es ist streitig und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin danach in dem Masse verbesserte, dass die ganze Rente zu Recht ab 1. Februar 2011 auf eine halbe herabgesetzt und per Ende Februar 2011 schliesslich ganz eingestellt wurde.
4.
4.1 Medizinische Grundlage für die verfügungsweise Zusprache der ab 1. April 2004 laufenden unbefristeten halben Rente am 19. Juli 2004 (Urk. 11/40) waren folgende Berichte:
Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH, verwies im Schreiben vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/20) zuhanden der Beschwerdeführerin zunächst auf seinen an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 2. Juni 2003, worin er die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms, einer Kyphoskoliose mit ligamentär-muskulärer Überlastung sowie eines Erschöpfungszustands (Gefahr einer depressiven Entwicklung) genannt und sie seit dem 23. September 2002 bis auf Weiteres als zu 50 % arbeitsunfähig befunden hatte (vgl. Urk. 11/3). Sodann berichtete er von der im September bis Oktober 2003 erfolgten Rehabilitation der Beschwerdeführerin in der F.___ und führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen klage. So habe sie insbesondere im Januar 2004 über eine Zunahme der Schmerzen geklagt. Trotz verbesserter Kraft und Ausdauer bestehe aufgrund der Fibromyalgie und der vertebragenen Schmerzen bei erheblicher Kyphoskoliose eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig.
4.2 Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 31. März 2004 Stellung zum Bericht des Dr. E.___ vom 9. Februar 2004 und führte aus, dass darin eine weiterbestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit gut und nachvollziehbar begründet sei. Bei der Entlassung aus der Klinik habe die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsunfähig gegolten. Offensichtlich werde eine Steigerung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als nicht möglich erachtet.
5.
5.1 Die im Rahmen des Ende 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 11. Januar 2010 (Urk. 11/84/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Panvertebralsyndrom
- progrediente Kyphoskoliose
- Fibromyalgiesyndrom seit dem 23. Lebensjahr
- Insuffizienz der Rumpfstabilisation mit Dekonditionierung seit ca. 1986
- degenerative Veränderungen lumbosakral
- Mässig differenziertes Mammakarzinom
- Status nach Segmentektomie und Axilladissektion bei positiven Sentinellymphknoten August 2009
- aktuell 1x/Woche Chemotherapie mit konsekutiver Bestrahlung
- Vitamin-D-Mangel
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Februar bis 14. Juni 2009 zu 100 %, vom 15. Juni bis 3. Juli 2009 zu 75 % und vom 4. Juli 2009 bis nach Abschluss der Chemotherapie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit in der Wäscherei nach Abschluss der Chemotherapie, und damit etwa ab Mai 2010, in einem 50 %-Pensum zuzumuten (S. 3).
5.2 Dr. med. I.___, Fachärztin Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, vom Onkologie Zentrum des Spitals J.___ führte im Bericht vom 28. Juni 2010 (Urk. 11/87/3-5) aus, die Beschwerdeführerin habe bei invasiv duktalem Mammakarzinom mit intermediärem Rückfallrisiko bei Lymphknotenbefall in 2 von 13 Lymphknoten eine intensive adjuvante Chemotherapie über sechs Monate erhalten. Die Chemotherapie habe Nebenwirkungen verursacht. Die Beschwerdeführerin sei nach der Chemotherapie noch in einem reduzierten Allgemeinzustand und fühle sich weiterhin müde. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch vermindert. Zudem erhalte sie eine antihormonelle Therapie, welche ebenfalls mit Nebenwirkungen verbunden sei.
5.3 Der behandelnde Gynäkologe Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1. Oktober 2010 (Urk. 11/89/6-9) ein Mammakarzinom rechts, Tumor-Segmentresektion, Sentinel-Lymphknotenentfernung und axilläre Lymphknotenentfernung mit anschliessender Radio- und Chemotherapie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insbesondere sei die Chemotherapie für die Arbeitsunfähigkeit bestimmend (Ziff. 1.1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit als Wäschereiangestellte nach der körperlichen Erholung wieder zumutbar sei (Ziff. 1.6).
5.4 Am 15. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Dres. med. K.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___ begutachtet.
Im entsprechenden Gutachten vom 28. März 2011 (Urk. 11/106/1-25) nannten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22):
- Linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Hyperlordose
- Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS)
- Präadipositas
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen Myogelose des Musculus trapezius beidseits, Anämie, Tachykardie, Vitamin D Mangel, Heftpflasterallergie, Status nach Tumorexzision bei Mammakarzinom rechts sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 2000, zu.
Unter dem Titel Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (S. 21 ff.) führten die Gutachter aus, dass die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule (HWS) aufgrund des unauffälligen MRI der HWS nicht vollumfänglich plausibilisiert werden könnten und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der LWS seien partiell mit der linkskonvexen leichten bis mässigen Torsionsskoliose der LWS und Hyperlordose zu erklären. Durch die anlässlich der Begutachtung festgestellte Hyperkyphose der BWS bestehe zusätzlich eine leichte Einschränkung. Ob die internistischen Diagnosen, insbesondere der Zustand nach der Tumorresektion, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, könne aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden.
Aus psychiatrischer Sicht könne eine anhaltende und mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Die Schmerzen seien durch eine organische Störung nicht ausreichend zu erklären. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach Mammakarzinom und es liessen sich anamnestisch Mehrfachbelastung mit Familie, Kindererziehung und Beruf erheben. Hinweise auf eine depressive Störung, eine andere psychische Erkrankung, eine Anpassungsstörung oder auf depressive Reaktionen liessen sich keine finden. Bis vor rund drei Monaten vor der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gewesen. Seither gehe sie in der Privatklinik B.___ in eine psychotherapeutische Gesprächstherapie. Aus psychiatrischer Sicht sei keine psychische Störung mit Krankheitswert zu diagnostizieren.
Aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht bestehe seit September 2007 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin. In leidensangepasster Tätigkeit habe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
5.5 Dr. A.___ führte am 21. Juni 2011 (Urk. 11/120) zuhanden der Beschwerdeführerin aus, dass nach wie vor eine depressive Symptomatik im Vordergrund stehe. Gemäss Angaben der Familienangehörigen habe sich die Beschwerdeführerin deutlich verändert; die depressive Symptomatik sei sichtbar und stehe im Vordergrund. Das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei durch die Angst vor Krebs und Metastasen sowie von kognitiven Einschränkungen geprägt.
5.6 Mit Bericht vom 19. Juni 2011 (Urk. 11/121) nahm der Gynäkologe Dr. C.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2011. Im Wesentlichen führte er aus, dass das Gutachten lediglich die rheumatologisch-orthopädischen Befunde beschreibe und die momentane psychiatrische Situation beurteile. Eine onkologisch-internistische sowie onkologisch-neurologische Beurteilung würden fehlen und das Mammakarzinom sei bei der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Das Karzinom habe metastasiert und sei immer noch als aktuell einzustufen. Aufgrund der Radio- und Chemotherapie sei es zu chronischen körperlichen Begleiterkrankungen gekommen, die ebenfalls nicht berücksichtig worden seien. Zusätzliche neurologische und internistische Beurteilungen seien zu empfehlen, um die momentane Situation einschätzen zu können.
5.7 Am 9. Juli 2011 (Urk. 11/128) erläuterte Dr. C.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass trotz Rezidivfreiheit mindestens drei Metastasen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich infolge der Krebserkrankung psychisch verändert. In diesem Zusammenhang sei sie schon wegen einer Depression behandelt worden. Sie habe ihren Lebenssinn verloren. Aufgrund der ihm vorliegenden Akten und des Umstands, dass sich die Patientin in psychotherapeutischer Behandlung befinde, könne nicht – wie gutachterlich geschlussfolgert – davon ausgegangen werden, sie habe keine psychischen Veränderungen durchgemacht.
5.8 Im Rahmen des Einwandverfahrens stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, sie sei psychiatrisch, onkologisch-internistisch und onkologisch-neurologisch zu begutachten (Urk. 11/122/2). Daraufhin beauftrage die Beschwerdegegnerin das D.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung, welche am 12. und 14. Dezember 2011 stattfand und von Dr. med. M.___ (Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin) sowie Dr. med. N.___ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und Prof. O.___ (FMH Onkologie) durchgeführt wurde.
In der entsprechenden Expertise vom 12. Januar 2012 (Urk. 11/145/2-28) nannten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23):
- Thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
- deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit linkskonvexer Torsionsskoliose der LWS, Hyperkyphose und rechtskonvexer Skoliose der BWS
- Iliosacralgelenk (ISG) Funktionsstörung links
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI März 2011)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24):
- Mammakarzinom rechts 2009 (ICD-10 C50.09)
- Zustand nach brusterhaltender Therapie (Tumorsegmentresektion am 17. Juli 2009 und axilläre Lymphonodektomie am 3. August 2009)
- Status nach adjuvanter Chemo- und Strahlentherapie (bis Mai 2010)
- laufende adjuvante Hormontherapie
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise für radiokuläre Symptomatik
- radiologisch und kernspintomographisch März 2011 unauffälliger Befund
- Generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik
- klinisch und labortechnisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatisches Geschehen
- Status nach tiefer Beinvenenthrombose rechter Unterschenkel Oktober 2009
- seither antikoaguliert
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde (deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit BWS- und LWS-Skoliose sowie BWS-Hyperkyphose) seit Februar 2003 keine schweren bis mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Arbeiten über Kopf, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss bestehe aus Sicht des Bewegungsapparats seit Februar 2003 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt im 50%-Pensum ausgeübte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 24 f.).
Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Gefolge der Karzinomerkrankung im Juni 2009 langsam eine leichte depressive Störung entwickelt, welche im Verlauf stationär geblieben sei. Aufgrund der rezidivierenden leichten depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit gemittelt seit Juni 2009 um 20 % vermindert (S. 25).
Aus onkologischer Sicht habe nach der Diagnosestellung eines Mammakarzinoms im Juni 2009 mit anschliessender Operation, Chemotherapie und Bestrahlung (bis Mai 2010) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, was die Leistungsfähigkeit bis Ende 2010 reduziert habe. “Seither“ bestehe aus onkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistisch-allgemeinmedizinischer Sicht seien keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen zu stellen. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin daher eine körperlich leichte, adaptierte und vollschichtige Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht würden sich ergänzen, nicht aber addieren, da dieselben Zeitabschnitte für die vermehrt notwendigen Pausen benutzt werden könnten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im 50%-Pensum als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Im Haushaltsbereich bestehe eine 20%ige Einschränkung für schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Die Gutachter berichteten, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht arbeitsfähig. Diese Einschätzung könnten sie aber aufgrund der von ihnen erhobenen objektiven medizinischen Befunde nicht bestätigen (S. 25). Die Auswirkungen der leichten depressiven Episode seien nicht derart gravierend, dass deren Überwindung nicht zugemutet werden könne, um einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 80 % nachzugehen. Die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung, die adäquat sei, sei empfehlenswert. Aus rheumatologischer Sicht wäre regelmässiges Kräftigungstraining der Rumpfmuskulatur zu empfehlen (S. 26).
6. Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführerin aufgrund einer rheumatologischen Problematik (namentlich vertebragene Schmerzen bei erheblicher Kyphoskoliose) – wie vom RAD dazumal bestätigt – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt und ihr am 19. Juli 2004 verfügungsweise eine unbefristete halbe Rente zugesprochen worden (vgl. Urk. 11/40). Im Juni 2009 wurde zusätzlich ein Mammakarzinom diagnostiziert, worauf sich die Beschwerdeführerin nach operativer Entfernung des Tumors in der Zeit von September 2009 bis März 2010 einer Chemotherapie und danach einer Strahlentherapie bis Ende Mai 2010 unterziehen musste (vgl. Urk. 11/145/13). Die Ärzte bescheinigten ihr für die Zeit ab Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 75 % und 100 %, weshalb die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente in Anerkennung eines Revisionsgrundes ab Datum des Revisionsgesuchs (26. November 2009, Urk. 11/74; vgl. Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) beziehungsweise ab 1. November 2009 unstreitig und zu Recht auf eine ganze Rente erhöhte.
7. Im Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärzte des D.___ rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. Die entsprechende Expertise vom 12. Januar 2012, welche der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2012 in medizinischer Hinsicht zugrunde liegt (Urk. 11/156 S. 4 f.), erging nach einlässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung. Die rheumatologische Beurteilung der Fachärztin erscheint nachvollziehbar und plausibel. Doch ist anzumerken, dass Dr. M.___ keine Verbesserung der somatischen Situation seit der Zusprache der halben Rente im Jahr 2004 namhaft zu machen vermochte.
Was den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist mit Blick auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 25. November 2012 (Urk. 7) zuhanden der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass in der Zeit nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. N.___ bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine Verschlechterung der psychiatrischen Situation eingetreten ist. Die behandelnde Psychiaterin stellte zwar keine Diagnose nach ICD-10, schilderte aber ein depressives Zustandsbild, welches durch traurige Verstimmung, grosse innere Leere, Erschöpfung, Überforderung, Angstzustände, innere Unruhe sowie Denk- und Schlafstörungen geprägt war und brachte neu zum Ausdruck, dass offenbar eine stationäre Behandlung – oder zumindest eine Behandlung in einer Tagesklinik – ernsthaft in Betracht gezogen und diskutiert wurde. Auch hielt sie fest, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Entscheidungsunfähigkeit bezüglich eines Klinikaufenthalts gerade Teil der depressiven Erkrankung und in diesem Kontext zu sehen sei. Der alleinige Umstand, dass Dr. A.___ aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen könnte, macht ihre Beurteilung, die sich ohnehin auf einen späteren Zeitraum als jene des Dr. N.___ bezieht (E. 5.8 hievor), nicht von vornherein bedeutungslos.
Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine ergänzende psychiatrische Abklärung im Sinne des in der Beschwerdeschrift unter Ziffer 4 beantragten Subsubeventualantrags, unter Einbezug von respektive Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin, indiziert.
8. Vom Gesagten abgesehen bleibt noch Folgendes anzumerken: Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes hat rechtsprechungsgemäss eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, die eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit beinhaltet (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4). Die Verwaltung veranlasste im Zuge des Revisionsverfahrens aufgrund der Ende Juni 2009 erfolgten Diagnose eines Mammakarzinoms mit nachfolgender Behandlung denn auch neue medizinische Abklärungen – namentlich das D.___-Gutachten –, was zur (vorübergehenden) Zusprache einer ganzen Rente führte (E. 6 hievor). Dem D.___-Gutachten ist indes in rheumatologischer Hinsicht keine Veränderung des Sachverhalts seit 2004 zu entnehmen (E. 7 Abs. 1 hievor). Wie die Beschwerdeführerin insoweit zutreffend vorbrachte, liegt vielmehr eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vor (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Die D.___-Gutachterin Dr. M.___ führte diesbezüglich aus, dass bereits im Februar 2003 durch den behandelnden Rheumatologen eine Skoliose der BWS und LWS nachgewiesen worden sei, sie jedoch schon seit Februar 2003 eine höhere, nämlich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten annehme (Urk. 11/145/21).
Fraglich aber aktuell nicht zu beurteilen ist, ob die IV-Stelle die infolge Brustkrebserkrankung vorübergehend verschlechterte gesundheitliche Situation zum Anlass nehmen durfte, die Rente per Ende Februar 2011 ganz aufzuheben, weil die Auswirkungen der – im Zeitverlauf unveränderten – rheumatologischen Problematik im D.___-Gutachten nun abweichend von früherer ärztlicher Einschätzung beurteilt wurden.
9. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Y.___ – Gesellschaften in der Schweiz
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder