Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01244




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 29. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Roger Wirz

Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte

Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1.    X.___, geboren 1958, zuletzt als Hilfsarbeiterin in einer Bäckerei angestellt, seit Februar 2002 nicht mehr erwerbstätig, meldete sich im Februar 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/5), Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 11/7) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11/8) bei. Mit Schreiben vom 24. April 2003 teilte sie der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, und gab bei Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 15. Juni 2003 erstattet wurde. Das Gutachten gelangte zum Ergebnis, bei der Versicherten bestehe für die angestammte Tätigkeit seit dem 14. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht vorstellbar (Urk. 11/10). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten am 29. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 11/16; Urk. 11/12).

1.2    Im September 2006 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, welches am 13. November 2006 mit dem Ergebnis eines unveränderten Rentenanspruchs endete (Urk. 11/20).

1.3    Im April 2010 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte) an (Urk. 11/22). Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 11/24; Urk. 11/29; Urk. 11/34) sprach ihr die IV-Stelle am 2. November 2011 zwei Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 1 zu (Urk. 11/35).

1.4    Bereits im Dezember 2010 hatte die IV-Stelle das vorliegende Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. Mit ausgefülltem Fragebogen vom 23. Dezember 2010 erklärte die Versicherte, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 11/26). Nach Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto (Urk. 11/27) sowie eines Berichts des Hausarztes des Versicherten, Dr. Z.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH (Urk. 11/28), teilte die
IV-Stelle am 10. August 2011 mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig und gab beim A.___, B.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 11/32), welches am 23. Januar 2012 erstattet wurde. Gemäss Gutachten ist bei der Versicherten für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar, gegeben. Im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung (Urk. 11/38/24). In der Folge stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. April 2012 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/42). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 17. April/9. Mai 2012 Einwand (Urk. 11/43; Urk. 11/46). Einen weiteren Einwand liess sie ausserdem am 11. Juni/19. Juli 2012 durch den von ihr beigezogenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt R. Wirz, geltend machen (Urk. 11/50; Urk. 11/54). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 22. Oktober 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die Rente per Ende November 2012 ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente habe; es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches diese am 12. Dezember 2012 unter Beilegung weiterer Unterlagen ausgefüllt retournierte (Urk. 7-9). Am 16. Januar 2013 reichte sodann die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte (Urk. 10). Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2013 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Ebenfalls erfolgte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 12). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2013 ihre Replik ein, in welcher sie an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten liess (Urk. 14). Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte schliesslich die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 25. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


3.    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.     

1.1    In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV).

1.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

1.3    In ihrer Beschwerdeschrift vom 26. November 2012 legte die Beschwerdeführerin dar, die Einstellung der Rente basiere auf der medizinischen Begründung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), was nicht sachgerecht sei. Es sei davon auszugehen, dass der RAD als medizinischer Dienst nicht über die erforderliche juristische Ausbildung verfüge, um die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung zu beurteilen. Die im Vorbescheidverfahren vorgetragenen Einwände seien von der Beschwerdegegnerin lediglich pro forma geprüft worden. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Inwieweit hier eine rechtlich mangelhafte Begründung vorliegen soll, bloss weil die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD zitiert hat, ist nicht ersichtlich. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich mit den für den Entscheid relevanten Kernpunkten, auf welche auch im Einwand des Rechtsvertreters Bezug genommen wurde, hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat sie sich klar dazu geäussert, weshalb als Revisionsvergleichszeitpunkt die ursprüngliche Rentenverfügung zu betrachten sei und worauf sich die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustands stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich deshalb zu verneinen. In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin sodann von Neuem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Sie bezog sich dabei auf lit. a der seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011, wonach Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren zu überprüfen sind. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu dieser Bestimmung geäussert. Auch in den Akten fänden sich keine Ausführungen dazu. Erst in ihrer Beschwerdeantwort habe die Beschwerdegegnerin vorgebracht, dass eine Einstellung der Rente aufgrund der Schlussbestimmungen erfolge, wobei nicht klar sei, ob die Rente nun deswegen oder alternativ basierend auf Art. 17 ATSG aufgehoben werden soll. Vorliegend ist grundsätzlich zutreffend, dass in der angefochtenen Verfügung noch nicht auf die erwähnte Norm in den Schlussbestimmungen Bezug genommen worden war. Was die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin betrifft, bestätigte diese darin einerseits ihren Standpunkt in der Revisionsverfügung, indem sie ausdrücklich darauf hinwies, es sei ein Revisionsgrund gegeben. Andererseits machte sie geltend, dass unabhängig davon eine Aufhebung der Verfügung gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu erfolgen habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin mit letzteren Ausführungen nur eine zusätzliche Begründung für die Renteneinstellung lieferte, ist vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht anzunehmen, dies vor allem auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik Gelegenheit erhielt, zu den Darlegungen in der Beschwerdeantwort umfassend Stellung zu nehmen. Zusammenfassend erweist sich der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

2.3    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.    Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung einerseits damit, es sei seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten. Andererseits stellt sie sich auf den Standpunkt, dass ein Rentenanspruch auch aufgrund von lit. a der seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 nicht mehr gerechtfertigt ist; dies da aktuell keine erhebliche psychische Komorbidität mehr vorliege und auch die übrigen Kriterien, welche eine Überwindung unzumutbar machen könnten, nicht in ausreichendem Masse vorliegen würden.


4.    Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob eine Änderung im anspruchserheblichen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. Dabei stellt sich einleitend die Frage nach der massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung oder des ersten Revisionsverfahrens von September bis November 2006). Die Beschwerdegegnerin bestimmte als Vergleichszeitpunkt die ursprüngliche Rentenverfügung, was von der Beschwerdeführerin als nicht korrekt erachtet wird. Diese macht geltend, im ersten Revisionsverfahren sei zweifellos eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt. Der medizinische Sachverhalt sei mittels Einholung des Verlaufsberichts beim Hausarzt sowie Befragung der Beschwerdeführerin überprüft und der Beschwerdeführerin sei alsdann unter Hinweis auf die Möglichkeit der Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt worden, dass man bei der Überprüfung der Rente keine Änderung festgestellt habe, welche sich auf die Rente auswirke. Entgegen diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist vorliegend die Festsetzung des Vergleichszeitpunktes durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass anlässlich des ursprünglichen Rentenprüfungsverfahrens von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Gutachten eingeholt worden war. Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens fand hingegen keine externe medizinische Abklärung statt. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich auf das Einholen eines Verlaufsberichts von Dr. med. C.___, Spezialarzt allgemeine Medizin (Urk. 11/18), welcher nur eine sehr kurze Beurteilung des Gesundheitszustands abgab. Weitere Abklärungen bei Fachärzten, die für den dem Rentenanspruch zugrundeliegenden Gesundheitsschaden kompetent wären, fanden demgegenüber trotz des relativ komplexen Beschwerdebildes, welches sich aus den früheren Akten ergab, nicht statt. Gesamthaft ist hier aufgrund der Tatsache, dass die anlässlich des ersten Revisionsverfahrens getätigten medizinischen Abklärungen im Vergleich zu jenen im ursprünglichen Rentenprüfungsverfahren sehr knapp ausfielen, als Vergleichszeitpunkt der Sachverhalt, wie er sich zur Zeit der Rentenverfügung vom 29. Oktober 2003 präsentierte, massgebend und ist dieser Sachverhalt mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 22. Oktober 2012 zu vergleichen.


5.    Im Rahmen des ursprünglichen Rentenprüfungsverfahrens präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

5.1    Dr. C.___ stellte in seinem Arztbericht vom 25. Februar 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom mit rezidivierenden Schwindelattacken cervikaler Genese sowie eine Hypertonie. Der Hausarzt legte dar, seit ca. dem Jahr 2000 bestünden zunehmende Cervikalgien ausstrahlend in beide Arme mit Kopfschmerzen, Vergesslichkeiten. Die Patientin sei seit dem 26. Februar 2003 nicht mehr arbeitsfähig und sie werde es auch in Zukunft nicht sein. Alle Massnahmen hätten nichts geholfen, inkl. einer stationären Rehabilitation in der D.___ (Urk. 11/7/1-2).

5.2    Die D.___ stellte in ihrem Bericht vom 28. Januar 2003 folgende Diagnosen:

- Fibromyalgie-Syndrom;

- rezidivierende Schwindelattacken unklarer Ätiologie mit wiederholten synkopalen Ereignissen anamnestisch

- DD: vegetative Dysregulation;

- unauffällige neuroradiologische und neuroangiologische Befunde (CT-Schädel; extra- und transkranieller Doppler, B-Bild-Duplex Scan 02/02);

- V.a. somatoforme Schmerzstörung;

- Eisenmangelanämie anamnestisch;

- unauffälliger gastroskopischer Befund (02/02);

- arterielle Hypertonie;

- HLA-B27-Positivität (04/02) ohne klinische Signifikanz.

    Anamnestisch wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit Dezember 2001, nach Aufnahme ihrer Arbeit als Mitarbeiterin in einer Bäckerei bei E.___, an sukzessiv aufgetretenen, im Verlauf zunehmenden Schmerzen in beiden Schultern, mit diffuser Ausstrahlung in beide Arme, leide. Die Beschwerden seien belastungs- und bewegungsabhängig (vor allem bei Überkopfarbeiten und bei Beanspruchung der Oberarmmuskulatur), träten jedoch auch in Ruhe und nachts auf. Des Weiteren klage sie über lumbale Rückenschmerzen, vorwiegend nach längerem Sitzen und Stehen, die gelegentlich auch in die Beine ausstrahlten. Ein Röntgen der Schulter in zwei Ebenen im Februar 2002 habe einen unauffälligen Befund geliefert. Gemäss Angaben des Hausarztes sei eine Radiographie der HWS und LWS ebenfalls unauffällig ausgefallen. Die ambulant durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen hätten eine leichte Linderung der Schmerzsymptomatik gebracht. Seit einigen Jahren bestünden zudem Schwindelbeschwerden, häufiges Schwarzwerden vor den Augen mit in der Folge Sturzereignissen sowie kurzzeitiger Bewusstlosigkeit. Die durchgeführten klinischen, neuroradiologischen und neuroangiologischen Abklärungen hätten keinen pathologischen Befund ergeben. Darüber hinaus gebe die Patientin eine rasche Ermüdbarkeit, Gedächtnisschwierigkeiten, Schlafstörungen sowie häufige migräneartige Kopfschmerzen an. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für zwei Wochen betrage diese 0 %. Aus rheumatologischer Sicht wäre die Patientin für eine angepasste Tätigkeit (kein Heben schwerer Lasten, keine anhaltende Überkopfarbeit, regelmässiger Wechsel der Körperpositionen, Einschalten von Pausen) zu mindestens 50 % arbeitsfähig; die Arbeitsfähigkeit sollte aber auch aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 11/7/3-6).

5.3    Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 15. Juni 2003 (Urk. 11/10) werden folgende Diagnosen genannt:

    Körperlich:

-Fibromyalgie-Syndrom;

-rezidivierende Schwindelattacken;

-anamnestische kopale Ereignisse (Bewusstseinsverlust);

-arterielle Hypertonie;

-Status nach Lungentuberkulose 1990. 

Psychisch:

- chronisches depressives Syndrom;

- psycho-physischer Erschöpfungszustand;

- aktive, umsichtige und einsatzfreudige Persönlichkeit mit bemerkenswertem Leistungsnachweis im Leben.

    Im Rahmen der Anamnese führte Dr. Y.___ aus, bis Ende des Jahres 2001 habe die Patientin stets voll gearbeitet, wobei sie stolz gewesen sei auf ihren Beitrag an die Familie. Das Auftreten des Schmerzsyndroms im Schulter-Arm-Bereich und an der WS sei zeitlich zusammengefallen mit einer neuen Stelle bei der E.___-Bäckerei, wo die Patientin ihren Körper arbeitsbedingt in bisher unbekannter Weise habe belasten müssen (z.B. Teig kneten). Vorher sei sie von 1994 bis 1998 Hilfsköchin bei der Firma F.___ und danach Hilfsarbeiterin an einem Buffet gewesen (G.___ AG). Die somatischen Beschwerden seien einhergegangen mit einer zunehmend depressiven Grundstimmung mit Schlafstörung, Gedächtnisschwierigkeiten und psycho-physischer Erschöpfung. Aufgrund des Schmerzsyndroms, der depressiven Grundstimmung sowie den Folgen der zunehmenden Erschöpfung habe sich ab März 2002 eine Arbeitsunfähigkeit entwickelt, ab März 2003 habe diese 100 % betragen. Seit 1998 bestehe eine essentielle Hypertonie, die trotz regelmässiger Einnahme von Antihypertensiva immer wieder stark pathologische Werte aufgewiesen habe. Neben der Hypertonie habe die Patientin auch bereits vor dem Schmerzsyndrom bestehende Schwindelanfälle angegeben, die zu kurzfristiger Bewusstlosigkeit und Stürzen geführt hätten, sowie migräneartige Kopfschmerzen. Die progrediente Invalidisierung sei begleitet gewesen von unzähligen Therapieversuchen, die sich alle als wirkungslos erwiesen hätten, z.B. Physiotherapie, Wassergymnastik, Elektrotherapie, Ultraschall, Lymphdrainage, Wärmeapplikation durch Solepackungen, Lockerungsmassage im Kohlesäurebad sowie psychopharmakologische Therapie mit Antidepressiva.

    Im Zusammenhang mit den objektiven Befunden legte der Gutachter dar, die Patientin könne ihre Lebens- und Leidensgeschichte in deutscher Sprache verständlich und zusammenhängend darstellen. Sie wirke intelligent und könne ihr Leben auch aus Distanz betrachten. Ihr Auftreten, Blick und Mimik seien deutlich depressiv-gehemmt, die Grundstimmung sei ebenfalls deutlich depressiv und stimme mit den subjektiv berichteten psychischen und physischen Beeinträchtigungen überein. Die Beschwerdeführerin selber erlebe sich aber als nicht-depressiv, wie sie im Rahmen der Begutachtung anhand einer H.___ Broschüre über die Symptome der Depression berichtet habe. Sie sei auch nicht suizidal. Sie erlebe sich als von einem unbekannten Schicksal bzw. einer Krankheit geschlagen, für welche die Medizin keine Abhilfe kenne und mit der sie mit Hilfe ihres Glaubens fertig zu werden versuche. Was die Frage nach den lebensgeschichtlichen Hintergründen des Ausbruchs der Depression am Ende des Jahres 2001 betreffe, sei es nicht möglich gewesen, diese zu eruieren. Die Patientin verfüge über einen hohen Arbeitsethos und habe ihre Arbeitskraft stets als das wesentlichste Kapital in ihrem Leben betrachtet. Sie habe sich bei der Arbeit tendenziell immer eher überfordert. Die Auskünfte des Hausarztes Dr. C.___ gingen dahin, dass der psychische und körperliche Zustand der Patientin sich als völlig therapieresistent erwiesen hätten und seiner Meinung nach eine sehr schlechte Prognose vorliege, was die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit angehe. Auch er halte die Patientin für depressiv, ohne dass sie je suizidal gewesen sei. Antidepressiva hätten sich als wirkungslos erwiesen.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, seit dem 14. Februar 2002 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Ihre letzte Stelle sei ihr am 31. Mai 2002 gekündigt worden. Was die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betreffe, liege diese seit dem ersten Quartal 2002 sicherlich auch weit unterhalb von 50 %. Die Beschwerdeführerin sei bei den Haushaltsarbeiten massiv eingeschränkt und auf die Mithilfe des Ehemanns und der Töchter angewiesen, vor allem beim Staubsaugen, Bügeln, Tragen des Wäschekorbes oder Lasten im Allgemeinen. Die Einkäufe würden alle durch den Ehemann erledigt. Handarbeiten seien nicht mehr möglich.

    Was die Frage nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit betrifft, führte der Gutachter aus, aufgrund des Verlaufs der Erkrankung seit Dezember 2001 erscheine eine Umschulung nicht sinnvoll. Es sei nicht nachvollziehbar, für welche Art von körperlicher Arbeit die Patientin auch nur teilweise arbeitsfähig sein soll. Mit ihrer Behinderung sei sie auf dem Arbeitsmarkt auch nicht mehr vermittlungsfähig. Eine rentenneurotische Komponente könne aufgrund des Charakters der Patientin und ihres eindrücklichen Leistungstests vor der Erkrankung (Erziehung von vier Kindern, Aufbau einer Existenz als Emigranten, Sprachkenntnisse) ausgeschlossen werden. Ob die Fibromyalgie durch eine reaktive Depression aggraviert worden sei oder ob sie sich auf dem Boden einer chronischen, schleichend beginnenden, therapieresistenten primären Depression entwickelt habe, sei eine rein akademische Frage und ändere nichts an der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im herkömmlichen Beruf und der massiv eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Die Prognose sei, was eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch gezielte therapeutische Massnahmen angehe, schlecht. Im Haushalt könne es im Prinzip nur darum gehen, die Restarbeitsfähigkeit möglichst lange zu erhalten bzw. zu stabilisieren.


6.    Im aktuellen Revisionsverfahren präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

6.1    Der Hausarzt Dr. Z.___ nannte in seinem Arztbericht vom 30. März 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panalgien, muskuloskelettale Beschwerden im Bereich der Extremitäten sowie Schwellungen im Beinbereich links, Schwindel, Schlafstörungen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien gastritische Beschwerden. Dr. Z.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden starke Beschwerden muskuloskelettal, immer wieder in den Extremitäten und im Rücken. Ausserdem träten immer wieder starke Schwindel auf, die sie im Alltag stark beeinträchtigten. Der Schwindel sei zum Teil so stark, dass die Patientin nicht lange laufen könne oder dass sie sich auf den Boden legen müsse. Ihre max. Leistungsfähigkeit liege etwa bei 20 Minuten, dann habe sie wieder stärkere Schmerzen. Was die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit betreffe, bestünden vor allem körperliche Einschränkungen, die sich natürlich auch auf die geistige und psychische Situation negativ auswirkten. Der Verlauf sei insgesamt nicht nur stationär, sondern zum Teil sei es gar zu einer Verschlimmerung der Beschwerden gekommen. Zurzeit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 11/28).

6.2    

6.2.1    Im A.___-Gutachten vom 23. Januar 2012 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 11/38/21-22):

- Pantonale sensorineurale Schwerhörigkeit bds. (ICD-10 H90.3);

- Zustand nach Hörgeräteversorgung bds. bei Diagnose 1;

- Tinnitus auris rechts (ICD-10 H93.1);

- unklare Sturzereignisse bei Vertigo (ICD-10: H81.8)

- aktuell ohne Hinweis auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung;

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

- radiologisch geringe degenerative Veränderungen der LWS (Röntgen 6.12.2011);

- freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte.

    Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgeführt:

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54);

- metabolisches Syndrom

- Adipositas (BMI 31 kg/m2) (ICD-10 E66.0);

- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I10);

- leichte Hypercholesterinämie, unbehandelt (ICD-10: E78.2);

- behandelte Hyperurikämie (ICD-10: E79.0), unter Behandlung derzeit Normwerte der Harnsäure im Serum;

- Knick-Senk-Spreizfuss und beginnender Hallux valgus bds. (ICD-10 M21.87/M21.07);

- rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10: K29.7);

- gelegentliche Einnahme von NSAID;

- Dauerbehandlung mit PPI.

6.2.2    Der psychiatrische Teilgutachter Dr. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Zusammenhang mit den psychopathologischen Befunden aus, die Explorandin habe mit normalem Gang das Untersuchungszimmer betreten. Sie habe keine Anzeichen einer Beschwerdewahrnehmung gezeigt. Sie habe auch darum gebeten, das Fenster zu öffnen, da sie sich nicht so gut bzw. erschöpft fühle nach den erfolgten Untersuchungen. Sie sei freundlich gewesen und habe sich adäquat verhalten. Das Gespräch sei fast gänzlich durch eine Dolmetscherin übersetzt worden. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung habe sich ausgeglichen präsentiert. Die Explorandin habe mit normaler Stimme gesprochen. Mimik und Gestik seien normal ausgeprägt gewesen. Die affektive Modulation habe etwas eingeschränkt gewirkt. Während des ganzen Gesprächs sei sie mehrheitlich in ernster und gefasster Haltung gewesen. Sie habe Schlafstörungen wegen Schmerzen angegeben. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal unauffällig gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität mit Morgentiefs sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf Suizidalität hätten nicht vorgelegen. Sie habe normale Kontakte angegeben. Hinweise auf eine verminderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörungen hätten nicht bestanden. Der Antrieb sei eher etwas vermindert gewesen bei auch einer subjektiv erhöhten Ermüdbarkeit. Die Selbstwertregulation sei gut erhalten gewesen. Die Abwehrmechanismen hätten nicht auffällig gewirkt (Urk. 11/38/11).

    In seiner psychiatrischen Beurteilung hielt Dr. I.___ fest, bei der Explorandin bestehe diagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat. Wegen der Schmerzen könne sie in der Nacht auch nicht gut schlafen und sei deswegen am Tag etwas müde. Sie fühle sich deutlich vermindert belastbar und nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie begründe dies mit ihren Schmerzen. Sie habe als Hilfsköchin gearbeitet neben ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter. Sie führe ihre Schmerzen auch auf diese Doppelbelastung zurück. Nach den Akten habe sie zuletzt von 2000 bis 2002 bei der E.___ Bäckerei in J.___ gearbeitet, anschliessend sei sie gänzlich arbeitsunfähig geblieben. Der Ehemann sei arbeitslos und beziehe Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie sei ursprünglich im Rahmen des Familiennachzugs aus der H.___ zu ihrem ebenfalls aus der H.___ stammenden Ehemann in die Schweiz gekommen. Sonst bestünden keine Belastungen mit einer deutlichen Relevanz, um sich negativ auf die Gesundheitsentwicklung auszuwirken. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne deshalb nicht gestellt werden. Es bestünden auch keine deutlichen affektiven Symptome, sodass die Diagnose einer depressiven Störung ebenfalls nicht gestellt werden könne. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (Urk. 11/38/11).

    Im Zusammenhang mit früheren ärztlichen Einschätzungen führte Dr. I.___ aus, im psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (2003) seien die psychiatrischen Diagnosen eines chronischen depressiven Syndroms, eines psychophysischen Erschöpfungszustands und einer aktiven, umsichtigen und einsatzfreudigen Persönlichkeit mit bemerkenswertem Leistungsnachweis im Leben genannt worden. Es seien auch die somatischen Diagnosen Fibromyalgie-Syndrom, rezidivierende Schwindelattacken anlässlich synkopaler Ereignisse (Bewusstseinsverlust), arterielle Hypertonie und Status nach Lungentuberkulose 1990 aufgeführt worden. Die rheumatologische Diagnose Fibromyalgie entspreche rein deskriptiv einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzverarbeitungsstörung. Ein psychophysischer Erschöpfungszustand sei nach ICD-10 keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert. Die rasche Erschöpfung wäre nach ICD-10 der im Gutachten aufgeführten Depression zuzuordnen. Auch die diagnostisch aufgeführte einsatzfreudige Persönlichkeit mit bemerkenswertem Leistungsnachweis begründe keine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10. Somit könne aufgrund des Vorgutachtens von einer früheren Depression, die sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, ausgegangen werden. Unter dem natürlichen Verlauf sei es aber zu einer Besserung gekommen, sodass heute eine Depression nicht mehr diagnostiziert werden könne und auch eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt sei (Urk. 11/38/12).

6.2.3    Dr. med. K.___, FMH Orthopädische Chirurgie, führte in seiner orthopädischen Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Untersuchung über chronische Beschwerden wechselhafter Ausprägung am gesamten Körper mit Ausnahme der Nase geklagt. Im Vordergrund stünden Kopfschmerzen samt Schwindel. Unter anderem leide sie an Schmerzen und Schwellungen an den Fersen, Unterschenkeln, Kniegelenken und Ellbogen sowie an Lumbalgien ohne Ausstrahlung. Sie erfahre durch Waldspaziergänge Erleichterung, während die anamnestisch zeitweise in massiver Dosierung eingenommenen Analgetika die Schmerzen um etwa die Hälfte vermindert hätten. In monatlichen Abständen seien hausärztliche Konsultationen erfolgt. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, desgleichen an allen Extremitäten bei guter Kraftentfaltung. Die Angaben während der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung seien trotz ausgedehnter Erörterung und tatkräftiger Unterstützung durch die Dolmetscherin auffallend diffus geblieben, der Leidensdruck habe kaum nachvollzogen werden können. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei problemlos toleriert worden. Die bei Prüfung der Hüftgelenke in Rückenlage unablässig angegebenen lumbalen Schmerzen hätten bei Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen nur noch rechts in geringer Intensität reproduziert werden können. Auf neurologischer Ebene hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gezeigt. So hätten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden können. Auf radiologischer Ebene bestünden am rechten Fuss bis auf eine Spreizfussdeformität unauffällige Verhältnisse und an der LWS geringe degenerative Veränderungen. In Anbetracht der äusserst diffusen Schmerzproblematik einerseits und des klinisch objektiv weitestgehend blanden Befundes andererseits sei auf die Anfertigung weiterer Bilddokumente verzichtet worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Explorandin beklagten, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum erklären liessen. Die fehlende Besserung trotz der anamnestisch weiterhin durchgeführten konservativen Therapiemassnahmen sowie der langdauernden körperlichen Schonung könnten als klarer Hinweis für eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da die Explorandin berichtet habe, am Untersuchungstag keine Analgetika zu sich genommen zu haben, obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei (Urk. 11/38/16-17).

    Im Zusammenhang mit früheren ärztlichen Einschätzungen wurde im orthopädischen Teilgutachten ausgeführt, in ihrem Austrittsbericht vom 28. Januar 2003 hätten die Ärzte der D.___ geschrieben, dass die Explorandin wegen therapieresistenter, ausgedehnter Schmerzen vorwiegend im Nacken-, Schulter- und lumbalen Bereich zugewiesen worden sei. Die Beweglichkeit der HWS sei endgradig eingeschränkt gewesen. Der Finger-Boden-Abstand habe 40 cm betragen, während der Befund an den Extremitäten unauffällig gewesen sei. Die Sensibilität am rechten Arm sei diffus abgeschwächt gewesen und bei der Kraftprüfung des Iliopsoas hätten beidseits ein giving-way, ansonsten jedoch regelrechte Motorik und symmetrisch auslösbare Muskeleigenreflexe bestanden. Das Schulterröntgen vom Februar 2002 (ohne Seitenangabe) habe einen unauffälligen Befund ergeben, desgleichen laut telefonischem Gespräch mit dem Hausarzt die Aufnahmen der HWS und LWS. Es seien ein Fibromyalgiesyndrom sowie der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung festgehalten worden. Die Arbeitsfähigkeit sei für zwei Wochen mit 0 % angegeben worden, doch sei die Explorandin aus rheumatologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit zumindest 50 % arbeitsfähig gewesen. Bei der heutigen Untersuchung seien sämtliche Wirbelsäulenabschnitte völlig frei beweglich gewesen und auch die neurologische Prüfung habe keine Auffälligkeiten mehr ergeben. Insgesamt könne somit von einer Beschwerdebesserung seit dem am 12. Dezember 2002 beendeten Rehabilitationsaufenthalt ausgegangen werden (Urk. 11/38/17-18).

6.2.4    Dr. L.___, FMH HNO, führte in seiner otorhinolaryngologischen Beurteilung aus, im Rahmen der audiologischen Untersuchung habe eine beidseitige pantonale sensorineurale Schwerhörigkeit mit Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle von 56 % rechts, respektive 28.1 % links, resultierend einem Hörverlust nach Social Index von 30 % rechts respektive 4 % links objektiviert werden können. Im Vergleich mit den vorgängigen audiologischen Untersuchungsbefunden könne somit eine stabile Hörschwelle über das letzte Jahr nachgewiesen werden. Im Rahmen der binauralen Hörgeräteversorgung habe sowohl subjektiv als auch objektiv eine deutliche Verbesserung der auditiven Kapazität erreicht werden können mit Reduktion des Hörverlustes nach Social Index auf 0 %. Wobei unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel persistente auditive Schwierigkeiten bestünden. Seitens der peripheren vestibulären Funktion könnten aktuell unauffällige Befunde erhoben werden, mit fehlenden pathologischen Nystagmen sowie praktisch symmetrischer labyrinthärer Erregbarkeit, so dass aktuell von einer weitgehend unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne. Eine zentrale sowie vaskuläre Ursache habe im Rahmen einer neuroradiologischen Abklärung im Jahr 2002 ausgeschlossen werden können. In Anbetracht der anamnestischen Angaben mit migräneartigen Kopfschmerzen, Kribbelsensationen im Bereich des Kopfs, stelle sich die Frage eines Migräne-Äquivalents, obwohl die synkopale Symptomatik sowie die kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen eher atypisch seien. Eine differentialdiagnostisch mögliche Symptomatik im Rahmen eines Endolymphenhydrops mit möglichen Drop attacks, scheine zum jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht der atypischen Befunde eher unwahrscheinlich, dies insbesondere bei praktisch unauffälliger kalorischer Erregbarkeit, atypischem Hörschwellenverlauf, sowie fehlender Akzentuierung des Tinnitus im Rahmen dieser synkopalen Ereignisse. Zusammenfassend bestünden somit eine pantonale Schwerhörigkeit bds. mit Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung sowie eine unauffällige periphere vestibuläre Funktion, wobei ein Migräne-Äquivalent differentialdiagnostisch möglich wäre (Urk. 11/38/20).

6.2.5    In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten aus, die Explorandin klage subjektiv über verschiedene Schmerzen, fast überall. Dazu würde ein andauernder Schwindel bestehen, es gehe ihr seit Jahren schlecht. Bezüglich der vielen Schmerzen am Bewegungsapparat sei die Evaluation im Rahmen der orthopädischen Untersuchung erfolgt. Entgegen den subjektiv geklagten Beschwerden liessen sich objektiv nur sehr geringgradige Befunde objektivieren. Letztlich sei diagnostisch nur ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom feststellbar gewesen bei ansonsten freier Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule. Wie der ausführlichen Beurteilung des orthopädischen Teilgutachtens zu entnehmen sei, resultiere aufgrund der geringen Befundlage, dass die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten nicht gegeben sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten >25 kg, bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich Schwindelbeschwerden sei die Evaluation im Rahmen der otoneurologischen Untersuchung erfolgt. Es lasse sich die pantonale sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits objektivieren, bei Zustand nach Hörgeräteversorgung beidseits assoziiert mit einem Tinnitus. Wiederholte unklare Sturzereignisse bei Schwindel könnten zur Kenntnis genommen werden, ohne dass sich Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung in der aktuellen Untersuchung objektivieren liessen. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aufgrund der verminderten auditiven Kapazität Arbeiten mit hohen Anforderungen an dieselbe, sowie Tätigkeiten unter Störlärm nicht zumutbar seien. Ungeeignet seien auch sturzgefährdende bzw. selbst- oder fremdgefährdende Arbeiten aufgrund der anamnestisch angegebenen synkopalen Ereignisse. Angesichts der kaum gegebenen objektiven Befundlage könne quantitativ eine Einschränkung von 10 % aufgrund von gelegentlichen Absenzen zuerkannt werden. Aus allgemein-internistischer Sicht könnten bei der Explorandin keine relevanten Befunde festgestellt werden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Rahmen der Adipositas beginne sich ein metabolisches Syndrom auszubilden. Das Hämoglobin und das Ferritin hätten im Normbereich gelegen, dies als mögliche Auslöser für Schwächezustände. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Explorandin ebenfalls eine geringe objektive Befundsituation. Entgegen früheren Untersuchungen könne bei der Explorandin keine affektive Störung mehr festgestellt werden. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Beschwerden und Schmerzen seien einer Somatisierungsstörung bzw. einer Schmerzverarbeitungsstörung zuzuordnen. Bei fehlender Komorbidität bestehe bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass bei der Explorandin für körperlich leichte bis mittelschwere, verschiedentlich adaptierte Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum sei vollschichtig realisierbar, gelegentliche Arbeitsausfälle aus ORL-ärztlicher Sicht mitberücksichtigend. Ungeeignet seien körperlich schwere und auditiv nicht adaptierte Tätigkeiten, sowie selbst- oder fremdgefährdende Arbeiten (Urk. 11/38/22-23).

    In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei aus somatischer Sicht seit Jahren eine unveränderte Situation anzunehmen. Die Rückdatierung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei schwierig, da bei der Explorandin effektiv gar nie eine psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei. Interessanterweise sei sie, entgegen dieser Grundsituation, durch ein psychiatrisches Gutachten berentet, als man unter anderem eine relevante Depression festgestellt habe im Jahr 2003. Diese sei nun nicht mehr objektivierbar, überhaupt seien aus psychiatrischer Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine Diagnosen mehr feststellbar, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Mangels zwischenzeitlicher Beurteilung sei diese Einschätzung spätestens ab Dezember 2011 als gültig anzusehen (Urk. 11/38/23).

    Bezugnehmend auf die Einschätzungen des Hausarztes Dr. Z.___ vom 30. März 2011 (Urk. 11/28) bemerkten die Gutachter schliesslich, in dem betreffenden Bericht werde von den gleichen Symptomen und Diagnosen ausgegangen wie im vorliegenden Gutachten, nämlich von Beschwerden am Bewegungsapparat und Schwindel. Wie sich nun im Rahmen der Begutachtung gezeigt habe, lasse sich daraus, entgegen der Ansicht des Hausarztes, keine relevante und schon gar nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ableiten. Es sei schwer verständlich, wie der Hausarzt aufgrund der von ihm selber beschriebenen Diagnosen, welche nicht Diagnosen, sondern subjektiven Beschwerden entsprechen würden, daraus eine volle Arbeitsunfähigkeit habe ableiten können. Dies spiegle die Selbsteinschätzung der Explorandin wider, nicht eine medizinische Beurteilung der Situation (Urk. 11/38/24).


7.    Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Revisionsentscheid vom 22. Oktober 2012, mit welchem die ganze Rente aufgehoben wurde, auf das A.___-Gutachten vom 23. Januar 2012. Das Gutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Bei sämtlichen der durchgeführten Konsilien wurden die medizinischen Vorakten verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Die Beschwerdeführerin spricht den Ergebnissen der medizinischen Abklärung indes jeglichen Beweiswert ab. Namentlich macht sie geltend, die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht gegeben, da die Beurteilung des A.___ lediglich auf einer abweichenden medizinischen Einschätzung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen beruhe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Gutachter die von der Beschwerdegegnerin gestellte Zusatzfrage, ob sich der Gesundheitszustand seit 2003 verbessert habe, ausdrücklich mit Ja beantworteten (Urk. 11/38/25). Konkret ausgeführt wurde dies im psychiatrischen Teilgutachten. Hinsichtlich der in diesem Gutachten aufgeführten Beurteilung fällt zunächst auf, dass eine andere Diagnose gestellt wird, als in den ärztlichen Einschätzungen, welche im Rahmen des ursprünglichen Rentenprüfungsverfahrens abgegeben wurden. So war in den Berichten des damaligen Hausarztes Dr. C.___ (Urk. 11/7/1-2), der D.___ (Urk. 11/7/3-4) sowie im Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 11/10) jeweils von einem Fibromyalgie-Syndrom die Rede. Dr. I.___ hielt anstelle dieser Diagnose eine Schmerzverarbeitungsstörung fest. Vorliegend ist in beweismässiger Hinsicht festzustellen, dass kein Anlass besteht, an der Diagnosestellung durch den A.___-Psychiater zu zweifeln. Dazu ist zu erwähnen, dass im A.___-Gutachten die Diagnose der Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen eine umfassenden Beurteilung gestellt wurde, während weder im Bericht von Dr. C.___ noch in jenem der D.___, wie auch nicht im Gutachten von Dr. Y.___ eine konkrete Beurteilung des Gesundheitszustands stattfand. Von Dr. I.___ wurde auch überzeugend dargelegt, die rheumatologische Diagnose einer Fibromyalgie entspreche rein deskriptiv der psychiatrischen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzverarbeitungsstörung. Was nun die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustands betrifft, wurde im psychiatrischen Teilgutachten plausibel ausgeführt, aufgrund des Vorgutachtens von Dr. Y.___ könne von einer früheren Depression ausgegangen werden, die sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Unter dem natürlichen Verlauf sei es aber zu einer Besserung gekommen, so dass heute eine Depression nicht mehr diagnostiziert werden könne bzw. auch die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist hier im Umstand, dass im Rahmen der Begutachtung im Dezember 2011, anders als noch im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung, keine Depression bzw. keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr ausgemacht werden konnte, eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG zu erblicken. Irrelevant ist mit anderen Worten, dass von den A.___-Gutachtern auch festgestellt wurde, aus somatischer Sicht sei seit Jahren eine unveränderte Situation anzunehmen. Die massgebliche Verbesserung aus psychiatrischer Sicht alleine genügt für die Bejahung der Voraussetzungen einer Revision. In Bezug auf die von den Gutachtern abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist schliesslich festzuhalten, dass diese ebenfalls nachvollziehbar erscheint. So wurde von Dr. I.___ ausführlich begründet, die Beschwerdeführerin erledige durchaus noch Haushaltsarbeiten, habe gute Kontakte zu ihren Kolleginnen, mit denen sie sich regelmässig treffe, um sich zu unterhalten. Innerhalb der Familie, insbesondere auch zum Ehemann, bestehe ebenfalls eine gute Beziehungssituation. Sodann sei es ihr möglich, mit ihrem Ehemann und der noch zuhause wohnenden Tochter Reisen in ihre Heimat H.___ zu unternehmen. Gemäss diesen Ausführungen scheint die Beschwerdeführerin somit über hinreichende Ressourcen zu verfügen, um ihren Alltag aktiv zu gestalten, was für die gutachterliche Annahme einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht spricht. Weiter ist auch gemäss der Beurteilung von Dr. L.___ plausibel, dass aufgrund der intermittierenden synkopalen Ereignisse mit Bewusstseinsstörungen von Arbeitsabsenzen ausgegangen werden müsse, die betreffende Einschränkung indes nicht mehr als 10 % betrage. Ferner wurde vom Orthopäden Dr. K.___ zuverlässig dargetan, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der an der lumbalen Wirbelsäule geklagten Beschwerden nicht möglich sei, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten, hingegen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar seien. Erscheint aufgrund der Einschätzungen des A.___ eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands und seiner Auswirkungen somit als hinreichend erstellt, ist gleichzeitig festzustellen, dass der Beurteilung von Dr. Z.___ vom 30. März 2011 [E. 6.1], wonach bei der Beschwerdeführerin nach wie vor von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bzw. gar von einem sich verschlechternden Verlauf auszugehen sei, kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden kann. Im Sinne der Ausführungen des A.___ ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Bericht keine objektive Beurteilung des Gesundheitszustands vorgenommen wird, sondern im Wesentlichen nur eine Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden erfolgt. Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___-Gutachten anzunehmen, dass bei der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit besteht.


8.    Die Beschwerdegegnerin macht geltend, angesichts der Vielzahl ihrer Einschränkungen sei fraglich, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten existierten, welche dem gutachterlichen Anforderungsprofil entsprechen würden. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf vorliegend angenommen werden, dass auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche dem gutachterlichen Anforderungsprofil (Ausschluss von körperlich schweren Tätigkeiten, kein wiederholtes Tragen von Lasten von mehr als 25 kg, keine hohen Anforderungen an das Hörvermögen, kein Störlärm, keine Sturzgefahr, keine selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten) entsprechen. Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Denn die zumutbare Tätigkeit ist nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 E. 4a).


9.    Nach Art. 16 ATSG setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. In der Regel zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängig) befähigender beruflicher Massnahmen ist hier nicht erfüllt. Kommt auch hinzu, dass die somatischen Einschränkungen gering sind und die Beschwerdeführerin nicht daran hindern, in ihrem angestammten Berufsfeld erwerbstätig zu sein. Aus medizinischer Sicht besteht kein Eingliederungsbedarf. Im Übrigen führten die A.___-Gutachter im Zusammenhang mit der Frage nach beruflichen Massnahmen aus, solche könnten nicht vorgeschlagen werden, da sich die Beschwerdeführerin für praktisch arbeitsunfähig halte. Aufgrund dieser Beurteilung konnte die Beschwerdegegnerin somit von der näheren Prüfung von Eingliederungsmassnahmen absehen bzw. erscheint dem Konzept des Art. 16 ATSG hinreichend Rechnung getragen.


10.    Ausgehend von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen.

10.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

10.2    In Bezug auf den Erwerbsstatus der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass diese vor Eintritt der Invalidität im März 2003 zu 100 % erwerbstätig war. Folglich bleibt hier für die Anwendung der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG kein Raum.

10.3    Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie in der H.___ fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 sei sie zunächst bis 1994 nicht erwerbstätig gewesen. Ab Mai 1994 bis Dezember 1998 sei sie als Hilfsköchin bei der F.___ AG in M.___ tätig gewesen. Von März 1999 bis Februar 2000 habe sie eine Stelle als Reinigungsmitarbeiterin bei der N.___ AG in O.___ innegehabt. Von März bis November 2000 habe sie als Betriebsmitarbeiterin bei der G.___ AG gearbeitet. Zuletzt sei sie ab Dezember 2000 als Betriebsmitarbeiterin für die E.___ Bäckerei in J.___ tätig gewesen, wo sie verschiedene Arbeiten wie Putzen oder Einpacken erledigt habe. Ab dem 14. Februar 2002 sei sie arbeitsunfähig gewesen und am 22. März 2002 habe sie selber per Ende März 2002 gekündigt (Urk. 11/38/8). Gemäss diesen Ausführungen ist eine Validentätigkeit vorliegend nicht klar zu definieren. Das Valideneinkommen ist vielmehr auf derselben Grundlage wie das Invalideneinkommen zu erheben. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4). Im Rahmen dieses Abzugs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 80 E. 5b/aa). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 327 E. 5.2). Vorliegend ist festzustellen, dass der verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bereits mit der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 10 % angemessen. Bei Gegenüberstellung des Validen- mit dem Invalideneinkommen errechnet sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 % (100 % - [90 % x 0.9]). Die Aufhebung der Rente durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offen bleiben, ob hier die Renteneinstellung auch gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu erfolgen hätte.

10.4    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


11.    

11.1    Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Roger Wirz gewährt. Wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

11.2    Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

11.3    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Roger Wirz, reichte mit Eingabe vom 5. März 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4‘655.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) ein. Dieser Betrag ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Nicht anerkannt werden kann zunächst der gesamthaft für die Arbeiten an der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand. Inklusive weiterer nur teilweise damit zusammenhängender Arbeiten wie Aktenstudium, Schreiben an Pensionskasse, etc. wurde dieser mit rund 10 Stunden angegeben. Wird davon ausgegangen, dass auf das Studieren der Akten bzw. die Korrespondenz rund 3 - 4 Stunden entfallen, erscheint der für die Beschwerdeschrift bezifferte Aufwand somit erheblich überhöht, zumal im Übrigen die Ausführungen in dieser Eingabe sich zu einem wesentlichen Teil auf wenig anspruchsvolle Darstellungen des Sachverhalts beziehen bzw. die Wiedergabe von Textbausteinen zu Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Gegenstand haben. Deutlich überhöht erscheint sodann auch der im Zusammenhang mit der Replik dargelegte Aufwand von mehr als 8 Stunden.

    Angesichts der zu studierenden 61 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der maximal notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den beiden Rechtsschriften bzw. mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Wirz bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.  800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Roger Wirz, wird mit Fr. 3‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roger Wirz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger