Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01246




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 14. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, meldete sich am 22. September 2011 zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/22) und Arztberichte (Urk. 7/24-25) ein. Mit Vorbescheid vom 6. August 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/31) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 26. September 2012 wies sie die erhobenen Einwände ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 7/35 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde (undatiert, Poststempel vom 19. sowie 31. Oktober 2012; von der IV-Stelle mit Schreiben vom 27. November 2012 an das hiesige Gericht überwiesen, Urk. 3) und beantragte sinngemäss, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1/1-2). Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 (Urk. 8) sowie mangels Zustellmöglichkeit durch die Schweizerische Post (vgl. Urk. 9) erneut am 14. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich (Haushaltführung) nicht eingeschränkt und ihr sei die Ausübung einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg in einem 100 % Pensum zumutbar (S. 1). Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden und insbesondere keine andauernde und nachhaltige depressive Störung vor (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1/1-2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte.


3.

3.1    Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen gestellt (Bericht vom 6. November 2011 von Dr. med. Y.___, FMH für allgemeine Medizin, Urk. 7/24/6-8; undatierter Bericht Z.___, Urk. 7/25; vgl. auch Bericht vom 19. September 2008 des Z.___, Urk. 7/7/7-9):

- Diabetes mellitus Typ 2 seit 2008

- Hypertonie seit 2008

- Diabetisches Fusssyndrom (Charcot-Fuss mit diversen Operationen)

- Adipositas permagna

- Status nach komplizierter Bauchwandhernie

3.2    Der Hausarzt Dr. Y.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin sei in deutlich reduziertem Allgemeinzustand und gehe am Stock. Der Diabetes und die Hypertonie seien gut eingestellt (Urk. 7/24/7 oben). Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin selber besorgen, ausserhäusliche Tätigkeiten sehe er „nicht realistisch“. Er habe sie immer als Hausfrau erlebt, eine Erwerbstätigkeit sei nicht zur Diskussion gestanden (Urk. 7/24/7 Ziff. 1.6).

3.3    Vom 31. Oktober bis 12. November 2011 war die Beschwerdeführerin im Z.___ hospitalisiert (undatierter [vgl. jedoch Begleitschreiben vom 4. Januar 2012, Urk. 7/26] Bericht von Dr. med. A.___, Assistenzärztin, Z.___, Urk. 7/25). Es erfolgte eine Zehenamputation (Dig. II links; Ziff. 1.1). Für die Zeit der Hospitalisierung bis und mit dem 20. November 2011 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.6). Rein sitzende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Ebenfalls seien ihr Tätigkeiten zumutbar, welche Bücken, Über-Kopf-Arbeiten sowie Rotationsbewegungen im Sitzen/Stehen beinhalten würden (Urk. 7/25/4).

3.4    Seit April 2010 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Mit Bericht vom 12. September 2012 (Urk. 7/33) hielt Dr. B.___ fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine psychosoziale Belastungssituation bei Ehekonflikt vor (Ziff. 1.1). Es bestehe jedoch keine psychische Einschränkung und die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7).


4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem Diabetes mellitus mit diabetischem Fusssyndrom, Hypertonie sowie einer Adipositas leidet (vgl. E. 3.1). Trotzdem ist ihr sowohl die Haushaltstätigkeit als auch eine körperlich leichte, vor allem im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit zumutbar. Ihr sind sodann das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten sowie Rotationsbewegungen im Sitzen/Stehen sowie das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg zumutbar (vgl. E. 3.2 f.). Aus psychiatrischer Sicht besteht keine Einschränkung (vgl. E. 3.4).

    Die Beschwerdeführerin erlernte keinen Beruf und ist seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1991 Hausfrau (Urk. 7/17/5 Ziff. 5.3 und 5.5; vgl. auch Telefonnotiz vom 11. Oktober 2011, Urk. 7/20). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin machte keine Angaben zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit. Dies ist allerdings vor dem Hintergrund, dass er sie lediglich als Hausfrau kennt, nachvollziehbar und steht daher nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Ärztin des Z.___.

    Soweit die Beschwerdeführerin pauschal verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. Urk. 1/1-2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Nichter-werbstätige, da sie seit 1991 als Hausfrau tätig sei und der letzte IK-Eintrag aus dem Jahr 2000 stamme (Urk. 7/28/1).

4.2.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).    

4.2.3    Ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ist aufgrund der vorliegenden Akten fraglich. Im Anmeldungsformular führte sie aus, sie stehe nun am Anfang der Scheidung, dies sei der Grund für das Rentengesuch (vgl. Urk. 7/17/1 Ziff. 1.7). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte sie sodann mit Schreiben vom 30. August 2012 dar, ihr gelinge die Haushaltsführung nur, weil sie die anfallenden Arbeiten auf fünf Tage in der Woche verteilen könne. Würde sie zu 100 % arbeiten, hätte sie nicht noch die Kraft, den Haushalt zu erledigen (Urk. 7/31/1). Sinngemäss machte die Beschwerdeführerin damit geltend, im Gesundheitsfalle würde sie infolge Scheidung zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

4.2.4    Von weiteren Abklärungen hinsichtlich der Statusfrage, insbesondere der Durchführung einer Haushaltsabklärung, kann vorliegend jedoch abgesehen werden:

    Wie in der vorangegangenen Erwägung 4.1 ausgeführt, liegt bei der Beschwerdeführerin zwar ein Gesundheitsschaden vor, sie ist jedoch deswegen weder in der Haushaltstätigkeit noch in einer leichten körperlichen Tätigkeit eingeschränkt. In der Haushaltstätigkeit resultiert somit keine Einschränkung.

    Sofern davon auszugehen wäre, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % als Erwerbstätige oder mindestens als in einem Teilpensum Erwerbstätige einzustufen wäre, ist Folgendes auszuführen: Bis zur Geburt ihrer Tochter war die Beschwerdeführerin in einem Spital sowie in Alters- und Pflegeheimen angestellt. In den Jahren 1998 bis 2000 erhielt sie sodann einen Lohn von total zirka Fr. 2‘000.-- von der C.___ (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/22). Da sie keinen Beruf erlernt hatte, war sie überwiegend wahrscheinlich als Hilfsarbeiterin tätig. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit würde sie Hilfsarbeiten ausüben. Daher ist als angestammte und gleichzeitig auch angepasste Tätigkeit von Hilfstätigkeiten auszugehen. Da der Beschwerdeführerin Hilfstätigkeiten nach wie vor zu 100 % zumutbar sind, ergibt sich in erwerblicher Hinsicht keine Einschränkung.

4.3    Zusammengefasst sind der Beschwerdeführerin sowohl die Haushaltstätigkeit als auch eine körperlich leichte, vor allem im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit zumutbar. Da weder im Haushalts- noch im Erwerbsbereich eine Einschränkung vorliegt, resultiert unabhängig von der genauen Status-Qualifizierung der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 0 %. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge im Ergebnis als rechtens.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti