Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01248




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 29. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 14. April 2008 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/4). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint hatte (Urk. 7/30), hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00244 vom 30. November 2010 die dagegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009 aufhob und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung zurückwies (Urk. 7/41). Daraufhin zog die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Psychiaterin ein, gab ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag und klärte die Einschränkung im Haushaltsbereich ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/59 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 erneut den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen führt X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Rechtsschrift wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Hinsichtlich der vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.4 des Urteils IV.2009.00244 des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 (Urk. 7/41) verwiesen werden.

1.2    Zu ergänzen ist, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Weiter wird die Invalidität bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Raumpflegerin/Hauswartin zu einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre. Die restlichen 40 % eines Vollpensums entfielen auf den Aufgabenbereich. Die Beschwerdeführerin könne das Arbeitspensum von 60 % weiterhin leisten. Aufgrund der gesundheitsbedingten Einschränkungen würde sie eine  anhand des zuletzt erzielten Einkommens sowie der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung und unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ermittelte  Erwerbseinbusse von 36 % erleiden. Im Aufgabenbereich betrage die Einschränkung gemäss der vor Ort durchgeführten Abklärung 34.76 %, was zusammen mit der Erwerbseinbusse einen gewichteten Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass ein leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt sei (Urk. 6 S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber anerkennt die Beschwerdeführerin wohl die ermittelte Einschränkung im Haushalt, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Behinderung, ihrer ungenügenden Schulbildung und des verpassten Anschlusses an die seither eingetretene technische Entwicklung vollständig erwerbsunfähig zu sein, weshalb sie ab Mai 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 5-8). Da sie bis zu der 1998 erfolgten Knieoperation zu 100 % erwerbstätig gewesen sei, sei sie darüber hinaus als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, was zumindest einen den Anspruch auf eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 55 % ergebe (Urk. 1 S. 8-17). Selbst bei einer Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige sei der Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen (Urk. 1 S. 17).


3.    In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin an chronischen Knieschmerzen rechts bei beginnender medialer Gonarthrose mit degenerativen Veränderungen im medialen Meniskus, an einer beginnenden medialen Gonarthrose links bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie 1998, an einem älteren horizontalen Riss der Basis des lateralen Meniskusvorderhorns, an einem lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und an einer Epicondylopathie humeri lateralis beidseits leidet. Deswegen ist ihr eine stehende oder gehende Arbeit seit Beginn der Beschwerden im rechten Knie im Jahr 2007 nicht mehr zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit ist sie dagegen zu 70 % arbeitsfähig (rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 16. September 2011; Urk. 7/52 S. 11 ff.). Aus psychiatrischer Sicht besteht laut Einschätzung der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaterin  mangels einer relevanten psychiatrischen Erkrankung  keine Einschränkung (Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom, 16. März 2011; Urk. 7/47).

    Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kann gemäss Urteil IV.2009.00244 des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 auf Ende Mai 2007 festgesetzt werden (Urk. 8/41 E. 3.2)


4.

4.1

4.1.1    Im Urteil IV.2009.00244 E. 4 stellte das hiesige Gericht in Würdigung der damaligen Aktenlage fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 50 % nach der 1998 durchgeführten arthroskopischen Teilmeniskektomie nicht ausgewiesen sei. Denn die regelmässige Steigerung des durchschnittlichen Einkommens habe weder 1998 noch 1999 einen Einbruch erfahren. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin jemals vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von etwa 60 % erwerbstätig wäre.

4.1.2Die Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 8 ff.) und die dazu eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 3/3-11) vermögen die damaligen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu ziehen. Insbesondere lässt sich den Lohnabrechnungen der A.___ für die Jahre 1988 bis 1992 (Urk. 3/5-6, Urk. 3/8-10) nur für eine beschränkte Zeit ein Vollpensum entnehmen, allenfalls unter Berücksichtigung der Nebenbeschäftigung bei der B.___ (Urk. 7/10).

Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den 80er- und 90er-Jahren zweitweise ein höheres Arbeitspensum absolviert hätte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass sie im Zeitpunkt der Rentenablehnung im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. So war der Betreuungsbedarf der 1979 und 1986 geborenen Kinder bereits ab der Jahrtausendwende nicht mehr beziehungsweise nur noch in geringem Ausmass vorhanden. Insbesondere schlug sich dieser Umstand nicht in einer  das Einkommen über die übliche Lohnentwicklung hinaus steigernde  Pensumserhöhung nieder (Urk. 7/10). Auch nach dem Auszug des jüngsten Kindes aus der elterlichen Wohnung im Jahre 2006 (vgl. Urk. 7/56 S. 3) sind keine Anstalten aktenkundig, die Erwerbstätigkeit auszuweiten.

Dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren beziehungsweise niedrig halten musste, ist ebenfalls nicht ausgewiesen, wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 30. Mai 2007 attestiert (vgl. E. 3 hievor sowie Urteil IV.2009.00244 vom 30. November 2011 E. 3.1). Sollte sie die Erwerbstätigkeit aus Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand  präventiv - reduziert haben, ist dies nicht mit einem aus gesundheitlichen Gründen erzwungenen Abbau beziehungsweise Verzicht auf eine Aufstockung des Arbeitspensums gleichzusetzen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_822/2008 vom 24. April 2009 E. 4).

4.1.3Es besteht demzufolge kein Anlass, von der Annahme abzuweichen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre und dass die restlichen 40 % eines Vollpensums in den Aufgabenbereich entfielen.

4.2    Die am 29. November 2011 durchgeführte Abklärung vor Ort ergab gemäss Bericht vom 8. Dezember 2011, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich insgesamt 34.76 % beträgt (Urk. 7/56 S. 5 f.). Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind überzeugend und wurden seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (Urk. 1 S. 5), weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des auf diesen Bereich entfallenden Anteils von 40 % ergibt sich ein nicht erwerbsbezogener Teilinvaliditätsgrad von 13.9 %.

4.3

4.3.1    Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174). Vorliegend ist das Ende Mai 2007 begonnene Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im Mai 2008 abgelaufen, weshalb dieser Zeitpunkt für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen massgebend ist (vgl. auch Urk. 1 S. 8).

4.3.2    Laut den Angaben im Arbeitgeberfragebogen des Schul- und Sportdepartements der B.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/11) betrug der Stundenlohn der Beschwerdeführerin ab April 2008 Fr. 27.55. Unter Berücksichtigung eines 60 %-Pensums und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 36‘102. (Urk. 1 S. 8, Urk. 7/57).

4.3.3    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter (vgl. hierzu das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 7 f.) wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen)

    Vorliegend stand spätestens mit Erstattung des rheumatologischen Gutachtens durch Dr. Y.___ am 16. September 2011 (Urk. 7/52) fest, dass die Beschwerdeführerin in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist. Zu jenem Zeitpunkt war die im August 1960 geborene Beschwerdeführerin 51 Jahre alt. Obwohl sie lediglich über eine Grundschulbildung verfügt, anschliessend keinen Beruf erlernt hatte und vor Eintritt der Invalidität hauptsächlich als Reinigungsmitarbeiterin tätig war (Urk. 7/2, Urk. 7/4), ist aufgrund ihres Alters davon auszugehen, dass sie noch über die nötige Fähigkeit verfügt, sich an eine neue, einfache und repetitive Tätigkeit in einer anderen Branche anzupassen. Ihr stand im damaligen Zeitpunkt denn auch eine Aktivitätsdauer von fast 13 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters bevor.

    Das Invalideneinkommen ist folglich anhand der statistischen Zahlen der Lohnstrukturerhebung festzusetzen. Dabei ist auf den Zentralwert abzustellen, da der Beschwerdeführerin auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine grosse Bandbreite unterschiedlichster einfacher und repetitiver Montage-, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in Industrie oder Gewerbe offen stehen, welche  mit Ausnahme der üblichen Einarbeitungszeit  keine speziellen technischen Fähigkeiten voraussetzen und hauptsächlich sitzend ausgeübt werden können.

4.3.4    Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 betrug der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 4‘116. brutto (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2009, Tabelle TA1). Auf der Basis der im massgebenden Jahr 2008 betriebsüblichen 41.6 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 86, Tabelle B 9.2) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 60 % ein Jahreseinkommen von Fr. 30‘821..

    Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75).

    Selbst wenn vorliegend der (nicht gerechtfertigte) höchstmögliche Abzug von 25 % vorzunehmen wäre, würde sich  wie unten darzulegen sein wird  bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘116. immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben.

4.3.5    Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 36‘102.; Invalideneinkommen nach Abzug von 25 %: Fr. 23‘116.) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘986., beziehungsweise von 36 %. Daraus resultiert bei einem 60%igen Anteil ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 21.6 %.

4.4    Summiert man den ermittelten erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 21.6 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 13.9 %, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 36 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtens.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse der B.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner