Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01249




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 3. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer



gegen



Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich


Beschwerdegegnerin





Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 einen Anspruch von X.___ auf Hilflosenentschädigung verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. November 2012, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2013 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Hinweis darauf abwies, der Beschwerdeführer sei als ausländischer Staatsangehöriger nicht anspruchsberechtigt, da er bei Eintritt der Hilflosigkeit nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht erfüllt seien (Urk. 2),

dass Flüchtlinge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, FlüB welche Regelung jener gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG vorgeht; BGE 121 V 251 E. 1a) und demzufolge für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgesehen vom Vorliegen einer Hilflosigkeit keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 42 Abs. 1 IVG), wobei der Anspruch grundsätzlich nach Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht (Art. 42 Abs. 4 IVG, BGE 137 V 351),

dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, eine Hilflosigkeit sei ausgewiesen und das Wartejahr abgelaufen (Urk. 7/72/5, Urk. 2), was mit Blick auf die Akten aber fraglich scheint (Urk. 7/65/4: Dritthilfe seit 2008 durch Ehefrau; Familie lebt in Y.___, nur teilweise mit Ehefrau zusammenlebend: Urk. 7/41/32-33, 41; Hilfsbedürftigkeit im Jahr 2001 verneint: Urk. 7/1/5; keine wesentliche Veränderung der Beschwerden seit 1990: Urk. 7/41/21),


dass zudem nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer Flüchtling (im Sinne von Art. 59 des Asylgesetzes, BGE 139 II 1 E. 4.2-4.3) war respektive immer noch ist - wobei sich für Letzteres Hinweise in den Akten befinden (Urk. 7/2/2, Urk. 7/62/2, Urk. 7/72/1) – diese Frage jedoch der Klärung bedarf, weil bei deren Bejahung das FlüB zur Anwendung gelangen würde und somit einzig die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42 IVG für eine Hilflosenentschädigung zu erfüllen wären,

dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers abkläre und – nach allfällig ergänzenden medizinischen Abklärungen - danach erneut über die Hilflosenentschädigung entscheide,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler