Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01250




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Slavik

Urteil vom 29. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, besuchte die Sonderschule, machte anschliessend eine Anlehre im Gastgewerbe und arbeitete bis 2003 als Office/Buffetmitarbeiterin. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/51; Urk. 7/83). Sie meldete sich am 16. Februar 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen gesundheitlicher Probleme zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 20. September 2007 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 10. Mai 2007 (Urk. 7/42) ab Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/60).

    Am 8. Februar 2010 wurde der unveränderte Anspruch auf die laufende Dreiviertelsrente bestätigt (Urk. 7/67).

    Nachdem die Versicherte am 3. Februar 2012 ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht hatte (Urk. 7/70-72), holte die IV-Stelle ärztliche Stellungnahmen ein und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. September 2012 mit, dass das Erhöhungsgesuch aufgrund ihres unveränderten Gesundheitszustands abgewiesen werde (Urk. 7/85). Nachdem die Versicherte dagegen am 17. September 2012 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/90), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid wie vorbeschieden mit Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. November 2012 Beschwerde und verwies auf ihren Gesundheitszustand und auf ihre Schwierigkeiten bei der Stellensuche (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und informierte darüber, dass die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung in Form von Arbeitsvermittlung eingeleitet worden sei (Urk. 5 und Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2013 mitgeteilt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.1.3    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung nicht verändert habe und diese nach wie vor in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte zum einen geltend, dass sie schon seit Jahren Schmerzen habe. Zum anderen wies sie – wie schon im Vorbescheidverfahren sinngemäss darauf hin, dass es für sie schwierig sei, eine Tätigkeit im genannten Anforderungsprofil und Pensum zu finden, weshalb sie bei der Beschwerdegegnerin bereits um Hilfe gebeten habe (Urk. 1 und Urk. 7/90).

2.3    Eine laufende Rente kann nur erhöht werden, wenn sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung verschlechtert hat (E. 1). Zu prüfen ist nachfolgend daher anhand der ärztlichen Berichte, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 20. September 2007 (Urk. 7/60) derart verändert hat, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine ganze Rente hat.


3.    

3.1    Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache stellten die Y.___-Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei

- ischialgiformen Schmerzen links ohne eigentliche Nervenwurzelkompression

- L5/S1 Diskusprotrusion

- Diskushernie BWK12/LWK1 ohne Nervenkompression

- Leichte Intelligenzverminderung

- Somatisierungsstörung

- Episodische Panikstörung

    Aus psychiatrischer Sicht verfüge die Beschwerdeführerin über eingeschränkte kognitive und intellektuelle Fähigkeiten; es bestehe eine deutliche intellektuelle Minderbegabung. Die Beschwerdeführerin habe eine Sonderschule besucht. In der aktuellen klinischen Prüfung hätten sich deutliche Schwierigkeiten bei einfachen Rechenoperationen gezeigt. Ferner reagiere sie oft in Stress- und Belastungssituationen mit funktionellen Symptomen. Sie zeige auch Anzeichen einer Somatisierung und klage nicht nur über Rückenschmerzen, sondern über vielfältige Beschwerden in anderen Bereichen des Körpers. Gesamthaft sei sie aufgrund der defizitären psychischen Ressourcen (bedingt durch die Minderintelligenz) vermindert belastbar, so dass rein psychiatrisch eine Teilarbeitsunfähigkeit bestehe.

    Gesamthaft gesehen, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant als Buffet- und Officeangestellte nicht einsetzbar. Dies begründe sich sowohl aufgrund der orthopädischen Befunde mit verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule als auch aufgrund der psychiatrischen Befunde mit verminderten psychischen Ressourcen. Sie sei aufgrund ihrer Minderintelligenz erschwert fähig, mit interpersonellen Konflikten, mit mobbingähnlichen Situationen, mit übermässigem Stress sowie mit hektischen Anforderungen umzugehen.

    In körperlich leichten, wechselbelastenden und kognitiv nicht anspruchsvollen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht. Aus rein somatischer Sicht wäre sie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Ideal sei ein ruhiger Arbeitsplatz ohne übermässige Stressbelastung. Arbeiten am Fliessband oder an laufenden Maschinen seien nicht möglich. Aufgrund der mangelhaften intellektuellen Ressourcen sei es für die Beschwerdeführerin schwierig, eine geeignete Stelle zu finden, weshalb eine Hilfestellung bei der Suche nach einer geeigneten, kognitiv nicht anspruchsvollen Tätigkeit empfohlen werde (Urk. 7/42 S. 26 ff.).

3.2    

3.2.1    Am 20. Januar 2012 wurden bei der Beschwerdeführerin im Z.___, Klinik für Neurochirurgie, folgende operative Eingriffe vorgenommen: Mikrochirurgische Laminektomie BWK12 und vollständige Resektion des Neurinoms am Abgang der Hinterwurzel. Intraoperativ sei das Myelon vom Schwannom stark komprimiert gewesen. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin über diskrete Hypästhesie im Intimbereich linksbetont geklagt, jedoch ohne Störung der Sphinkterfunktion. Im Verlauf sei dies aber rückläufig. Die Mobilisation und der Kostaufbau hätten sich komplikationslos gestaltet. In klinisch stabilem Zustand und bei reizloser Wunde sei die Beschwerdeführerin mit einer Verordnung der ambulanten Physiotherapie entlassen worden (Urk. 7/74/3-6).

3.2.2    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 30. Mai 2012, dass er die Beschwerdeführerin seit Februar 2002 behandle. Er nannte die folgenden Diagnosen:

- Schwannom auf Höhe BWK12, paramedian links

- Multiple Diskusprotrusionen/Hernien

- Osteoporose/-penie

- Unklare grössenkonstante Raumforderung prävertebral rechts, dem Corpus vertebrae BWK5 anliegend

- Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom

- Fibromyalgie mit weiterwechselnden Schmerzlokalisationen

- Depressives Zustandsbild

    Trotz optimistischer Beurteilung durch den Neurochirurgen [am Z.___] sei das Schmerzbild unverändert. Die Beschwerdeführerin nehme zwei bis dreimal täglich 500mg-1g Dafalgan sowie sporadisch Voltaren. Körperlich sei sie nicht fähig, den Beruf als Buffettochter auszuüben. Auch bei erwarteter Besserung des Operationserfolges, werde die Beschwerdeführerin nicht wieder voll in ihrem Beruf einsatzfähig sein (Urk. 7/80).

3.2.3    Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichteten die Z.___-Ärzte, dass die Beschwerdeführerin an multiplen Raumforderungen im Rückenmarksbereich leide, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden:

- Schwannom auf Höhe BWK12, paramediam links bei/mit Kompression und Verlagerung des Myelons nach ventral

- Kleine Raumforderung prävertebral rechts, dem Corpus vertebrae BWK5 anliegend

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

- Multiple Diskusprotrusionen/Hernien

- Osteoporose- /-penie

    Aufgrund der obigen Diagnosen seien am 20. Januar 2012 die folgenden operativen Eingriffe vorgenommen worden: Mikrochirurgische Laminektomie BWK12 und vollständige Resektion des Neurinoms am Abgang der Hinterwurzel. Weiter werde ambulante Physiotherapie empfohlen. Als Service-Angestellte sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine andere (wechselbelastende) berufliche Tätigkeit sei jedoch aufgrund der regredienten Paraparese ca. im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 7/82; Bericht eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2012).

3.2.4    Der radiologische Befund im Z.___ vom 2. Juli 2012 lautete bezüglich der linken Leiste wie folgt: ausgeprägte Blähungen. Soweit einsehbar kein Nachweis einer Leistenhernie. Pankreaslipomatose. Leichte Steatosis hepatis (Urk. 7/89).

3.3    Ein Vergleich des Y.___-Gutachtens mit den aktuellen Berichten zeigt, dass sich an der Einschätzung der gesundheitsbedingt verminderten Arbeitsfähigkeit nichts Wesentliches verändert hat. Heute wie damals erachten die medizinischen Fachleute die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Beschwerden und psychischen Defizite in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Auch wenn die Ärzte die Beschwerdeführerin neu auch aufgrund der Beschwerden am Bewegungsapparat in angepassten Tätigkeiten als nur noch zu 50 % arbeitsfähig schätzen, ändert dies nichts an der Gesamtarbeitsfähigkeit aus psychischer und physischer Sicht von 50 %. Auch nach der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sind seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine neuen Beschwerdebilder diagnostiziert worden, die insgesamt zu einer höheren Arbeitsunfähigkeitsschätzung geführt hätten. Einzig der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, hat eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert. Allerdings hat er sich hierbei lediglich auf die angestammte Tätigkeit im Service bezogen, womit seine Einschätzung diesbezüglich derjenigen der Z.___-Ärzte entspricht. Zur für den Rentenanspruch ausschlaggebenden Frage nach den physischen und psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin in anderen denkbaren Tätigkeiten hat er sich indes nicht geäussert. Nach wie vor ist daher gestützt auf die Berichte der Z.___-Ärzte und auch aufgrund der Schilderungen von Dr. A.___ unter Berücksichtigung der Beschwerden am Bewegungsapparat sowie aufgrund der intellektuellen Möglichkeiten und psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne übermässige Stressbelastung und mit geringen intellektuellen Anforderungen einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen könnte. Damit hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtserheblich nicht verschlechtert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Die Beschwerdeführerin hat sowohl im Vorbescheidverfahren wie auch in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, dass es ihr Mühe bereite, eine ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechende Stelle zu finden. Hierzu sei folgendes angemerkt: Für die Berechnung des Invaliditätsgrades und damit für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es in der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht darauf an, ob eine versicherte Person tatsächlich eine ihrem Gesundheitszustand und ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende Stelle innehat. Es wird ihr lediglich das Einkommen angerechnet, das sie unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands und weiterer persönlicher Aspekte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte (vgl. Art. 16 ATSG). Hat eine versicherte Person Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden, die ihrem Gesundheitszustand entspricht, hat sie allenfalls Anspruch auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz (Art. 18 Abs. 1 IVG). Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung in der Form von Arbeitsvermittlung erhält die Beschwerdeführerin denn auch seit Januar 2013 aktenkundig von der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 und Urk. 6).


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSlavik