IV.2012.01253

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 13. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1967 geborene und zuletzt als Produktionsmitarbeiterin erwerbst?tig gewesene X.___ meldete sich am 15. Juli 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme, einen Diabetes, ein Schilddr?senleiden, eine Mageninfektion und allgemein Schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Nach Durchf?hrung von Abkl?rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/55). Am 28. Juli 2011 und am 2. Oktober 2011 nahm die Versicherte dazu Stellung und ersuchte um Durchf?hrung einer interdisziplin?ren psychiatrischen/orthop?dischen/internistischen Begutachtung (Urk. 8/57 f., Urk. 8/65). Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Ausk?nfte der behandelnden ?rzte ein. Am 1. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass der MEDAS Y.___ AG eine bidisziplin?re internistisch/psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben werde. Weiter wies sie darauf hin, dass ihr die Gutachtensstelle den Untersuchungstermin und die Namen der Gutachter bekannt geben werde (Urk. 8/93). Diesem Mitteilungsschreiben legte sie ihre Fragen an die Fachstelle bei (Urk. 8/92). Mit Eingabe vom 6. November 2012 verwahrte sich die Versicherte gegen eine Begutachtung im Y.___ (Urk. 8/95). Daraufhin hielt die Verwaltung mit Zwischenverf?gung vom 12. November 2012 an der Abkl?rungsstelle fest (Urk. 2).

2.?????? Dagegen f?hrt X.___ mit dem Rechtsbegehren um Anweisung der Verwaltung, im Konsens mit ihr eine geeignete medizinische Begutachtungsstelle auszusuchen. Daneben liess sie um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Heusser als unentgeltlichen Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 14. Januar 2013 wurde der Beschwerdef?hrerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt sowie eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).




Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverf?gung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahrens [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche k?nnen unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken k?nnen (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). F?r die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abkl?rungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung zu ber?cksichtigen, dass das Sachverst?ndigengutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschr?nkt ?berpr?fbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche M?ngel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten f?r den Leistungsentscheid in einem Spannungsverh?ltnis zur grossen Streubreite der M?glichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umst?nden ist nach der j?ngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen; die oben genannten Mitwirkungsrechte m?ssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr m?glich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz er?ffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administrativgutachten h?ufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen F?llen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, m?ssen die gew?hrleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt pr?judizierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgem?ss begrenzte ?berpr?fungsverm?gen der rechtsanwendenden Beh?rden gen?gt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachtr?glich bei der Beweisw?rdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren einzur?umen. F?r die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrit?t bedeuten. Aus diesen Gr?nden hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils f?r das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tats?chlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 V 210).

2.?????? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete ihr Festhalten an der Abkl?rung durch das Y.___ im Wesentlichen damit, dass kein sch?tzenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vorliege (Urk. 2).
???????? Die Beschwerdef?hrerin l?sst dagegen geltend machen, bei den im Y.___ t?tigen Gutachtern und auch bei der Institution als solche bestehe der Anschein der Befangenheit, zumal es das Y.___ an der n?tigen Transparenz bez?glich seiner Gutachtenspraxis und Kooperation mit dem Bundesgericht fehlen lasse (Urk. 1 S. 4 f.). Zu dieser Thematik habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung nicht Stellung genommen und dadurch die Begr?ndungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 5). Des Weiteren bestehe der Anschein, dass das Y.___ nicht neutral begutachte, sondern einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3 und S. 6). Im ?brigen gehe es nicht an, dass eine MEDAS-Stelle ohne Absprache mit der Beschwerdef?hrerin ausgew?hlt werde (Urk. 1 S. 7).

3.?????? Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verf?gung vom 12. November 2012 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der bidisziplin?ren Begutachtung der Beschwerdef?hrerin durch die MEDAS Y.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverf?gung, welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grunds?tzlich selbst?ndig mit Beschwerde angefochten werden kann.
???????? Die Beschwerdef?hrerin macht in ihrer Beschwerde formelle Einwendungen gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung geltend, indem sie die Befangenheit der Gutachtensstelle sowie der dort t?tigen Gutachter vorbringt. An der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher praxisgem?ss (vgl. mit Bezug auf polydisziplin?re Gutachten BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) nicht zu zweifeln.

4.
4.1???? Vorweg ist festzuhalten, dass Verf?gungen der Versicherungstr?ger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begr?ndung enthalten m?ssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungstr?ger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erw?gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begr?ndung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann m?glich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungstr?ger leiten liess und auf welche sich der Entscheid st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
???????? Der Mangel eines nicht oder nur ungen?gend begr?ndeten Entscheides kann gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begr?ndung in der Vernehmlassung der entscheidenden Beh?rde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdef?hrenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen k?nnen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).
???????? Von der R?ckweisung der Sache zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrens?konomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem gleichlaufenden und der Anh?rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
4.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete den angefochtenen Entscheid damit, dass kein sch?tzenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Person vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begr?nden verm?ge (Urk. 2 S. 1). Durch diese - wohl etwas lapidar geratene - Begr?ndung ist sie den an Verf?gungen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen wenn auch formelhaft, so im vorliegenden Kontext doch gen?gend nachgekommen, denn die Beschwerdef?hrerin konnte sich trotz der knappen Verf?gungsbegr?ndung ?ber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und die Erfolgsaussichten eines Weiterzugs einsch?tzen. Deshalb ist die Verf?gung vom 12. November 2012 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Geh?rs nicht zu beanstanden.
???????? Dar?ber hinaus setzte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 ausf?hrlich mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten und in der Beschwerde wiederholten Einwendungen auseinander (Urk. 7). Dabei wurden jedoch keine neuen Aspekte vorgetragen. Die Beschwerdef?hrerin ihrerseits sah sich nicht zu einer Stellungnahme veranlasst, obwohl es ihr unbenommen war, eine unaufgeforderte Replik einzureichen (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.8). Unter diesen Umst?nden und angesichts der auf eine materielle Beurteilung zielenden Parteiantr?ge (Urk. 1 S. 2) k?me eine R?ckweisung einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb selbst bei Bejahung einer geringf?gigen Geh?rsverletzung davon abzusehen w?re.

5.
5.1???? Zu pr?fen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der bidisziplin?ren Begutachtung durch die MEDAS Y.___ festgehalten hat, wobei der Beizug der Begutachtungsinstitution als solcher, nicht aber die Anordnung der Begutachtung an sich im Streite steht.
5.2???? Gem?ss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gr?nden ablehnen und Gegenvorschl?ge machen. Zum einen werden von den triftigen Gr?nden die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgr?nde (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern z?hlen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gr?nden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Z?rich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5). Nach der Rechtsprechung gelten f?r Sachverst?ndige grunds?tzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgr?nde, wie sie f?r Richter vorgesehen sind (BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Solche (personenbezogene) Ausstandsgr?nde k?nnen mit Beschwerde vor Gericht geltend gemacht werden. Nicht geh?rt werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung f?hre zu einer Befangenheit der MEDAS (so f?r polydisziplin?re Gutachten BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
5.3???? Soweit die Beschwerdef?hrerin trotz dieser eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht dennoch auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abh?ngigkeit des Y.___ als Institution von der IV-Stelle schliessen will, kann ohne weitere Ausf?hrungen auf die aktuelle - in dieser Hinsicht auch f?r mono- und bidisziplin?re Gutachten geltende - Rechtsprechung verwiesen werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grunds?tzlich nur die f?r eine Beh?rde t?tigen Personen befangen sein k?nnen, nicht aber die Beh?rde als solche. Ausstandsbegehren gegen s?mtliche Mitglieder einer Beh?rde sind nur zul?ssig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgr?nde geltend gemacht werden, die ?ber die Kritik hinausgehen, die Beh?rde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS. Gem?ss der st?ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Umstand, dass ein Arzt oder eine Begutachtungsinstitution wiederholt von einem Sozialversicherungstr?ger als Gutachter beigezogen wird, f?r sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteile 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.3 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 je mit Hinweisen). Allf?llige personenbezogene Ausstandsgr?nde gegen die an der Abkl?rung beteiligten Gutachter wird die Beschwerdef?hrerin erst dann geltend machen k?nnen, wenn ihr deren Namen mitgeteilt werden (vgl. Urk. 8/93).
5.4???? Zum Antrag der Beschwerdef?hrerin, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, sich entsprechend BGE 137 V 210 einvernehmlich um eine Begutachtung zu bem?hen (Urk. 1 S. 2 und 7), ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 mit Bezug auf polydisziplin?re Gutachten festhielt, mehr als bisher sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen; dies einerseits, um vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden, anderseits um die Akzeptanz der Beweisergebnisse bei der betroffenen Person zu erh?hen. Ein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht indes klarerweise nicht; solches w?re auch nicht realisierbar (vgl. dazu u.a. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich IV.2012.00373 vom 18. Juli 2012 E. 6.2, IV.2012.00375 vom 22. Juni 2012 E. 3.4 und IV.2012.00101 vom 27. M?rz 2012 E. 2.6).
5.5???? Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Abkl?rung der Beschwerdef?hrerin durch das Y.___ festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

6.
6.1???? Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) - gem?ss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.2???? Ausgangsgem?ss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Heusser f?r seine Bem?hungen gem?ss der Honorarnote vom 17. April 2013 (Urk. 10) mit Fr. 1?035.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen unter dem Hinweis, dass angesichts der eindeutigen Rechtslage ein Aufwand von einer Stunde f?r Studium dieses Urteils samt Besprechung ausreichen muss.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Z?rich, wird mit Fr. 1?035.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).