Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01254




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 28. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt von 23. März 1998 bis 31. Januar 2005 als Betriebsangestellter in der Wagenreinigung bei der Z.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/9). Am 8. Mai 2002 (vgl. Unfallmeldung vom 22. Mai 2002, Urk. 7/55/13) erlitt der Versicherte einen Unfall, bei dem er sich beim Einsteigen in den Wagen seinen linken Fuss (Knöchel) verletzte. Die Ärzte des erstbehandelnden A.___ diagnostizierten am 14. Mai 2002 (Urk. 7/55/10-11) Phlegmone am Unterschenkel links.

    Am 21. September 2002 (vgl. Unfallmeldung vom 25. September 2002, Urk. 7/8/89) rutschte der Versicherte auf der Treppe zum Obergeschoss beim Wagenreinigen im Doppelstockzug aus und schlug mit den Knien auf der Stufe auf. Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte einen Weichteilinfekt und eine Bursitis präpatelaris rechts. Im Operationsbericht der C.___ vom 11. Februar 2003 (Urk. 7/8/81) wurde eine mediale Meniskusläsion mit Horizontalriss Hinterhorn bis Pars intermedia Knie links, eine Chondromalazie Grad I im medialen dorsalen Tibiaplateau sowie ein Status nach Bursitis präpatellaris Knie rechts diagnostiziert und die durchgeführte Teilmeniskektomie erwähnt. In einem weiteren Operationsbericht der C.___ vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/8/63-64) wurde ein chronischer basisnaher medialer Meniskusriss Knie rechts mit horizontaler und vertikaler Komponente diagnostiziert und auf die Resektion des medialen Meniskus verwiesen. Mit Vergung vom 1. März 2012 (Urk. 7/90) bejahte der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Februar 2005 für die beiden Unfälle vom 8. Mai und 21. September 2002 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung für den Unfall vom 21. September 2002 bei einer Integritätseinbusse von 5 %.

1.2    Am 21. April 2005 hatte sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/8) bei und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Am 20. Oktober 2005 (Urk. 7/17) legte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten sowie die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer Insulintherapie auf. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/18) verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass allfällige Leistungen der Invalidenversicherung erst geprüft werden könnten, wenn entsprechende medizinische Massnahmen zu Verbesserung der Stoffwechselsituation (Insulintherapie) unternommen worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. November 2005 (Urk. 7/19) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/26) ab.

1.3    Am 10September 2009 (Urk. 7/42) meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen Hirnschlag im Frühjahr 2008, eine Zuckerkrankheit und Kniebeschwerden (Unfallfolgen) erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die aktuellen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/47, Urk. 7/55), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 14. Oktober 2009, Urk. 7/46) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 7/48) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die D.___ (Urk. 7/51; Gutachten vom 8. Juni 2010, Urk. 7/54/2-32).

    Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7/58) stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen am 4. November 2010 (Urk. 7/61) Einwände erhoben wurden. Am 23. Juni 2011 (Urk. 7/67/1) gelangte der Versicherte unter Verweis auf einen am 27. April 2011 (Urk. 7/67/2-8) erlittenen Hirninfarkt an die IV-Stelle und legte weitere medizinische Berichte auf. Am 16. Juni 2011 (Urk. 7/68) machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/73, Urk. 7/77) ein.

    Am 24. Januar 2012 (Urk. 7/89) leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung ab 6. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012. 

    Am 13. Juli 2012 (Urk. 7/97) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte dem Versicherten ab 1. April 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) fest.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2012 sei ihm ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer hiezu nicht vernehmen (Replik), was der Beschwerdegegnerin am 4. März 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 10. September 2009 (Urk. 7/42) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b). So sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) ab 1. April 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 (Ablauf Wartezeit) in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu 28 % beeinträchtigt gewesen sei. Ab April 2011 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle unter Beizug von Tabellenlöhne und Gewährung eines leidensbedingten Abzuges im Umfang von 10 % einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 73 % und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. April 2011 (Eintritt der Verschlechterung) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

2.3    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Leistungen der Invalidenversicherung seien ihm bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2006 zuzusprechen (S. 1 unten). Sämtliche Ärzte hätten einen über 70%igen Invaliditätsgrad attestiert (S. 3 lit. B). Er erhalte auch seit April 2005 eine Rente der Unfallversicherung (S. 4 lit. D).


3.    

3.1    Dem rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/26) lagen folgende Berichte zu Grunde:

3.1.1    Im Bericht vom 14. Juli 2005 (Urk. 7/15/1-3) nannte die behandelnde Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Knieschmerzen rechts bei Restmeniskusläsion medial rechts und einen Status nach arthroskopischer Teilresektion des medialen Meniskus rechts am 6. September 2004 (Sturzereignis am 20. September 2002 [richtig: 21. September 2002]), einen seit Jahren medikamentös sehr schlecht eingestellten Diabetes mellitus seit 1991 mit peripherer Neuropathie, Polyurie, rezidivierenden eitrigen Infekten sowie einer diabetischen Fettleber und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Mai bis 5. September 2004 respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. September 2004 bis auf weiteres. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie rezidivierende epigastrische Beschwerden bei einem Status nach Ulcera duodeni in den Jahren 1988 und 1991, eine anamnestisch bekannte kleine Hiatushernie, rezidivierende anstrengungsabhängige Präkordialgien (Ergometrie vom 14. Januar 2004 negativ) und einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links bei medialer Meniskussion am 13. Dezember 2002 (Unfallereignis vom 8. Mai und 20. September 2002 [richtig: 21. September 2002]) auf.

    Dr. B.___ hielt einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest. Der Beschwerdeführer habe ständig starke Knieschmerzen. Die selbstgemessenen Blutzuckerwerte seien in letzter Zeit meist zwischen 350 und 450 mg %. Er müsse tagsüber 30 und nachts 10-15 mal Wasser lösen. Deswegen sei auch sein Schlaf gestört. Sein Kopf mache nicht mehr mit, er könne seine schriftlichen Angelegenheiten nicht mehr erledigen. Der Diabetes könnte durch eine Umstellung auf Insulin besser eingestellt werden. Eine solche Umstellung lehne der Beschwerdeführer aber ab. Die Prognose sei infaust, falls keine solche Umstellung stattfinde.

    Ohne das zusätzliche Vorliegen der katastrophalen diabetischen Stoffwechselsituation könnte der Beschwerdeführer eventuell auf eine körperlich nicht belastende, sitzende Tätigkeit umgeschult werden. In der vorliegenden Situation mit massiv erhöhten Blutzuckerwerten, einer Polyurie mit halbstündlichen Miktionen sowie einer massiven Schlafstörung halte sie den Beschwerdeführer für geistig und körperlich nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

3.1.2    In den Berichten vom 1. Juli respektive 2. Juni 2005 (Urk. 7/5/1-6) erwähnte Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Orthopädie, C.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Restmeniskusläsion im medialen Knie rechts sowie einen Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teilresektion des medialen Meniskus am 6. September 2004 bei einem Patellahyperkompressionssyndrom beidseits und attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis 29. April 2004, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. April bis 13. Mai 2004, danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowie ab 22. August 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei auf längere Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit möglich ohne längeres Stehen sowie Laufen. In sitzender Position sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig.

3.1.3    Im Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 7/15/7-8) diagnostizierten Dr. med. F.___, und PD Dr. med. G.___, Departement für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie, A.___, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine periphere Neuropathie und eine aktuell schlecht eingestellte Blutzuckerstoffwechsellage, HbA1c 9.7 %.

    Die (Fach-)Ärzte des A.___ führten aus, die Indikation zur Insulintherapie sei sicher gegeben. Trotz mehrmaliger Beratung, auch in der Ernährungs- und Diabetesberatung sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit, Insulin zu spritzen, obwohl sie ihm eine einfache Therapie mit einmal täglicher Gabe eines langwirksamen Bed-Time-Insulins vorgeschlagen hätten.

3.2    Der Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2.1Im D.___-Gutachten vom 8. Juni 2010 (Urk. 7/54/2-32) diagnostizierten Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 5) einen Status nach ischämischem Thalamus-Insult links am 15. März 2008 (ICD-10 I63.5), eine residuelle leichtgradige brachiofaziale sensomotorische Hemisymptomatik rechts, vaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ II, ein methabolisches Syndrom (positive Familienanamnese), einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus (aktuell ungenügend eingestellt [ICD-10 E11.7]), eine schmerzhafte sensible distal-symmetrische diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G63.2), chronische Knieschmerzen beidseits, rechts > links (ICD-10 M25.56), beginnende medial betonte degenerative Veränderungen beidseits (ICD-10 M17.2), einen Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie links am 13. Dezember 2002 und einen Status nach Arthroskopie mit partieller lateraler Meniskektomie rechts am 6. September 2004 (ICD-10 Z98.8).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein inkomplettes metabolisches Syndrom, eine arterielle Hypertonie (aktuell ungenügend eingestellt [ICD-10 I10]), einen Diabetes mellitus Typ II, eine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) und Übergewicht (Body-Mass-Index 26 kg/m²).

Die D.___-Gutachter hielten hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei den Z.___ im Reinigungsdienst fest (S. 28 Ziff. 6.2), aus orthopädischer Sicht müsse dafür aufgrund der objektivierbaren Befunde an den beiden Kniegelenken bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert werden. Aus neurologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit aufgrund des Diabetes mellitus mit der peripheren Neuropathie nicht mehr möglich, da bei Aktivitäten in nicht ungefährlicher Umgebung, auf unebenem Terrain und wohl auch auf Gerüsten oder Leitern eine nicht unerhebliche potentielle Eigengefährdung bestehe. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Krankheitswert erheben. Zusammenfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger bei den Z.___ bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die D.___-Gutachter davon aus, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im oben genannten Ausmass bereits seit Jahren bestünden. Dies sei bedingt durch den seit mindestens seit 1991 bestehenden Diabetes mellitus, wo sich bei fehlender Therapie-Compliance des Beschwerdeführers schon bald eine ungenügende Blutzuckereinstellung gezeigt habe. Die diabetische Neuropathie bestehe dabei gemäss den vorliegenden Berichten ebenfalls bereits seit mindestens 2005. Eine gut angepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer allerdings auch in der Vergangenheit grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar gewesen. Dabei hätten sich vorübergehende Unterbrechungen der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung der Knieproblematik nach den Unfällen im Jahr 2002 sowie dem ischämischen Thalamusinfarkt im Frühjahr 2008, wozu allerdings genauere Angaben betreffend die exakte zeitliche Ausdehnung fehlten, ergeben (S. 28 Ziff. 6.3).

Bezüglich Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten hielten sie fest (S. 29 Ziff. 6.4), für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch mit regelmässigen sitzenden Arbeitsanteilen und ohne Zwangshaltungen der Knie, ohne potentielle Eigen- oder Fremdgefährdung bei unsachgemässer Durchführung und ohne höhere Ansprüche an die Feinmotorik der rechten Hand bestehe zusammenfassend eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht könne aufgrund der Polymorbidität insgesamt von einer Leistungseinbusse in Form eines verminderten Rendements im Umfang von 20 % ausgegangen werden, so dass für die erwähnten, adaptierten Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Es werde dabei beispielsweise an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten gedacht, doch kämen auch manuelle Arbeiten auf Tischhöhe in Frage, sofern die übrigen formulierten Bedingungen berücksichtigt würden.

3.2.2    Im Austrittsbericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/77/10-15) über die Hospitalisation vom 30. April bis 13. Mai 2011 hielten Dr. med. L.___, Oberärztin i.V., und pract. med. M.___, Assistenzärztin, Klinik für Neurologie, A.___, folgende Hauptdiagnosen fest:

1. Akuter ischämischer Hirninfarkt in der Pons links am 27. April 2011 mit/bei:

-    klinisch: sensomotorischer Hemiparese rechts, Dysarthrie, Schluckstörung, Gaumensegel- und Accessoriusparese rechts, Zungendeviation nach rechts

-    bei Eintritt: NIHSS 13/40, mRS 4; bei Austritt: 8/42

-    cvR1: NIDDM Typ 2, positive Familienanamnese

-    ätiologisch: am ehesten mikroangiopathisch (Toast 3)

-    unter Asasantin (Einnahme seit fünf Monaten) aufgetreten

-    therapeutisch: Umstellung auf ASS 100 und Plavix

2. Verdacht auf rezidivierende transitorische ischämische Attacken (TIAs) im Mediastromgebiet rechts 2010 mit/bei:

-    klinisch: zweimalige Episode mit Taubheitsgefühl im linken Arm für wenige Stunden im Januar 2010 und Oktober 2010

-    Ätiologie: am ehesten arterio-arteriell embolisch (TOAST 1) bei hochgradiger Stenose in der MCA-M1

3. Akuter ischämischer Thalamusinfarkt links am 15. März 2008 mit/bei:

-    klinisch: diskretes facio-brachiales sensomotorisches Hemisyndrom rechts, beginnender Thalamus-Schmerz (rechte Gesichtshälfte und rechte Hand)

-    Ätiologie: am ehesten mikroangiopathisch (TOAST 3) mit hochgradiger Stenose in der PCA-P2

-    therapeutisch: Angiographie und PTA des P2-Segments der Arteria cerebri posterior

    Die (Fach-)Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ attestierten eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % und sprachen dem Beschwerdeführer ferner die Fahreignung ab.

3.2.3    Im Bericht vom 19. Juli 2011 (Urk. 7/73) nannten PD Dr. med. N.___, Co-Chefärztin Neurologie, und pract. med. O.___, Assistenzärztin, P.___, einen akuten ischämischen Hirninfarkt paramedian in der Pons links am 27. April 2011 und Knieschmerzen rechts mit Status nach mehreren Operationen seit einem Unfall seit zirka sieben Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung führten sie einen Diabetes mellitus Typ 2 seit 1991 und eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) der unteren Extremität beidseits auf.

    Als Befund notierten die Ärzte der P.___ eine fazio-brachio-crurale Hemiparese rechts mit Dysarthrie und Schluckstörung. Im Verlauf der nächsten Monate bestehe das Potential, dass sich der Beschwerdeführer so gut erhole, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehen könne. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, schnell zu gehen. Bei schnellerem Gehen bestehe die Gefahr des Hängenbleibens des Fusses mit Sturzgefahr. Zudem bestehe eine verminderte allgemeine Ausdauer, eine Verminderung des Gleichgewichts und eine relativ schlechte Koordination des rechten Armes. Aktuell sei eine körperlich belastende Arbeit sowie auch die bisherige Tätigkeit nicht (mehr) zumutbar. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe in der schlechten körperlichen Belastbarkeit mit verminderter allgemeiner Ausdauer und Sturzgefahr bei schnellem Gehen. Aktuell sei auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar.

    Schliesslich wiesen die Ärzte darauf hin, dass sie es als sinnvoll erachteten, den Beschwerdeführer in zirka sechs Monaten medizinisch neu beurteilen zu lassen.

    Seit dem akuten ischämischen Hirninfarkt am 27. April 2011 sei der Beschwerdeführer bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht bestehe rein aufgrund des stattgehabten akuten ischämischen Hirninfarkts durchaus die Möglichkeit, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehen könne. Allerdings leide der Beschwerdeführer noch unter anderen Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten.

3.2.4    Im Bericht vom 23. September 2011 (Urk. 7/77/8-9) hielten Dr. med. Q.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Klinik für Endokrinolgie, Diabetologie & klinische Ernährung, A.___, folgende Diagnosen fest:

1.Metabolisches Syndrom

-Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1991)

-Levemir seit 2008, Basis Bolus seit Mai 2011

-makrovaskuläre Komplikationen (cerebrovaskuläre Verschluss-krankheit und pAVK)

-schwere periphere Neuropathie

-aktuell diabetisches Fusssyndrom mit oberflächlichem Ulkus dorsal Dig II links

-Dyslipidämie

-arterielle Hypertonie

2.Generalisierte Arteriosklerose

1.cerebrovaskulär

-akuter ischämischer Hirninfarkt in der Pons links am 27. April 2011

-Status nach rezidivierenden transitorischen ischämischen Attacken (TIA) im Mediastromgebiet rechts 2010

-Status nach akutem ischämischem Thalamusinfarkt links am

15. März 2008

2.hochgradiger Verdacht auf pAVK

3.2.5    PD Dr. med. R.___, Leitender Arzt, und Dr. med. S.___, Assistenzärztin, und cand. med. T.___, Unterassistentin, Klinik für Angiologie, A.___, stellten im Bericht vom 4. November 2011 (Urk. 7/77/6-7) folgende Diagnose:

1. Generalisierte Atherosklerose

1.1 pAVK der unteren Extremitäten Status I rechts, Status II kompliziert

-    links:

    -    aktuell: PTA der distalen Arteria tibialis anterior und     pos    terior am 4. November 2011

    -    diabetisches Fusssyndrom mit trophischer Läsion am Dig II

-    rechts:

    -    klinisch crurale Arterienobstruktionen

1.2 Cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit

- akuter ischämischer Ponsinfarkt links

- Status nach rezidivierenden TIAs im Mediastromgebiet rechts 2010

- Status nach akutem ischämischem Thalamusinfarkt links März 2008

- PTA der Arteria cerebri posteriori im März 2008

- kvRF: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus

2. Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose 1991

- insulinpflichtig, HbA1c 9.7 % am 30. September 2011

- diabetisches Fusssyndrom links mit aktuell Ulkus am Dig. II

- Makroangiopathie, periphere Polyneuropathie

- Mediakalzinose

3.2.6    Im Bericht vom 15. November 2011 (Urk. 7/77/1-5) diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose medial beidseits und Femoropatellararthrose links bei Status nach einer Meniskusoperation beidseits (im Jahr 2002 respektive 2004) bei Status nach zwei Sturzereignissen im Jahr 2002, eine Zerebralsklerose mit Status nach Pons-Infarkt links im April 2011, Thalamusinfarkt links im März 2008 und rezidivierenden TIAs, einen Diabetes mellitus II (Erstdiagnose 1991), insulinpflichtig mit diabetischer Polyneuropathie, Nephropathie, Fettleber und rezidivierenden Infekten. Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Mai bis 5. September 2004 respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. September 2004 bis auf weiteres.

    Dr. B.___ hielt fest, es bestünden chronische Knieschmerzen beidseits, vor allem beim Gehen und speziell beim Treppensteigen, Schwächen und Koordinationsstörungen im Bereich der rechten Körperhälfte sowie Konzentrationsstörungen und eine verminderte Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden.

3.2.7    Dipl. med. U.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 22. Dezember 2011 (Urk. 7/95 S. 3 f.) fest, während des laufenden Einspracheverfahrens sei eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Am 27. April 2011 habe der Beschwerdeführer einen erneuten Hirninfarkt (Pons links) erlitten und zusätzlich habe sich die periphere Verschlusskrankheit infolge der generalisierten Arteriosklerose in der unteren Extremität links St. II weiter verschlechtert, weshalb eine Intervention in der Klinik für Angiologie am A.___ erfolgt sei. Anhand der Arztzeugnisse der Klinik für Angiologie des A.___ vom 4. November 2011, der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie des A.___, vom 23. September 2011, von Dr. B.___ vom 15. November 2011 und der P.___ vom 3. Juni und 16. Juli 2011 leide der Beschwerdeführer an einer generalisierten Arteriosklerose mit mehrfachen cerebro-vaskulären Ereignissen und einem metabolischen Syndrom. Der Beschwerdeführer sei polymorbide; eine weitere Verschlechterung sei zu erwarten.

    In bisheriger Tätigkeit attestierte der RAD-Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2010. Bezüglich behinderungsangepasster Tätigkeit hielt er weiter fest, aus rein somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2011 weiter verschlechtert; dem Beschwerdeführer sei die im D.___-Gutachten beschriebene angepasste Tätigkeit allenfalls noch in einem 30%-Pensum zumutbar bei absehbarer weiterer Abnahme der Leistungsfähigkeit.


4.    

4.1    Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt paramedian in der Pons links am 27. April 2011 aufgrund des Hirninfarktes und der weiteren genannten Diagnosen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, gehen doch sämtliche behandelnde (Fach-) Ärzte des A.___ (E. 3.2.2) und der P.___ (E. 3.2.3) sowie Dr. B.___ (E. 3.2.6) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus; ab April 2011 beträgt der Invaliditätsgrad somit 100 %.

    Selbst wenn man mit dem RAD-Arzt U.___ davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zu 30 % arbeitsfähig wäre, würde ab April 2011 noch ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % resultieren, der ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründete (Invaliditätsgrad von 73 %, vgl. dazu Urk. 2).

4.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die ganze Rente sei ihm bereits ab 1. Mai 2006 auszurichten, so ist anzumerken, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie insofern von den Abklärungen freigestellt wird (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 361).

    Eine erste Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/26) abgewiesen. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 10. September 2009 (Urk. 7/42) erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) war dannzumal schon abgelaufen. Der Rentenanspruch beginnt somit nach Ablauf der sechsmonatigen Frist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruches im September 2009 und damit frühestens im März 2010. Zu prüfen sind daher die Verhältnisse zwischen März 2010 und März 2011. Im Vordergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes schon vor dem erlittenen Hirninfarkt im April 2011 in massgeblicher Weise verschlechtert hat.

4.3

4.3.1    Für die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum kann auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 8. Juni 2010 (E. 3.2.1) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.4). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einlässlichen orthopädischen, psychiatrischen, internistischen und neurologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit denselben abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.

4.3.2    Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer durch die orthopädisch-somatischen sowie neurologisch-internistischen Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger bei den Z.___ bleibend zu 100 % arbeitsunfähig und in adaptierten Tätigkeiten in seinem Leistungsvermögen aufgrund der Polymorbidität durch ein vermindertes Rendement um 20 % eingeschränkt ist.

4.3.3    Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/26) verschlechterte, ergibt sich auch aus einem Vergleich der im Rahmen der Erstanmeldung vorliegenden Berichte und der Beurteilung der D.___-Gutachter vom 8. Juni 2010 (E. 3.2.1). Daraus wird ersichtlich, dass im D.___-Gutachten nicht nur neue Beschwerden (insbesondere Taubheitsgefühl der rechten Hand, im Zeigefinger der linken Hand, an den Zehen des rechten Fusses, im Gesicht Urk. 7/54 S. 14 Ziff. 4.1.1.3, S. 17 Ziff. 4.2.1.1, S. 23 f. 4.3.1.2) festgehalten, sondern auch zusätzliche Diagnosen wie ein Status nach ischämischem Thalamus-Insult links am 15. März 2008, eine residuelle leichtgradige brachiofaziale sensomotorische Hemisymptomatik rechts und beginnende medial betonte degenerative Veränderungen beidseits (ICD-10 M17.2) genannt wurden. Im Jahr 2005 standen demgegenüber noch Kniebeschwerden und der medikamentös sehr schlecht eingestellte Diabetes mellitus mit peripherer Neuropathie, Polyurie etcetera im Vordergrund.

4.3.4    Was die weiteren, den Zeitraum vor April 2011 betreffenden vorliegenden (fach-)ärztlichen Berichte von der Neurologischen Klinik des A.___ vom 17. März 2008 (Urk. 7/48/7-11), von Prof. Dr. med. V.___, Departement Medizinische Radiologie und Institut für Neuroradiologie des A.___, vom 31. März 2008 (Urk. 7/48/11) und von der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & klinische Ernährung, Department Innere Medizin des A.___, vom 19. Juni 2008 (Urk. 7/48/14-15) anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese die Einschätzungen der D.___-Gutachter in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen bestätigen oder jedenfalls nicht im Wiederspruch zu denselben stehen, machten die (Fach-)Ärzte des A.___ in den aufgeführten Berichten doch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

4.3.5    Auch die medizinischen Berichte der behandelnden Dr. B.___ vermögen an der Beurteilung der D.___-Gutachter nichts zu ändern. Bezüglich des Berichtes vom 15. November 2011 (E. 3.2.6) ist festzuhalten, dass diese keine eigenen Befunde nannte und diesbezüglich einzig auf die beiliegenden Berichte des A.___ verwies und ferner auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten machte, weshalb ihr Bericht für die hier zu beantwortenden Fragen nicht umfassend ist.

    Ferner überzeugt ihre Einschätzung im Bericht vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7/48/1-6), wonach aufgrund der Polymorbidität und der komplexen Situation dem Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit (als die angestammte) nicht mehr zumutbar sei, im Gegensatz zu der von den D.___-Gutachtern geäusserten Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei und von ihm beispielsweise in Kontroll- und Überwachungstätigkeiten (E. 3.2.1) ausgeführt werden könnten, wenig. Aus dem Bericht von Dr. B.___ wird denn nicht ersichtlich - wie von den D.___-Gutachtern zu Recht moniert wird (Urk. 7/54 S. 30 Ziff. 6.6) weshalb eine gut adaptierte Tätigkeit dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen generell nicht zumutbar sein soll.

    Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3.6    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das D.___-Gutachten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und der Beschwerdeführer (vor dem Hirninfarkt vom April 2011) in behinderungsangepasster Tätigkeit zwar zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig, aber aufgrund eines verminderten Rendements in seiner Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt war.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich der veränderte Gesundheitszustand und die um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor dem Ereignis des erlittenen Hirninfarktes im April 2011 in erwerblicher Hinsicht auswirkte.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.4    Nachdem der Beschwerdeführ seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende Januar 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 7/36/4), sind für die Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen.

    Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellenlöhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invaliditätsgrad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – mithin der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 20 %.

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).    

    Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen können dem Beschwerdeführer nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einem sehr eingeschränkten Belastungsprofil (vgl. dazu Urk. 7/54 S. 29 Ziff. 6.4) mit einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Mit Blick darauf sowie auf sein bereits fortgeschrittenes Alter ist davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten kann. Vor diesem Hintergrund erscheint der durch die Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen.

    Entsprechend resultiert für die Zeit vor dem Hirninfarkt im April 2011 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (100 % - 90 % x 80 %).


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse Z.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich