Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01255




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, zog sich am 28. November 2003 bei einem Unfall eine Knieverletzung zu (Urk. 6/9/28) und meldete sich am 11. Mai 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112, Urk. 6/118) mit Verfügungen vom 27. Oktober 2012 eine befristete ganze Rente von November 2004 bis November 2005 (Urk. 6/146 = Urk. 2/1) und von April 2008 bis Juni 2009 (Urk. 6/154 = Urk. 2/2) zu.


2.    Gegen die Verfügungen vom 27. Oktober 2012 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 29. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch von Dezember 2005 bis März 2008 sowie ab Juli 2009 eine Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1); eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 29. Januar 2013 wurde das Verfahren sistiert (Urk. 7); nach Eingang des Urteils des Bundesgerichts vom 1. März 2013 im den Beschwerdeführer betreffenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 9) wurde die Sistierung aufgehoben (Urk. 10), worauf der Beschwerdeführer am 30. April 2013 Stellung nahm (Urk. 13) und die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

    Am 24. Mai 2013 zog das Gericht die Akten des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens bei (vgl. Urk. 19), zu denen die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2013 Stellung nahm (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.2    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, in Koordination mit dem Versicherer gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sei von August 2005 bis März 2008 und ab März 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben und ermittelte für die genannten Zeiten einen Invaliditätsgrad von 38 % (Verfügungsteil 2 = Urk. 2/1 Beilage, S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 4 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad im Zeit-verlauf verhält.


3.

3.1    Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit ausschliesslich wegen Unfallfolgen eingeschränkt ist (Urk. 1 S. 3 unten).

    Den in der Unfallversicherung (UV) massgebenden Invaliditätsgrad hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. März 2013 (Urk. 9) festgelegt. Es erscheint daher angezeigt, sich vorliegend an diesem Urteil zu orientieren.

3.2    Das hiesige Gericht ist im UV-Verfahren von einem Valideneinkommen von Fr. 117‘046.-- im Jahr 2008 ausgegangen. Dies wurde vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt (Urk. 9 S. 5 E. 5.1), und auch der Beschwerdeführer teilt diese Sichtweise (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).

    Somit ist das Valideneinkommen im Jahr 2008 auf Fr. 117‘046.-- festzusetzen.

3.3    Die Parteien stimmen sodann darin überein, für welche Art von Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht; auch dies wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (Urk. 9 S. 5 E. 5.1).

    Strittig ist hingegen - einzig - das hypothetische Invalideneinkommen.

    Das Bundesgericht hat dazu im UV-Verfahren unter anderem ausgeführt, es sei vom Total der Stellen im privaten Sektor (Tabelle TA1) auf dem Anforderungsniveau 3 auszugehen (Urk. 9 S. 7 f. E. 5.3), und es bestätigte sinngemäss das vom Unfallversicherer eingesetzte Invalideneinkommen von rund Fr. 72‘247.-- (indem es den so resultierenden Invaliditätsgrad von 38 % bestätigte).

    Ferner führte es aus, es sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit Blick auf die wegen des fortgeschrittenen Alters erschwerte Situation auf dem Arbeitsmarkt kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, da gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) das Einkommen massgeblich sei, das der Versicherte im mittleren Alter erzielen könnte (Urk. 9
S. 8 oben).

    Diese Ausführungen können in guten Treuen nur so verstanden werden, dass nach Ansicht des Bundesgerichts, die wegen des fortgeschrittenen Alters erschwerte Situation des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt mit einem Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist, wenn nicht die (UV-spezifische) Sonderregel von Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung kommt.

    In Nachachtung der bundesgerichtlichen Ausführungen ist somit der Tabellenlohn von Fr. 72‘247.-- um einen Abzug zu vermindern. Zu bestimmen bleibt lediglich dessen Höhe.

    Dass das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers als einziger lohnmindernder Faktor keinen Abzug in der Maximalhöhe von 25 % oder auch 20 % rechtfertigt, ist offensichtlich, dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selber den von ihm postulierten Abzug in dieser Höhe mit weiteren von ihm geltend gemachten Einschränkungen begründet hat (Urk. 13 S. 2 f.), welche das Bundesgericht nicht als abzugswürdig genannt hat.

    Bei einem Abzug von 5 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 68‘635.-- (Fr. 72‘247.-- x 0.95), die Einkommenseinbusse Fr. 48‘411.-- und der Invaliditätsgrad rund 41 %. Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 61‘410.-- (Fr. 72‘247.-- x 0.85), die Einkommenseinbusse Fr. 55‘636.-- und der Invaliditätsgrad rund 48 %.

    Mithin ergibt sowohl ein Abzug von 5 % als auch ein solcher von 15 % einen Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine Viertelsrente verleiht.

3.4    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtenen Verfügungen dahingehend zu ergänzen sind, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2005 bis März 2008 sowie ab Juli 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.



4.

4.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro-zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

    

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2012 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich von Dezember 2005 bis März 2008 sowie ab Juli 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher