IV.2012.01256
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ ging bislang nie länger einer Arbeitstätigkeit nach (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/6).
Am 18. August 2004 (Urk. 6/3) meldete er sich erstmals wegen Herz- und Rückenbeschwerden sowie Blutzucker zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und wies mit Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 6/16) das Leistungsbegehren ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 4. November 2008 (Urk. 6/26) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle und beantragte wiederum eine Rente aufgrund von Herz- und Rückenbeschwerden, Blutzucker sowie Depression. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erneut ab und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 9. September 2009 (Urk. 6/35) erstattet und am 11. Dezember 2009 (Urk. 6/37) ergänzt wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/46, Urk. 6/50, Urk. 6/56) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das psychiatrische Gutachten ab Oktober 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. 2. Verfügungsteil, Urk. 6/61 sowie die Verfügungen vom 24. Januar 2011, Urk. 6/72-75).
Im Verlauf erfolgte zusätzlich eine Versorgung mit Hörgeräten (Verfügung vom 6. September 2010, Urk. 6/59).
1.2 Am 1. Mai 2012 (Urk. 6/110) eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren und holte einen Verlaufsbericht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, ein (Bericht vom 24. Juli 2012, Urk. 6/107). Am 20. Juli 2012 (Urk. 6/112) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er bitte um eine beschwerdefähige Verfügung.
Mit Vorbescheid vom 6. September 2012 (Urk. 6/116) stellte die IV-Stelle in Aussicht, es werde an der Ausrichtung einer halben Rente festgehalten, da der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache unverändert sei, und verwies auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. September 2009 (Urk. 6/35). Am 30. Oktober 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Die IV-Stelle verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 (Urk. 5) unter Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle begründete die Weitergewährung der halben Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der medizinischen Unterlagen seit der Rentenzusprache im Oktober 2008 nicht verändert habe; laut dem pychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. September 2009 (Urk. 6/35) bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angestammten wie auch in einer anderen angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 2 S. 2).
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; er stehe in Behandlung bei verschiedenen Ärzten, habe einen Spitalaufenthalt hinter sich, und es sei ein weiterer Spitalaufenthalt geplant.
3.
3.1 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2).
3.2 Die Hausärztin Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 24. Juni 2012 (Urk. 6/107) fest, bei diesem polymorbiden Patienten mit multiplen Beschwerden sei keine regelmässige Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft möglich. Dies hatte sie bereits ähnlich in ihrem Bericht vom 30. November 2008 (Urk. 6/29) geschildert. Weiter ist dem Verlaufsbericht jedoch auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter rezidivierenden Synkopen unklarer Ätiologie leidet, weswegen eine weitere Abklärung in der A.___ geplant sei. Darüber hinaus bestehe eine akute Exacerbation des chronischen Schmerz- und Panvertebralsyndroms nach einem Treppensturz, und sie erwähnte eine depressive Entwicklung. Damit zeigt sich, dass in medizinischer Hinsicht einige ungeklärte Punkte vorhanden sind, zumal die ursprüngliche Rentenzusprache einzig auf einem psychiatrischen Gutachten beruhte.
3.3 Die knapp gehaltene Stellungnahme des RAD-Arztes, der Gesundheitszustand sei unverändert und die im Rahmen der erstmaligen Abklärung getroffenen Feststellungen (vgl. Urk. 6/44/4) hätten nach wie vor Geltung (Urk. 6/110/2), vermag den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage oder zur Entkräftung der Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärztin nicht zu genügen. Die Beurteilung des RAD-Arztes beruht lediglich auf einer Aktenbeurteilung und dort finden sich bislang keine spezifischen mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit durchgeführten Untersuchungen in somatischer Hinsicht. Darüber hinaus sind bezüglich der rezidivierenden Synkopen weder quantitative noch qualitative Feststellungen getroffen worden. Die Verwaltung wäre daher gehalten gewesen, eine umfassende medizinische Abklärung unter Berücksichtigung nicht nur der psychischen, sondern auch der somatischen Beschwerden des Versicherten zu veranlassen.
Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über das Leistungsgesuch neu entscheide.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege.
Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).