Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01257




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 24. April 2014

in Sachen

GastroSocial Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    Die 1984 in der Y.___ geborene und 2003 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich am 1. Oktober 2009 unter Hinweis auf eine Angststörung und Zwangsgedanken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/8) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 15. November 2010 ordnete sie ein psychiatrisches Gutachten an (Urk. 7/36), welches am 21. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 2. September 2011 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2010 in Aussicht (Urk. 7/50), wogegen die GastroSocial Pensionskasse mit Eingaben vom 7. Oktober 2011 und 7. November 2011 Einwand erhob und ein von ihr in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten einreichte (Urk. 7/58 und Urk. 7/61-62). Nach Einholung diverser Stellungnahmen zum Einwand der GastroSocial Pensionskasse sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2012 wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. Mai 2010 zu (Urk. 7/79 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse mit Eingabe vom 29. November 2012 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung für sie nicht verbindlich sei und dass sie nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Invaliditätsgrad neu festzulegen und festzustellen, dass Frühinvalidität bestehe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die zum Prozess beigeladene Versicherte stellte mit Stellungnahme vom 4. Februar 2013 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 12. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vorab ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung zur Einreichung von Rechtsmitteln legitimiert ist und damit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Berührt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich ausdrücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3). Das zeigt sich darin, dass sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1).

1.4    Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des damaligen Eigenössischen Versicherungsgericht [EVG] B 50/99 vom 14. August 2000 E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG B47/98 vom 11. Juli 2000 E. 4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 E. 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1-2.3).


2.    Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt voraus, dass die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Mit dem Vorbringen, es liege eine Frühinvalidität vor (Urk. 1 S. 7), bringt die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung zum einen vor, der Invaliditätsgrad beruhe hinsichtlich des Valideneinkommens auf falschen Bemessungsgrundlagen, zum anderen macht sie sinngemäss geltend, der Beginn der einjährigen Wartezeit (Mai 2009) sei unzutreffend festgelegt worden und beanstandet damit den Rentenbeginn. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beginn des Rentenanspruchs stellt vorliegend eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidende und für die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung aufgrund der Verbindlichkeitswirkung massgebende Feststellung dar, welche den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch auch im Falle einer Frühinvalidität in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 lit. c BVG) präjudiziert. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.


3.    

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.3    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a).

3.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.    

4.1    Im angefochtenen Entscheid legte die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 28. Mai 2009 fest und erwog, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beigeladene sowohl für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbereich mit einem Pensum von 65 % als auch für sämtliche anderen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig sei. Sie ermittelte unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 76 % und sprach der Versicherten eine ganze Rente zu (Urk. 2).

4.2    Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung brachte dagegen vor, es sei fraglich, ob sie überhaupt an den Entscheid der IV gebunden sei. Die Invalidität der Beigeladenen habe schon in der Kindheit bestanden, also bereits vor dem Bestehen einer Versicherungsdeckung. Die Beschwerdegegnerin habe die Bestimmungen über die Frühinvalidität fälschlicherweise nicht angewendet. Das Gutachten von Dr. Z.___ sei nicht beachtet worden, obwohl daraus klar hervorgehe, dass eine Frühinvalidität bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht erkannt und auch nicht untersucht. Insgesamt sei das Recht falsch angewendet und der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben (Urk. 1 S. 7 ff.).

4.3    Die Beigeladene liess sich dahingehend vernehmen, dass sie seit dem 28. Mai 2009 aufgrund einer Depression nicht arbeiten könne. Vor diesem Datum habe keine psychiatrische Behandlung stattgefunden, da sie in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie beantrage deshalb die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


5.    

5.1    In der IV-Anmeldung vom 1. Oktober 2009 gab die Beigeladene an, seit der Kindheit an einer Angststörung und Zwangsgedanken zu leiden, die in letzter Zeit schlimmer geworden seien. Weiter hielt sie fest, dass sie seit dem 1. September 2008 bei der A.___ und vom 1. September 2008 bis zum 27. März 2009 bei der B.___ im Stundenlohn tätig gewesen sei. Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei sie Hausfrau gewesen (Urk. 7/2).

5.2    In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse geht aus dem Arbeitgeberbericht vom 21. Oktober 2009 hervor, dass die Beigeladene seit dem 1. September 2008 als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___ tätig gewesen sein soll (Urk. 7/9). Bei der A.___ handelt es sich um die Firma ihres Lebenspartners und Vater ihres am 6. November 2009 geborenen Kindes (Urk. 7/10). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist der Lebenspartner der Beigeladenen, C.___, seit dem 13. August 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Vom 12. April 2005 bis zum 13. Augst 2009 war indessen die Beigeladene als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/15). Dass die Beigeladene erst ab 1. September 2008, als sie noch Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift war, Reinigungsmitarbeiterin ihres eigenen Unternehmens gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die von der Beigeladenen angegebene Erwerbstätigkeit bei der B.___ ist im Übrigen nicht aktenkundig und geht auch nicht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beigeladenen hervor (Urk. 7/8). Insgesamt bestehen in den aktenkundigen erwerblichen Verhältnissen Widersprüche, welche von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt worden sind.

5.3    

5.3.1    Der von der Beigeladenen erstmals im April 2009 aufgesuchte Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 15. Januar 2010 die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) und Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) fest. Er führte aus, die Beigeladene habe schon seit Kindheit massive Ängste und Zwangsgedanken. Sie habe zuletzt als Putzfrau zu 80 % gearbeitet. Sie habe bei Dunkelheit und wenn sie alleine gewesen sei, nicht arbeiten können. Auf längere Sicht werde diese Tätigkeit wieder möglich sein. Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 30. April 2008 (recte wohl 2009; Urk. 7/19). Diese Angaben bestätigte Dr. D.___ im Wesentlichen auch in seinem Bericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/41).

5.3.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 21. März 2011 hielt Dr. med. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Mittelgradige bis schwere depressive Episode

- Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

- Unklare Angsstörung

DD: Phobische Störung (ICD-10 F40.8)

    Der Gutachter führte aus, die Beigeladene sei mit 18 Jahren durch Heirat in die Schweiz gekommen. Während ca. sechs Jahren habe sie mit ihrem ersten Ehemann bei dessen Eltern gewohnt. Bereits zu dieser Zeit habe sie nie alleine sein können, weil sie Angstgefühle entwickelt habe. Nach der Trennung vom Ehemann 2008 sei sie nach F.___ gelangt, wo sie zunächst bei Verwandten gewohnt habe. Sie habe eine Tätigkeit in einer Schokoladenfabrik aufgenommen, wo sie den heutigen Ehemann kennengelernt habe. Nebst der Arbeit in der Fabrik habe sie zusätzlich Reinigungsarbeiten ausgeführt. Aufgrund einer zunehmenden Zwangsproblematik mit hauptsächlich Kontrollzwängen sei es ihr nicht mehr gelungen, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, was Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit sich gebracht habe. Die Tätigkeit sei nach dreieinhalb Monaten sistiert worden, wobei nicht klar sei, ob ihr gekündigt worden sei oder ob sie selbst den Arbeitsvertrag gekündigt habe. Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft habe die Versicherte zunehmend Angstgefühle und eine Akzentuierung der bisherigen Zwangssymptomatik entwickelt. Die Beigeladene habe Angstsymptome wie Schwitzen, Kältegefühl und Herzrasen bei einer Zunahme der Zwangsgedanken und Kontrollzwänge geschildert. Nach eigenen Angaben sei sie kaum mehr in der Lage, einfache Arbeiten zu Hause auszuführen, und sie sei auf die konstante Mithilfe von Nachbarn, Verwandten des Ehemannes oder der eigenen Mutter angewiesen. In der fachärztlichen Exploration hätten sich eine auffällige Affektinkontinenz mit heftigem, zum Teil nicht nachvollziehbarem Weinen, eine Verlangsamung des Denkens sowie eine Einengung des Denkens auf die aktuelle Krankheitssymptomatik mit Weitschweifigkeit und Logorrhoe gefunden. Nebst Einschränkungen der kognitiven Funktionen wie Konzentration und Merkfähigkeit hätten einschränkende Zwangsgedanken mit aggressiven Inhalten gegen die kleine Tochter, Kontrollzwänge und Zählzwänge bestanden. Zusätzlich, neben einer reduzierten Schwingungsfähigkeit und depressiver Stimmungslage, sei eine deutliche Schuldthematik mit starken Insuffizienzgefühlen bei einem insgesamt negativen Selbstbild aufgefallen. Im Hintergrund der aktuellen Fixierung auf das Krankheitsgeschehen scheine eine Entwurzelungsproblematik zu bestehen. Aufgrund der mittelgradig bis schwer ausgeprägten depressiven Symptomatik bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck, zum Beispiel leichte Reinigungsarbeiten, bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine minimale Arbeitsfähigkeit von ca. zwei bis drei Stunden täglich. Aufgrund der ausgeprägten Psychopathologie müsse eine derartige Tätigkeit im betreuten Rahmen stattfinden (Urk. 7/44 S. 12 ff.).

5.3.3    In dem von der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 5. November 2011 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Zwangskrankheit und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten Grades (ICD 10: F42.2; F33.0). Er führte aus, er denke nicht, dass die Beigeladene in diesem Zustand, mit so ausgeprägten Ängsten und noch schlimmeren Zwängen, arbeiten könne. Sie müsse aus gutachterlicher Sicht als nicht arbeitsfähig eingestuft werden. Sie habe schon mit 13/14 Jahren unter Ängsten und Zwängen gelitten. Es sei davon auszugehen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, irgendeine Ausbildung zu absolvieren. Sie sei auch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Man müsse sie als Frühinvalide betrachten. Psychosoziale Faktoren spielten auch eine wichtige Rolle (Urk. 7/61 S. 11).

5.4    Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kann der Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit die strittige Frage des Rentenbeginns nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Auch die Frage, ob eine Frühinvalidität vorliegt, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht eindeutig geklärt. Die medizinische Beurteilung beruht im Übrigen auf einer unvollständigen und widersprüchlichen Berufsanamnese (vgl. E. 4.2) und ein schlüssiges Belastungsprofil liegt infolgedessen nicht vor. Eine korrekte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen ist erst nach vollständiger Abklärung der erwerblichen Verhältnisse möglich. Mit allfälligen Widersprüchen haben sich die medizinischen Gutachter auseinanderzusetzen.

5.5    Nach dem Gesagten bedarf es weiterer erwerblicher und medizinischer Abklärungen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist.


6.    

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Der nicht vertretenen und in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträgerin prozessierenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beigeladenen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- GastroSocial Pensionskasse

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht