Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01259 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 17. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Erich Züblin
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene und im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte X.___ meldete sich am 15. Februar 2008 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 sprach diese der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/41). Die von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 17. Februar 2011 gut und hob die Verfügung der IVStelle Basel-Landschaft vom 2. September 2010 auf (Urk. 8/33).
Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. November 2011 wurde die Versicherte zur Rückerstattung der ihr vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 17‘932.30 verpflichtet (Urk. 8/25). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Eingabe vom 26. bzw. 29. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle Basel-Landschaft um Erlass der ihr auferlegten Rückerstattungsverpflichtung (Urk. 8/32 und Urk. 8/23). Das Gesuch wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2012 abgewiesen (Urk. 8/7). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 19. September 2012 (Urk. 8/6) wies dieselbe Stelle mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 ab (Urk. 8/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2012 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die Rückerstattungsforderung zu erlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin die ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. November 2011 auferlegte Pflicht zur Rückerstattung der vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘932.30 erlassen werden kann.
1.2 Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).
2.2 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
Ein Erlassgesuch ist zu begründen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Ausgleichskasse einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). In IV-Fällen ist das Erlassgesuch bei der IVStelle einzureichen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2014, Rz. 10719 f.).
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 15. Februar 2008 als auch im Zeitpunkt, als sie ihr Erlassgesuch stellte, in Y.___ im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die IVStelle Basel-Landschaft örtlich zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Erlassgesuch korrekt bei der IV-Stelle Basel-Landschaft eingereicht (Urk. 8/32 und Urk. 8/23). Die IV-Stelle Zürich war zur Beurteilung des Anspruchs daher örtlich unzuständig.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständigkeit der ihn entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IVStelle Basel-Landschaft zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide, respektive damit in ihrem Namen verfügt werde.
3.
3.1 Da es nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – abweichend von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer).
3.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2012 aufgehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle Basel-Landschaft zum Entscheid überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Erich Züblin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie (nach Eintritt der Rechtskraft) an:
- IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelLeicht