Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01260




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 22. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1973 geborene X.___ war als Maschinist bei der Y.___ tätig (Urk. 7/12), als er am 18. Juni 2003 aus dem Sitz eines Muldenkippers auf die Strasse geschleudert wurde und sich dabei eine stabile LWK-I-Fraktur sowie eine Distorsion der HWS zuzog (Urk. 7/7/118). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen.

    Am 23. Februar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf unfallbedingte Rücken- und Schulterbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ab 1. Oktober 2005 arbeitete der Versicherte als Baggerführer in einem 100 %-Pensum bei der Z.___ (Urk. 7/25 und Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 23. November 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und hielt fest, dass der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 7/22). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 31. Dezember 2008 verunfallte der Versicherte erneut, indem er mit seinem Personenwagen auf schneebedeckter Strasse mit einer Leitplanke kollidierte (Urk7/63/143). Dabei erlitt er eine Lungenkontusion beidseits, eine HWS-Distorsion und eine LWK-I-Deckplattenimpressionsfraktur (Urk. 7/63/127), wobei sich später herausstellte, dass er sich bei diesem Unfall keine erneute LWK-I-Deckplattenimpressionsfraktur zugezogen hatte (Urk. 7/63/33 f.). Die SUVA erbrachte für die Unfallfolgen wiederum die gesetzlichen Leistungen.

    Am 6. April 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfallbedingte Rückenschmerzen und psychische Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. In der Folge ordnete die IV-Stelle ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten an, welches am 8. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 7/46). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/93 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den Sachverhalt abzuklären und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der A.___ ein (Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

    

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit seit Januar 2009 nicht mehr ausüben könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Das Valideneinkommen basiere auf dem Lohn, den er als Baggerfahrer im Jahr 2005 erwirtschaftet habe. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies Fr. 67‘460.30 pro Jahr. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle TA 1, belaufe sich das Einkommen mit Behinderung bei dem ihm zumutbaren 70 %-Pensum auf Fr. 43‘166.95. Bei der von den Gutachtern attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit sei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits angemessen Rechnung getragen worden. Ein leidensbedingter Abzug von 5 % sei gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen belaufe sich somit auf Fr. 41‘008.60. Da der Invaliditätsgrad 39 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Ärzte der A.___ hätten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es sei anzunehmen, dass der begutachtende Psychiater Dr. B.___ ihn nicht gezielt darauf untersucht habe. Dr. B.___ habe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt, ohne nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, worauf er diese Diagnose gestützt habe. Dr. B.___ habe bezüglich einer allfälligen psychischen Komorbidität aufgrund der ungenügenden Exploration ausser Acht gelassen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die geeignet sein könnte, dieses Kriterium zu erfüllen. Dr. B.___ habe auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb aus psychiatrischer Sicht für adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben sein solle. Aufgrund der formellen und materiellen Mängel sei das psychiatrische Teilgutachten nicht beweistauglich (Urk. 1 S. 6 ff.).

    Weiter wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2008 berechnet, hätte aber korrekterweise auf die LSE 2010 abstellen müssen. Die Bemessung des Leidensabzugs sei mit 5 % zu tief ausgefallen. Zudem sei in Anschlag zu bringen, dass eine Teilzeitarbeit bei Männern in der Regel einen Einkommensabschlag mit sich bringe. Daher sei der Leidensabzug mit mindestens 10 % zu berücksichtigen. Werde das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2010 ermittelt und ein Leidensabzug von 10 % berücksichtigt, errechne sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘533.60. Die Beschwerdegegnerin habe auch das Valideneinkommen nicht korrekt berechnet. Er (der Beschwerdeführer) habe ab 1. Oktober 2005 eine Festanstellung bei der Z.___ gehabt und dort ein Einkommen von Fr. 73‘125.-- pro Jahr erzielt. Werde das Valideneinkommen von Fr. 73‘125.-- in Bezug zum Invalideneinkommen von Fr. 38‘533.60 gesetzt, ergebe dies einen IV-Grad von gerundet 47 %. Eine Viertelsrente sei somit auf jeden Fall geschuldet. Würden die Auswirkungen der psychischen Krankheit korrekt erhoben, ergebe dies einen IV-Grad, der einen Anspruch auf eine ganze Rente gebe (Urk. 1 S 11 ff.).



3.

3.1    Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.

3.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vergleichseinkommen auseinandergesetzt. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 4 f.).

    Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2; BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte – wie er geltend macht (Urk. 1 S. 5) –, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.


4.

4.1    Am 30. Juni 2011 erstattete das C.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, welches sich im Wesentlichen auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Untersuchung vom 8. Juni 2011 stützt (Urk. 7/46).

    Aus orthopädischer Sicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine geringe Akromioklavikulargelenksarthrose mit leichter Bursitits subacromialis rechts und einen Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 und leichter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression. Aufgrund der vorliegenden Befunde bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit mindestens 2004 (Urk. 7/46/8).

    Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung mit leichter bis mittelgradiger depressiver Episode (ICD-Nr. F33.0, F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-Nr. F45.4) bestehend seit etwa Januar 2009. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit kränkbaren, narzisstischen reizbaren Zügen (ICD-Nr. Z73.1, Urk. 7/46 S. 17).

    Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung und therapieresistenten diffusen Schmerzen im gesamten Rückenbereich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Dabei trete der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf und es liessen sich an psychosozialen Faktoren neben Arbeitslosigkeit zunehmende Partnerprobleme und familiäre Probleme erheben. Weiter lasse sich eine rezidivierende depressive Störung erheben und es sei bereits 2005 von der Psychiaterin Dr. D.___ die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode bei Belastungsfaktoren gestellt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall vom Dezember 2008 mit dem Verlust der Arbeitsstelle und den zunehmenden familiären und Partnerproblemen seit etwa Januar 2009 eine leichte bis mittelgradige depressive Störung entwickelt. Der Beschwerdeführer sei seit drei bis vier Monaten bei der A.___ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung kombiniert mit antidepressiver Medikation. Davor sei er über Jahre nicht mehr in Behandlung gewesen. Es lasse sich seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erheben und es bestehe seit etwa Januar 2009 eine anhaltende leichte bis mittelgradige depressive Störung im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen. Diese leichte bis mittelgradige depressive Störung sei gekennzeichnet durch niedergeschlagene bis dysphorische Stimmung mit Unruhezuständen, Anspannung, Gereiztheit bis Aggressivität. Hinzu komme negativistisch eingeengtes Denken, vor allem in Bezug auf die soziale und familiäre Situation sowie Suizidäusserungen ohne erkennbare suizidale Einengung. Weiter bestünden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen, Insuffizienzgefühle und mangelndes Selbstwertgefühl (Urk. 7/46 S. 18).

    Die seit Januar 2009 bestehende leichte bis mittelgradige depressive Störung führe zu keiner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung. Damit bestehe keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und diese seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. Es liessen sich keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung mit primärem Krankheitsgewinn sowie das Scheitern konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungen erheben (Urk. 7/46 S. 19).

    Aus rein psychiatrischer Sicht könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baggerführer aufgrund der erhöhten Unfallgefahr eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit etwa Januar 2009 angenommen werden. Bei einer angepassten Tätigkeit könne eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit etwa Januar 2009 angenommen werden. Bei den adaptierten Tätigkeiten sollte es sich um Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln (Urk. 7/46 S. 19 f.).

4.2    Im Austrittsbericht der A.___ vom 15. November 2011 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus der E.___ in die Akuttagesklinik eingetreten. Er habe sich eine Verbesserung seiner Stimmung, seiner Energie und seiner Konzentration gewünscht und einen günstigeren Umgang mit seinen aggressiven Gefühlen erlernen wollen. Ein weiteres Ziel sei die Klärung seiner finanziellen Situation gewesen.

    Der Beschwerdeführer habe seit ca. April/Mai 2009 zunehmend posttraumatische Symptome nach dem Autounfall in der Silvesternacht 2008/2009 entwickelt. Insgesamt habe eine zunehmende depressive Entwicklung seit 2009 bestanden. Eine Verschlechterung sei im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik sowie der Kündigung erfolgt. Zudem hätten Schlafstörungen, Aggressivität, Anspannung, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten bestanden. Anfang 2011 habe er eine ambulante psychotherapeutische Behandlung begonnen, wobei der Psychotherapeut aufgrund einer vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer gewalttätigen Dekompensation eine Vorstellung in einer psychiatrischen Poliklinik gewünscht habe (Urk. 7/80 und Urk. 7/81).

4.3    Im Austrittsbericht der A.___ vom 5. April 2012 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 2. März 2012 zur Krisenintervention bei bekannter depressiver Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode und posttraumatischer Belastungsstörung eingetreten. Er leide seit 2009 unter Depressionen und verspüre zeitweise grosse Aggressionen und innere Anspannung. In der Häuslichkeit habe er intermittierend seine Ehefrau geschlagen. Er sei häufig aufgrund von Kleinigkeiten im Haushalt gereizt und könne seine Impulse nicht kontrollieren. Er bereue dies nachfolgend. Er leide an Albträumen, auch am Tag habe er oft quälende Erinnerungen an Ereignisse aus seiner Vergangenheit. Beim Eintritt habe ein klinisches Zustandsbild, welches durch einen deprimierten, hoffnungslosen und gereizten Affekt, Konzentrationsstörungen, Übererregbarkeit, Durchschlafstörungen mit Albträumen sowie Flashbacks gekennzeichnet gewesen sei, imponiert. Er habe sich seit Beginn der Behandlung von akuter Suizidalität distanziert. Ziel seines stationären Aufenthaltes sei die Stabilisation seines Zustandsbildes gewesen (Urk. 7/82).

4.4    In seiner Stellungnahme vom 20. August 2012 zum Einwand des Beschwerdeführers vom 20. April bzw. 24. Mai 2012 hielt Dr. B.___ fest, zum Zeitpunkt der Exploration habe eindeutig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter bis mittelgradiger depressiver Episode (ICD-Nr. F.33.0, F.33.1) erhoben werden können. Zusätzlich hätten sich aus psychiatrischer Sicht Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung mit therapieresistenten diffusen Schmerzen im gesamten Rückenbereich gefunden. Nachdem die körperlichen Störungen nach den vorliegenden Befunden organisch nicht ausreichend erklärbar gewesen seien, habe die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden können. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich im Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise gefunden und es hätten die typischen Symptome gefehlt (Urk. 7/87).


5.

5.1    Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem bidisziplinären Gutachten der C.___ vom 8. Juni 2011, welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als umfassend zu qualifizieren ist. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter und wurde in Anwesenheit einer Dolmetscherin und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 7/46 S. 5 und S. 16) und die vorhandenen Arztberichte (Urk. 7/46 S. 2 ff., S. 11 ff. und Urk. 7/87). Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.7), weshalb darauf abgestellt werden kann.

5.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. B.___ verfüge in der Schweiz über keine Praxisbewilligung, sein Titel sei erst im August 2008 in der Schweiz anerkannt worden und es sei daher fraglich, ob er sich genügend mit den hiesigen versicherungsmedizinischen Bräuchen und Gegebenheiten auskenne (Urk. 1 S. 6), ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung eine schweizerische Facharztausbildung nicht zwingende Voraussetzung für die Eignung eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin darstellt. Es wird auch nicht verlangt, dass ein medizinischer Gutachter eine FMH-Ausbildung nachweisen kann. Eine im Ausland erworbene Fachausbildung genügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Da Dr. B.___ über eine in Österreich absolvierte Fachausbildung verfügt, welche am 22. August 2008 in der Schweiz anerkannt wurde (vgl. www.medregom.admin.ch), ist seine fachliche Qualifikation zur Erstattung eines Gutachtens nicht in Frage zu stellen.

5.3    Für die Aussagekraft eines Gutachten kommt es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) nicht auf die Dauer der Untersuchung an und es ist auch nicht erforderlich, dass Fremdanamnesen erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ zu den Berichten der A.___ Stellung genommen hat (Urk. 7/87). Die Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach kaum anzunehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer dem ihm nicht bekannten Dr. B.___ in der kurzen Zeit der Untersuchung von sich aus geöffnet hätte und er dem fremden Psychiater alles Relevante über erlebte Traumata erzählt und ihm sämtliche Symptome von sich aus geschildert hätte, ist nicht stichhaltig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dem Gutachter nur die Symptome einer Depression und einer somatoformen Schmerzstörung hätte schildern sollen, nicht jedoch diejenigen einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung. Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2012 denn auch fest, dass im Untersuchungszeitpunkt keinerlei Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bestanden hätten (Urk. 7/87). Auf welches traumatische Ereignis sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stützen soll, geht aus den Akten sodann nicht hervor. Im Bericht der A.___ vom 15. November 2011 ist von posttraumatischen Symptomen nach dem Autounfall in der Silvesternacht 2008/2009 die Rede (Urk. 7/81). In den Berichten der A.___ vom 5. April 2012 und 19. Dezember 2012 werden dagegen Ereignisse aus der Vergangenheit des Beschwerdeführers erwähnt, ohne dass diese konkretisiert würden (Urk. 7/82 und Urk. 10).

    Die Diagnosestellung der posttraumatischen Belastungsstörung soll nach den Leitlinien der ICD nur erfolgen, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt. Rechtsprechungsgemäss wird daher eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist gemäss ICD weiter nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2). Eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als invalidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.5).

    Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zustande kam. Diese wurde von der A.___ ohne jegliche Begründung gestellt. Ein traumatisches Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere ist nicht aktenkundig, wird in den Berichten der A.___ nicht erwähnt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung ist somit zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der A.___ vermögen das Gutachten damit nicht in Frage zu stellen.

5.4    In Bezug auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung führte der Gutachter aus, dass keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung bestehe. Es liege keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen. Diese seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. Es liessen sich keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung mit primärem Krankheitsgewinn sowie das Scheitern konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungen erheben (Urk. 7/46 S. 23). Es bestehen vorliegend somit keine massgebenden Kriterien, die darauf schliessen liessen, dass eine Schmerzbewältigung ausnahmsweise unzumutbar wäre.

5.5    Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, diese sei als Baggerführer aufgrund der erhöhten Unfallgefahr bei rezidivierender depressiver Störung und seit Januar 2009 zu erhebender leichter bis mittelgradiger depressiver Episode und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebes, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit auf 0 % festzulegen. Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibiltät, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten dem Beschwerdeführer gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 70 % zugemutet werden (Urk. 7/46 S. 24). Eine 70%ige Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der erhobenen Symptome bei einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode angenommen werden (Urk. 7/87). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. B.___ habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb für adaptierte Tätigkeiten eine tendenziell rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben sein solle, ist er darauf hinzuweisen, dass leichte bis mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 5.3.4 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweis). Bei einer leichten depressiven Episode wäre denn auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.6    Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Baggerführer 0 % und in einer angepassten Tätigkeit 70 % beträgt.

6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).


7.

7.1    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass der entsprechende Arbeitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch besteht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre – beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen –, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hierzu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 175/06 vom 19. April 2006 E. 3 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3).

    Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall bei der Z.___. Gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 3. Mai 2011 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers wegen mangelnder Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers vor Eintritt des erneuten Gesundheitsschadens gekündigt. Die Kündigungsfrist wurde jedoch wegen unfall- resp. krankheitsbedingter Absenz unterbrochen (Urk. 7/39). Somit wurde das Arbeitsverhältnis aus invaliditätsfremden Gründen beendet. Der Beschwerdeführer wäre auch im Gesundheitsfall nicht mehr an dieser Arbeitsstelle tätig, weshalb das dort erzielte Einkommen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) - nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden kann, sondern Tabellenlöhne heranzuziehen sind. Es ist daher vom standardisierten monatlichen Bruttolohn im Baugewerbe (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26 Ziff. 41-43). Beim Tabellenlohn ist das Anforderungsniveau 4 heranzuziehen. Somit ist von einem standardisierten Lohn von Fr. 5‘310.-- pro Monat bzw. Fr. 63‘720.-- pro Jahr auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2011 im Baugewerbe betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 66‘110.-- (Fr. 63‘720.-- : 40 x 41.5). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B10.3) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 66‘756.--.

7.2    Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen. Es ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26 (Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Somit ist von einem standardisierten Lohn von Fr. 4‘901.-- pro Monat bzw. Fr. 58‘812.-- pro Jahr auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2011 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 61‘312.-- (Fr. 58812.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies Fr. 61‘910.--. Beim zumutbaren Pensum von 70 % resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 43337.--.

7.3    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen leidensbedingten Abzug von 5 % berücksichtigt. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde mit der Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf 70 % bereits in vollem Umfang berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer bei vollem Stundenpensum 70 % arbeitsfähig ist, entfällt ein Abzug für Teilzeitarbeit von vornherein. Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 erfordern sodann in der Regel keine erhöhte emotionale Belastung, keinen erhöhten Zeitdruck, keine erhöhte geistige Flexibilität, keine vermehrten Kundenkontakte und keine überdurchschnittliche Dauerbelastung, weshalb diese Einschränkungen vorliegend keinen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen. In Anbetracht sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % vertretbar. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘170.--.

7.4    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘756.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41170.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘586.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 121) 38 % entspricht.

7.5    Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht