Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01262




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1979 geborene und im Jahr 2003 aus Y.___ in die Schweiz eingereiste X.___ war in der Schweiz – abgesehen von kurzzeitigen Hilfsarbeitennie erwerbstätig und lebt von Sozialhilfe (Urk. 3). Am 24. Oktober 2007 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf unfallbedingte chronische Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schlafstörungen und Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1, 8/2). Die IV-Stelle liess den Versicherten bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten (Urk. 8/17) und in der Folge observieren (Urk. 8/34-36, Urk. 9/1-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren gestützt auf die Observationsergebnisse mit Verfügung vom 2. März 2011 ab (Urk. 8/59). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2011 Beschwerde. Das hiesige Gericht hiess diese mit Urteil vom 3. Oktober 2011 in dem Sinne IV.2012.00134 gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/77).

1.2    Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Z.___ mit der versicherungsmedizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 25. Mai 2012 erstattet (Urk. 8/91). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/55-58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/106 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die in Y.___ ausgeübtetigkeit sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zumutbar sei. Die behinderungsangepasste Tätigkeit umfasse körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsanforderungen. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Anforderungen wie häufiger oder gar ständiger Publikumsverkehr, besonderer Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Ausbildung absolviert und sei in der Schweiz auch nie erwerbstätig gewesen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei deshalb der Zentralwert der nicht nach Branchen differenzierten Löhne für Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Da der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 30 % ergebe, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, seine Arbeitsfähigkeit sei nicht nur in quantitativer sondern auch in qualitativer Hinsicht erheblich eingeschränkt. Dies rechtfertige einen Leidensabzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen, zumal der Teilzeitabzug bei einem Pensum von 70 % bereits rund 9 % betrage. Er machte weiter geltend, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einkäufer und Marmorhändler habe überdurchschnittliche Verantwortung erfordert und besondere psychische Fähigkeiten vorausgesetzt. Es treffe somit nicht zu, dass er in der angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Das Valideneinkommen sei nicht gestützt auf das Anforderungsniveau 4, sondern mindestens gestützt auf das Anforderungsniveau 3 oder das Anforderungsniveau 2 festzulegen. Der auf dieser Grundlage vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von mindestens 63 % (Urk. 1).


3.

3.1    Am 25. Mai 2012 erstattete die Z.___ ein bidisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die orthopädisch-traumatologische Untersuchung vom 22. Februar 2012 und die klinisch-psychiatrische Untersuchung vom 10. Mai 2012 stützt (Urk. 8/91).

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung beziehungsweise eine leichte depressive Episode im Übergang zur mittelschweren Episode (F33.0) und eine soziale Phobie (F40.1).

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter den Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), rezidivierende leichte Dorsalgien, leichte zervikale Beschwerden und leichte Knicksenkfüsse beidseits.

    Die Gutachter führten aus, aus orthopädisch-traumatologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Folgen des im Jahr 2005 erlittenen HWS-Distorsionstraumas lägen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gerückte Beschwerdesymptomatik sei als Ausdruck einer rezidivierenden depressiven Störung zu interpretieren. Aktuell bestehe das Bild einer leichten, allenfalls mittelgradigen depressiven Episode. Ferner fänden sich Symptome einer sozialen Phobie. Die in der Vergangenheit wiederholt aufgeworfene Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne hingegen nicht bestätigt werden. Gegen die im Gutachten vom 11. August 2008 (Urk. 8/17) postulierte schwere depressive Symptomatik spreche das Ergebnis der Observationsdokumentation. Das dort beschriebene Aktivitätsniveau lasse sich nicht mit einer schweren depressiven Episode vereinbaren. Es seien durchaus Ressourcen vorhanden, so dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, in einem Pensum von 70 % auch körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsanforderungen zu verrichten. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Anforderungen wie häufiger oder ständiger Publikumsverkehr, besonderer Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen. Aus medizinischer Sicht denkbar seien beispielsweise administrative Tätigkeiten ohne besondere Verantwortungsgrade, aber auch einfache Tätigkeiten im gewerblichen Bereich wie Pack-, Montier-, Sortier- und Etikettierarbeiten. Der Beschwerdeführer könne aus medizinischer Sicht auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Handel ausüben. Administrativ-kaufmännische Tätigkeiten könne er sechs Stunden pro Arbeitstag ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben (Urk. 8/91 S. 19 ff.).

3.2    Das bidisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter und wurde im Beisein eines Übersetzers und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/91 S. 8 f. und S.19) und setzt sich auch mit dem Gutachten vom 11. August 2008 (Urk. 8/91 S. 17) sowie mit den Obeservationsergebnissen (Urk. 8/34-36, Urk. 9/1-3) auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist.

3.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass er in der angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, da seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständigerwerbender Marmorhändler überdurchschnittliche Verantwortung erfordere und besondere psychische Fähigkeiten (Handeln unter Zeitdruck, häufiger Publikumskontakt, häufiges Reisen, insbesondere im Flugzeug) voraussetze, was nicht dem Belastungsprofil gemäss Gutachten vom 25. Mai 2012 entspreche (Urk. 1 S. 6).

    Dem ist entgegen zu halten, dass die Gutachter explizit festhalten, der Explorand sei in der Lage administrativ-kaufmännische Tätigkeiten sechs Stunden pro Arbeitstag ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben (Urk. 8/91 S. 21). Gemäss dem im Gutachten genannten Belastungsprofil kann der Beschwerdeführer Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsanforderungen verrichten (Urk. 8/91 S. 20). Inwiefern die vom Beschwerdeführer früher ausgeübte Tätigkeit als Händler diesem Belastungsprofil nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb besondere psychische Anforderungen bestehen sollten. Unzutreffend ist sodann, dass eine derartige Tätigkeit mit ständigem Publikumsverkehr und einem besonderen Zeitdruck verbunden wäre.

3.4    Zusammenfassend ist somit gestützt auf das bidisziplinäre versicherungsmedizinische Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Tätigkeit durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsanforderungen 70 % beträgt.


4.    

4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.2    Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).

4.3    Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten weder über einen Berufsabschluss noch war er in der Schweiz – abgesehen von kurzzeitigen Hilfsarbeiten – je erwerbstätig. Dass er in Y.___ als Selbständigerwerbender im Marmorhandel tätig war, ändert nichts daran, dass er über keine in der Schweiz anerkannte und nutzbare Berufsausbildung verfügt und somit hierzulande keine Tätigkeit ausüben kann, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist daher sowohl für die Bemessung des Invalideneinkommens als auch des Valideneinkommens eine Einstufung in das LSE-Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gerechtfertigt.

    Da somit sowohl bezüglich Validen- als auch Invalideneinkommen von denselben Zentralwerten auszugehen ist, und da dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist im Sinne eines Prozentvergleichs von einer Lohneinbusse von 30 % auszugehen.

4.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.5    Da männliche Teilzeitbeschäftigte des Anforderungsniveaus 4 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % ein um rund 10 % tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftigte erzielen (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2), ist – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 5 f.) – ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich.

    Kürzt man somit das Invalideneinkommen von 70 % um 10 %, ergibt dies ein zumutbares Invalideneinkommen von 63 %. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen (100 %) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %.

4.6    Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

5.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 23. September 2013 (Urk. 11) einen Gesamtaufwand von 5,32 Stunden und Barauslagen von Fr. 35.-- geltend. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘186.90 (5,32 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 35.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Chopard in diesem Umfang zu entschädigen ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 30. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘186.90 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht



VC/KL/ESversandt