Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01263 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 4. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, arbeitet seit Januar 1988 als Elektronik-Laborant bei der Y.___ (Urk. 7/1, Urk. 7/6). Am 17. Februar 2002 stürzte er beim Roller-Skating (Unfallmeldung vom 22. Februar 2002, Urk. 7/4/43). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 14. Februar 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 7/6) sowie medizinische (Urk. 7/5) Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/4, Urk. 7/7, Urk. 7/9-12). Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (Urk. 7/13) teilte die SUVA dem Versicherten mit, es werde ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % ausgerichtet und das Taggeld sowie die Heilungskosten würden per 31. Juli 2005 eingestellt, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 23. November 2007 (Urk. 7/57/2-20) bestätigt wurde (vgl. Prozess Nummer UV.2006.00093).
1.2 Nachdem die IV-Stelle weitere berufliche (Urk. 7/22) und medizinische (Urk. 7/23) Abklärungen unternommen und den Versicherten durch das Z.___ hatte begutachten lassen (Gutachten vom 28. November 2006, Urk. 7/36), sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 13. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2003 samt Ehegatten- und zwei Kinderrenten zu (Urk. 7/53-55).
1.3 Die im März 2008 eingeleitete amtliche Rentenrevision (Urk. 7/58) ergab einen unveränderten Rentenanspruch (vgl. Mitteilung vom 8. September 2008, Urk. 7/65). Am 16. Dezember 2009 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, welchen die SUVA mit Verfügung vom 4. Januar 2011 per 31. Januar 2011 abschloss (Urk. 7/72/11-12).
1.4 Anlässlich der erneuten amtlichen Revision im Oktober 2011 machte der Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung seit zwei Jahren geltend (Urk. 7/68). Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1. November 2011 (Urk. 7/69) sowie Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. November 2011 (Urk. 7/72) ein und ergänzte den erwerblichen Sachverhalt (Urk. 7/70, Urk. 7/71). Mit Mitteilung vom 20. März 2012 bestätigte sie den unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 7/75).
1.5 Am 23. März 2012 stellte Dr. B.___ für den Versicherten Antrag auf Umschulung (Urk. 7/76, Urk. 7/79). Mit Bericht vom 3. April 2012 bat Dr. A.___ ebenfalls um eine erneute Überprüfung (Urk. 7/78). In der Folge tätigte die IVStelle wiederum erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/81-82). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Versicherte den Bericht von Dr. A.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 7/91) ein und holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 1. November 2012 (Urk. 7/94) ein. Mit Verfügung vom 21. November 2012 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 21. März 2013 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Dezember 2012/10. Januar 2013 (Urk. 10) ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2013 zur Kenntnisnahme weitergeleitet (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird ein Gesuch um Revision einer Rente bei der Verwaltung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang eines Revisionsgesuchs daher zunächst nur zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie hat das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten zu erledigen, falls sie dies verneint.
1.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuanmeldung [Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 2 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, trotz einer erweiterten Schmerztherapie und sehr starken Schmerzmitteln könne er nicht mehr so weiterarbeiten. Nach Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten erscheine es, dass er sehr unfair behandelt werde. Der RAD habe seine Situation nicht fundiert bewertet. Nach dem Unfall im Jahre 2009 hätten sich seine vorbestehenden Beschwerden deutlich verschlimmert (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zu Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2012 (Urk. 7/76) nicht eingetreten ist. Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet die Mitteilung vom 20. März 2012 (Urk. 7/75), basierte diese doch auf einer umfassenden medizinischen und erwerblichen Sachverhaltsabklärung.
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Mitteilung vom 20. März 2012 waren folgende Berichte:
3.1.1 Dr. A.___ hielt im Bericht vom 1. November 2011 (Urk. 7/69) fest, in den vergangenen knapp dreieinhalb Jahren habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern eher tendenziell verschlechtert. Angesichts der vorliegenden Beschwerdesymptomatik sehe er beim Beschwerdeführer nur eine sehr eingeschränkte Belastbarkeit. Schon nach wenigen Stunden Belastung bei seiner Tätigkeit komme es zu stark progredienten Beschwerden. Bei der körperlichen Untersuchung zeige sich im Wesentlichen ein unveränderter Befund mit einer kaum eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule und intakter Neurologie. Unter dem Bildwandler seien die schon in früheren Untersuchungen festgestellte Instabilität bei C4/5 und die bekannte Osteochondrose bei C5/6 erkennbar. Die Bewegungsprüfung sei insgesamt sehr schmerzhaft. Bisher sei mit zwei chirurgischen Kollegen über die Operationsindikation gesprochen und jeweils festgestellt worden, dass keine Beschwerdelinderung garantiert werden könne. Der Beschwerdeführer sehe sich daher ausserstande, sich bei entsprechendem Operationsrisiko für eine Operation zu entscheiden. Somit habe sich im Wesentlichen seit der letzten Einschätzung nichts geändert und es sei auch nicht von einer Änderung in Zukunft auszugehen.
3.1.2 Dr. B.___ vermerkte im Bericht vom 27. November 2011 (Urk. 7/72) ein posttraumatisches Cervicalsyndrom mit Begleitreaktionen (Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Druck im Nacken, chronische Schmerzen im Nacken und Schultergürtel) seit dem 17. Februar 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit 2007 bestehe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/72/1). Objektiv habe es in den letzten Jahren keine wesentliche Befundänderung gegeben. Müdigkeit und chronifizierte Schmerzen hätten in den letzten Jahren eher zugenommen. Der Beschwerdeführer fühle sich eigentlich zu 100 % arbeitsunfähig für seinen eher leichten Job (Urk. 7/72/2).
Dem Bericht von Dr. B.___ lagen die Berichte des C.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung, vom 1. Juni 2011 (Urk. 7/72/5-8), der D.___, Schmerz-/Gutachtenzentrum, vom 23. März 2010 (Urk. 7/72/9-10), der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 7/72/13-16) durch Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie des Zentrums für Schlafmedizin, F.___, vom 24. September 2010 (Urk. 7/72/17-20) bei.
3.1.3 Der behandelnde Arzt der D.___ äusserte am 23. März 2010 die Ansicht, dass die Schmerzen im Nacken, wegen welchen der Beschwerdeführer primär zur Untersuchung überwiesen worden sei, bzw. der zu diesen führende Unfall nicht das volle Ausmass der offenbar über Jahre abnehmenden Leistungsfähigkeit und Erschöpfung erklärten. Er sei der Ansicht, dass die anderen Probleme mehr ins Gewicht fielen. Der Beschwerdeführer sollte zumindest schlafmedizinisch beraten werden, da die Schlafapnoe heutzutage durchaus durch Behandlungen verbessert werden könne. Es sollte daher eine Abklärung unter Einleitung allfälliger therapeutischer Interventionen nicht in einer primär orthopädisch tätigen Klinik erfolgen, sondern von einer schlafmedizinischen Einrichtung unter Zuzug von anderen Disziplinen (Urk. 7/72/9-10).
3.1.4 Dem Bericht vom 24. September 2010 des Zentrums für Schlafmedizin (Urk. 7/72/17-20) ist zu entnehmen, dass die Schlafabklärung ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom leichten bis mittleren Grades, rückenlageabhängig, ergab (Urk. 7/72/17). Zur Behandlung eignete sich ein nochmaliger Versuch mit einer CPAP-Therapie, die konsequente Vermeidung der Rückenlage im Schlaf mittels eines im Rücken getragenen mechanischen Hindernisses oder die nächtliche Verwendung einer Protrusionszahnschiene zur Vorverlagerung des Unterkiefers im Schlaf. Der Beschwerdeführer habe sich zu einem erneuten Versuch mit einem CPAP-Gerät bereit erklärt. Trotz des Ausprobierens verschiedener Maskentypen und mehrerer Konsultationen habe er sich nicht an die Überdrucktherapie gewöhnen können und sich für einen Therapieabbruch entschieden. Eine abgegebene Protrusionszahnschiene habe er bisher nur einmal ausprobiert (Urk. 7/72/19).
3.1.5 Dr. E.___ hielt am 21. Oktober 2010 ein diffuses und unklares Beschwerdebild linke Thoraxseite nach Fraktur der dorsomedialen Anteile der Rippe 2 und 3 am 16. Dezember 2009 fest (Urk. 7/72/15). Der Beschwerdeführer habe unfallfremde Begleiterkrankungen wie die benannte hormonelle Problemsituation und ein Schlafapnoe-Syndrom. Auffallend sei, dass bei der Untersuchung im Schlaflabor bei der dort erhobenen Anamnese eine sehr viel geringere Dosis des einzig eingenommenen Analgetikums angegeben werde. Für einen nochmaligen Versuch, eine CPAP-Therapie anzupassen, sei der Beschwerdeführer nicht zu gewinnen. Das dort empfohlene Medikament werde nicht eingenommen. Die Tagesmüdigkeit beziehe der Beschwerdeführer allerdings nicht auf diese Schlafapnoe, sondern auf Folgen der früheren HWS-Verletzung. Die vom Beschwerdeführer geschilderten unspezifischen Symptome seien aufgrund der Vielfalt an möglichen Ursachen erschwert kausal zuzuordnen. Dass diese Symptomatik als Folge einer Rippenfraktur gesehen werden könne, sei jedoch kaum möglich (Urk. 7/72/16).
3.1.6 Die behandelnden Ärzte des C.___ berichteten am 1. Juni 2011, der Beschwerdeführer sei zur jährlichen Kontrolle bei im Jahre 2002 diagnostizierter partieller Hypophysenvorderlappeninsuffizienz unklarer Ätiologie und wegen eines im gleichen Jahr diagnostizierten Morbus Basedow gekommen. Bei der letzten Kontrolle vor einem Jahr sei das TSH leicht erniedrigt gewesen. Aktuell liege es im Normbereich. Auch das leicht erhöhte IGF-1 habe sich normalisiert. Klinisch bestünden keine Hinweise auf einen Wachstumshormonexzess. Das Testosteron sei in der heutigen Blutentnahme erhöht gewesen, da die letzte Injektion vor einer Woche stattgefunden habe. Die Polyglobulie, welche letztes Jahr aufgefallen sei, habe sich zurückgebildet. Der Beschwerdeführer leide zur Zeit unter den chronischen Nackenschmerzen, der chronischen Müdigkeit bei Schlafapnoe und neu an einem thorakalen Engegefühl, welches seit ca. einer Woche bestehe. Initial hätten sie mögliche Lungenembolien bei Status nach Meniskusoperation vor sechs Wochen und vorbestehender Polyglobulie vermutet, jedoch hätten normale D-dimere diese Möglichkeit ausgeschlossen. Sie hätten dem Beschwerdeführer empfohlen, die bisherige endokrinologische Therapie unverändert fortzuführen. Für die Nackenschmerzen sei er in Behandlung. Trotz ausgeprägter Müdigkeit möchte der Beschwerdeführer keinen erneuten CPAP-Versuch machen. Die Atembeschwerden könnten sie nicht erklären. Lungenembolien hätten ausgeschlossen werden können (Urk. 7/72/6).
3.2 Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wurden folgende Berichte aufgelegt:
3.2.1 Dr. A.___ führte im Bericht vom 3. April 2012 (Urk. 7/78) aus, die Situation des Beschwerdeführers habe sich zusehends verschlechtert. Trotz perkutaner Opiate, die dieser neben anderen Schmerzmitteln täglich einnehmen müsse, befänden sich seine Schmerzniveaus in einem Bereich von VAS 7-9/10 tagsüber während seiner Arbeitszeit. Die Konzentration sei massiv beeinträchtigt. Von Seiten der klinischen Befunde habe sich keine wesentliche Veränderung eingestellt. Eine radiologische respektive kernspintomographische Verlaufsuntersuchung werde demnächst eingeleitet. Der Beschwerdeführer werde darüber hinaus mit der Fragestellung in die D.___ geschickt, ob eine operative Therapie mittlerweile eine Zustandsverbesserung wahrscheinlich machen könne. Sollte dies nicht der Fall sein, liege eine 100%ige Invalidität vor.
3.2.2 Im Bericht vom 12. Juli 2012 (Urk. 7/91) informierte Dr. A.___ die Beschwerdegegnerin über die aktuellen Vorgänge, die sich aufgrund eines spezifischen Befundes im MRI der HWS ergeben hätten. Linksseitig werde ein Defekt des Ligamentum alarium beschrieben, welcher zu Dysfunktionen im atlanto-axialen Segment führen könne und durchaus die bekannte Cervicocephalgien des Beschwerdeführers erklären könne. Bei einer atlantoaxialen Instabilität mit derartig starken Symptomen liege in jedem Fall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei bereits kurzfristig vom Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie der D.___ gesehen worden, der weitere Untersuchungen veranlasst habe, insbesondere eine neurologische Untersuchung inklusive gegebenenfalls Injektionen der oberen HWS sowie eine funktionelle Computertomographie der craniocervikalen Segmente. Die Ergebnisse dieser Untersuchung und die daraus abgeleiteten therapeutischen Massnahmen sollten unbedingt abgewartet werden, bevor ein Entscheid bezüglich der Invalidität erfolge.
3.2.3 Im Bericht der D.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/94/5-7) ist als Hauptdiagnose ein chronisches Zervikozephalobrachialsyndrom links mit/bei Status nach Rollerblade-Unfall 2002 sowie Verkehrsunfall 2009, CT HWS 26. September 2012: Atlantodentale Arthrose, ohne Hinweise für Instabilität, Funktions-MRI HWS 14. Juni 2012: Keine sicheren Hinweise für eine C1/C2-Instabilität, leichte Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, Röntgen Lendenwirbelsäule 6. Juli 2012 intern: Transbuccale Aufnahme ohne Hinweise auf Instabilität C1 und C2, in den Funktionsaufnahmen ebenfalls keine Hinweise auf Instabilität, klinisch deutlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit linksseitig mit p.m. hochzervikal bei ansonsten normalem Neurostatus aufgeführt. Hinweise für eine knöcherne oder ligamentäre Instabilität bestünden aktuell nicht. Im MRI der HWS von 2006 sei der Verdacht auf eine Affektion des Ligamentum alaria geäussert worden, welcher im aktuellen HWS-CT nicht habe bestätigt werden können. Aufgrund der klinischen Symptomatik mit Betonung der oberen HWS und der im CT nachgewiesenen atlanto-dentalen Arthrose werde nun eine zervikale Infiltration in diesem Bereich vorgeschlagen.
3.2.4 Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), schrieb in der Stellungnahme vom 16. November 2012, mit dem aktuellen Bericht der Neurologie der D.___ werde weiterhin Kenntnis von schmerzhaften abnützungsbedingten Einschränkungen an der HWS, aber ohne Zeichen von Instabilität oder neurologischen Ausfällen genommen. Diese seien einer erweiterten Schmerztherapie mit Infiltrationen gut zugänglich (Urk. 7/95/2).
3.2.5 Dr. A.___ führte im Bericht vom 28. November 2012 (Urk. 3/1) aus, er habe in keinem seiner Berichte von einer schmerzhaften Instabilität der HWS berichtet. Die Überweisung an die D.___ sei aufgrund einer möglicherweise bestehenden Verletzung im Bereich der oberen HWS durchgeführt worden. Hierbei sei die Bildgebung allein nicht schlüssig, so dass Infiltrationen kürzlich durchgeführt worden seien, die eindeutig negativ gewesen seien. Im Arztbericht der D.___ gehe es nicht um schmerzhafte abnützungsbedingte Einschränkungen der HWS, sondern um die Frage, ob möglicherweise eine schmerzhafte unfallbedingte Instabilität vorliege. Es werde mit keinem Wort erwähnt, dass eine Pathologie vorliege, die durch eine erweiterte Schmerztherapie mit Infiltration gut zugänglich sei. Diese Infiltrationen erfolgten rein aus diagnostischen Gründen, weil die Bildgebung für sich allein nicht schlüssig sei.
4. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass sich sein Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur gerade drei Tage nach der von ihm unangefochten gebliebenen Mitteilung vom 20. März 2012, mit welcher trotz der von ihm bereits geltend gemachten Zustandsverschlechterung ein unveränderter Rentenanspruch festgehalten wurde, erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vortrug. Damit sind an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung rechtsprechungsgemäss erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. E. 1.2). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass selbst der behandelnde Dr. A.___ von einer unveränderten Klinik ausging (vgl. E. 3.2.1), was der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin bestätigte. Darin hielt er fest, seine Schmerzen seien trotz starker Schmerzmittel unerträglich und die Arbeitsfähigkeit sehr eingeschränkt, auch wenn keine Korrelation zu den erhobenen Untersuchungsbefunden vorliege (Urk. 7/83). Im Schreiben vom 12. Juli 2012 beschrieb der Beschwerdeführer eine massive Zustandsverschlechterung seit dem letzten Unfall vor drei Jahren (Urk. 7/92). Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass die mit dem erneuten Begehren konfrontierte Beschwerdegegnerin nur zu prüfen hatte, ob sich der Gesundheitszustand seit der Mitteilung vom 20. März 2012 wesentlich veränderte und sie keinen Anlass mehr hatte, eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes vor diesem Zeitpunkt zu überprüfen. Der von Dr. A.___ erhobene Verdacht auf eine atlantoaxiale Instabilität (vgl. E. 3.2.2) konnte von der D.___ im übrigen nicht bestätigt werden, ersah sie doch im CT der HWS vom 26. September 2012 eine atlantodentale Arthrose ohne Hinweise für eine Instabilität (vgl. E. 3.2.3). Weitere Untersuchungs- oder Behandlungsergebnisse, welche eine objektive wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 20. März 2012 ausweisen würden, sind den Akten keine zu entnehmen. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht seines Physiotherapeuten H.___ vom 13. Juli 2012 (Urk. 3/2) nichts zu ändern, handelt es sich doch nicht um eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, weshalb auf ihn von vornherein nicht abgestellt werden kann. Zudem lässt sich auch daraus keine Zustandsverschlechterung ableiten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube