Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01264 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 21. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 5. September 1996 wegen einer am 5. August 1995 erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 8/26/40) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/10). Die IVStelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. August 1996 zu (Urk. 8/52 und Urk. 8/54 S. 3). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der in den Jahren 2001, 2006 und 2009 (Urk. 8/57, 8/72 und 8/80) von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 20. Juni 2001, 16. November 2006 und 30. Juli 2009 (Urk. 8/60, 8/78 und 8/84).
Im Rahmen eines weiteren, im Dezember 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/90) zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/95) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/97; vgl. auch Urk. 8/103105) sowie einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. Dezember 2011 ein (Urk. 8/96). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 22. Mai 2012 von den Ärzten des A.___ begutachten (Expertise vom 10. Juli 2012 [Urk. 8/113/2-29]). Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2012 stellte die Verwaltung die Einstellung der Rente per Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/117). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk. 8/123 und Urk. 8/128) – mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 fest (Urk. 8/130 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 2. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Am 10. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 30. Mai 1995 E. 3c, publiziert in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits[un]fähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393 und Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, aus medizinischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit Mai 2012 verbessert und sie sei deshalb in einer körperlichen leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit einer solchen Arbeit könne sie ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘787.85 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘500.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr habe (Urk. 2). Ein Revisionsgrund ergebe sich auch in erwerblicher Hinsicht. Denn aus dem Auszug aus dem individuellen Konto sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 erheblich höhere Erwerbseinkünfte erziele (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei der Einschätzung der A.___-Gutachter handle es sich um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung der Auswirkungen eines unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit. Der Verzicht auf eine neuropsychologische Untersuchung schmälere zudem die Beweiskraft des Gutachtens. Auf den Einkommensvergleich könne auch nicht abgestellt werden. Im Gesundheitsfall wäre sie nicht als Serviceangestellte tätig, sondern würde als Geschäftsführerin ihr eigenes Restaurant leiten respektive wäre als Chef de Service tätig (Urk. 1 und Urk. 13).
2.3 Gemäss lit. a Abs. 1 der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Laut lit. a Abs. 4 SchlB IVG findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung unter anderem auf Personen, die im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
Die Beschwerdeführerin hat seit 1. August 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/52). Damit war bei Einleitung des Revisionsverfahrens im Dezember 2011 (Urk. 8/90) beziehungsweise im nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Zeitpunkt am 1. Januar 2012 (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5) das Erfordernis des Bezugs einer Rente seit mehr als 15 Jahren erfüllt. Die Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen fällt demnach von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 442 E. 4.3 und 5.1).
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnissen eine Rentenaufhebung rechtfertigt oder ob diese mit der substituierten Begründung geschützt werden kann.
3.
3.1
3.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 2. Dezember 1998 (Urk. 8/52) basierte auf den folgenden medizinischen Akten (vgl. auch Urk. 8/42):
Der von der Unfallversicherung mit einer Begutachtung betraute Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 13. Februar 1996 (Urk. 8/26/33-36), die Beschwerdeführerin habe am Unfalltag eine Prellung des cervicothorakalen Übergangs mit Schwerpunkt wahrscheinlich auf der Höhe des cervicalen Dornfortsatzes C7 erlitten. Der Hergang des Unfalls und die nachfolgenden Ereignisse sprächen nicht für eine schwerwiegende Verletzung. Das aktuelle Schmerzsyndrom könne als cervicocephales und vor allem cervicobrachiales Schmerzsyndrom (vorwiegend nach links) bezeichnet werden. Es bestünden ausserdem ein myofasziales Schmerzsyndrom der Ansätze des Musculus trapezius am Hinterkopf nebst deutlichen Myogelosen am gleichen Ort (S. 3). Nach Durchführung einer adäquaten physikalischen Behandlung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten (S. 4).
3.1.2 Prof. Dr. phil. C.___ und lic. phil. D.___ vom E.___ führten am 21. August 1996 (Urk. 8/13/5-9) aus, vor dem Hintergrund eines alters- und bildungsbezogenen tiefen Gesamtniveaus seien bei der Beschwerdeführerin eine allgemeine Langsamkeit und besonders tiefe Neugedächtnis-Leistungen ersichtlich. Die weiteren Befunde seien als denkerische Planungsschwäche zu bezeichnen (S. 3). Ihre Arbeitsfähigkeit als Servicefachangestellte sei aus neuropsychologischer Sicht als minimal bis leicht eingeschränkt einzustufen. Ihre Arbeitseffizienz sei zu 20 % vermindert (S. 4).
3.1.3 Dr. Z.___ stellte am 9. Oktober 1996 (Urk. 8/13/1-4) folgende Diagnosen (S. 2):
- Cervicocephales Schmerzsyndrom posttraumatisch
- bei Zustand nach Prellungstrauma der Halswirbelsäule und des cervicothorakalen Überganges durch Sprung eines Kindes von circa zwei Metern Höhe auf den Nacken am 5. August 1995
- mit posttraumatisch subjektiv störenden neuropsychologischen Funktionsstörungen
Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 und S. 4).
3.1.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, bestätigte die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen (Urk. 8/19 S. 1):
- Cervicocephales Schmerzsyndrom posttraumatisch
- bei Status nach Prellungstrauma der Halswirbelsäule und des cervicothorakalen Überganges durch Sprung eines Kindes von circa zwei Metern Höhe auf den Nacken am 5. August 1995
- mit von der Beschwerdeführerin bei der Arbeit bemerkten neuropsychologischen Funktionsstörungen
Er bescheinigte vom 25. Januar bis 26. März 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 27. März bis 5. Mai 1996 eine 80%ige und vom 6. Mai 1996 bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2).
3.1.5 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, diagnostizierte am 14. Februar 1997 ein posttraumatisches cervico-thoraco-spondylogenes Syndrom mit cervicocephaler Komponente bei Status nach direktem Halswirbelsäulen-Trauma am 5. August 1995. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Servicefachangestellte zu 33 1/3 % arbeitsfähig. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr zu 50 % zumutbar (Urk. 8/23/3-4).
3.1.6 Nachdem Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt an der Klinik für Neurologie des I.___, die Beschwerdeführerin am 21. April 1997 im Auftrag der Unfallversicherung untersucht hatte, stellte er in seinem Gutachten vom 29. April 1997 (Urk. 8/26/1-12) folgende Diagnosen (S. 9 f.):
- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule, möglicherweise der oberen Brustwirbelsäule am 5. August 1995
- Vorbestehende neuropsychologische Ausfälle
Er attestierte eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeiten als Bürohilfe und als Servicefachangestellte (S. 11)
3.1.7 Die Ärzte der J.___ berichteten am 24. Februar 1998 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 27. Januar 1998 (Urk. 8/41/2-10). Sie nannten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Status nach Badeunfall am 5. August 1995 mit
- Halswirbelsäulen-Distorsion Grad II nach Québec-Klassifikation
- konsekutiv:
- cervicocephales Syndrom
- neuropsychologische Funktionsstörungen
- posttraumatische Anpassungsstörung
Sie führten aus, aufgrund ihrer multiplen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin derzeit in beruflichen und alltäglichen Aktivitäten vermindert arbeits- und leistungsfähig. Sie würden der Versicherten die Aufnahme ihrer Arbeit als Servicefachangestellte ab 3. Februar 1998 mit einem Arbeitspensum von 33 1/3 % empfehlen (S. 9).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte am 20. November 1997 eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltabklärungsbericht vom 24. November 1997 [Urk. 8/35]) und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig (S. 12).
3.3 Die Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2001, 16. November 2006 und 30. Juli 2009 betreffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/60, 8/78 und 8/84) beruhten auf den Verlaufsberichten von Dr. Z.___ (Urk. 8/61, 8/74/3-6 und 8/82 S. 6). Sie berichtete jeweils von einer unveränderten Symptomatik und einer fortbestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 %.
3.4 Die am 30. Oktober 2012 verfügte Renteneinstellung (Urk. 2) beruhte auf dem von den A.___-Ärzten erstellten Gutachten vom 10. Juli 2012 (Urk. 8/113/2-29). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen stellten die Gutachter folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 25):
- Chronische Nacken-Brust-Schulter- und Armbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)
- Status nach Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule am 5. August 1995 im Rahmen eines Badeunfalls
- radiologisch keine Hinweise für eine traumatische Läsion, relevante degenerative Veränderung, Diskopathie, Instabilität und Myelopathie (Röntgen 7. August 1995, 1. Februar 1996, 7. Mai 2002 und 22. Mai 2012 sowie MRI vom 1. November 1995)
- hochthorakale Hyperkyphose samt deutlicher Protraktion von Kopf und Schultern
- weitgehend freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der oberen Extremitäten
Der Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und dem fortgesetzten Nikotinkonsum (circa 30 pack years [ICD-10 F17.1]) massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 25).
Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 51-jährigen, leicht adipösen Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Die Untersuchung des Herzens, des Thorax, der Lungen und des Abdomens habe einen Normalbefund ergeben. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 12).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Antriebsstörungen beobachten werden konnten. Sie mache einen wachen Eindruck und sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Zeichen von Konzentrationsschwäche habe sie während der ganzen Untersuchung nie gezeigt. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien keine vorhanden (S. 14). Die von der Explorandin beklagten Beschwerden und die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, weshalb eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie unter erheblichen psychosozialen Belastungen gelitten. Vor diesem Hintergrund könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Trotz der geklagten Beschwerden sei es ihr zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 14 f.).
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, der ebene Gang der Beschwerdeführerin sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Die bei der expliziten Prüfung beklagte verminderte Kopfrotation sei unter Ablenkung schmerzlos durchführbar. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich mit Ausnahme des lumbalen Bereichs eine praktisch freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte bei erheblicher muskulärer Verkürzung. Gleiches sei auch bei der Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten ersichtlich, wobei einzig eine verminderte linksseitige Schulterabduktion bei Gegenspannung beobachtbar sei. Die Beschwerdeführerin äussere eine auffallend massiv und diffus ausgeprägte Druckdolenz an Nacken und Schulter der linken Seite einschliesslich des ventralen Brustabschnitts. In Rückenlage ertrage sie die Belastung dieser Körperteile aber problemlos. Ihre Beschwerden seien aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nicht erklärbar. Zusammenfassend führte Dr. M.___ aus, aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässigen Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Horizontalen und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.).
Gestützt auf seine neurologische Untersuchung führte Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, aus, die Beschwerdeführerin habe spontan von keinen Beschwerden im Sinne von neuropsychologischen Defiziten erzählt. Sie habe vielmehr ihre Nackenschmerzen in den Vordergrund gestellt. Erst auf spezielle Nachfrage hin habe sie lachend Gedächtnisstörungen bejaht. Diesbezügliche Auffälligkeiten habe er – so der Gutachter weiter – aber keine feststellen können. Abgesehen von einem diskreten Schultertiefstand links und einer allenfalls angedeuteten linksseitigen Scapula alata falle der gesamte neurologische Status unauffällig aus. Diese diskrete Fehlstellung bleibe bei fehlenden relevanten Atrophien, erhaltener grober Kraft und gut erhältlichen Armeigenreflexen funktionell ohne Bedeutung. Aus neurologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte, geistig dem Bildungsstand entsprechende Frauenarbeiten ohne Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten vollzeitlich zumutbar (S. 24).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten – worunter auch die angestammte Arbeit falle – 100 % arbeitsfähig (S. 26).
4. Soweit die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Gutachter des A.___ in Frage stellt (Urk. 1 S. 4), ist auf BGE 137 V 210 E. 1.3-4 zu verweisen. Daraus folgt, dass generelle, nicht einzelfallbezogene Bedenken gegenüber einer Gutachterstelle nicht zu hören sind. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die orthopädische und neurologische Begutachtung sei durch „sogenannte eingeflogene Ärzte“ ohne Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz durchgeführt worden (Urk. 13 S. 2), betrifft, ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass Gutachter nicht zwingend über eine FMH-Ausbildung verfügen müssen; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3 und 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4). Dr. N.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (www.medregom.admin.ch ) im Jahr 2007 in O.___ erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entnehmen, dass seine Fachausbildung am 20. Dezember 2007 in der Schweiz anerkannt wurde. Dr. M.___ wiederum hat seinen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates in der Schweiz erworben. Es besteht somit kein Anlass, an der fachlichen Kompetenz der beiden Fachärzte zu zweifeln.
5.
5.1 Eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit der – mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen der in den Jahren 2001, 2006 und 2009 durchgeführten Revisionsverfahren zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildenden (E. 1.1) – ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 2. Dezember 1998 [Urk. 8/52 und Urk. 8/54 S. 3]) ist aufgrund des A.___-Gutachtens nicht ausgewiesen. Der leistungsbegründenden Verfügung lagen die Diagnosen eines Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion und eines posttraumatischen cervicocephalen Schmerzsyndroms zugrunde (Urk. 8/13/1-4 S. 2, 8/19 S. 1, 8/23/3-4 S. 2, 8/26/1-12 S. 9 f., 8/26/33-36 S. 3 und 8/41/2-10 S. 1). Die Beschwerdeführerin klagte damals hauptsächlich über linksseitige Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden (Urk. 8/13/1-4 S. 2, 8/23/3-4 S. 1, 8/26/1-12 S. 5 und 8/41/2-10 S. 3). Im Vergleich dazu präsentieren sich im Rahmen der durch die A.___Gutachter durchgeführten Untersuchungen somatische Befunde, die sich praktisch nicht verändert haben. So diagnostizierten die Experten des A.___ chronische Nacken-Brust-Schulter- und Armbeschwerden der adominanten linken Seite (Urk. 8/113/2-29 S. 25). Aus psychiatrischer Sicht wurde im A.___Gutachten neu eine Schmerzverarbeitungsstörung genannt (Urk. 8/113/2-29 S. 25). Dieser schrieben die Gutachter jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, weshalb darin keine massgebliche gesundheitliche Veränderung erblickt werden kann. Die Renteneinstellung beruht demnach nicht etwa auf einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation, sondern vielmehr auf einer keinen Revisionsgrund bildenden unterschiedlichen Beurteilung der im Wesentlichen identischen rentenrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 1.1).
5.2 Im Übrigen wird von den A.___-Experten im Gutachten vom 10. Juli 2012 der Eintritt einer revisionsrelevanten gesundheitlichen Verbesserung zwischen Dezember 1998 (erstmalige Rentenzusprache [Urk. 8/52 und Urk. 8/54 S. 3]) der ursprünglichen Rentenzusprache lag nicht das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene und erst 2012 von der Beschwerdegegnerin beigezogene Gutachten der Medas P.___ vom 5. August 2002 (Urk. 8/107) zugrunde und Oktober 2012 (Renteneinstellungsverfügung [Urk. 2]) in keiner Weise dargetan. Sie hinterfragten einzig kritisch die Befunderhebung durch die früher untersuchenden und behandelnden Ärzte – insbesondere der Gutachter der Medas P.___ – und stellten dieser ihre eigene Einschätzung gegenüber. Sie führten sodann selber aus, effektiv sei anzunehmen, dass bereits 2002 eine ähnliche gesundheitliche Situation mit vollständiger Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/113/2-29 S. 26). Unter Berücksichtigung, dass im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens die Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands und der entsprechenden funktionellen Auswirkungen spezifisches Beweisthema bildet, mangelt es dem A.___-Gutachten vom 10. Juli 2012 am rechtlich erforderlichen Beweiswert, mag es auch für sich allein betrachtet vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4).
5.3 Auch wenn die gestützt auf die Berichte respektive Gutachten der Dres. B.___, Z.___ und F.___ erfolgte Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/39 und Urk. 8/42) in jeglicher, mithin auch in einer den Schulter-Nacken-Bereich nicht belastenden Tätigkeit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, so kann die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. August 1996 jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden (vgl. E. 1.2-3).
6.
6.1 Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5).
6.1.1 Seit 2002 ist die Beschwerdeführerin im Restaurant Q.___ angestellt (Urk. 8/97 S. 1). Während dieser Zeit stieg ihr Einkommen von anfänglich Fr. 13‘340.-- im Jahr 2003 (März bis Dezember) auf Fr. 42‘242.-- im Jahr 2009 respektive Fr. 33‘296.-- im Jahr 2010 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [Urk. 8/95]), wobei der im 2009 ausbezahlte Lohn eine Lohnnachzahlung über Fr. 16‘163.90 für die Zeit seit Beginn ihrer Anstellung enthält (Urk. 8/103/3, 8/104-105).
6.1.2 Die mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 zugesprochene Rente basierte auf einem Valideneinkommen von Fr. 56‘250.-- (Urk. 8/52). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘142 Punkten im Jahr 1998 auf 2‘630 Punkte im Jahr 2012 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen“ publizierte Lohnentwicklung 2012 S. 23) ergibt dies im Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 69‘065.--. Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin 1998 von einem Bruttoeinkommen von Fr. 28‘125.-- aus. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes resultiert für das Jahr 2012 ein hochgerechnetes Invalideneinkommen von Fr. 34‘533.-- (so auch Fr. 69‘065.-- / 2).
6.1.3 Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor der Renteneinstellung erzielten effektiven Einkommen (vgl. Urk. 8/95), die - ausser im Jahr 2009 mit der Lohnnachzahlung - unter dem Invalideneinkommen liegen, resultiert nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4) ein Invaliditätsgrad von noch (knapp) über 50 %, was Anspruch auf eine halbe Rente gibt. Dies gilt auch für das Jahr 2011, für das die Lohnabrechnungen Januar bis November einen Lohn von insgesamt rund Fr. 24‘560.-- ausweisen (Urk. 8/97/9-19). Für das Jahr 2012 und damit im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 30. Oktober desselben Jahres (zur Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis siehe etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und 129 V 354 E. 1) liegen gar keine Lohnabrechnungen im Recht. Das von der Beschwerdeführerin von Januar bis Oktober 2012 erzielte Einkommen ist damit nicht aktenkundig. Aus den vorhandenen Akten geht auch nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als Prüfungsexpertin tätig ist (Urk. 8/93 S. 2; Urk. 18) und welchen Lohn sie bei der Ausübung dieser Tätigkeit verdiente. Damit ist unklar, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands im Jahr 2012 in rentenbeeinflussender Weise geändert haben, wobei insbesondere nicht zu beurteilen ist, ob neu ein Invaliditätsgrad von unter 50 % resultiert.
6.1.4 Dem Arbeitgeberfragebogen vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/97) lässt sich entnehmen, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Restaurant Q.___ 43.5 Stunden beträgt. Unter Berücksichtigung, dass ein Durchschnittsmonat aus 4.33 Wochen besteht (52 Wochen / 12), ergibt dies eine Monatsarbeitszeit von 188.5 Stunden respektive umgerechnet auf das der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht mögliche 50%ige Arbeitspensum von 94.25 Stunden. Aus den für das Jahr 2011 aufgelegten Lohnblättern (Januar bis November [Urk. 8/97/9-19]) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an sieben Monaten im Jahr ein höheres Arbeitspensum bewältigte. Inwiefern dies auch für das Jahr 2012 gilt, kann mangels entsprechender Unterlagen nicht beurteilt werden.
6.2 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung der erwerblichen Verhältnisse und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei sind insbesondere der von der Beschwerdeführerin bis zur Neuentscheidung effektiv erzielte Lohn (als Servicefachangestellte und als Prüfungsexpertin) und das von ihr faktisch ausgeübte Arbeitspensum zu ermitteln.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2 Die durch lic. iur. Y.___ vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse T.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher