Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01266 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, absolvierte eine Anlehre als Metzger im Geschäft seines Vaters in Y.___ und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 bis 2003 in einem Beschäftigungsprogramm der Stadt Z.___ tätig. Am 19. Januar 2007 meldete er sich wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9, Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/22, Urk. 7/28) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 7/10-12) ein und liess ihn interdisziplinär begutachten (Urk. 7/31).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/43) eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu.
1.2 Im Revisionsfragebogen vom 2. März 2011 führte der Versicherte aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/46).
Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/49-50), ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/60, Urk. 7/62, Urk. 7/66) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/48) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-83) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/84 = Urk. 2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
2. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) abgewiesen, und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem im Vergleich zum Jahre 2008 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Ab dem Begutachtungsdatum vom 23. November 2011 sei ihm demnach eine behinderungsangepasste Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil zu 90 % zumutbar. In seiner angestammten Tätigkeit als Metzger bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 %.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), in Bezug auf die pathologischen Befunde respektive Diagnostik könne keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse hergeleitet werden. Eine rentenrelevante Verbesserung sei diesbezüglich dem neuerlichen Gutachten nicht zu entnehmen. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (S. 7 oben). Ob das Suchtverhalten Ursache oder Folge eines rentenrelevanten Gesundheitsschadens sei, könne vorliegend offen gelassen werden. Neben dem Suchtmittel-Konsum bestünden erhebliche Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs relevant seien. Es erscheine demzufolge als ausgewiesen, dass sein Konsum nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung darstelle, sondern dass daneben eine rentenrelevante Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bestehe (S. 8 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/43) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:
3.2 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 30. Januar 2007 (Urk. 7/9) und führte aus, der Beschwerdeführer sei von der körperlichen Seite zu 100 % arbeitsfähig. Er leide jedoch unter psychischen Krankheiten und sei deswegen seit Jahren in psychiatrischer Behandlung.
3.3 Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 15. Mai 2007 (Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 lit A.):
- paranoide Persönlichkeit mit phobischen und depressiven Zügen bei Status nach kumulierter Traumatisierung (Erziehung, Bürgerkrieg; ICD-10 F61.0)
- Methadonsubstitution bei Status nach sekundärem Heroinkonsum
- Differentialdiagnose (DD): andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Polytrauma und einseitiger Nephrektomie (S. 3 lit. A).
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 lit. B).
3.4 Die Ärzte der C.___, D.___, erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 21. Oktober 2008 (Urk. 7/31) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung.
Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1):
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)
- intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts
- parasagittal rechts gelegene Diskushernie L5/S1 mit Irritation Wurzel S1 rechts (Spinal CT der Lendenwirbelsäule vom 22. November 1995)
- Wirbelsäulenfehlhaltung
- muskuläre Dysbalance mit ischiokruraler Verkürzung beidseits
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.2):
- Polytoxikomanie (ICD-10 F19)
- Opioidabhängigkeit, Methadon-substituiert
- Benzodiazepin-Abhängigkeit, ständiger Gebrauch
- Cannabis-Abhängigkeit, ständiger Gebrauch
- Kokain-Abhängigkeit abstinent
Sie führten aus, im angestammten Beruf als Metzger sei der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und Befunde dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. 7.2). In einem wohlwollenden Arbeitsumfeld bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend 4.2 Stunden pro Tag seit 2007. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrischen Diagnosen vermindert. Die Einschränkungen des rheumatologischen Fachgebietes seien darin enthalten (S. 12 f. Ziff. 7.3 und Ziff. 7.4). Die Polytoxikomanie sei sekundär zur Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, sie trete deutlich später auf und sei im Sinne einer dysfunktionalen Bewältigungsstrategie zu sehen (S. 13 Ziff. 7.7 lit. b).
3.5 Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. November 2008 Stellung (Urk. 7/32/5-6) und führte aus, auf das C.___-Gutachten könne abgestützt werden. Durch die genannten Diagnosen sei ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Polytoxikomanie bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) auf folgende Berichte:
4.2 Die Ärzte des F.___ berichteten am 9. April 2010 (Urk. 7/49/7-8) und nannten folgende Diagnosen:
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Status nach hypertensiver Entgleisung bei bekanntem arteriellem Hypertonus
- Depression und Angstzustände
- 1991 Nephrektomie links nach Messerstich
- Methadonprogramm seit zirka 10 Jahren, Status nach Kokainabhängigkeit
- Diskushernie L4/5 rechts mit möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts foraminal und ausgeprägter Diskushernie L5/6 rechts mit Berührung der Wurzel S1 rechts intraspinal möglicherweise L5 rechts foraminal
- geringgradige Osteochondrose betont L5/S1 mit Spondylarthrose L5/5 und L5/S1 mit geringer Verstärkung der Bandscheibeneffekte
4.3 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 16. März 2011 (Urk. 7/49/5-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 rechts
- paranoide Persönlichkeit mit phobischen und depressiven Zügen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Methadonsubstitution, eine Nephrektomie rechts sowie eine Hypertonie (S. 1 lit. A). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Metzger seit dem 3. Juni 1998 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B). In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnder Belastung sei er bezüglich seiner Beschwerden in der LWS zu 50 % arbeitsfähig. Bezüglich der psychischen Situation sei er jedoch auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).
4.4 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 15. Juni 2011 (Urk. 7/50) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- paranoide Persönlichkeit mit psychotischer, paranoider und depressiver Symptomatik (ICD-10 F61.0)
- Methadonsubstitution bei Status nach sekundärem Heroinkonsum
- Differentialdiagnosen:
- schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1)
- andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie sowie einen Status nach Polytrauma mit einseitiger Nephrektomie (S. 1 Ziff. 1.1).
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es habe sich im Krankheitsverlauf eine deutliche Verschlechterung ergeben mit Verstärkung der paranoid-psychotischen Symptomatik und dem schweren Rückzugsverhalten (S. 3 Ziff. 1.11).
4.5 Die Ärzte des G.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 24. Januar 2012 (Urk. 7/60) gestützt auf die Akten, die allgemeininternistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)
- Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Cannabis, Benzodiazepine und Teilnahme an einem ärztlich überwachten Methadon-Programm (ICD-10 F19.22)
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- myostatische Insuffizienz
- aktuell klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- Diskushernie L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI April 2010)
- radiologisch Osteochondrose L4/5 und L5/S1
- ISG-Funktionsstörung rechts
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Nephrektomie links nach Messerstichverletzung 1991 (S. 16 Ziff. 5.2).
Sie führten aus, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien dem Beschwerdeführer schwere und ausschliesslich mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.2 oben). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %, wobei sich vor allem die negativen Folgen des Cannabiskonsums einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Nach erfolgreicher Entzugsbehandlung wäre aus jetziger Sicht theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zu erreichen (S. 17 Ziff. 6.2 Mitte). Aus allgemein-internistischer Sicht hätten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen gestellt werden können. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten aktuell, unter massivem Cannabiskonsum, zu 60 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Nach einem Cannabis- und Substanzentzug könnte eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwartet werden (S. 17 Ziff. 6.2 unten). Die Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass bestehe mit Sicherheit seit der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, wahrscheinlich seit der Untersuchung am C.___ im Juli 2008. Seither sei es weder aus psychiatrischer, rheumatologischer noch anderweitiger somatischer Sicht zu einer objektivierbaren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 17 f. Ziff. 6.3). Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer körperlich angepassten Tätigkeit im Rahmen von 60 % nachzugehen und einen Substanzentzug durchzuführen (S. 18 Ziff. 6.4).
4.6 Am 20. März 2012 nahmen die Gutachter des G.___ Stellung (Urk. 7/62) zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/61). Sie führten aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2008 leicht verbessert. Eine Zwangsstörung, die damals diagnostiziert worden sei, habe nicht mehr bestätigt werden können. Die Dysthymie habe nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werden können. Die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung habe aufgrund der Begutachtung im G.___ als Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müssen. Beide Störungen wirkten sich theoretisch in etwa gleich stark einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. In Bezug auf die Zwangssymptomatik sei es zu einer Verbesserung gekommen. Es sei aber auch zu Adaptionsvorgängen im Sinne einer gewissen Gewöhnung und Akzeptanz sowie eines funktionalen Umgangs mit den Beschwerden gekommen. Diese Verbesserung habe nur als geringgradig angegeben werden können (S. 1). Es bestehe eine Sucht als eigenständiges Leiden. Dies sei also nicht Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens. Hingegen wirke sich die Sucht verschlechternd auf die psychische Symptomatik, also auch auf die Persönlichkeitsstörung, aus (S. 2 oben). Die Sucht wirke sich zu 30 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus und summiere sich mit der Persönlichkeitsstörung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Die suchtbedingten Einschränkungen gingen vor allem mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, Antriebsstörung und fehlenden Motivation einher (S. 2 unten).
4.7 Am 15. Mai 2012 nahmen die Gutachter des G.___ erneut Stellung (Urk. 7/66) zu ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/63). Sie führten aus, es könne nicht von einem irreversiblen, dauerhaften Gesundheitsschaden in Folge des Substanzgebrauchs gesprochen werden. Ein solcher sei nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer betreibe einen deutlichen Cannabiskonsum mit 20 Joints am Tag. Es sei bekannt, dass ein intensiver Cannabiskonsum psychische Störungen verursachen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Vor allem eine paranoide Symptomatik könne durch regelmässigen Cannabiskonsum verstärkt werden und es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Cannabiskonsum verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke (S. 1). Unter Nicht-Beachtung der reversiblen Suchtanteile könne medizinisch-theoretisch von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die leichtgradig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei durch die Persönlichkeitsstörung bedingt (S. 2).
4.8 RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 30. März 2012 und am 30. Mai 2012 Stellung (Urk. 7/68/5-6) und führte aus, auf das G.___-Gutachten könne abgestellt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2008 in Bezug auf die Zwangssymptomatik verbessert. Der Substanzgebrauch werde als eigenständiges Leiden eingestuft, sei also nicht als Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens zu sehen. Daher habe im psychiatrischen Bereich nur die Persönlichkeitsstörung Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Metzger und neu eine medizinisch-theoretische 90%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
5.
5.1 Die Rentenzusprache im Jahre 2009 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 12. Februar 2009 (Urk. 7/32) gestützt auf das C.___-Gutachten vom 21. Oktober 2008 (vgl. vorstehend E. 3.4). Damals standen die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Vordergrund, und es wurden eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, eine Dysthymia, eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen sowie ein intermittierend radikuläres Reiszsyndrom S1 rechts diagnostiziert und gestützt darauf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Gestützt auf das G.___-Gutachten sowie die ergänzenden Ausführungen der G.___-Gutachter (vgl. vorstehend E. 4.5-4.7) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Zwangssymptomatik im Vergleich zu 2008 gebessert habe und ihm ab Begutachtungsdatum eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar sei. Der Substanzgebrauch werde als eigenständiges Leiden eingestuft und sei nicht als Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens zu sehen. Im Hinblick auf den Substanzgebrauch sei ausserdem von keinem irreversiblen, dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Juli 2012; Urk. 7/68).
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend (Urk. 1), es erscheine ausgewiesen, dass sein Konsum nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung darstelle, sondern dass daneben eine rentenrelevante Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bestehe (S. 8 oben).
5.2 Selbst wenn dieselben Diagnosen gestellt wurden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2009 verbessert hat (vgl. vorstehend E. 1.6).
5.3 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des G.___-Gutachtens sowie den ergänzenden Stellungnahmen der G.___-Gutachter mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahre 2009 keine Zwangsstörung mehr und die Dysthymia hat keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Neu im Vergleich zum Jahre 2008 besteht eine Sucht als eigenständiges Leiden, welche sich verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke und die Arbeitsfähigkeit insgesamt um 30 % einschränke. Da die Sucht gemäss G.___-Gutachten nicht Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens ist und ein irreversibler, dauerhafter Gesundheitsschaden in Folge des Substanzgebrauchs nicht erwiesen ist, kann die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer unter Nichtbeachtung der reversiblen Suchtanteile theoretisch zu 90 % arbeitsfähig ist, nachvollzogen werden. Im Vergleich zu der im Jahre 2008 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit liegt somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, indem sich das Suchtleiden in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat.
5.4 Das G.___-Gutachten vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/60) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der G.___-Gutachter vom 20. März 2012 (Urk. 7/62) und 15. Mai 2012 (Urk. 7/66) sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der lebensgeschichtlich frühen Belastung nicht möglich gewesen sei, eine konsistente Persönlichkeit entwickeln zu können, wobei es sich diagnostisch um eine paranoide Persönlichkeitsstörung handle (Urk. 7/60 S. 10 unten).
Sie zeigten zudem auf, dass sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung eine nur leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit der LWS sowie eine ISG-Funktionsstörung rechts zeigten, die für die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers nicht verantwortlich sein könne und sich ausserdem keine klinischen Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden (Urk. 7/60 S. 15 unten).
Die Gutachter legten weiter dar, dass eine Sucht als eigenständiges Leiden bestehe und sich diese, insbesondere der Cannabiskonsum, verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke (Urk. 7/62 S. 2 oben). Weiter bezogen sie ausdrücklich Stellung zu früheren ärztlichen Einschätzungen und führten aus, dass sich eine Dysthymie nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, da es sich dabei um leichte depressive Verstimmungen handle, welche nicht das Ausmass einer depressiven Episode annähmen. Ausserdem sei die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der psychischen Situation anhand der objektivierbaren medizinischen Befunde als zu hoch anzusehen und gebe vorwiegend die Einschätzung des Beschwerdeführers wieder. Diese Einschätzung lasse sich weder somatisch noch psychiatrisch anhand von objektiven Befunden begründen (Urk. 7/60 S. 12 Mitte, S. 16 Mitte und S. 18 Mitte).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde schwere und ausschliesslich mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien und dass sich aus psychiatrischer Sicht vor allem die Folgen des Cannabiskonsums einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, weshalb aus jetziger Sicht theoretisch eine 90%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei (Urk. 7/60 S. 17 Mitte). Überdies begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und sich im Vergleich zum Jahre 2008 neu die Sucht zu 30 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/62 S. 2). Schliesslich zeigten sie auf, dass unter Nichtbeachtung der reversiblen Suchtanteile medizinisch-theoretisch von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und die leichtgradig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung bedingt sei (Urk. 7/66 S. 2).
Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.5 Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.4), wonach der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden. So nannten sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ in ihren Berichten einzig die Diagnosen und legten weder die erhobenen Befunde dar, noch nahmen sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Die von ihnen genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal sie ihre Einschätzungen weder näher begründeten noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machten, sondern lediglich von einem chronischen Verlauf berichteten und sich auf die allgemein schlechte Situation des Beschwerdeführers bezogen. Zudem stützten sie sich bei ihren Ausführungen im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Ihre Ausführungen und Einschätzungen vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die G.___-Gutachter nicht zu entkräften.
5.6 Somit ist gestützt auf das G.___-Gutachten vom 24. Januar 2012 davon auszugehen, dass im Vergleich zum Jahre 2009 die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Zeitpunkt vor allem durch die Suchtmittelabhängigkeit, welche als eigenständiges Leiden eingestuft wird und demnach nicht Folge oder Ursache eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens ist, begründet ist, und der Beschwerdeführer unter Nichtbeachtung der reversiblen Suchtanteile in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung bedingt ist.
5.7 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 7/67) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
5.8 Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, bezüglich der Drogensucht liege kein Gesundheitsschaden im invalidenrechtlichen Sinne vor. Sie hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 19 % eine Renteneinstellung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach
MO/SH/MTversandt