Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01268 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 26. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5-6; Urk. 9/9-10) sowie Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 9/11) ein. Am 8. September 2011 erliess sie die Mitteilung, aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/12). Nachdem sie in der Folge einen weiteren Arztbericht zu den Akten genommen hatte (Urk. 9/14), hielt sie mit Schreiben vom 7. März 2012 gegenüber dem Versicherten fest, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, welche am Y.___, Rheumapoliklinik, durchgeführt werde. Die gutachterliche Untersuchung an dieser Klinik wurde am 4. Mai 2012 durch Dr. med. Z.___, Oberarzt Rheumaklinik Y.___, durchführt. Ergänzend fand am 14./15. Mai 2012 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durch A.___, Therapeutin Ergonomie, und am 31. Mai 2012 eine konsiliarische psychiatrische Abklärung durch PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Klinik und Poliklinik für Psychiatrie Y.___, statt. Das Gutachten vom 29. Juni 2012 gelangt zum Ergebnis, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell für sämtliche beruflichen Tätigkeiten gänzlich aufgehoben, wobei indes zu beachten sei, dass die psychischen Probleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise des Versicherten in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Ausprägung bestanden hätten (Urk. 9/21/14-15). Mit Vorbescheid vom 24. September 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten alsdann die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/25). Nachdem seitens des Versicherten dagegen keine Einwände erhoben wurden, verfügte die IV-Stelle am 5. November 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2012 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1/1). Der Eingabe legte er einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2012 bei (Urk. 1/2). Am 9. April 2013 reichte die Beschwerdegegnerin unter Beilegung weiterer Unterlagen ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. April 2013 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 10. Mai 2012 seine Replik ein, in welcher er eine schriftliche Stellungnahme von Seiten der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ in Aussicht stellte (Urk. 10). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin alsdann fest, sie verzichte auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 angezeigt wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 liessen die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ dem Gericht einen Arztbericht vom 30. Mai 2013 zukommen (Urk. 17), welcher folglich mit Verfügung vom 5. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 18). Diese erklärte am 24. Juni 2013 ihren Verzicht darauf, was dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
3. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). Der Anspruch auf eine ordentliche Rente im Speziellen setzt ausserdem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Ferner bleibt hier grundsätzlich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik D.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Januar 1972 (SR 0.831.109.763.1), zu beachten. Dieses sieht vor, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten (und Hilflosenentschädigungen) der schweizerischen Invalidenversicherung haben (Art. 10 Ziff. 1), wobei bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden (Art. 10 Ziff. 3).
An der – unabhängig der Staatsangehörigkeit geforderten – Mindestbeitragsdauer für den Erwerb des Anspruchs auf eine Invalidenrente ändern diese Bestimmungen nichts. Demzufolge bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, soweit er im Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat.
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
2. Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen:
2.1 In Bezug auf die Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ im Mai 2012 wird auf die Anamnese in eben diesem Gutachten verwiesen (Urk. 9/21/2-5).
2.2
2.2.1 Dem Gutachten des Y.___ vom 29. Juni 2012 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/21/13-14):
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- nach langjährigem Gefängnisaufenthalt und Folter in der D.___;
- mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.2);
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8);
- mit myofaszialen Verspannungen betont HWS- und Schultergürtelmuskulatur lateral;
- bei Wirbelsäulenfehlform und –fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und muskulärer Haltungsinsuffizienz betont lumbal sowie bei scapulärer Fehlhaltung BWS rechts;
- chronische Polyarthralgien (ICD-10: M25.59);
- DD im Rahmen einer lupoiden Kollagenose (ANA 1:640, anti-ds-DNA);
- Ausschluss einer entzündlichen Genese bei unauffälligen radiologischen und serologischen Befunden und fehlendem Ansprechen auf antientzündliche immunsuppressive Therapie;
- chronische Sinusitis frontalis/ethmoidalis bds. (ICD-10: J32.8);
- St. n. radikal operiertem Echinokokkus granulosus d. Leber (ICD-10: B67.0);
- St. n. Perizystektomie Segment V und Cholezystektomie 02/2008;
- St. n. dreiwöchiger Therapie mit Zentel (vom Patienten selbst abgesetzt);
- MRI 01.03.2010 ohne Nachweis einer neu aufgetretenen Leberläsion;
- Vitamin-D-Mangel (ED 05/2010), persistierend (ICD-10: E55.9);
- chronisch dyspeptische Beschwerden (ICD-10: K30);
- DD gastroösophagealer Reflux;
- chronisch rezidivierende Diarrhoe (ICD-10: K59.1);
- atypische Thoraxschmerzen (ICD-10: R07.4);
- DD muskuloskelettal, im Rahmen der PTBS;
- persistierender Nikotinkonsum, kumuliert ca. 30 py (ICD-10: F17.1).
2.2.2 In seiner Beurteilung (Urk. 9/21/12-13) hielt der Gutachter Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe etwa ab Herbst 2009 – rund ein Jahr, nachdem er seine Arbeit als Schulhausabwart aufgenommen habe – zunehmende Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat entwickelt, ausgehend von den Händen, anfangs nur belastungsinduziert bei Arbeit in der Kälte, mit rascher Ausdehnung auf den ganzen Bewegungsapparat, was im Mai 2010 schliesslich zur seither anhaltenden Krankschreibung und letztlich zum Verlust dieser ersten Arbeitsstelle in der Schweiz seit Einreise als Asylbewerber im Jahr 2004 geführt habe. Im Vorfeld an der Rheumaklinik des Y.___ durchgeführte rheumatologische Abklärungen hätten zunächst den Verdacht auf eine Polyarthritis ergeben. Aufgrund des weiteren Verlaufs habe diese Diagnose aber revidiert werden müssen, da zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte entzündliche Aktivität nachweisbar gewesen sei. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten sich zwar polyarthralgische Beschwerden sowie Verspannungsbefunde im Bereich des Rückens insbesondere im Nacken- und Schultergürtelbereich gezeigt, hingegen keine Hinweise für eine akute Entzündung eines Gelenkes oder Wirbelsäulenabschnitts. Auch im Labor hätten sich keine auf eine akute Entzündung aus dem rheumatischen Formenkreis hinweisenden Veränderungen präsentiert. Auffallend sei hier lediglich eine Erhöhung der antinukleären Antikörper mit Erhöhung der Anti-ds-DNA-Antikörper gewesen, was auf eine Kollagenose vom Typ eines systemischen Lupus erythematodes hinweisen könnte. Da der Explorand aber in der Vergangenheit auch mit TNF-Alpha-Hemmern behandelt worden sei, könnte es sich hier ebenso um eine durch die TNF-Hemmer induzierte Autoantikörper-Bildung handeln. Aufgrund der klinischen Gesamtsituation, die nicht zu einer Kollagenose passe, sei dies wahrscheinlicher als eine subsyndromale Kollagenose. In den Röntgenabklärungen hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen gefunden. Allenfalls bestünden leichte aber noch in der altersentsprechenden Norm liegende degenerative Veränderungen.
Auffallend seien die Berichte des Exploranden über einen langjährigen Gefängnisaufenthalt in der D.___ mit systematischer Folterung und mit bis heute nachwirkenden schweren Schlafstörungen und (durch Übersetzung eruierbar) einer praktischen Unfähigkeit, das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (insbesondere solchen in Uniform) in Kontakt zu treten. Interessanterweise sei in den Akten hiervon mit Ausnahme der IV-Anmeldung kaum etwas vermerkt. Der Beschwerdeführer habe auch eindrücklich geschildert, dass er im Prinzip nur dank maximalem Entgegenkommen seines Arbeitgebers überhaupt habe arbeiten können, da er wegen seiner massiven Schlafstörungen zu völlig arbiträren Tageszeiten zur Arbeit erschienen sei. Aufgrund dieser Angaben sei genügend Anlass vorhanden gewesen, hier nach telefonischer Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Konsilium mit Übersetzung durch einen kurdischsprachigen Dolmetscher in die Wege zu leiten. Dieses Konsilium habe das Vorliegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode bestätigt. Diese psychiatrischen Diagnosen stellten die Folge der Folterungen in der D.___ dar. Sie seien bisher (mit Ausnahme einer kurzen vom Exploranden selber initiierten ambulanten Psychotherapie, welche auf Veranlassung des Sozialamtes gestoppt worden sei) unbehandelt geblieben.
Als Nebenbefunde seien schliesslich noch eine chronische Sinusitis bds. und ein leichter Vitamin-D-Mangel zu erwähnen. Die Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung) führe zu wiederkehrenden Kopfschmerzen. Gegenwärtig werde deren operative Sanierung geplant. Der Vitamin-D-Mangel könne Muskelkrämpfe und Muskelschwäche verursachen sowie zur Verstärkung chronischer Schmerzen beitragen und sollte deshalb substituiert werden.
Die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe bei insgesamt zuverlässiger Leistungsbereitschaft des Exploranden ergeben, dass eine verminderte Belastungstoleranz sowie ein Kraftdefizit der Rumpf- und Armmuskulatur auf dem Hintergrund einer ausgeprägten Dekonditionierung bei langer körperlicher Inaktivität vorliegen würden. Derzeit sei deshalb die körperliche Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wie auch für andere belastungsangepasste Tätigkeiten eingeschränkt. Als Schulhausabwart werde die zumutbare zeitliche Präsenz aus somatischer Sicht auf sechs Stunden pro Tag begrenzt, wobei Knien und Kauern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich seien und vorgeneigt Stehen und wiederholtes Kniebeugen jeweils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag). Das Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne sei max. bis 17.5 kg ausführbar. Das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschränkung beim Knien und der Hockeposition aktuell nicht zumutbar. Bezugnehmend auf andere berufliche Tätigkeiten wäre eine mittelschwere Arbeit ganztags möglich, wobei aber das Gleichgewicht ungenügend sei und Knien, Hockestellung, Stossen und Ziehen jeweils nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) in Frage kämen. Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt Stehen und Sitzen, Kriechen, wiederholtes Kniebeugen, Treppensteigen und Leitersteigen seien jeweils manchmal (höchstens drei Stunden am Tag) möglich. Aufgrund der psychischen Problematik bestehe derzeit allerdings keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit.
2.2.3 Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten ausgeführt, aufgrund der körperlichen Beschwerden des Bewegungsapparats bestehe aktuell eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Knies, eine verminderte muskuläre Stabilisierungsfähigkeit der LWS und ein Kraftdefizit der Rumpf- und Armmuskulatur. Bezogen auf die letzte berufliche Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wäre der Explorand aus somatischer Sicht in der Lage, sechs Stunden pro Tag präsent zu sein. Dabei müssten aber bestimmte Einschränkungen beachtet werden: So seien Knien und Kauern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich, vorgeneigt Stehen und wiederholtes Kniebeugen jeweils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag), das Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne sei max. bis 17.5 kg ausführbar und das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschränkung beim Knien und der Hockposition aktuell nicht zumutbar. Umgesetzt auf eine Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum bedeute dies, dass aufgrund der reduzierten zeitlichen Präsenz eine Leistungsminderung (bezogen auf ein 100%-Pensum) von 25 % bestehe und zusätzlich eine Leistungsminderung von 30 % aufgrund der beschriebenen körperlichen Einschränkungen anzunehmen sei. Gesamthaft resultiere daraus eine Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 % für die angestammte Tätigkeit als Hausabwart.
Bezogen auf eine andere berufliche Tätigkeit wäre der Explorand aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der körperlichen Beschwerden für eine mittelschwere Arbeit ganztags arbeitsfähig, wobei auch hier Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht zu vermeiden seien, Knien- und Hockestellung sowie das Ziehen und Stossen max. 30 Minuten pro Tag möglich wären und Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Kriechen, wiederholte Kniebeugen, Treppen- und Leitersteigen max. drei Stunden pro Tag möglich seien. Aufgrund einer auch in angepasster Tätigkeit zu erwartenden Kumulation der Beschwerden im Tagesverlauf müsse auch hier von einer Leistungsminderung von 20 % ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage somit aus rheumatologischer Sicht 80 %.
Zu dieser rein aus rheumatologischer Sicht beurteilten Leistungsfähigkeit kämen nun aber noch eine aus psychiatrischer Sicht bestehende mittel- bis schwergradige depressive Störung sowie eine chronische posttraumatische Belastungsstörung hinzu, die beide unbehandelt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Störungen aktuell für sämtliche beruflichen Tätigkeiten gänzlich aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten betrage somit aus psychiatrischer Sicht 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %).
Aktuell bestünden zusätzlich auch intermittierende Kopfschmerzen im Zusammenhang mit einer chronischen Sinusitis. Diese bewirkten aber keine zusätzliche Einschränkung der aus rheumatologischer Sicht formulierten Leistungsfähigkeit.
Der exakte Beginn der einzelnen gesundheitlichen Probleme lasse sich nicht mehr festlegen. Überwiegend wahrscheinlich hätten die heute bestehenden psychischen Probleme aber bereits während des Gefängnisaufenthaltes in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits in der heutigen Ausprägung bestanden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass spätestens seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mind. 20 % bestanden habe. Es bleibe sogar fraglich, ob aus psychiatrischer Sicht überhaupt jemals eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 0 % vorhanden gewesen sei. Die ab 2008 angetretene Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer im Prinzip nur aufgrund des maximalen Entgegenkommens des Arbeitgebers überhaupt behalten können. Diese Tätigkeit habe faktisch somit einem geschützten Arbeitsplatz und weniger einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt entsprochen. Was die Rücken- und Gelenksbeschwerden betreffe, hätten diese vermutlich ebenfalls schon während des Gefängnisaufenthaltes in der D.___ eingesetzt. Hierzu sei man aber nicht ausreichend dokumentiert, sodass sich keine genaueren Angaben über das Ausmass und den Verlauf dieser Probleme machen lasse. Spätestens ab Mai 2005 (gemeint wohl: 2010), als der Beschwerdeführer seine Arbeit in der angestammten Tätigkeit niedergelegt habe, könne aber davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden in der heutigen Ausprägung bestanden hätten und somit seither eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten resp. von 20 % in einer angepassten Tätigkeit begründeten. In Bezug auf die Echinokokkenzyste sei festzuhalten, dass diese aus einer sehr wahrscheinlich vor Jahren in der D.___ stattgefundenen Infektion stamme. Sie sei jedoch seit der operativen Sanierung vollständig ausgeheilt und habe somit keine Auswirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Der vermutlich ebenfalls schon seit Jahren bestehenden chronischen Sinusitis komme ebenso keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu und diese werde ausserdem durch die geplante operative Intervention vollständig abheilen. Schliesslich hätten auch alle übrigen genannten Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei wiederum zu wenige Informationen vorhanden seien, um deren genauen Beginn festlegen zu können.
Bezüglich therapeutischer Optionen könne festgehalten werden, dass der aktuelle Gesundheitszustand noch erheblich verbessert werden könne. Im Vordergrund stehe hier die psychische Problematik, welche Folge der Folterungen in der D.___ sei. Durch eine intensive Psychotherapie und psychopharmakologische Behandlung sei zu erwarten, dass sich die depressiven und posttraumatischen Symptome besserten und nach einer angemessenen Zeit, die aus psychiatrischer Sicht festzulegen wäre, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht resultieren werde. Da bisher keine derartigen Schritte in die Wege geleitet worden seien, habe man in Absprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. B.___ und dem Hausarzt veranlasst, dass der Hausarzt eine Anmeldung bei der Sprechstunde für Folter- und Kriegsopfer an der Psychiatrischen Poliklinik des Y.___ in die Wege leite. Da die Wartezeit für diese Sprechstunde jedoch 12 Monate betrage, könne der Explorand diese Therapie frühestens im Frühsommer 2013 antreten. Um keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen, wäre deshalb eine unmittelbare überbrückende ambulante psychiatrische Betreuung dringlich indiziert.
Aus rein somatischer Sicht sei die aktuelle Einschränkung durch eine erhebliche muskuläre Insuffizienz bei ausgeprägter Dekonditionierung verursacht. Durch die im Vordergrund stehende psychische Problematik seien der Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers für ein aufbauendes Kraft- und Ausdauertraining aktuell deutliche Grenzen gesetzt, weshalb die psychische Problematik prioritär behandelt werden müsse. Sobald sich die psychische Situation stabilisiert habe, könne auch eine aufbauende Trainingstherapie (allenfalls auch im Rahmen einer arbeitsbezogenen Rehabilitation an der Rheumaklinik des Y.___) erfolgen. Längerfristig könne erwartet werden, dass hierdurch die körperliche Leistungsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 100 % erhöht werden könne und dass der Explorand möglicherweise auch für die angestammte Tätigkeit wieder eine weitgehend vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erlangen könnte.
Die Prognose sei bezüglich der somatischen Probleme als günstig einzustufen. Die Prognose bezüglich der psychischen Probleme sei als verbesserungsfähig einzustufen, wobei das Ausmass der erzielbaren Verbesserung derzeit noch offen bleiben müsse.
2.2.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 30. Mai 2012 ist in Bezug auf den Psychostatus zu entnehmen, das Abklärungsgespräch habe in Anwesenheit einer kurdischsprachigen Dolmetscherin stattgefunden. Der Patient sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die kognitiven Funktionen hätten sich kursorisch unauffällig dargestellt, der Explorand habe jedoch über anhaltende Konzentrations- und Gedächtnisprobleme berichtet. Der formale Gedankengang habe sich kohärent präsentiert und es habe kein Hinweis für ein psychotisches Erleben bestanden. Ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar gewesen, der Patient habe in sich gekehrt gewirkt, eine starre Mimik aufgewiesen und nur vereinzelt ein Lächeln gezeigt, wenn es um seine jüngste Tochter gegangen sei. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt gewesen. Der Patient habe über anhaltende Albträume und Flashbacks berichtet. Es seien erhöhte Schreckhaftigkeit, Lärmempfindlichkeit und Anspannung feststellbar gewesen und es habe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bestanden. Der Beschwerdeführer leide sodann an starken Schlafstörungen, aufgrund welcher er hauptsächlich nur am Tag schlafe, weil er sich in der Nacht zu unsicher fühle. Ausserdem würden anhaltende passive Todeswünsche vorliegen. Von Suizidalität habe er sich jedoch glaubhaft distanzieren können.
In der diagnostischen Beurteilung gelangte der psychiatrische Gutachter zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer bestehe gegenwärtig eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung nach multiplen Traumatisierungen im Gefängnis in der D.___ sowie eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Der Patient sei diesbezüglich leider bisher in keiner entsprechenden Behandlung gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auf 100 % einzuschätzen und eine Verbesserung sei erst mit einer entsprechenden Behandlung zu erwarten. Der Patient sei bereits im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie angemeldet, habe aber noch keinen Termin (Urk. 9/21/32-33).
2.3 Dr. C.___ stellte in seinem Arztbericht vom 4. Dezember 2012 folgende Diagnosen: Posttraumatische Störung (Schlafstörung bei Albträumen, aggressive Durchbrüche); seronegative rheumatoide Arthritis (Handgelenke bds., Fussgelenke, Schulter, Ellbogen bds.). Der behandelnde Arzt führte aus, der Patient habe bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nicht unter einer psychiatrischen Erkrankung gelitten. Im Gegenteil sei er motiviert gewesen und froh darüber, nach einer langen Haftstrafe im Gefängnis in der D.___ mit seinen zwei Kindern und seiner Ehefrau in der Schweiz zusammenzukommen. Es sei jedoch zu einer starken Auseinandersetzung mit seiner Tochter gekommen, die ihren Lebensstil mit regelmässigem Ausgang nicht habe einschränken wollen, wie dies der Beschwerdeführer von ihr verlangt habe. Die Tochter sei ausgezogen, was eine grosse Belastung für den Patienten dargestellt habe. Der Sohn habe regelmässig Marihuana geraucht, was ihm verunmöglicht habe, eine Lehre abzuschliessen. Ausserdem habe der Sohn mehrheitlich bei seinen Freunden gewohnt und sei immer seltener nach Hause gekommen. Es sei so beim Beschwerdeführer zu einer posttraumatischen Störung mit Schlafstörung, depressivem Zustand mit aggressiven Durchbrüchen gegenüber den Kindern und der Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer sei als Hilfs-Hauswart angestellt gewesen und habe die Arbeit erledigen können trotz Erkrankung. Eine Psychotherapie habe er strikt abgelehnt. Die Schmach, als ehemaliger Profifussballer mit einer Perspektive von Reichtum nun als Hauswart arbeiten zu müssen, habe ihn immer weiter nach unten gezogen. Auch seien die erlebten Folterungen immer mehr hochgekommen, sodass er jeweils aufgrund von Albträumen schweissgebadet und mit Schreien in der Nacht erwacht sei. Ab 2010 sei es zusätzlich zu Gelenkbeschwerden gekommen, die ihm die körperliche Arbeit gänzlich verunmöglicht hätten. Der Beschwerdeführer stehe seit März 2010 in seiner Behandlung. Bis dahin sei er jedoch nur von einem deutschsprachigen Arzt betreut worden. Bekannte hätten ihn zu diesen Arztkonsultationen begleitet, um zu übersetzen. Dieser Umstand habe auch verhindert, dass der Beschwerdeführer offen über seine Beschwerden berichtet habe. Aufgrund der Gelenksbeschwerden habe er den Beschwerdeführer in die rheumatologische Poliklinik des Y.___ zugewiesen, wo man die Diagnose einer Polyarthritis gestellt habe. Die Posttraumatische Belastungsstörung sei im Rahmen von psychiatrischen Gesprächen evident geworden. Zunächst habe der Beschwerdeführer eine Zuweisung zu Psychiatern abgelehnt. Erst vor rund einem Jahr habe er einer professionellen Hilfe zugestimmt, woraufhin er in die psychiatrische Poliklinik des Y.___, Abteilung für Folteropfer, zugewiesen worden sei. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer also nicht krank in die Schweiz eingereist, sondern es sei nachträglich zu einem Ausbruch der psychischen Störung gekommen aufgrund der psychosozialen Belastung mit seinen Kindern sowie des Ausbruchs der Polyarthritis (Urk. 1/2).
2.4 Am 30. Mai 2013 berichtete die Rheumaklinik des Y.___, die chronischen Polyarthralgien seien beim Patienten unverändert vorhanden. Auch in der aktuellen Standortbestimmung hätten klinisch und kursorisch-sonographisch keine sicheren Synovitiden abgegrenzt werden können. Es hätten sich jedoch erneut positive ANA und positive anti-ds-DNS-AK gezeigt, womit die Serokonstellation einer lupoiden Kollagenose vorliege. Die positiven ANA seien bereits im April 2010 nachgewiesen worden, rund sechs Monate vor Verabreichung der ersten TNF-Blocker-Therapie im Oktober 2010. Somit müsse die Einschätzung von Dr. Z.___ in dessen Gutachten zuhanden der IV-Stelle, dass hier allenfalls medikamentös-induzierte ANA und anti-ds-DNS-AK vorliegen könnten, revidiert und die Diagnose einer lupoiden Kollagenose gestellt werden. Sowohl die chronischen Polyarthralgien ohne sicher objektivierbare Synovitiden als auch die rezidivierenden oralen Aphthen könnten durch die lupoide Kollagenose verursacht worden sein. In der aktuell durchgeführten Standortbestimmung hätten sich allerdings klinisch und laborchemisch keine objektivierbaren Hinweise für eine Aktivität der lupoiden Kollagenose und keine Hinweise für einen Organbefall oder für eine entzündliche Gelenkdestruktion ergeben. Der persistierend tiefe Vitamin-D-Spiegel könne sich ebenfalls in Form von muskuloskelettalen Beschwerden manifestieren (Urk. 17).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 29. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist sei, weshalb es an den versicherungsmässigen Voraussetzungen (Beitragsjahre) für den Bezug einer IV-Rente fehle. Dem Gutachten ist im Einzelnen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, wobei deren zeitlicher Beginn nicht genau festgelegt werden könne, indes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die heute bestehenden psychischen Probleme bereits während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits in der heutigen Ausprägung bestanden hätten.
3.2 Was zunächst das rheumatologische Teilgutachten betrifft, ist festzustellen, dass dieses den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Kriterien hinreichend Rechnung trägt. Zwar erscheint fraglich, inwieweit die darin gestellte Diagnose der chronischen Polyarthralgien übernommen werden kann, nachdem die behandelnden Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom 30. Mai 2013 mit einlässlicher Begründung darlegten, es müsse die gutachterliche Diagnose revidiert und jene einer lupoiden Kollagenose gestellt werden; im Gutachten wurde letztere nur als Differentialdiagnose aufgeführt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht kann jedenfalls gleichwohl uneingeschränkt auf das rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden. Die Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint unabhängig von der exakten diagnostischen Einordnung der chronischen Polyarthralgien schlüssig, zumal im Übrigen im besagten Bericht des Y.___ vom 30. Mai 2013 nicht geltend gemacht wird, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit nicht halten lassen. In Bezug auf den zeitlichen Beginn der rheumatologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Angaben. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Mai 2010 als zu 20 % arbeitsunfähig zu qualifizieren.
3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 30. Mai 2012 werden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode erwähnt, was grundsätzlich nicht strittig ist. Der Beschwerdeführer macht indes mit Verweis auf den Bericht seines Hausarztes Dr. C.___ vom 4. Dezember 2012 geltend, die Annahme, die psychischen Beschwerden hätten bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bestanden, sei unzutreffend. In Bezug auf die Frage, ob bereits im Jahr 2004 eine psychische Problematik bestand, ist festzustellen, dass echtzeitliche ärztliche Einschätzungen fehlen. Auch für die folgende Zeit bis zur Begutachtung im Y.___ im Mai 2012 fehlt es an konkreten fachpsychiatrischen Beurteilungen. Aktenkundig sind einzig die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Exploration, wonach er eine achtmonatige Therapie bei einem Psychologen (E.___) in Anspruch genommen habe, welche dann jedoch vom Sozialamt gestoppt worden sei, da dieses den Dolmetscher nicht mehr habe bezahlen wollen (Urk. 9/21/8). Näher dokumentiert ist diese Behandlung nirgends. Im Ergebnis scheint es sich beim Gutachten des Y.___ somit um die zeitlich erste fachpsychiatrische Beurteilung zu handeln. In Bezug auf den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens ist festzuhalten, dass die Erkenntnis, wonach die psychischen Probleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bestanden hätten, als schlüssig zu qualifizieren ist. So ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Leiden vor allem auf seine massiven Schlafbeschwerden hingewiesen hat. Er sei während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ unter anderem mit Schlafentzug und Folterungen während des Schlafs belästigt worden. Dies habe zur Folge, dass er wach zu bleiben versuche und abwarte bis er vom Schlaf übermannt werde, unabhängig von der Tageszeit. Nachts könne er deshalb praktisch gar nicht mehr schlafen. Wenn er einschlafe, dann schlafe er etwa 6 – 7 Stunden am Stück, allerdings immer mit einer erhöhten inneren Alarmbereitschaft, weil er befürchte, überfallen zu werden. Gelegentlich schrecke er deshalb auch aus dem Schlaf auf. Als Konsequenz davon sei dieser auch weniger erholsam (Urk. 9/21/8). Ebenso wurde im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung (Urk. 9/21/12) auf die Berichte des Exploranden über einen langjährigen Gefängnisaufenthalt in der D.___ mit systematischer Folterung mit bis heute nachwirkenden schweren Schlafstörungen und einer praktischen Unfähigkeit das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (insbesondere solchen in Uniform) in Kontakt zu treten, hingewiesen. Gemäss diesen Erwägungen wird hinreichend deutlich, dass die massiven Schlafstörungen des Beschwerdeführers während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ ihren Anfang nahmen, was eben für die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung spricht, die psychiatrischen Diagnosen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Ausprägung vorhanden gewesen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die einzig versuchte Erwerbsaufnahme des Beschwerdeführers nach eigenen Schilderungen nur mit grösstem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich war, indem eigentliche Arbeitszeiten nicht eingehalten werden mussten, und es sich um den Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm gehandelt hat (vgl. Urk. 8/3). Ferner gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung im Februar 2011 an, seit 2004 bis heute Nichterwerbstätiger gewesen zu sein mit dem Vermerk „Krankheit“ (Urk. 9/3/6). Der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2012 vermag keine konkreten Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. Es wird darin nicht plausibel erörtert, weshalb es erst aufgrund von innerfamiliären bzw. rheumatologischen Problemen zu den erwähnten gravierenden psychischen Beschwerden gekommen sein soll, währenddem nach dem langjährigen Gefängnisaufenthalt mit erlebten Folterungen noch keine psychiatrische Erkrankung bestanden habe. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer erst seit März 2010 behandelt. Der Bericht enthält sodann auch eigentliche Ungereimtheiten, wie etwa die Angabe deutlich macht, dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie bisher strikt abgelehnt habe. Letzteres wird durch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung widerlegt, wonach er die erwähnte achtmonatige Therapie beim Psychologen E.___ begonnen habe. Ferner schreibt Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe bei den vorangegangenen behandelnden Ärzten, weil diese nur Deutsch gesprochen hätten, nicht über seine Beschwerden sprechen können und die posttraumatische Störung sei erst durch psychiatrische Gespräche bei ihm evident geworden. Aus diesen Angaben geht ebenfalls nicht schlüssig hervor, dass die Beschwerden erst im März 2010 aufgetreten sein und den Beschwerdeführer bis dahin nicht an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert haben sollen. Im Ergebnis besteht vorliegend somit kein Anlass von der gutachterlichen psychiatrischen Beurteilung abzuweichen.
3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Y.___ festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Probleme bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Ausprägung vorgelegen hatten und aus psychiatrischer Sicht somit schon damals eine massgebende Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Demgemäss fehlt es hier an der oben (vgl. E. 1.3) erwähnten Voraussetzung des Art. 36 Abs. 1 IVG, nach welcher Bestimmung nur anspruchsberechtigt ist, wer bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet hat. Die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung erweist sich im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger