Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01269 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. März 2014
in Sachen
X___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ erlernte in seiner Heimat (Y.___) den Beruf eines Baumalers. 1984 reiste er in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete er ab 1. April 2004 als Maler bei der Firma Z.___ in A.___, als er am 23. Juni 2006 bei der Arbeit aus einer Höhe von mindestens drei Metern auf den Boden stürzte und sich dabei eine Calcaneusfraktur rechts zuzog (Urk. 15/1, Urk. 15/7/35 und 38, Urk. 15/11, Urk. 15/16).
1.2 Am 15. Januar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Massnahmen an (Urk. 15/1). Nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (vgl. Urk. 15/7, Urk. 15/11) sowie nach medizinischen (Urk. 15/10, Urk. 15/21) und beruflichen Abklärungen (Urk. 15/12-14, Urk. 15/16-17, Urk. 15/22, Urk. 15/31) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. September 2007 das Bestehen eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen, da solche nach Ansicht des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht möglich seien (Urk. 15/32; vgl. auch Urk 15/28). Auch ein im Oktober 2008 gestelltes neues Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 15/41/1; vgl. auch Urk. 15/40) wurde von der IV-Stelle nach einem Standortgespräch vom 3. November 2008 (Urk. 15/46) mit Verfügung vom 26. Januar 2009 wegen des Gesundheitszustandes des Versicherten abgewiesen (Urk. 15/49).
Der Unfallversicherer richtete dem Versicherten vom 26. Juni 2006 bis 31. August 2009 Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 15/77, Urk. 15/88) und sprach ihm mit Verfügung vom 3. September 2009 ab 1. September 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 23 % zu (Urk. 15/62). Daran hielt der Unfallversicherer auf Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 fest (Urk. 15/90).
1.3 Zur Beurteilung der zwischenzeitlich hinzugetretenen psychischen Problematik veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Urk. 15/57). Nach Erhalt des Gutachtens von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2009 (Urk. 15/60) wartete sie den Ausgang des unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens ab (vgl. Urk. 15/93/4-5) und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst zur Würdigung der medizinischen Akten vor (Urk. 15/93/5-6). Danach führte sie einen Einkommensvergleich durch (Urk. 15/92, Urk. 15/9/6) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. August 2012 die Verneinung eines Rentenanspruchs wegen des ermittelten Invaliditätsgrades von unter 40 % in Aussicht (Urk. 15/95). Am 1. Oktober 2012 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 15/98) und reichte den Bericht des B.___ vom 29. November 2011 ein (Urk. 15/97). Nach Beizug einer weiteren Stellungnahme des RAD (Urk. 15/103/2) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2012 an der Verneinung eines Rentenanspruchs fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch C.___, mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer mindestens halben Rente sowie Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Die zum Verfahren beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Urk. 16) verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. November 2012 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision und der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1) sowie ab 1. Januar 2012 auf die neuen Bestimmungen der Revision 6a abzustellen.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen (Restbeschwerden am rechten Fuss nach der Calcaneustrümmerfraktur vom 23. Juni 2006 mit Zustand nach offener Reposition, Schrauben- und Plattenosteosynthese des Calcaneus am 30. Juni 2006, Metallentfernung am 16. Oktober 2007 bei Subtalararthrose rechts, Rearthrodese subtalar rechts am 2. Juni 2008 bei Pseudarthrose und schliesslich plantarer Metallentfernung rechts am 18. Oktober 2009 zeitgleich mit einer Resektion eines subfibulären Ossikels rechts [Urk. 15/91 S. 8]) den angestammten Malerberuf nicht mehr ausüben kann, aber in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des rechten Fusses, knieende oder kauernde Arbeiten, Tätigkeiten in unebenem Gelände, Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen [Urk. 15/91/8]) zumindest ab Einstellung der Unfalltaggelder per Ende August 2009 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. die Berichte der Unfallversicherungsmediziner Dr. med. D.___ vom 23. Juni 2009 [Urk. 15/59/7 ff.] sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 5. Juni 2012 [Urk. 15/91/2 ff.], des B.___ vom 29. November 2011 [Urk. 15/97] sowie die Stellungnahmen vom 6. März 2009, 25. August 2009, 26. März 2010, 20. August 2012 und 29. Oktober 2012 von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin vom RAD [Urk. 15/93/3, Urk. 15/93/6, Urk. 15/103/2]).
Strittig ist im Wesentlichen, ob die Arbeitsfähigkeit zusätzlich durch krankheitsbedingte Beeinträchtigungen, welche nebst den Unfallfolgen bestehen, eingeschränkt wurde.
2.2 Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weil sich die unfallfremden Diagnosen nicht invalidisierend auswirkten. Der Bericht des B.___ vom 29. November 2011 enthalte keine relevanten neuen medizinischen Befunde. Insbesondere seien die im knappen psychiatrischen Teilbericht gestellten Diagnosen einer mittelgradigen Depression und einer somatoformen Schmerzstörung und die deshalb attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der invalidisierenden Unfallfolgen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2, Urk. 14).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bereits die unfallbedingten Beeinträchtigungen für sich allein führten gemäss Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 11. Juni 2012 zu einem Invaliditätsgrad von 23 %. Daneben bestünden verschiedene Krankheiten, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten, wie ein Metabolisches Syndrom, eine Depression, eine somatoforme Schmerzstörung und eine Beeinträchtigung der Wirbelsäule. Die IV-Stelle habe es unterlassen, die Auswirkung dieser Gesundheitsstörungen auf seine Arbeitsfähigkeit abzuklären. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden habe er Anspruch auf eine mindestens halbe Invalidenrente (Urk. 1; vgl. auch Urk. 12-13 und Urk. 20-21).
3.
3.1
3.1.1 Der Bericht des B.___ vom 29. November 2011 wurde je von einem Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie, Anästhesiologie, Rheumatologie und Psychiatrie sowie von einem klinischen Psychologen unterzeichnet (Urk. 15/97/6). Gemäss dem Bericht bestanden in somatischer Hinsicht nebst den Beeinträchtigungen im rechten Fuss auch Rückenbeschwerden, welche auf ein chronisches rezidivierendes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule zurückzuführen seien. Auf MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 18. März 2008 seien folgende Befunde ersichtlich: eine lumbosakrale Anomalie mit Ausbildung eines lumbosakralen Assimilationsgelenkes L5/S1 rechts, Spondylarthrosen L3-S1 mit dehydrierten sowie teilweise höhengeminderten Bandscheiben, Osteochondrosen vor allem im Segment L4/5, eine breitbasige median akzentuierte kleinvolumige Diskushernie L3/4 ohne Kompression neuraler Strukturen, eine breitbasige kleinvolumige Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts, jedoch ohne Kompression, sowie eine minimale nicht komprimierende Diskusprotrusion L5/S1. Die bildgebende Abklärung der Halswirbelsäule vom 21. Dezember 2009 habe in den Segmenten C5/6 sowie C6/7 eine Osteochondrose sowie eine ventrale, teils fast überbrückende hyperstotisch anmutende Spondylose zur Darstellung gebracht. Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich die daraus folgende verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule aus wirbelsäulen-chirurgischer und orthopädisch-chirurgischer Sicht insofern aus, dass langes Sitzen nicht mehr zumutbar sei, ebenso wie das Heben schwerer Lasten, Arbeiten über Kopf sowie Arbeiten in vornübergeneigter Haltung (Urk. 15/97/3-6). Des Weiteren diagnostizierten die Ärzte des B.___ ein Metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus Typ II, einer Hypercholesterinämie, einer Hyperurikämie und einer Adipositas bei einem BMI von 30 (Urk. 15/97/1). Die gestörte Trophik im rechten Fuss werde möglicherweise durch den Diabetes mellitus verstärkt und habe zur Folge, dass eine wechselbelastende Tätigkeit aus orthopädischer Sicht nur halbtags zumutbar wäre. Zudem werde die Arbeitsfähigkeit aus chirurgischer und rheumatologischer Sicht durch das positive und negative Leistungsbild, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und das geringe Rehabilitationspotential beeinträchtigt (Urk. 15/97/5-6).
Dr. F.___ vom RAD führte in seinen Stellungnahmen vom 6. März 2009, 26. März 2010 und 29. Oktober 2012 aus, die unfallfremden Diagnosen wie die leichte Depression, die Adipositas, der Diabetes und die Hypertonie hätten aus versicherungsmedizinischer Sicht in Art, Schwere und Dauer kein relevantes Ausmass erreicht. Im Bericht des B.___ vom 29. November 2011 würden keine neuen medizinischen Tatsachen und relevanten Befunde vorgebracht. Durch die Akten des Unfallversicherers sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit häufigem Sitzen zu 100 % arbeitsfähig sei. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 15/93/3, Urk. 15/93/6, Urk. 15/103/2).
3.1.2 Aufgrund des Berichts des B.___ vom 29. November 2011 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an den unfallbedingten Beeinträchtigungen und zusätzlich an Rückenbeschwerden leidet und dass mittels bildgebender Abklärungen degenerative Befunde in der Hals- und Lendenwirbelsäule festgestellt werden konnten. Es ist nachvollziehbar, dass die Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit zumindest in qualitativer, allenfalls auch in quantitativer, Hinsicht einschränkten, da keine die Wirbelsäule stark belastenden Tätigkeiten mit langem Sitzen mehr zumutbar waren. Ferner bestehen aufgrund dieses Berichts zumindest Hinweise dafür, dass der Diabetes mellitus die gestörte Trophik im rechten Fuss verstärkte. In seinen knapp gehaltenen versicherungsmedizinischen Beurteilungen zu Handen der IV-Stelle erwähnte der RAD-Arzt Dr. F.___ die Rückenbeschwerden nicht. Da er den Beschwerdeführer auch nicht selbst untersucht hat, kann auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Weil die Ärzte des B.___ für ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 29. November 2011 offensichtlich auch invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtliche subjektive Faktoren berücksichtigten, ohne zu deren willensmässiger Überwindbarkeit Stellung zu nehmen (vgl. vorstehende E. 1.2), kann auf ihre Beurteilung ebenfalls nicht abgestellt werden. Den Verlaufsberichten des B.___ vom 4. Januar 2013 (Urk. 13) sowie vom 30. April 2013 (Urk. 21) können für den relevanten Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) keine neuen Erkenntnisse entnommen werden, zumal diese Berichte inhaltlich mit dem Bericht vom 29. November 2011 praktisch identisch sind.
Aufgrund der medizinischen Akten bestehen mithin Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich zur unfallbedingten Einschränkung noch aufgrund seiner Rückenbeschwerden und internistischen Gesundheitsstörungen limitiert wird; mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher körperlicher Beeinträchtigungen aber nicht fest.
3.2
3.2.1 Psychische Symptome wurden erstmals im Rahmen des stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Rehaklinik G.___ vom 10. Juni bis 23. Juli 2008 festgestellt. Das psychosomatische Konsilium vom 17. Juli 2008 ergab, dass sich der Beschwerdeführer infolge der zweijährigen intensiven Behandlung nach dem Unfall mit mehreren Operationen ermüdet und erschöpft fühlte. In der Zwischenzeit sei sein Arbeitsvertrag aufgelöst worden, und zusätzlich sei die Ehefrau erkrankt. Durch die Kumulation der belastenden Ereignisse habe sich gemäss seinen Angaben sein affektives und emotionales Leben verschlechtert, wobei er seinen aktuellen Zustand schlecht akzeptieren könne. Diagnostisch sei vom Vorliegen einer protrahiert verlaufenden Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion auszugehen (Urk. 15/41/10-12).
Der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. März 2009 eine reaktive depressive Verstimmung mit Angstzuständen (Existenzängste) und einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung. Der Hausarzt hielt fest, diese Symptome beeinträchtigten die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit werde seines Erachtens wesentlich durch die depressive Verstimmung mit Existenzängsten und die Schmerzverarbeitungsstörung mitbeeinflusst (Urk. 15/54).
Das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom 12. August 2009 basiert auf den zur Verfügung gestellten Akten der IV-Stelle sowie der psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers vom 10. August 2009. Dr. I.___ diagnostizierte eine protrahierte leichte Depression und legte dar, die Komplikationen im rechten Fuss und die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau hätten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ungefähr in der ersten Hälfte des Jahres 2007 einen depressiven Zustand aufkommen lassen. Die Depression habe aufgrund der psychischen Anamnese, der Akten und des klinischen Eindrucks anlässlich der Exploration – es hätten sich nur affektive depressive Symptome wie Weinerlichkeit, Existenzängste und Depressivität, nicht aber ein somatisches depressives Syndrom feststellen lassen - bis heute nur einen leichten Grad erreicht. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer zwar seit zwei Jahren psychiatrisch behandelt werde, aber bisher nie eine antidepressive Medikation erhalten habe. Gemäss klinischem Eindruck sei er vital und alert geblieben. Aus der Anamnese ergebe sich, dass der depressive Zustand nicht fixiert sei, sondern von den psychischen und sozialen Belastungen abhänge. Weiter bestünden keine Anhaltspunkte für eine relevante somatoforme Störung, da die Schmerzen körperlich klar abgegrenzt und nicht auf psychogene diffuse Art ausgeweitet seien. Zudem sei das Schmerzsyndrom nicht von einer psychogenen Stresssymptomatik begleitet. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund dessen keine invalidisierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/60).
Laut dem psychiatrischen Teil des Berichts des B.___ vom 29. November 2011 wirkte der Beschwerdeführer deutlich depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt und deutlich eingeschränkt gewesen. Zudem habe eine deutliche Vergesslichkeit beobachtet werden können. Auf der Hamilton-Skala sei fremdanamnestisch ein Wert von 24 entsprechend einer mittelgradigen Depression gemessen worden. Zudem bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Wegen der Depression sei der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/97).
In seinen Stellungnahmen vom 20. August sowie vom 29. Oktober 2012 hielt Dr. F.___ vom RAD fest, im psychiatrischen Bereich lägen keine neuen Tatsachen und Befunde relevanten Ausmasses vor. Die im psychiatrischen Teilbericht des B.___ vom 29. November 2011 gestellten Diagnosen und die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar (Urk. 15/93/6, Urk. 15/103/2).
3.2.2 Aufgrund der wiedergegebenen psychiatrischen Berichte ist ausgewiesen, dass sich beim Beschwerdeführer ab Mitte 2007 eine depressive Störung entwickelte. Der den Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle begutachtende Dr. I.___ diagnostizierte am 12. August 2009 noch eine leichte Depression, wogegen die Ärzte des B.___ im rund zwei Jahre nach der Begutachtung erstellten Bericht vom 29. November 2011 eine mittelgradige Depression erwähnten. Mit den von diesen Ärzten auch testpsychologisch erhobenen (neuen) Befunden bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand nach dem Unfall kontinuierlich verschlechtert und im relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung möglicherweise ein invalidisierendes Ausmass angenommen hat. Im Bericht wird indessen nicht zur Entwicklung der psychisch bedingten Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf Stellung genommen, und es fehlt eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der Depression durch den Gutachter Dr. I.___ und der Frage, inwiefern die Symptome durch invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtliche Faktoren aufrechterhalten wurden; deshalb kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass im Bericht des B.___ lediglich eine andere Beurteilung der weitgehend gleich gebliebenen psychischen Situation zum Ausdruck gebracht wurde. Die Stellungnahmen des RAD vom 20. August sowie vom 29. Oktober 2012 erfolgten andererseits lediglich gestützt auf die medizinischen Akten und nicht auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers. Deshalb und nicht zuletzt auch wegen der knappen Ausführungen von Dr. F.___ ist nicht nachvollziehbar, wie er zur Beurteilung gelangte, dass durch den Bericht des B.___ keine neuen Befunde ausgewiesen seien. Insgesamt steht auch die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im zeitlichen Verlauf seit dem Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest.
4. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Beschwerdeführer angesichts seines vielfältigen Beschwerdebildes und zur besseren Beurteilung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen multidisziplinär (zumindest internistisch, orthopädisch/rheumatologisch sowie psychiatrisch) zu begutachten lassen haben. Die Gutachter werden sich dabei aus interdisziplinärer Sicht möglichst genau zur Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (auch) in leidensangepassten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf seit dem Unfall vom 23. Juni 2006 zu äussern und ihre Schlüsse zu begründen haben. Dabei werden sie zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall mehrmals zur Durchführung operativer Eingriffe oder zur Rehabilitation hospitalisiert war und in allgemeiner Weise während der Heilungsphase(n) möglicherweise auch für leidensangepasste Tätigkeiten stärker in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war als nach erfolgter Heilung beziehungsweise Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Nach Erhalt einer solchen Expertise wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss steht dem durch C.___ vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, welche unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt