Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01275




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 31. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, damals als Polier tätig, meldete sich erstmals im Juli 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle tätigte die erwerblichen (Urk. 8/5) und medizinischen Abklärungen (Urk. 8/6; Urk. 8/8) und prüfte die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. das Verlaufsprotokoll vom 17. September 1997; Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 hielt die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten fest, ein Rentenanspruch sei derzeit nicht ausgewiesen, da eine langdauernde Krankheit bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst seit April 1997 gegeben sei und somit noch keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr vorliege (Urk. 8/16). Gleichentags wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, der Versicherte fühle sich derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Umschulung zu absolvieren (Urk. 8/17).

1.2    Im Mai 1998 reichte der Versicherte ein neues Umschulungsgesuch ein (Urk. 8/20). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/21). Nach Durchführung eines Eingliederungsgesprächs sprach sie dem Versicherten sodann am 24. Juli 1998 eine zwei Jahre dauernde Umschulung zum Kaufmännischen Angestellten an der Y.___ in Z.___ zu und gewährte ihm daneben ein Taggeld (Urk. 8/27; Urk. 8/32). Im Februar 2000 erfolgte ein Wechsel in den Tageshandelsdiplomkurs mit Abschluss Höheres Handelsdiplom KLZ am A.___ (Verfügung vom 9. März 2000; Urk. 8/47). Nachdem der Versicherte im August 2000 den Tageshandelsdiplomkurs erfolgreich abgeschlossen und ab Oktober 2000 eine Anstellung als Berater bei den B.___ aufgenommen hatte, teilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2001 mit, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 8/59).


2.    Im Dezember 2010 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 8/67; Urk. 8/72). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 8/75; Urk. 8/77; Urk. 8/82; Urk. 8/86; Urk. 8/89; Urk. 8/92), die Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/78-79) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/80) bei. Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2012 stellte sie dem Versicherten für die Zeit ab 1. Juni 2011 die Ausrichtung einer ganzen Rente und für die Zeit ab 1. Dezember 2011 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht (Urk. 8/99). Dagegen liess der Versicherte am 12. März 2012 durch Rechtsanwalt K. Gehring Einwand erheben (Urk. 8/114). Am 31. Oktober 2012 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Juni 2011 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/1-4).


3.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2011 lediglich eine Dreiviertelsrente zugesprochen werde, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch ab 1. Dezember 2011 eine ganze Rente auszurichten; es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2013 – unter gleichzeitiger Mitteilung, dass auf die förmliche Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde – zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 eröffnete das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer, dass eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin in Aussicht genommen werde, wobei die damit verbundenen neuerlichen Abklärungen zum Ergebnis führen könnten, dass ein geringerer bzw. gar kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess in der Folge mit Schreiben vom 10. März 2014 an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 13).


4.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

2.1    Das C.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) stellte in seinem Bericht vom 15. April 1997 die Diagnose einer chronischen Polyarthritis, seropositiv, erosiv (Methotrexat seit 10.4.1997). Die behandelnden Ärzte führten aus, der 34-jährige Betonsanierungspolier leide seit Oktober 1996 an zunehmenden, initial nur diskreten Polyarthritiden. Diese hätten nun in den letzten Wochen massiv zugenommen und es fänden sich symmetrische Synovitiden an Hand- und Fingergelenken (mit Ausnahme DIP), der MTP-Gelenke, der Kniegelenke sowie der Schultern beidseits. Zusätzlich lägen auch Tenosynovitiden vor. Es bestehe eine Morgensteifigkeit von zwei Stunden sowie zunehmend auch ein allgemeines Müdigkeitsgefühl. Es hätten sich erhöhte Entzündungsparameter (BSR, CRP) und leicht erhöhte Rheumafaktoren im Blut und der Synovia (höhere Titer im Gelenkspunktat) gefunden. Radiologisch hätten sich bereits destruktive Veränderungen mit Usuren im Bereich der MTP-Gelenke V und diskret auch im Bereich der MTP-Gelenke I bds. gezeigt. Ebenfalls szintigraphisch lägen Hinweise auf eine Polyarthritis vor. Aufgrund der klinischen, der radiologischen und labormässigen Befunde liege eine chronische Polyarthritis vor. Der bisherige Verlauf sei aggressiv mit bereits bestehenden destruktiven Gelenksveränderungen. Eine reaktive Arthritis sei aufgrund der umfangreichen bisherigen Abklärungen unwahrscheinlich. Wegen des schnellen und destruktiven Verlaufs sei am 10. April 97 eine Basistherapie mit Methotrexat 10 mg i. m. mit entsprechenden Laborkontrollen begonnen worden. Die meist befallenen Gelenke würden je nach klinischem Befund infiltriert (Urk. 8/6/4-5). Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte das C.___ am 30. Juli 1997 aus, krankheitsbedingt bestehe in der angestammten Tätigkeit als Polier seit dem 3. April 1997 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese körperlich schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der chronisch-entzündlichen Erkrankung der Gelenke nicht mehr zumutbar. In einer der Krankheit des Patienten angepassten Tätigkeit und bei guter medikamentöser Einstellung sollte indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Es müsse sich diesbezüglich um eine körperlich leichte Arbeit ohne längerdauernde manuelle Tätigkeit handeln. Ebenfalls seien Tätigkeiten mit feinmotorischer Beanspruchung der Hand ungeeignet (Urk. 8/6/3).

2.2    Mit Bericht vom 27. Oktober 2010 führten die behandelnden Ärzte der C.___-Rheumaklinik aus, der Beschwerdeführer habe sich nach gut drei Jahren erstmals wieder zu einer Verlaufskontrolle gemeldet. Frühere Terminangebote seien von ihm abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer berichte über einen recht guten Verlauf bis Mai 2010. Schmerzschübe in den Gelenken seien jeweils nur bei grösseren körperlichen Anstrengungen aufgetreten. Die Behandlung mit Methotrexat und Salazopyrin sei weitergeführt worden, der Patient habe jedoch immer wieder versucht, mit der Behandlung zu pausieren, so dass insgesamt keine regelmässige Basistherapie durchgeführt worden sei. Therapiepausen hätten jedoch nie länger als einige Wochen gedauert, da es jeweils wieder zu Gelenksbeschwerden gekommen sei. Seit Mai dieses Jahres seien Schwellungen verschiedener Gelenke aufgetreten, insbesondere im Bereich der Handgelenke, jedoch auch an den oberen Sprunggelenken (OSG) und Kniegelenken. In den Wochen vor der Konsultation seien auch Schmerzen in den Schultern bds. vorhanden gewesen. Eine Morgensteifigkeit bestehe wieder seit Mai 10 über jeweils mehrere Stunden (Urk. 8/75/6-7).

2.3    Am 14. Dezember 2010 erwähnte das C.___-Spital nebst der bisherigen Diagnose einen Pleuraerguss rechts. Anamnestisch sei es im Verlauf seit der Untersuchung vom 25. Oktober 2010 zu einer zunehmenden Anstrengungsdyspnoe gekommen. Im Thoraxröntgenbild habe sich ein grösserer, rechtsseitiger Pleuraerguss dargestellt. Am 18. November 2010 sei in der Pneumologie-Abteilung des C.___ eine Pleurapunktion vorgenommen worden. Dabei hätten weder Hinweise für eine Infektion noch eine maligne Ursache des Pleuraergusses bestanden. Es sei deshalb von einer entzündlichen Ergussursache im Rahmen der Grunderkrankung auszugehen (Urk. 8/75/8).

2.4    In ihrem Arztbericht vom 28. Januar 2011 führten die Ärzte des C.___-Spitals aus, anamnestisch stehe der Patient seit dem 7. Dezember 2010 unter einer Behandlung mit Humira in Kombination mit Methotrexat und weiterhin Prednison. In der letzten Kontrolle am 21. Januar 2011, nach bisher drei Humira-Injektionen, habe der Patient über eine Besserung der Schmerzen im Bereich der Handgelenke berichtet, insbesondere auch nach den Infiltrationen vom 7. Dezember 2010. Schmerzen bestünden jedoch weiterhin auf reduziertem Niveau und ebenso eine Morgensteifigkeit von gut zwei Stunden Dauer. Weiterhin bestehe auch eine Atemnot schon bei kleinen Anstrengungen, die Beschwerdesymptomatik sei jedoch von Tag zu Tag wechselnd. In der Untersuchung habe sich eine perkutorische Dämpfung rechts basal bei ansonsten unauffälliger Lungenauskultation gefunden. Weiterhin seien auch eine Handgelenkssynovitis bds. und Druckdolenzen mehrerer MCP-Gelenke mit pos. Gaenselenzeichen auszumachen gewesen. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, als Aussendienst-Mitarbeiter einer Versicherung sei der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Seit Februar 2010 sei er stellenlos. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bestünden Einschränkungen für handbelastende und Feinmotorik erfordernde Tätigkeiten sowie überwiegend stehend und gehend auszuübende Tätigkeiten. Weiter sei eine Einschränkung für Treppensteigen und generelle körperliche Anstrengungen aufgrund der Dyspnoe gegeben. Eine ideale behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu rund 20 bis 30 % zumutbar, entsprechend rund zwei Stunden pro Tag (Urk. 8/77/4-5).

2.5    Vom 3. bis 10. Februar 2011 war der Beschwerdeführer in der C.___-Rheumaklinik zur weiteren Diagnosik und Therapie des rezidivierenden Pleuraergusses hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/89/10-15) wurden als neue Diagnosen ein St. n. chronischem Dormicumkonsum (aktuell ausgeschlichen und gestoppt) sowie eine Xerophthalmie (Schirmer I 07.02.2011: re. Auge 11 mm, li. Auge 6 mm), DD sekundär im Rahmen der seropositiven erosiven rheumatoiden Arthritis, gestellt. Die behandelnden Ärzte führten aus, es habe sich ein kardial unauffälliger Patient präsentiert in leicht reduziertem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand mit deutlichem Cushing-Aspekt sowie einer Klopfschalldämpfung und abgeschwächten Atemgeräuschen basal über der rechten Lunge. An Beschwerden seien bei Aufnahme eine Ruhedyspnoe sowie geringe fluktuierende schmerzhafte Schwellungen v.a. der Schulter-, Hand-, Finger-, Knie- und Sprunggelenke im Vordergrund gestanden. Insgesamt hätte der Patient unter Humira bereits eine Besserung der Gelenkbeschwerden erfahren. Das Thorax-Röntgenbild vom 3. Februar 2011 habe einen ausgedehnten Pleuraerguss rechts mit Atelektase des rechten Unterlappens bei verminderter Inspirationstiefe und kompensierter Lungenzirkulation ergeben, jedoch ohne Anhaltspunkte für pulmonale oder mediastinale Raumforderungen. Bei Entlassung sei die Dyspnoe wesentlich gebessert gewesen bei nur leicht regredienten Gelenksbeschwerden insbesondere an den Händen. Auf eine Steroidinfiltration der Handgelenke sei bei deutlich geringeren Beschwerden auf Wunsch des Patienten verzichtet worden.

    Neben der Abklärung des Pleuraergusses seien zur Evaluation der aktuellen RA-Krankheitsaktivität Röntgenbilder der HWS sowie beider Hände und Füsse angefordert worden. Hier hätten sich eine Spondylose und Osteochondrose C3/4 gezeigt, ein im Vergleich zur Voruntersuchung 04/06 stationärer Befund der linken Hand, progrediente zystische und degenerative Veränderungen der rechten Hand und stationäre zystische Veränderungen ohne Usuren oder Erosionen an beiden Füssen. Das Herz habe sich im Thorax-Röntgen normal gross dargestellt; das EKG sei ebenfalls normal gewesen. Alle laborchemischen Parameter seien unauffällig gewesen. Hämatologisch habe sich bei protrahierter Steroideinnahme eine Leukozyste mit relativer Neutrophilie und Lympopenie gezeigt; die übrigen Werte hätten im Normbereich gelegen.

    Aufgrund des subjektiven Trockenheitsgefühls an beiden Augen seien am 7. Februar 2011 noch ein Schirmer-Test mit pathologischem Resultat beidseits durchgeführt worden (re. Auge 11 mm, li. Auge 6 mm). Unter Applikation von Tränenersatzmitteln hätten die trockenheitsbedingten Beschwerden rasch gebessert (Urk. 8/89/10-12).

2.6    Dr. M. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 7. April 2011 folgende Diagnosen fest:

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F:32.1), seit ca. Ende 2009

- rheumatoide Arthritis mit z.T. schweren Komplikationen (Pleuraerguss, Atemnot, Schwindel, Schmerzen) seit Jahren, jetzt Exazerbation;

    Der behandelnde Arzt legte dar, im Zuge der rheumatologischen Erkrankung und vor allem aufgrund der Komplikationen habe sich auch der psychische Zustand rapide verschlechtert, und zwar seit ca. Ende 2009/Anfang 2010. Der Patient habe sich dann deshalb bei ihm im September 2010 gemeldet und um Hilfe nachgesucht. Seither sei der Zustand grundsätzlich gleichbleibend und wechsle passager je nach körperlicher Befindlichkeit (Atemnot, Schmerzen, Schwindel). Seit März 2010 bestehe in der Tätigkeit als Versicherungs- und Vorsorgeberater bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei stark von der somatischen Situation und der diesbezüglichen Entwicklung abhängig. In der bisherigen Tätigkeit bestünden folgende Einschränkungen: Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, Stimmungsschwankungen, insb. depressive Verstimmungen, geringe Belastbarkeit und kaum Stressresistenz, des Weiteren diverse körperliche Einschränkungen, insbesondere Atemnot. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 20 % möglich, wobei auch das variiere, je nach aktuellem Zustand (Atemnot, Schwindel, Depression). Die Ausprägung sei unterschiedlich und könne von einem Augenblick auf den anderen wechseln. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei erforderlich, dass es sich um eine leichte Arbeit handle. Es müsse Gelegenheit zu Pausen bestehen, eine ruhige Arbeitsatmosphäre möglichst ohne Konflikte mit Vorgesetzten und Kollegen sowie wenig Zeit- und Leistungsdruck (Urk. 8/86/1-5).

2.7    Mit Bericht vom 10. August 2011 hielt die C.___-Rheumaklinik fest, unter Behandlung mit hoch dosierten Steroiden sowie Methotrexat und im Verlauf auch dem TNF-Hemmer Humira sei die Kontrolle der entzündlichen Aktivität nicht ganz wunschgemäss gewesen. Es sei deshalb Humira im April 2011 abgesetzt worden und eine Behandlung mit Mabthera begonnen worden. Auch nach den beiden Mabthera-Infusionen sei es bisher noch nicht zu einer befriedigenden Suppression der entzündlichen Aktivität gekommen. Weiterhin seien diskrete Synovitiden der Handgelenke feststellbar gewesen, die Entzündungsparameter im Serum seien ebenfalls weiterhin erhöht gewesen. Der Patient gebe eine etwas untypische intermittierende Schmerzsymptomatik in verschiedenen Gelenken an, jeweils in Abhängigkeit von Belastung bzw. Bewegung. In Anbetracht der Befunde sei jedoch auch dabei von einer am ehesten entzündlichen Genese auszugehen. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, bestehe weiterhin für eine manuelle/mechanische Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht kaum mehr als zu 40 % zumutbar (Urk. 8/89/24-25).

2.8    In ihrem IV-Arztbericht vom 12. August 2011 führte die C.___-Rheumaklinik aus, als Vertreter von Vermessungsgeräten sei der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2011 bis auf Weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. In Bezug auf diese Tätigkeit bestünden Einschränkungen für handbelastende und Feinmotorik erfordernde Tätigkeiten sowie überwiegend im Stehen und Gehen auszuübende Tätigkeiten. Weiter bestehe eine Einschränkung für Treppensteigen und generelle körperliche Anstrengungen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht zurzeit max. zu 40 % zumutbar, entsprechend rund drei Stunden pro Tag; eine zusätzliche psychiatrische Einschränkung müsste durch den behandelnden Psychiater Dr. D.___ beurteilt werden. Eine ideal angepasste Tätigkeit wäre wechselbelastend und dürfte keine Handbelastung und keine Feinmotorik der Hände erfordern. Zudem sollten keine längeren Geh- und Stehbelastungen erforderlich sein (Urk. 8/89/5-8).


2.9    In seinem IV-Arztbericht vom 11. September 2011 führte Dr. D.___ aus, seit April 2011, also seit dem letzten Bericht, gebe es keine wesentliche Besserung der Symptomatik. Der Verlauf sei bisher stationär, ein durchschlagender Erfolg habe sich nicht eingestellt. Nach wie vor sei ein häufiges Auftreten von depressiven Verstimmungen mit Angstzuständen, Panikattacken, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen, aber auch Zustände von Erschöpfung und Schwäche, Verzweiflung, Zukunftsängsten und Hoffnungslosigkeit festzustellen. Ganz allgemein werde der Patient als ausgesprochen stimmungslabil bzw. nicht mehr stressresistent und belastbar erlebt. Folgende objektiven Befunde könnten genannt werden: Wechselnde Stimmung von subdepressiver bis depressiver Verstimmung mit ängstlicher Grundhaltung, Verunsicherung und bis hin zu etwas verärgerter, aufgeregter Grundhaltung mit Nervosität, Reizbarkeit, „Dünnhäutigkeit“ und innerer Unruhe. Im Denken bestehe eine starke Einengung auf die aktuelle Situation. Der affektive Rapport sei gut. Es seien keine psychotischen Zeichen und keine Suizidalität vorhanden. Hingegen seien eine verminderte Belastbarkeit, Stressanfälligkeit und rasche Ermüdbarkeit gegeben, so dass selbst die Alltagsaufgaben kaum mehr bewältigt werden könnten und eine Überforderung resultiere. Hinzu kämen noch die starken Nebenwirkungen der somatischen Medikamente, wie z.B. das Mabthera, was sehr starke und unangenehme Symptome verursachen könne. Im Rahmen der Behandlung erfolgten stützende und verhaltenstherapeutische Psychotherapie. Wegen der vielen anderen Medikamente wolle der Patient nicht auch noch Antidepressiva zu sich nehmen. Was die Prognose betreffe, sei wohl keine echte und nachhaltige Verbesserung zu erzielen. Man habe jetzt so vieles versucht und es gebe meist nur schwere Nebenwirkungen (z.B. Pleuraerguss, Fieber, Ödeme, Bronchospasmen, Allergien etc.). In der Eigenschaft als Psychiater könnten die somatischen Belange indes nicht so gut abgeschätzt werden. Die Prognose sei in Bezug auf die Psyche mehrheitlich von den Fortschritten der Somatik abhängig (Urk. 8/92/1-2).

2.10    In ihrem Arztbericht vom 11. April 2012 führten die Ärzte der C.___-Rheumaklinik aus, nach den Mabthera-Infusionen sei es offenbar zu einer Stabilisierung der Beschwerden bis Ende Jahr gekommen, schmerzfrei sei der Patient jedoch nie geworden. Seit Anfang dieses Jahres seien die Beschwerden nun wieder deutlich progredient. Im Vordergrund stünden weiterhin die Arthritiden beider Handgelenke. Insgesamt sei das Ansprechen auf Mabthera somit unbefriedigend. In Anbetracht dieses Verlaufs sei dem Patienten ein Wechsel der Basistherapie von Mabthera auf Enbrel vorgeschlagen worden. In der Konsultation vom 4. April 2012 habe der Beschwerdeführer dies jedoch abgelehnt, insbesondere wegen der möglichen Nebenwirkungen. Die Behandlung sei vorerst darauf beschränkt worden, die Handgelenke bds. mit einem Depotsteroid zu infiltrieren. Die Basistherapie mit Metoject sowie die Prednisondauertherapie sollte vorerst weitergeführt werden. Nach Möglichkeit sollte die Prednisondosis reduziert werden. Bei offenbar weiterhin bestehender Limitierung durch anstrengungsabhängige Dyspnoe empfehle sich eine nochmalige Röntgen-Thorax-Untersuchung. Wegen neu angegebenem Brennen in den Füssen mit intermittierender Hypästhesie empfehle sich bei Verdacht auf Polyneuropathie ausserdem eine neurologische Abklärung (Urk. 3/3).

2.11    Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 30. April 2012 folgende Diagnosen:

- Leichte, sensibel betonte, schmerzhafte, distal symmetrische Polyneuropathie der Beine

- Ätiologie: DD im Rahmen der seit 1996 bekannten seropositiven erosiven rheumatoiden Arthritis, zudem Diabetes-Mellitus-Typ II;

- rheumatoide Arthritis, ED 1996, Rheumafaktor, anti-CCP, ANA pos, erosiv destruktiver Verlauf mit Schwerpunk Handgelenk re

- St. n. Basistherapie mit Methotrexat 04/97 bis 2003, erneut seit 11/04; Salazopyrin 98 bis 2000, 04/06 bis 12/10; Humira 12/10 bis 04/11 (ungenügende Wirkung); Mabthera 20/04 bis 12.05.11;

- Pleuraerguss re, Xerophthalmie;

- St. n. CTS-Operation re 02, bisher rezidivfrei;

- St. n. Superficialis transversum Dig. IV mit Rekonstruktion FPL-Sehne bei FPL-Ruptur li 08/06 sowie Dekompression CTS li.

    Die behandelnde Ärztin führte in ihrer Beurteilung aus, bei diesem Patienten liege eine leichte, distal symmetrische, subjektiv vorwiegend schmerzhaft und sensibel betonte (neurographisch seien auch die motorischen Nerven betroffen) gemischt axonal-demyelinisierende Polyneuropathie der Beine vor. Die oberen Extremitäten seien noch nicht davon betroffen. Ätiologisch bestünden diese Beschwerden entweder im Rahmen der rheumatoiden Arthritis, DD zusätzlich auch bei seit einem Jahr neu diagnostiziertem Diabetes-mellitus-Typ II. Differentialdiagnostisch fänden sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise für eine z.B. vaskulitische multiplexe Neuropathie, welche auch bei einer rheumatoiden Arthritis vorkommen könne. Es seien keine Hinweise für ein CTS-Rezidiv vorhanden. Vereinzelt seien auch Sensibilitätsstörungen unter Therapie mit Rituximab und Humira beschrieben worden, als Ursache dafür seien jedoch nicht die gehabten Therapien anzusehen, sondern vielmehr die Grundkrankheit plus Diabetes (Urk. 3/4).


3.    Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2010 (Beginn der Wartezeit) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Versicherungs-Aussendienstmitarbeiter an. Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit ging sie ab 3. Januar 2011 vorerst von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 20 % (ca. zwei Stunden pro Tag) aus, ab 9. August 2011 von 40 % (ca. drei Stunden pro Tag). Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung auf die Angaben der C.___-Rheumaklinik sowie des Psychiaters Dr. D.___. Vorliegend erscheint indes fraglich, ob die betreffenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte eine zuverlässige Invaliditätsbemessung erlauben. Was zunächst den Arztbericht des psychiatrischen Facharztes Dr. D.___ betrifft, wird darin als psychiatrische Diagnose einzig eine mittelgradige depressive Episode erwähnt. Der behandelnde Arzt legt indes nicht dar, aus welchen Befunden bzw. welchen Kriterien gemäss ICD-10 er diese Diagnose herleitet. Sodann begründet er die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit sowohl mit psychiatrischen als auch mit somatischen Symptomen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann aufgrund dieser Durchmischung nicht schlüssig nachvollzogen werden. So scheint einerseits die somatische Sichtweise unvollständig dargestellt, da die rheumatoide Arthritis, welche gemäss Angaben des C.___ insbesondere Einschränkungen bezüglich Handbelastung und Feinmotorik der Hände nach sich zieht, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zur Sprache kommt. Andererseits muss überhaupt in Frage gestellt werden, inwieweit Dr. D.___ als Psychiater zur Beurteilung der Einschränkungen aus somatischer Sicht kompetent ist. Im Ergebnis ist eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Einschätzungen von Dr. D.___ nicht möglich. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der C.___-Rheumaklinik ist sodann festzuhalten, dass die versicherungsmedizinisch zentrale Frage, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine behinderungsangepasste Arbeit auszuüben, nicht hinreichend beantwortet wird. So wird ausgeführt, dass Tätigkeiten mit einer Handbelastung nicht zumutbar seien. Was als „belastend“ im Sinne dieser Einschätzung zu qualifizieren ist, wird indes nicht konkretisiert, insbesondere findet keine diesbezügliche Auseinandersetzung mit den nach der Umschulung offen stehenden Berufsbereichen statt. Gesamthaft ist somit festzustellen, dass die angefochtene Verfügung auf keiner nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basiert. Es sind diesbezüglich weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin angezeigt.


4.    Gestützt auf die Ergebnisse der noch zu tätigenden Abklärungen wird die Verwaltung die Invaliditätsbemessung vorzunehmen haben. Es rechtfertigt sich daher nicht, zum heutigen Zeitpunkt ohne Kenntnisse des medizinischen Leistungspotentials bereits die Vergleichseinkommen zu bestimmen. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist jedoch festzustellen, dass die Zeitspanne seit der letzten Arbeitsstelle als gelernter Maurer/Polier allein nicht genügt, um nicht an den bei diesem, allenfalls noch vorhandenen Arbeitsplatz erzielten Lohn anzuknüpfen (vgl. jedoch Urteile des Bundesgerichts I 698/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.2, I 175/06 vom 19. April 2006 E. 3 und 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3).


5.    

5.1    Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

5.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstGiger