Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01276
IV.2012.01276

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 13. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stieger
Stieger Steuer- & Anwaltskanzlei
Archstrasse 2, Postfach 2416, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die Versicherte, geboren 1953, sich am 17. Juni 2010 wegen seit ungefähr acht Jahren bestehenden Knieprothesen beidseitig zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 8/1),
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seit Dezember 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % in Aussicht gestellt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Mai 2012, Urk. 8/33, und Vorbescheid vom 21. Mai 2012, Urk. 8/35) und die Pensionskasse GastroSocial dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. Schreiben vom 11. Juni 2012, Urk. 8/39),
die IV-Stelle der Versicherten danach angekündigt hatte, bei einem neu berechneten Invaliditätsgrad von 25 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. August 2012, Urk. 8/41, und Vorbescheid vom 20. August 2012, Urk. 8/43), und nun die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. Schreiben vom 13. September 2012, Urk. 8/48),
die IV-Stelle daraufhin wie angekündigt am 5. November 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Dezember 2012 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin beantragte, die Verfügung vom 5. November 2012 (Urk. 2) sei aufzuheben und es seien rückwirkend ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente sowie Verzugszinsen zuzusprechen, und in die auf „teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur Neuberechnung des Rentenanspruches“ schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2013 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass zwar nicht gleichlautende Anträge vorliegen, aber die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades zustimmt, dass diese nicht nachvollziehbar ist (Urk. 7),
dass sich die Vornahme einer Neuberechnung des Invaliditätsgrades bei der gegebenen Aktenlage rechtfertigt, weshalb in Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2012 die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Stieger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).