IV.2012.01278

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1972 geborene X.___ leidet an einer schweren schizophrenen Erkrankung, die sich seit seinem 18. Lebensjahr schleichend entwickelt hat (Urk. 8/17/3), und bezieht seit dem 1. Oktober 1994 (Urk. 8/24) eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
         Aufgrund einer Remission der Erkrankung begann er im Jahr 2000 (vgl. Urk. 8/35) an der Y.___ die Handelsschule zur Erlangung des Handelsdiploms VSA plus PC Support sowie eines Englischdiploms. Die Finanzierung erfolgte durch seine Eltern. Das Bürofachdiplom VSH erlangte er am 10. Februar 2001 (Urk. 8/34/2).
1.2     Am 2. August 2001 (Urk. 8/35) stellte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um eine berufliche Wiedereingliederung (vgl. Urk. 8/36). Aufgrund eines erneuten Psychoseschubs erfolgte im Februar des Jahres 2002 eine erneute Hospitalisierung, und er konnte die Handelsprüfung nicht ablegen (vgl. Protokoll Berufsberatung, Urk. 8/49/2).
         Am 27. September 2002 (Urk. 8/51) wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen zugesprochen, es handelte sich dabei um eine Abklärung im Officebereich bei Z.___ für die Zeit vom 7. Oktober 2002 bis zum 6. April 2003. Während der Abklärungszeit verschlechterte sich jedoch der psychische Gesundheitszustand des Versicherten, so dass die Massnahme im Dezember 2002 abgebrochen wurde (Urk. 8/58).
         Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 13. Januar 2003 (Urk. 8/62), dass keine (weitere) Kostengutsprache für berufliche Massnahmen geleistet werde, da zurzeit gesundheitlich bedingt keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 16. August 2012 (Urk. 8/73) beantragte der Versicherte wiederum berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen. Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht bei der A.___ (Urk. 8/76/3 ff.) ein und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 8/77).
         Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 (Urk. 8/78) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht, da aufgrund seines Gesundheitszustands derzeit eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft noch nicht gegeben sei. Der Versicherte liess sich daraufhin nicht vernehmen und am 12. November 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte am 5. Dezember 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Massnahmen, vorab ein Arbeitstraining im Bürobereich in einem geschützten Rahmen mit dem späteren Ziel einer Ausbildung zum Kaufmann zuzusprechen.
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
        
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d.       der Abgabe von Hilfsmitteln.
1.3     Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2009 vom 14. Dezember 2010 E. 7.2.3).
1.4     Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben Versicherte, die fähig sind, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindesten vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).
1.5     Als Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4quinquies Abs. 1 IVV).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Weiter wurde festgestellt, aufgrund der fehlenden Tagesstruktur solle vorerst ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen von mindesten 6 bis 12 Monaten durchgeführt werden, diesbezüglich solle er sich an die Pro Infirmis wenden. Bei positivem Verlauf könne er erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen einreichen.
2.2     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei motiviert und fühle sich auch in der Lage, eine Ausbildung als Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis zu beginnen. Das Ausbildungsprogramm der B.___ sei für ihn ideal. Weiter brachte er ein Schreiben des C.___ vom 4. Dezember 2012 (Urk. 3/2) bei, das bestätigt, dass die geschützten Arbeitsplätze im Bürobereich alle besetzt sind und auch in anderen Institutionen längere Wartelisten bestehen. Weiter legte er einen Brief der B.___, Kaufmännische Dienstleistungen und Lehrbetrieb zur beruflichen Integration, vom 22. November 2011 (Urk. 3/3) auf, der bestätigt, dass keine Vakanz bei den geschützten kaufmännischen Arbeitsplätzen besteht. Gleichzeitig wurde darin jedoch darauf hingewiesen, dass die B.___ über freie Plätze für kaufmännische Abklärungen, Arbeitstrainings oder Praktika im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung verfüge. Mit Verweis auf die letztere Möglichkeit beantragt der Beschwerdeführer vorab die Zusprache eines Arbeitstrainings.
2.3     Im Rahmen der Vernehmlassung führte die IV-Stelle aus, der Beschwerdeführer erachte sich zwar subjektiv als eingliederungsfähig, gemäss Arztbericht der A.___ vom 3. September 2012 (Urk. 8/76/3 ff.) bestehe jedoch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit.

3.      
3.1     Vorab ist festzustellen, dass die IV-Stelle ihre Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 2) mit „Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen“ überschrieben hat. In der Folge sprach sie jedoch von „Eingliederungsmassnahmen“ und wies das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 (Urk. 8/73) insgesamt ab. Daher stellt die angefochtene Verfügung auch für die Frage der Integrationsmassnahmen ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.
3.2     Die IV-Stelle führte in der Beschwerdeantwort den negativen Verlauf der Integrationsmassnahmen im Jahr 2002 an und erwähnte einen Verlaufsbericht der A.___ vom 11. Juli 2008 (Urk. 8/69), wonach der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Erkrankung und den psychiatrischen Hospitalisationen in der freien Marktwirtschaft vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Allein aufgrund des Zeitablaufs kann darauf jedoch nicht abgestellt werden.
         Weiter verwies die IV-Stelle auf den Bericht der A.___ vom 3. September 2012 (Urk. 8/76/3 ff.). Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum (ICD F20.0), sowie an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD F10.2) bei einem Abhängigkeitssyndrom und mehrjähriger Alkoholabstinenz leidet. Weiter wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch den Sozialdienst auf der Suche nach einem geschützten Arbeitsplatz zur Tagesstrukturierung und im Sinne einer Belastungserprobung sei. Aktuell und bis auf Weiteres bestehe jedoch auch für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter einer schweren und chronischen psychischen Erkrankung, welche eine langjährige Arbeitsunfähigkeit mit sich bringe. Prognostisch günstig sei die Therapieadhärenz und -motivation, die Medikamenteneinnahme-Compliance, die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers sowie die nun schon seit mehreren Jahren bestehende Alkoholabstinenz. Prognostisch ungünstig sei die fort-bestehende Restsymptomatik, vor allem in Form von Ängsten, und die bereits mehrfachen psychotischen Episoden mit Klinikaufenthalten innerhalb der letzten Jahre.
3.3     Dem neuesten Bericht der A.___ ist damit einerseits zu entnehmen, dass man auf der Suche nach einem geschützten Arbeitsplatz zur Tagesstrukturierung und im Sinne einer Belastungserprobung für den Beschwerdeführer ist. Damit zeigt sich, dass ein Arbeitstraining in diesem Sinne nicht von vornherein ausgeschlossen wird. Anderseits wird aber auch klar statuiert, dass aktuell und bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten besteht.
         Nicht beantwortet wurde, ob grundsätzlich eine Massnahme mit Blick auf eine berufliche Eingliederung sinnvoll wäre, und ob der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Lage ist, während mindestens zwei Stunden täglich an mindestens vier Tagen pro Woche eine Integrationsmassnahme als Vorbereitung zu beruflichen Massnahmen zu absolvieren. Diese Frage wurde von der IV-Stelle denn auch nicht konkret gestellt.
3.4     Unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers und angesichts dessen, dass die letzte Integrationsmassnahme bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt, sowie aufgrund der Tatsache, dass die IV-Stelle keine konkreten Abklärungen getroffen hat, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 4quater Abs. 1 IVV gegeben sind, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffen und hernach neu entscheiden kann.

4.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).