Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01279 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 14. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete bei der Y.___ als Bestückerin (Urk. 8/4, 8/94). Am 6. Februar 1999 meldete sie sich wegen Sensibilitätsstörungen im linken Arm und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 9. Juli 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab, welcher Entscheid mit Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 30. August 2000 (Prozess IV.1999.00418) und schliesslich mit Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2001 bestätigt wurde (Urk. 8/9, 8/13, 8/22).
Am 28. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26). In der Folge verneinte die IV-Stelle zunächst einen Rentenanspruch (Urk. 8/36), zog diesen Entscheid danach aber in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 8/43, 8/83).
Im Zuge einer im Juni 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte nach einer am 2. Juli 2004 erfolgten Operation an der linken Hand bis zum 13. Dezember 2004 arbeitsunfähig gewesen war, und sprach ihr deshalb mit Verfügungen vom 13. Juni 2005 rückwirkend eine vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 befristete ganze Rente und ab 1. April 2005 wieder eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (Urk. 8/107-108). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 fest (Urk. 8/116). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2007 ab (Urk. 8/124; Prozess IV.2005.01274).
Im Mai 2007 und November 2011 erfolgten weitere Rentenrevisionen (Urk. 8/125, 8/139), in deren Rahmen der bisherige Rentenanspruch mit Mitteilungen vom 20. Juli 2007 und 26. Januar 2011 bestätigt wurden (Urk. 8/130, 8/150). Nachdem die Versicherte auf letztere Mitteilung hin eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 8/158), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Unter anderem ordnete sie ein bidisziplinäres Gutachten durch den Rheumatologen Dr. med. Z.___ und den Psychiater Dr. med. A.___ vom 31. Mai/1. Juni 2012 an (Urk. 8/164, 8/166-168, 8/173, 8/177). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 5. November 2012 ein und ordnete gleichzeitig an, dass einer hiegegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 2, 8/181).
2. Dagegen liess die Versicherte am 6. Dezember 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei eine neue bidisziplinäre Untersuchung anzuordnen, eventualiter sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Am 6. Mai 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte Unterlagen nach (Urk. 10, 11/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2. Streitig ist die Aufhebung der Viertelsrente mit Verfügung vom 17. Juli 2013. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitlicher Referenzpunkt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005, da dieser auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Im Folgenden ist indessen zum besseren Verständnis die (medizinische) Situation seit Ende 2002 nachzuzeichnen.
3.
3.1 Grundlage der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Dezember 2002 bil-dete in medizinischer Hinsicht das Gutachten des B.___ vom 5. Januar 2002 (nachfolgend: B.___-Gutachten). Darin wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die Diagnosen eines chronischen und chronifizierten zervikalen und zervikoradikulären Schmerzsyndroms linksbetont bei plurisegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit paramedianer Diskushernie C6/7 links und degenerativ bedingter beginnender foraminärer Einengung ossär C3/4 und C4/5 sowie einer länger dauernden depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen, als leidensangepasst beurteilten Tätigkeit (Bestückerin) attestiert. Als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit erachtet wurden die Beeinträchtigungen an den beiden Handgelenken (linkes Handgelenk mit leichtgradigen neurologischen Zeichen eines Karpaltunnel-Syndroms und rechtes Handgelenk mit vermutlichem Zustand nach Operation eines Karpaltunnel-Syndroms; Urk. 8/57).
Die Beschwerdeführerin war bei der Y.___ bis zum 31. März 2001 in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen. Per 1. April 2001 reduzierte sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum auf 4,5 Stunden pro Tag (Urk. 8/94). Da die normale Arbeitszeit im Betrieb 40 Stunden pro Woche betrug, entsprach dies einem Stellenpensum von 56,25 %. Ab 1. Juni 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin alsdann während 4 Stunden pro Tag. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erfolgte diese Arbeitszeitreduktion aus privaten Gründen (Urk. 8/94). Bei der Rentenzusprache vom 17. Dezember 2002 rechnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin daher dasjenige Einkommen (Valideneinkommen) an, welches sie bei einem täglichen Arbeitspensum von 4,5 Stunden erzielt hätte, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 45 % (8/70-71, 8/83).
3.2 Gemäss den Berichten der Klinik C.___ musste am 2. Juli 2004 eine Eppingplastik an der linken Hand vorgenommen werden. Für die Dauer des Heilungsprozesses wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach zunehmender Gebrauchsfähigkeit der linken Hand im Alltag wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2004 eine 50%ige und schliesslich ab 13. Dezember 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Bestückerin bescheinigt (Urk. 8/93, Urk. 8/95, Urk. 8/100-104). Dementsprechend ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 13. Juni 2005 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 von einer vorübergehenden, vom 2. Juli bis 13. Dezember 2004 dauernden Arbeitsunfähigkeit aus. Ansonsten verneinte sie eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/104-108, Urk. 8/116). Dieser Auffassung pflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28. Februar 2007 bei (Urk. 8/124).
3.3 Dr. Z.___ und Dr. A.___, auf deren bidisziplinäres Gutachten sich die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 stützt, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig grösstenteils remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Arbeitsfähigkeit zeige aus psychiatrischer Sicht einen günstigen Verlauf. Von Februar 2009 bis Ende 2010 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % bestanden. Seither habe sie sich auf 85 bis 90 % erhöht (Urk. 8/177/9). Weiter hielten sie fest, die Versicherte leide unter einem chronischen, generalisierten Schmerz- sowie einem Panvertebral-syndrom, was sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus rein somatischer Sicht sei die Versicherte in den bisherigen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Soweit aus dem B.___-Gutachten etwas anderes hervorgehe, könne diesem nicht gefolgt werden (Urk. 8/177/12-13, 8/177/28 ff.).
4.
4.1 Eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands ist aufgrund des bidisziplinären Gutachtens vom 31. Mai/1. Juni 2012 nicht ausgewiesen. Die depressive Symptomatik wurde von den B.___-Gutachtern als die Arbeitsfähigkeit nur unwesentlich beeinträchtigend eingestuft (Urk. 8/57/13). Davon wurde auch im Rahmen des Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2005 ausgegangen (vgl. Urk. 8/104/3). Die Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 10 bis 15 % eingeschränkt sei, hält sich in diesem Rahmen.
Als massgebend für die Rentenzusprache erwies sich das zervikale und zervikoradikuläre Schmerzsyndroms linksbetont bei plurisegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit paramedianer Diskushernie C6/7 links und degenerativ bedingter beginnender foraminärer Einengung ossär C3/4 und C4/5. Dessen Erheblichkeit wurde - nebst der vorübergehenden Handgelenksproblematik - auch im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 anerkannt (vgl. Urk. 8/104). Aus dem Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ geht hinsichtlich dieses Schmerzsyndroms keine Verbesserung hervor (Urk. 8/177/34). Soweit die Gutachter der Meinung sind, aus somatischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, handelt es sich bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustands, was aber keinen Revisionsgrund darstellt.
4.2 Dass es vorliegend um eine Revision geht, scheinen auch die Parteien zu verkennen. Denn der Regionale Ärztliche Dienst, auf dessen Stellungnahme die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 basiert, kam in Würdigung des bidisziplinären Gutachtens zum Schluss, dass der Gesundheitszustand unverändert geblieben sei (Urk. 8/179/5). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 1 S. 11). Die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien rühren daher, dass sie wie bei einer erstmaligen Rentenfestsetzung auf die im bidisziplinären Gutachten enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstellen beziehungsweise diese bestreiten, ohne die entscheidwesentliche Frage zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist (zum revisionsrechtlichen Beweisthema – erhebliche Änderung des Sachverhalts – vgl. eingehend Bundesgerichtsentscheid 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1 mit Hinweis namentlich auf SVR 2012 IV Nr. 18, 9C_418/2010 E. 4.2).
4.3 Gestützt auf das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu verneinen. Insofern ist der massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerin braucht nicht näher eingegangen zu werden. Im Wesentlichen gehen sie dahin, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin Dr. A.___ unterstellt, die Begutachtung habe lediglich 10 bis 15 Minuten gedauert und über deren Ausgang sei mittels eines Würfelspiels entschieden worden (Urk. 1 S. 6 i.V.m. Urk. 8/191/8), ist ihr entgegen zu halten, dass das Gutachten 11 Seiten umfasst und eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung beinhaltet. Der entsprechende Vorwurf wurde denn auch von Dr. Z.___, der dazu Stellung nahm, bestritten (vgl. Urk. 8/197).
4.4 Die Beschwerdeführerin weist hingegen zu Recht darauf hin, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ im Bericht vom 1. Oktober 2012 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte (Urk. 1 S. 9). Gleichzeitig hatte sich die Ärztin aber einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht enthalten und ausgeführt, die gesamte Arbeitsfähigkeit müsse zusammen mit der körperlichen Gesundheit beurteilt werden (Urk. 8/199). Daraus ist zu schliessen, dass auch sie der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich untergeordnete Bedeutung beimass.
Den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten ist zu entnehmen, dass Dr. med. D.___ - indessen erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2012 - neu eine schwere depressive Episode diagnostiziert und deshalb eine stationäre Einweisung in die E.___ in die Wege geleitet hat (Urk. 3/3, 3/4, 11/2). Diese Entwicklung ist für die vorliegende Beurteilung ohne Belang, weil grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 131 V 242 E. 2.1).
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Damit erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
5.
5.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger