Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01284 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 20. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ arbeitete von 1986 bis zum 30. Juni 2010, als das Arbeitsverhältnis wegen Geschäftsaufgabe gekündigt wurde, bei der Y.___ (Baugeschäft und Elementbau) als Schalungsfabrikant bei einem 100%-Pensum (Urk. 8/11 = Urk. 8/16 und Urk. 8/21). Am 14. Juni 2010 wurde der Versicherte von der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/4). Am 3. August 2010 meldete sich X.___ auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 8/9) wegen Knie- und Schulterbeschwerden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 = Urk. 8/16). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/19-23). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2010 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 30. Dezember 2010 beziehungsweise am 21. Februar 2011 Einwand (Urk. 8/32 und Urk. 8/38). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Z.___ orthopädisch-neurologisch begutachten (Gutachten vom 15. Juni 2011, Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 2. September 2011 nahm der Versicherte Stellung zum Gutachten (Urk. 8/44). Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 beantwortete Dr. med. A.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Sportmedizin (SGSM), welcher den Versicherten orthopädisch begutachtet hatte, Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 8/51). Am 25. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle X.___ den Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung per 24. Oktober 2012 mit, weil dieser sich trotz angemahnter Mitwirkungspflicht weiterhin subjektiv arbeitsunfähig gefühlt habe (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 8. November 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 7. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2012 zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin um die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-71), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das bidisziplinäre Z.___-Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schalungsfabrikant zwar nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe – nach durchgeführter Parallelisierung und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % – einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich mit der konkreten zeitlichen Umsetzung der maximalen körperlichen Belastungsdauer beim Sitzen, Gehen und Stehen im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit und unter Einbezug des Arbeitsweges und der Mittagspause nicht oder nur ungenügend auseinandersetze. Deshalb drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf. Die gegenüber der Beschwerdegegnerin beantragten beruflichen Massnahmen – zusammen mit einer Abklärung des konkreten zumutbaren Belastungsprofils auch in zeitlicher Hinsicht (beispielsweise bei der B.___) – könnten dafür eine Grundlage bilden (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 8/20/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin Gonarthrosen beidseitig linksbetont, einen Status nach Valgisations-Osteotomie rechts wegen medialer Gonarthrose (Juli 2004), ein Nervus tibialis-Entrapment rechts, ein interossäres Ganglion des Tibiakopfes rechts sowie eine operative Poplitearevision rechts (20. Juli 2010). Der Verlauf sei gekennzeichnet durch zunehmende Kniegelenksbeschwerden links, weshalb eine Kniegelenks-Transplantations-Operation auf den 2. Juli 2010 festgelegt worden sei. Da jedoch wenige Wochen davor unklare Dysästhesien im Bereich des rechten Unterschenkels und der Fusssohle aufgetreten seien, die bei der spezialärztlich-neurologischen Abklärung eine Kompression des Nervus tibialis ergeben hätten, welche zur operativen Poplitearevision am 2. Juli 2010 geführt habe, sei die Transplantation trotz unverändert bestehender invalidisierender Schmerzen bis zur Klärung der Situation des rechten Kniegelenks verschoben worden.
Der Beschwerdeführer sei sowohl durch Belastungs- als auch Ruheschmerzen beider Kniegelenke stark gestört. Seit dem 5. Mai 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss aktueller Situation sei die erneute Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit vollkommen offen und unsicher, wobei bis zum Erreichen einer allfälligen Arbeitstätigkeit jedenfalls mit Monaten zu rechnen sei.
3.2 Prof. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1. September 2010 (Urk. 8/22) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schädigung des Nervus tibialis in der Poplitea mit Status nach operativer Chirurgie und bei Status nach Knieoperation (2004) und Valgisation-Osteotomie (2006) mit Beginn der neuropathischen Schmerzen im Mai 2010. Als Nebendiagnosen nannte er schwere Gonarthrosen beidseitig, O-Beine sowie Hallux. Aufgrund der Schwäche des rechten Fusses (Brennen der Fusssohle nach einer halben Stunde Gehen) habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim (arbeitsbedingten) Stehen und Gehen, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Im Moment sei offen, ob sich diese Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen. Seit Mai 2010 sei dem Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit ganztags möglich.
3.3 Im Schreiben vom 14. Februar 2011 richtete sich Dr. C.___ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 8/37) und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beidseitigen Kniegelenksleiden und den neurologischen Störungen seines rechten Unterschenkels eine rein sitzende Tätigkeit ganztags nicht möglich sei. Für die verschiedenen Leiden – Arthrosen der Kniegelenke und neurologische Störungen des rechten Unterschenkels – seien gegensätzliche Massnahmen beziehungsweise Verhaltensnormen einzuhalten. Die vom Beschwerdeführer überdies geklagten Schulterbeschwerden (beidseitig) stünden in zweiter Linie an und würden erst nach einer einigermassen gelungenen Sanierung der Kniegelenke behandelt.
3.4
3.4.1 Das Z.___-Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne mit Partialruptur der Infraspinatussehne sowie beginnende Omarthrose bei Status nach Acromioplastik, Acromioclaviculargelenksresektion, Bicepstenodese und Rotatorenmanschettennaht rechts (April 2007)
- Leichte Omarthrose und Acromioclaviculargelenksarthrose links
- Pangonarthrose bei reduziertem femorotibialem Alignement und Status nach dreifacher Voroperation rechts und Insuffizienz des vorderen Kreuzbands
- Läsion des Nervus tibialis rechts bei bisher nicht genau bekannter Ursache mit dazu passender sensomotorischer Symptomatik (bestehend anhaltend seit 5. Mai 2010, ICD-10: G57.5)
Als Nebendiagnosen wurde ein Status nach Implantation einer zementierten Knietotalprothese ohne Patellarückflächenersatz links (November 2010), eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule, Senk-/Spreizfüsse und ein Nikotinabusus genannt. Die Schmerzen in der rechten Schulter bestünden seit 5 Jahren und hätten trotz zahlreicher Operationen zugenommen und schränkten die körperliche Leistungsfähigkeit beim Rechtshänder subjektiv ein. Schmerzmittel würden regelmässig eingenommen. Die Schulterschmerzen rechts könnten auf die im MRI nachgewiesene komplette Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne mit Partialruptur der Infraspinatussehne sowie die beginnende Omarthrose zurückgeführt werden. Seit einem Jahr manifestierten sich Schmerzen in der linken Schulter, die bisher nicht behandelt worden seien und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv limitierten. Die Schulterbeschwerden links seien bei geringen abnormen Untersuchungsbefunden mit der radiologisch nachgewiesenen leichten Omarthrose und Acromioclaviculargelenksarthrose vereinbar. Der Beschwerdeführer leide seit 8 Jahren an Schmerzen im rechten Kniegelenk, die trotz diversen operativen Eingriffen sogar noch zugenommen hätten und therapieresistent seien. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei dadurch subjektiv vermindert. Schmerzmittel würden täglich gebraucht. Die Kniegelenksschmerzen rechts und die pathologischen Befunde des rechten Kniegelenks seien durch die radiologisch dokumentierte Pangonarthrose bei reduziertem femorotibialem Alignement erklärt. Die gleichzeitige vordere Kreuzbandinsuffizienz sei klinisch stumm. Seit 5 Jahren bestünden nun auch Schmerzen im linken Kniegelenk, weshalb eine zementierte Knietotalprothese ohne Patellarückflächenersatz links implantiert worden sei. Es bestünden weiterhin Schmerzen im linken Kniegelenk, die nicht objektiviert werden könnten. Radiologisch gebe es keine Hinweise für eine Lockerung des Implantats. Ein low grade-Infekt sei natürlich nicht ausgeschlossen und der Nachweis eines solchen bedürfe einer aufwendigen Diagnostik.
Beim Beschwerdeführer bestehe klinisch und apparativ (elektrophysiologisch) nachgewiesen eine typische Nervus tibialis-Läsion rechts. Dazu passend finde sich bezüglich Motorik eine hochgradige Schwäche aller Zehenbeuger rechts und etwas geringer ausgeprägt auch eine Schwäche der Fussbeugung rechts. Daraus resultiere bei grundsätzlich freier Fortbewegung auch eine Störung des Gangbilds im Sinne eines „Bügeleisengangs“. Bezüglich Sensibilität bestehe ebenfalls passend dazu bei seit Mai 2010 grundsätzlich anhaltenden brennenden Schmerzen im Bereich der gesamtem rechten Fusssohle auch eine verminderte Gefühlsempfindung der rechten Fusssohle mit Einschluss der rechten Ferse und des rechten Aussenrists. Diese brennenden Fusssohlenschmerzen träten vor allem im Gehen auf. Zusätzlich sei der Achillessehnenreflex rechts ausgefallen und es zeige sich eine Muskelverschmächtigung der Wadenmuskulatur rechts. Die Ursache dieser Nervus tibialis-Läsion sei auch unter Berücksichtigung der spezifischen Vorbefunde bisher unklar. Aus differentialdiagnostischer Überlegung fänden sich keine Hinweise für ein vorliegendes S1-Wurzelsyndrom rechts. Weiter zeigten sich bei verneintem Alkoholkonsum und nicht bestehendem Diabetes mellitus auch keine Anzeichen für einen eventuellen Schwerpunkt Polyneuropathie.
Gemäss der bidisziplinären (orthopädisch-neurologischen) Beurteilung am 6. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Schalungsfabrikant zu 100 % arbeitsunfähig, da bei Läsion des Nervus tibialis rechts mit Schmerzen, herabgesetzter Gefühlsempfindung und Kraftabschwächung mit Gangstörung die vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, bestehe dagegen seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (mit Ausnahme der postoperativen Rehabilitationen). Die medizinischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft und berufliche Massnahmen seien aussichtsreich.
3.4.2 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/50) hin, verdeutlichte Dr. A.___ (Schreiben vom 19. Januar 2012, Urk. 8/51), dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bei voller Stundenpräsenz zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ausserdem stellte er klar, dass der Beschwerdeführer in der neurologischen Untersuchung zwar angegeben habe, nach 3 bis 4 Stunden ein Brennen in der rechten Fusssohle zu verspüren, dass jedoch bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in primär sitzender Tätigkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer vormittags und nachmittags je 4 Stunden arbeite und über Mittag eine Pause von 1 bis 1.5 Stunden mache. Im Übrigen habe der neurologische Gutachter festgehalten, dass die Einschränkung auf Grund der brennenden Fusssohlenschmerzen primär beim Gehen aufträten und nicht beim Sitzen. Die Fussschmerzen seien jedenfalls explizit neurologisch abgeklärt worden.
3.5 Die E.___, reichte am 27. April 2012 unter Hinweis darauf, dass lediglich eine Konsultation am 12. Dezember 2011 stattgefunden habe, den Bericht vom 19. Dezember 2011 dem behandelnden Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ein (Urk. 8/52-53). Gemäss der „Beurteilung deskriptiv (ICD-10) bzw. DD“ habe der Beschwerdeführer nach einer Kniegelenksoperation wahrscheinlich eine Somatisierungsstörung mit Angst und sozialer Phobie entwickelt (ICD-10: F.41.0), wobei ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden könne.
3.6 In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 (Urk. 8/65/5-6) hielt der Dr. med G.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Schalungsfabrikant seit Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wie im Gutachten dargelegt, vgl. E. 3.4.1) sei dagegen durchgehend – mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Rehabilitationen – von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Weder der im Einwand des Beschwerdeführers vom 2. September 2011 vorgetragene medizinische Sachverhalt noch die im Bericht der E.___ vom 19. Dezember 2011 genannte wahrscheinliche psychiatrische Diagnose vermöchten die gutachterliche Einschätzung zu widerlegen beziehungsweise ergäben eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit als Schalungsfabrikant zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig und zu prüfen bleibt der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach in einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 2), auf das bidisziplinäre Z.___-Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41).
4.2 Das orthopädisch-neurologische Gutachten des Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) basiert auf einer umfassenden orthopädischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
Die Z.___-Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diagnosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen. Prof. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer bereits im September 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende Tätigkeiten (vgl. Erwägung 3.2). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit den gutachterlichen Einschätzungen, wobei anzumerken ist, dass sich Prof. D.___ nur auf die Kniebeschwerden beschränkte. Wenn das orthopädisch-neurologische Gutachten nun weitere einschränkende Vorgaben für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufstellte, dann erfolgte dies unter Berücksichtigung der weiteren festgestellten Leiden, insbesondere der Schulterbeschwerden.
Der Einwand von Dr. C.___, dass eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund der unterschiedlichen Leiden (Arthrosen der Kniegelenke und neurologische Störungen des rechten Unterschenkels) gar nicht möglich sei, lässt sich mit dem Hinweis darauf entkräften, dass das Anforderungsprofil eine „vorwiegend sitzende“ Tätigkeit vorschreibt, was Positionswechsel (mit Gehen und Stehen) ermöglicht und sogar bedingt, womit den von ihm geforderten gegensätzlichen Massnahmen genügend nachgekommen wird.
4.3 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich das Gutachten nicht oder nur ungenügend mit der konkreten zeitlichen Umsetzung der maximalen körperlichen Belastungsdauer im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe, vermag daran nichts zu ändern.
Es ist zwar korrekt, dass der Beschwerdeführer bei der Anamnese gegenüber dem orthopädischen Gutachter angab, dass das Sitzen während 5 Stunden möglich und das Gehen auf 30 Minuten limitiert sei, und gegenüber dem neurologischen Gutachter erklärte, beim Gehen verspüre er nach 30 Minuten ein Brennen im Bereich der rechten Fusssohle, wobei dieses Brennen auch beim Sitzen nach 3 bis 4 Stunden auftrete. Wenn die Gutachter diese subjektiven Schilderungen als grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft bezeichnen, bedeutet dies aber noch nicht, dass die geklagten Schmerzen auch medizinisch festgestellt werden konnten und somit objektivierbar sind. Wenn nun die beiden Gutachter festhalten, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem spezifischen Anforderungsprofil mit einem 100%-Pensum verrichten kann, ist ohne weiteres darauf abzustellen. Wie Dr. A.___ bereits ausführte (vgl. Erwägung 3.4.2), werden vormittags und nachmittags je 4 Stunden Arbeit von 1 bis 1.5 Stunden Pause unterbrochen und treten die Fusssohlenschmerzen primär beim Gehen und nicht beim Sitzen auf. Ausserdem verlangt das Anforderungsprofil eine Tätigkeit, welche nur „vorwiegend sitzend“ zu sein hat, sodass bereits während der eigentlichen Arbeitszeit entlastende Positionswechsel mit Stehen und Gehen erfolgen. Eine leidensangepasste vollschichtige Tätigkeit erschiene daher dem Beschwerdeführer selbst dann als zumutbar, wenn auf seine subjektiven Beschwerdeschilderungen abgestellt würde.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 5 f.), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
4.5 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss) zu 100 % zumutbar ist – mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Rehabilitationen.
5.
5.1 Die von der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.2 Anzumerken bleibt, dass dem erneuten Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 (Urk. 3) um Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen der formelle Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung mit Mitteilung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/63) nicht entgegensteht.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger