IV.2012.01287

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 6. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

D.___
 
Beigeladene
Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, arbeitete seit Mai 1999 bei der Y.___, heute D.___, als ALM Manager/Teamleiter Financial Intermediaries (Urk. 7/10), als er sich am 5. April 2009 wegen eines Oesophaguskarzinoms T3 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16-17), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) ein und zog Akten des Krankenversicherers (Urk. 7/7) bei.       
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19-31) bejahte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/32) einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und sowie einen Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/33).
1.2     Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte der Versicherte einen am 17. Dezember 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 7/48).
         Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/50-51, Urk. 7/53-54), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/52) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/56) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/59-65) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 7/66 = Urk. 2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.

2.       Gegen die Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 wurde die Personalvorsorgestiftung der D.___ Gruppe Schweiz zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. März 2013 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 10), was den Verfahrensbeteiligten am 20. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers ab April 2012 leicht verbessert habe. Die Arbeitsfähigkeit sei stufenweise weiter steigerbar und die angestammte Tätigkeit wieder zu 60 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne ab Juli 2012 in drei monatigen Abständen auf ein 80%iges Pensum gesteigert werden (S. 2 oben). Gemäss IK-Auszug habe der Beschwerdeführer im Jahre 2010 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 155‘650.-- erzielt, was zuzüglich Nominallohnentwicklung per 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 158‘778.75 ergebe (S. 2 oben). Ab Juli 2012 resultiere daher lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2).     
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es sei einerseits die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme eines Revisionstatbestandes sowie anderseits das angenommene Valideneinkommen zu beanstanden (S. 3 unten). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, er könne wieder zu 80 % arbeiten, stütze sich leidglich auf einen einzigen ärztlichen Bericht (S. 4 oben). Dieser besagte Bericht werde von der Beschwerdegegnerin jedoch offensichtlich falsch wiedergegeben. So werde eingangs des Berichts festgehalten, es gebe seit dem letzten Verlaufsbericht keine wesentliche Veränderung. Gemäss Bericht könne eine Steigerung um 10 % in drei monatlichen Intervallen bis zur Grenze von maximal 80 % überlegt werden. So werde keine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern sei diese Aussage bestenfalls als Vorschlag zur Durchführung eines Arbeitsversuchs mit schrittweiser Pensumssteigerung zu verstehen (S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin habe sowohl in der ursprünglichen wie auch in der angefochtenen Verfügung einen falschen Validenlohn angenommen. So stelle diese auf die Einkommensverhältnisse 2010, nach Eintritt des Gesundheitsschadens, ab, was rechtlich unhaltbar erscheine. Zudem verkenne sie auch für das Jahr 2010 die massgebenden Grundlagen. Gemäss Arbeitsvertrag nach der Fusion zwischen der Y.___ und der D.___ Bank vom Februar 2010 sei ein Salär von Fr. 177‘000.-- zuzüglich Targetbonus von Fr. 30‘000.-- sowie Pauschalspesen von Fr. 12‘000.-- vereinbart worden. Mithin sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 207‘000.-- auszugehen (S. 8). Angesichts der invaliditätsbedingten Reduktion des Pensums auf 50 % sei das Jahressalär per 1. Juni 2011 neu auf einen Grundlohn von Fr. 89‘700.-- und der Targetbonus auf Fr. 7‘500.-- reduziert worden. Der Invalidenlohn belaufe sich demnach auf Fr. 97‘200.--, womit der Invaliditätsgrad bei rund 53 % liege, was sich bis heute nicht geändert habe (S. 9).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen halben Rente rechtens ist. Dabei bildet die Verfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/33) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2).
3.
3.1     Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2     Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, Universitätsspital A.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, berichtete am 3. April 2009 (Urk. 7/6/6-7) und nannte folgende Diagnosen:
- Narbenhernie im Bereich der Quernarbe paraumbilical links
- Status nach Zwerchfellhernienreposition (Colon transversum), vordere Hiatoplastik und Colopexie (Zwerchfell) am 10. November 2008 bei
- paraneoösophagealer Zwerchfellhernie
- Adenokarzinom im Ösophagus (Barrett-Ösophagus) ypT1 pNO cM0 R0, Erstdiagnose Juli 2008
- Status nach neoadjuvanter Radiochemotherapie SAKK Protokoll 75/06, ab dem 4. März 2008
- Status nach Port-Explantation am 10. November 2008
- Status nach Transthorakaler en-bloc Ösophagektomie mit 2 Feld-LAD und Rekonstruktion durch Schlauchmagenhochzug im hinteren Mediastinum mit hoch-intrathorakaler Ösophagogastrostomie am 10. Juli 2008
- Asthma bronchiale (Erstdiagnose 1992)
- Hämorrhoidalleiden
         Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte weiterhin über bestehende Müdigkeit und Konzentrationsschwäche mit deutlicher Besserung im Verlauf. Zudem klage er über die persistierende, indolente, leichte grössenprogrediente Vorwölbung im Bereich der Narbe. Es werde die Indikation zum Narbenhernienrepair mittels Netzplastik gestellt.
3.3     Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 22. April 2009 (Urk. 7/6/1-5) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Oesophaguskarzinom, bestehend seit April 2008
- Amotio retinae links, bestehend seit 2005
- Bauchwandhernie, bestehend seit April 2009     
         Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2003 (Ziff. 1.2) und die Prognose sei wahrscheinlich gut (Ziff. 1.4). Vom 20. bis 30. Januar 2009 sowie vom 6. bis 9. April 2009 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6).
3.4     Mit Austrittsbericht vom 20. Juni 2009 berichtete Prof. Z.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 17. bis 19. Juni 2009 im A.___ (Urk. 7/13). Er nannte die bekannten Diagnosen sowie neu einen Verdacht auf epileptiforme Störung bei auffälligen EEG-Spitzen und führte aus, der Beschwerdeführer klage über prostprandiale Schmerzen und Übelkeit sowie über vermehrte Diarrhoe in Verbindung mit Bauchkrämpfen nach einem Narbenhernienrepair mittels Netzplastik. Hinzu komme seit zirka einer Woche ein Gefühl starker Müdigkeit, Durchschlafstörungen sowie Gelenkschmerzen (S. 2 oben). In der stationären Abklärung finde sich laborchemisch keine Anomalie. In der Gastroskopie finde sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen ein diskret verengter Magenausgang, welcher jedoch bei problemloser Passierbarkeit nicht dilatiert worden sei. Das Re-Staging CT habe erfreulicherweise keinen Hinweis auf ein Rezidiv gezeigt (S. 2 unten).
3.5     Prof. Z.___ berichtete am 20. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/17), nannte die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, bei den gestellten Diagnosen sowie durchgeführten Behandlungen (Ziff. 1.3) seien dem Beschwerdeführer schwere körperliche Anstrengungen aufgrund des Narbenhernienrepairs noch nicht möglich. Bei Status nach Oesophagusresektion und Rekonstruktion durch Schlauchmagenhochzug sei eine regelmässige Einnahme von kleineren Mahlzeiten über den Tag verteilt notwendig (Ziff. 1.7). Von Februar 2008 bis November 2009 sei der Beschwerdeführer zu 100 %, danach bis Ende Jahr 2009 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Danach sollte eine volle Rückkehr in den Beruf aus chirurgischer Sicht möglich sein (Ziff. 1.6 und 1.7).
3.6     Prof. Z.___ berichtete am 9. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/25/1-2) und führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer berichte jedoch, nicht die präoperative Leistungsfähigkeit in seinem Beruf erreichen zu können (Ziff. 3).
         Am 7. Mai 2010 berichtete Prof. Z.___ (Urk. 7/28/3-4) und führte aus, der Beschwerdeführer stelle sich zur geplanten Verlaufskontrolle im Rahmen der Tumornachsorge knapp zwei Jahre nach der Operation vor und klage über Schmerzen, insbesondere nach der Nahrungsaufnahme. Der Beschwerdeführer weise insgesamt einen stabilen Verlauf auf. Es bestünden keine Anzeichen eines Tumorrezidivs. Aufgrund der Grunderkrankung und des protrahierten postoperativen Verlaufs bestehe jedoch immer noch ein kompromittierter Allgemeinzustand mit einer nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Alltag. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen und Appetitlosigkeit, versuche jedoch seinen Alltag mit grossem Effort zu meistern. Die Arbeitstätigkeit im Pensum von 80 % könne nur mit grosser Anstrengung bewältigt werden.
         Am 28. Juli 2010 berichtete Prof. Z.___ erneut (Urk. 7/28/1-2) und führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Die Arbeitstätigkeit im Pensum von 80 % könne trotz grosser Anstrengung nicht erreicht werden. Die bestehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheine zu ambitiös (Ziff. 3). Es sei eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % angezeigt (Ziff. 4).
3.7     Dr. med. C.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 24. August 2010 Stellung und führte aus, aufgrund des insgesamt komplikationsreichen Verlaufs bei der Therapie des Ösophaguskarzinoms könne die noch eingeschränkte Leistungsfähigkeit medizinisch nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei somit in seiner bisherigen Tätigkeit ab April 2010 zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Art der Leistungseinschränkungen würde auch eine angepasste Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht steigern (Urk. 7/29/3).

4.
4.1     Nach der Rentenzusprache im Dezember 2010 wurden im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte erstattet:
4.2     Dr. B.___ berichtete am 3. Januar 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/50), nannte die bekannten Diagnosen sowie neu eine Rhizarthrose bestehend seit 2011 und führte aus, der Beschwerdeführer ermüde rasch, weshalb eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Ziff. 1.7).
4.3     Die Ärzte des A.___ berichteten am 6. Januar 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/51) und führten aus, bei der letzten Jahreskontrolle im April 2011 sei der Beschwerdeführer bis auf rezidivierende Hypoglykämien beschwerdefrei gewesen. Die Refluxbeschwerden seien unter medikamentöser Therapie kompensiert. Im April 2011 hätten sich keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv gefunden und aufgrund des Tumorstagings bestünden gute Chancen auf Langzeitüberleben (Ziff. 1.7). Vom 28. September 2010 bis zum 29. März 2011 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Betreffend Einschränkungen erwähnten sie eine allfällige chronische Müdigkeit und führten aus, die Hypoglykämien erforderten regelmässige Mahlzeiten (8 pro Tag). Zudem müsse die Arbeit gehäuft unterbrochen werden. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % möglich (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei von ihnen nie im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit befragt worden. Dies sollte selbstverständlich erfolgen, wenn dieser die Beurteilung der Belastungsfähigkeit nicht teile (Ziff. 1.11).     
4.4     Prof. Z.___ berichtete am 11. Mai 2012 (Urk. 7/53) und führte aus, in Ergänzung zum letzten Verlaufsbericht von 2010 gebe es keine wesentliche Veränderung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seither leicht verbessert. Der Beschwerdeführer weise den Tumor betreffend einen stabilen Verlauf auf und es bestünden derzeit keine Anzeichen eines Tumorrezidivs. Aufgrund des sehr grossen operativen Eingriffs mit vorgängiger Strahlenchemotherapie habe für längere Zeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Alltag bestanden. Unter konsequenter physiotherapeutischer Beübung und Entspannungstraining/Meditation gehe es dem Beschwerdeführer aktuell sehr gut (Ziff. 1). Das Gewicht des Beschwerdeführers sei stabil und Schmerzen würden keine mehr beklagt (Ziff. 3). Nach der zuletzt erfolgten Reduktion des Pensums auf 50 % könne eine Steigerung um 10 % in drei monatlichen Intervallen bis zur Grenze von maximal 80 % überlegt werden. Ob eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein werde, sei derzeit noch nicht abzuschätzen (Ziff. 5).
4.5     RAD-Ärztin Dr. C.___ nahm am 18. Juni 2012 Stellung (Urk. 7/58/3) und führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit bei gebessertem Allgemeinzustand ab April 2012 zu 60 % arbeitsfähig. Analog dem Arztbericht könne die Arbeitsfähigkeit in drei monatlichen Abständen auf zunächst maximal 80 % gesteigert werden.

5.
5.1     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2010 nicht von einer anderen Diagnosestellung gesprochen werden kann.
         Die Rentenzusprache im Jahr 2010 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 10. November 2010 (Urk. 7/29) gestützt auf die Berichte des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-3.6) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3). Damals standen die bösartige Erkrankung sowie die multiplen Operationen im Vordergrund und es wurde von einer verminderten Belastbarkeit und einem relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen. Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. Februar 2008, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. November 2009, eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Dezember 2009, eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2010 sowie wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2010 (Urk. 7/29 S. 4) attestiert.
         Selbst wenn jedoch dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2010 verbessert hat (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.2     Gestützt auf den Bericht von Prof. Z.___ vom 11. Mai 2012 (vgl. vorstehend E. 4.4) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe und dieser somit bei gebessertem Allgemeinzustand ab April 2012 zu 60 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne analog dem Arztbericht in monatlichen Intervallen auf 80 % gesteigert werden (vgl. Urk. 7/58/3).
         Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend (Urk. 1), auf diesen einzigen Bericht könne nicht abgestellt werden, zumal nicht eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei, sondern diese Aussage von Prof. Z.___ bestenfalls als Vorschlag zur Durchführung eines Arbeitsversuchs mit schrittweiser Pensumssteigerung zu verstehen sei.
5.3     Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund der Berichte des A.___, Prof. Z.___ sowie Dr. B.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. So bestehen keine Anzeichen für Metastasen oder ein Tumorrezidiv, der Beschwerdeführer hat keine dysphagischen Beschwerden mehr und das Gewicht ist stabil. Der Beschwerdeführer klagt zudem auch über keine Schmerzen mehr und die für längere Zeit sowie im Bericht vom 7. Mai 2010 (vgl. vorstehend E. 3.6) noch beschriebene eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Alltag hat sich offenbar gebessert. Zumal die Ärzte des A.___ aus viszeralchirurgischer Sicht zuerst eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, jedoch mit der Einschränkung der subjektiven Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers, als möglich beurteilten (vgl. vorstehend E. 4.3), kann die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Steigerung in monatlichen Intervallen auf ein Pensum von vorerst maximal 80 % nachvollzogen werden.
         Der Bericht von Prof. Z.___ (Urk. 7/53) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Er beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Prof. Z.___ darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer den Tumor bestreffend einen stabilen Verlauf aufweise und derzeit keine Anzeichen eines Rezidivs bestünden (Ziff. 1). Prof. Z.___ zeigte zudem auf, dass aufgrund des sehr grossen operativen Eingriffs mit vorgängiger Strahlenchemotherapie für längere Zeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Alltag bestanden habe (Ziff. 1). Gleichzeitig legte Prof. Z.___ aber dar, dass es dem Beschwerdeführer unter konsequenter Behandlung aktuell sehr gut gehe und sich der Gesundheitszustand leicht verbessert habe (Ziff. 1). Der Bericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Prof. Z.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Beschwerdeführer weder dysphagische Beschwerden noch Schmerzen habe und sein Gewicht stabil sei (Ziff. 3). Überdies begründete er einässlich und sorgfältig, dass nach der zuletzt erfolgten Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % eine Steigerung bis zur Grenze von maximal 80 % überlegt werden könne (Ziff. 5). Schliesslich führte er aus, es sei derzeit noch nicht abzuschätzen, ob eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein werde (Ziff. 5).
         Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 
5.4     Auf das vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte  ärztliche Zeugnis des A.___ vom 22. November 2012 (Urk. 3/3), wonach er am 22. November 2012 ambulant behandelt worden und vom 22. November 2012 bis zum 23. April 2013 zu 50 % arbeitsunfähig sei, kann nicht abgestellt werden. So wurde im Zeugnis weder der Grund der ambulanten Behandlung genannt, noch die erhobenen Befunde dargelegt und auch keine nachvollziehbar begründete medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Die genannte Arbeitsunfähigkeit von 50 % kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal die Einschätzung weder näher begründet wurde noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen gemacht wurden. Im Übrigen bezieht sich das ärztliche Zeugnis vom 22. November 2012 auf einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass, weshalb es im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden kann.
5.5     Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen.
         Sein Gesundheitszustand wurde in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebung erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Da eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nach dem Gesagten ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.    
5.6     Der medizinische Sachverhalt ist demnach zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers verbessert hat und es ihm nunmehr zumutbar ist, sein Pensum in monatlichen 10%igen Intervallen von 50 % auf maximal 80 % zu steigern.

6.      
6.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.2     Vorliegend blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in einem Vollpensum sein Arbeitsverhältnis mit der D.___ Bank weitergeführt hätte. Strittig ist hingegen die Berechnung des Valideneinkommens, das heisst der Lohn, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden verdient hätte.
         Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das gemäss IK-Auszug im Jahre 2010 erzielte Einkommen ein nominallohnangepasstes Valideneinkommen per 2012 in der Höhe von Fr. 158‘778.57 errechnete (Urk. 2 S. 2 oben), machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss Arbeitsvertrag vom 1./23. Februar 2010 sei ein Grundsalär von Fr. 177‘000.-- zuzüglich eines Targetbonus in der Höhe von Fr. 30‘000.-- sowie Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 12‘000.-- vereinbart worden. Mithin sei von einem Valideneinkommen per 2012 in der Höhe von mindestens Fr. 207‘000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 8 unten). 
6.3     Gemäss IK-Auszug (Urk. 7/5) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2008 stets ein Einkommen über Fr. 220‘000.--. Seit Anfang Juli 2008 arbeitete der Beschwerdeführer als Team Leader Financial Intermediaries bei der Y.___, vorher seit dem 1. Mai 1999 in anderen Funktionen (vgl. Urk. 3/4). Gemäss den Bestätigungen der Y.___ ist ersichtlich, dass die hohen Löhne insbesondere dank sehr hoher Boni plus Pauschalspesenentschädigung zustande kamen (vgl. Urk. 3/5). Seit März 2008 erzielte der Beschwerdeführer Fr. 177‘000.-- pro Jahr (vgl. Urk. 7/10), was gemäss Arbeitgeber seinen Leistungen entspreche. Aufgrund der Fusion der D.___ Bank mit der Y.___ trat die D.___ Bank per 1. Februar 2010 in den bestehenden Arbeitsvertrag als Arbeitgeberin ein. Damit alle Mitarbeiter der D.___ Bank über die gleichen Anstellungsbedingungen verfügen, wurden mit den ehemaligen Mitarbeitern der Y.___ - somit auch mit dem Beschwerdeführer - neue Arbeitsverträge geschlossen, die per 1. Juni 2010 in Kraft traten (vgl. Urk. 3/6). Die Anstellung des Beschwerdeführers erfolgte als Senior Relationship Manager und es wurde ein Jahresgehalt von Fr. 177‘000.-- vereinbart. Zudem wurde für das Jahr 2010 ein Targetbonus in der Höhe von Fr. 30‘000.-- gemäss dem D.___ Entschädigungsprogramm und eine Spesenentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘000.-- vereinbart. Mit Nachtrag vom 11. März 2011 wurde der Arbeitsvertrag per 1. Juni 2011 in dem Sinne abgeändert, dass die Arbeitszeit seit April 2010 wöchentlich 21 Stunden betrage, was einem Pensum von 50 % entspreche. Es wurde ein Jahresgehalt von Fr. 89‘700.--, ein Targetbonus von Fr. 7‘500.-- für das Jahr 2011 und eine Spesenpauschale in der Höhe von 3‘000.-- vereinbart (vgl. Urk. 3/7).         
6.4     Gemäss IK-Auszug (Urk. 7/56) erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2010 zwar tatsächlich Fr. 155‘650.--. Die Beschwerdegegnerin verkannte jedoch bei der Hochrechnung dieses Verdienstes als Valideneinkommen per 2012, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2010 ab April gesundheitsbedingt lediglich in einem Pensum von 50 % tätig war (vgl. Urk. 3/7). Es kann demnach nicht auf dieses Einkommen abgestellt werden.
         Vielmehr ist von einem Grundsalär vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Höhe von Fr. 177‘000.-- auszugehen (vgl. Urk. 3/6, Urk. 7/10). Aufgrund der Akten ist zudem ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Jahren zum Grundgehalt zusätzlich Bonuszahlungen (vgl. Urk. 3/5) erhielt. Ihm wurden demnach regelmässig Boni ausgerichtet, weshalb bei der Bestimmung des Valideneinkommens die Bonuszahlungen nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. Obwohl der Arbeitgeberin gemäss Arbeitsvertrag (Urk. 3/6) beim Entscheid über die Auszahlung eines Bonus und bei der Festlegung der Höhe der individuellen Bonuszahlung volles Ermessen zusteht, kann angesichts der in den vergangenen Jahren ausgerichteten Boni davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mindestens der festgelegte Targetbonus in der Höhe von Fr. 30‘000.-- ausbezahlt worden wäre.
         Das Valideneinkommen per 2010 beläuft sich somit auf Fr. 207‘000.-- (Fr. 177‘000.-- + Fr. 30‘000.--), zuzüglich Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 ergibt dies ein Valideneinkommen per 2012 von Fr. 211‘160.70 (Fr. 207‘000.-- x 1.01 x 1.01).   

7.
7.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
7.2     Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2 S. 2), die angestammte Tätigkeit in der Bank entspreche einer angepassten Tätigkeit und stützte sich entsprechend für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Valideneinkommen.
         Indem die Beschwerdegegnerin wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 6.4) das Valideneinkommen fehlerhaft ermittelte, kann auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf diese Grundlage abgestellt werden.
         Gemäss Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 1./23. Februar 2010 (Urk. 3/7) sowie Arbeitgeberbericht (Urk. 7/52) erzielte der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 6‘900.-- pro Monat, was ein Jahreseinkommen von Fr. 89‘700.-- ergibt. Zusätzlich wurde ein Targetbonus in der Höhe von Fr. 7‘500.-- vereinbart. Entsprechend den Ausführungen in Erwägung 6.4 kann wiederum von der Auszahlung des Bonus in der Höhe gemäss Arbeitsvertrag ausgegangen werden.         
         Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2012 in der Höhe von Fr. 97‘200.-- (Fr. 89‘700.-- + Fr. 7‘500.--) für ein Pensum von 50 % auszugehen.
         Wird dieses Invalideneinkommen auf das dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Abklärungen zumutbare Pensum von 60 % beziehungsweise 80 % hochgerechnet (vgl. vorstehend E. 5.6), ergibt dies ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 116‘640.-- bei einem Pensum von 60 % beziehungsweise von Fr. 155‘520.-- bei einem Pensum von 80 %.   
         Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 211‘160.70 resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von rund 45 % beziehungsweise 26 %, der unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
7.3     Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens nicht mehr in der Lage wäre, die erforderlichen Leistungen für die Ausbezahlung des Bonus zu erbringen und das Invalideneinkommen entsprechend tiefer ausfallen würde (Fr. 107‘640.-- beziehungsweise Fr. 143‘520.--), ein Invaliditätsgrad von lediglich 49 % beziehungsweise 32 % resultieren würde.   
7.4     Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.  

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- D.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).