Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01288




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 23. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, Postfach 1368, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, lebt seit dem Jahr 1990 in der Schweiz (Urk. 10/2/1) und arbeitete von 2004 bis Ende November 2011 mit einem Pensum von 80 % für die Y.___ am Z.___ in O.___ in der Sandwichproduktion (Urk. 10/2/4, Urk. 10/6/1, Urk. 10/10/5). Am 14. September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf körperliche Schmerzen, starke Kopfschmerzen und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 10/6), zog einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/8) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/10-11, Urk. 10/26) und nahm das von der Krankentaggeldversicherung bei deren Vertrauensärztin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 12. Mai 2012 zu den Akten (Urk. 10/25). Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2012 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Begehrens um Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 10/28). Dagegen liess die Versicherte unter Beilage eines weiteren Arztberichts (Urk. 10/35) Einwand erheben (Urk. 10/31, Urk. 10/36). Mit Verfügung vom 6. November 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 10/41 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 7. Dezember 2012 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen IVG-Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien ein rechtskonformes psychiatrisches Gutachten einzuholen sowie eine rechtskonforme Haushaltsabklärung vorzunehmen und anschliessend sei erneut über die IVG-Ansprüche zu entscheiden (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht liess sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort und der Beschwerdeführerin Frist zur Substantiierung und Belegung ihrer Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zurück (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2012 auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass die aktuell gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen ausschliesslich durch psychosoziale, mithin invaliditätsfremde Faktoren ausgelöst seien und kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2). Zur Begründung stützte sie sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2012 in Kombination mit den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/27 und Urk. 10/40) ab (Urk. 9).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, dass mehrere Ärzte, so auch Dr. A.___, eine depressive Störung diagnostiziert hätten (Urk. 1 S. 4 f.). Dr. A.___ habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten (Urk. 1 S. 5). Dass die RAD-Ärzte ohne eigene Untersuchung gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ davon ausgegangen seien, es liege kein relevanter Gesundheitsschaden vor, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 5 f.). Des Weiteren hätten die übrigen Arztberichte dabei nicht genügend Berücksichtigung gefunden (Urk. 1 S. 6 f.).


3.

3.1.    Die Ärzte der B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2011 gestützt auf die geklagten Symptome sowie auf den Bericht aus C.___ vom 9. April 2011 ein depressives Syndrom. Ob zusätzlich eine psychotische Symptomatik vorliege, könne aufgrund der Sprachbarriere nicht beurteilt werden. Möglicherweise sei die Symptomatik auch kulturell (mit-)bedingt. Zur Arbeitsfähigkeit könnten keine Angaben gemacht werden. Im Allgemeinen sei eine detaillierte Beantwortung der gestellten Fragen nicht möglich, da sie die Beschwerdeführerin einmalig am 8. November 2011 gesehen hätten (Urk. 10/11).

3.2    Am 12. Mai 2012 erstattete Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Funktion als Vertrauensärztin das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 10/25). Bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigte sie die Vorakten (Urk. 10/25/3), die zusätzlich bei der behandelnden Psychiaterin eingeholten Auskünfte (Urk. 10/25/4 und Urk. 10/25/6) sowie die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung (Urk. 10/25/4).

    Anlässlich der persönlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit zehn Jahren habe sie immer wieder Phasen, in denen es ihr schlecht gehe. In solchen Phasen habe sie auch schon Suizidgedanken gehabt. Seit etwas mehr als einem Jahr gehe es ihr nun andauernd schlecht. Einzig im April 2011, als sie zuhause in C.___ gewesen sei, sei es ihr gut gegangen. Der dortige Arzt habe ihr die richtigen Medikamente gegeben. Aus psychischen Gründen komme sie ihren Verpflichtungen im Haushalt nicht nach und habe mit niemandem Kontakt (Urk. 10/25/5).

    Die seit Ende 2011 behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ habe angemerkt, dass sie davon ausgehe, dass aus sprachlichen Gründen einige Information verloren gehe. Sie erachte die Beschwerdeführerin zurzeit am ehesten als depressiv. Diese sei stets sehr passiv und gemäss den Angaben ihres Ehemanns vernachlässige sie zuhause alles (Urk. 10/25/6).

    Bei den psychopathologischen Befunden erwähnte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin objektiv leicht depressiv gestimmt, jedoch vielmehr unbeteiligt, uninteressiert, abwartend und sehr passiv wirke. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, meistens habe sie freundlich, aber leer gelächelt. Die Beschwerdeführerin sei nur ansatzweise zugänglich. Sie habe keine Schuldgefühle gegenüber dem Ehemann sowie gegenüber den kleinen Kindern, obwohl sie sich gänzlich aus dem Familienleben zurückziehe. Sie sei in der Schweiz sehr unglücklich. Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung eine passive Verweigerung gezeigt, welche als ungenügende Kooperation zu werten sei. Der Antrieb sei subjektiv und objektiv herabgesetzt.

    Wegen der depressiven Stimmungslage, der Interesselosigkeit, dem herabgesetzten Vitalgefühl, dem verlängerten Nachtschlaf, der Antriebsminderung, dem sozialen Rückzug, dem Rückzug aus ihren sozialen Verpflichtungen sowie dem mehr als leicht beeinträchtigten Funktionsniveau sei eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.11) zu diagnostizieren. Diese wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/25/8 und Urk. 10/25/10). Durch die mittelschwer depressive Stimmungslage sei die Beschwerdeführerin in wesentlichen psychischen Funktionen, namentlich in der Motivation, im Antrieb und in der Angststeuerung sowie durch den verlängerten Nachtschlaf in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dass die Antriebsstörung bei erwünschten Tätigkeiten verschwinde, spreche für eine gewisse Steuerbarkeit des Verhaltens. Während eines halben Tages sei es ihr möglich, die nötige Willensanspannung zu erbringen, um ihre Krankheitssymptome zu überwinden. Dementsprechend sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In der Haushaltsführung sei sie hingegen nicht eingeschränkt (Urk. 10/25/11). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen zudem Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) vor (Urk. 10/25/10).

3.3    Dem Bericht der B.___ vom 19. Juli 2012 ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin wirke ausgesprochen desinteressiert und gleichgültig gegenüber ihrer psychischen Problematik und einer spezifischen Behandlung. Signifikante mnestische Defizite seien wegen der Verständigungsproblematik kaum möglich prüfbar, im Gespräch hätten sich allerdings schwere Auffassungs- und Konzentrationsstörungen gezeigt. Formalgedanklich sei sie verlangsamt und es bestünden Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Urk. 10/26/3). Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin könne aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nur eingeschränkt beurteilt werden. Sie zeige ein depressives Zustandsbild mit Freudlosigkeit, Interessenverlust, sozialem Rückzug und Verwahrlosungstendenzen. Sie sei kaum belastbar und könne komplexen Handlungsabläufen nicht folgen. Sie sei vollumfänglich arbeitsunfähig. Denkbar wäre eine angepasste Tätigkeit während einer bis zwei Stunden pro Tag im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes mit geringem Anforderungsprofil und unter Berücksichtigung der fehlenden Deutschkenntnisse (Urk. 10/26/5). Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien schwer eingeschränkt (Urk. 10/26/7).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beide vom Regionalen Ärztlichen Dienst, nahmen am 19. Juli 2012 zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung. Sie führten aus, aus den Darlegungen im Gutachten sei klar ersichtlich, dass die aktuell gegebenen depressiven Symptome durch psychosoziale Faktoren ausgelöst seien. Die Beschwerdeführerin sei mangelnd integriert und verweigere die Medikation. In der Grundstimmung wirke sie objektiv nur leicht depressiv. In der Kognition, im formalen Denken sowie im Realitätsbezug sei sie nicht eingeschränkt. Zudem helle sich ihre Stimmung auf, sobald sie über ihr Heimatland spreche. Sie könne problemlos den ganzen Tag C.___isches Fernsehen schauen und mehrmals täglich mit Angehörigen im Heimatland telefonieren, was auf eine fehlende Störung des Antriebs schliessen lasse. In C.___ gehe es ihr jeweils gut. Somit seien die symptombedingten Einschränkungen rein durch die Folgen der psychosozialen Faktoren gegeben und es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 10/27/4).

3.5    In ihrem Bericht vom 31. August 2012 hielten die Ärzte der B.___ die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode, anamnestisch bestehend seit 2006, fest (Urk. 10/35/1). Die Beschwerdeführerin komme einmal pro Monat zu einem psychotherapeutischen Gespräch sowie zur Medikamentenabgabe. Sie zeige entsprechend ihrer Grunderkrankung eine ausgeprägte formal gedankliche Verlangsamung, eine kaum vorhandene Schwingungsfähigkeit, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen und eine ausgeprägte Antriebsarmut. Eine tiefgreifende psychotherapeutische Behandlung sei aufgrund der sprachlichen Barrieren nicht möglich. Seit der Anpassung der psychopharmakologischen Medikation wirke die Beschwerdeführerin etwas spürbarer und affektiv erreichbarer (Urk. 10/35/1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 80 % (Urk. 10/35/2).

3.6    Der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt am 15. Oktober 2012 erneut fest, dass aufgrund der im Gutachten von Dr. A.___ aufgeführten Befunde und Einschätzungen davon auszugehen sei, dass die Einschränkungen überwiegend Folgen von psychosozialen Faktoren und bei einer Änderung der Umstände schnell reversibel seien. Zudem seien die Einschränkungen klar medikamentös behandelbar und dies mit völliger Remission, wie beim Aufenthalt in C.___ faktisch bewiesen worden sei. Somit sei bei Wegfallen der psychosozialen Beeinträchtigungen und nach adäquater Therapie keine gesundheitlich bleibende Einschränkung und somit kein relevanter Gesundheitsschaden gegeben (Urk. 10/40/2-3).

3.7    Am 3. Oktober 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die von den Ärzten der B.___ gestellte Diagnose keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % rechtfertige. Es lägen erhebliche nicht medizinische Gründe vor, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 3/9).


4.

4.1    In ihrem ersten Bericht vom 1. Dezember 2011 gaben die Ärzte der B.___ gestützt auf die geklagten Symptome sowie auf den knappen Bericht aus C.___ vom 9. April 2011 (Urk. 10/8/5) an, die Beschwerdeführerin leide an einem depressiven Syndrom. Gleichzeitig erwähnten sie, dass die Symptomatik kulturell (mit-)bedingt sein könnte (Urk. 10/11). Am 19. Juli 2012 stellten sie die Verdachtsdiagnose einer anamnestisch seit dem Jahr 2006 bestehenden bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen depressiven Episode befindlich (Urk. 10/26/2). Das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung wurde nicht begründet, jedoch hatte die Beschwerdeführerin in der Anamnese angegeben, Phasen von Schlaflosigkeit, Agitiertheit und Herumschreiben gehabt zu haben (Urk. 10/26/3). Wiederum wurde erwähnt, dass die verzweifelte, hoffnungslose Grundstimmung mit ihrer sozialen Desintegration in Zusammenhang stehe (Urk. 10/26/4). In ihrem Bericht vom 31. August 2012 stellten die B.___-Ärzte die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode, anamnestisch bestehend seit 2006 (Urk. 10/35/1). Angaben dazu, gestützt auf welche Befunde sich der Verdacht auf die bipolare affektive Störung erhärtet habe, fehlen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weswegen die bipolare Störung, die gemäss den Ärzten der B.___ bereits auf das Jahr 2006 zurückgeht, zwar in den Berichten vom 19. Juli und 31. August 2012 Erwähnung fand, nicht jedoch schon im Bericht vom 9. April 2011. Dr. A.___ wies ferner darauf hin, es lägen keine Hinweise auf hypomane oder manische Phasen vor. Die vom Ehemann beschriebenen Phasen von „Herumschreien“ reichten für sich nicht aus, um eine Bipolarität zu belegen (Urk. 10/25/8). In den B.___-Berichten fehlen Hinweise auf manische oder hypomane Phasen ebenfalls und auch in den übrigen medizinischen Unterlagen sind solche Phasen nicht erwähnt. Die Diagnose einer bipolaren Störung ist demgemäss nicht nachvollziehbar. Eine hypomanische, manische oder gemischte Episode wurde nie eindeutig festgestellt, sondern die Diagnose der bipolaren affektiven Störung basiert ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin oder des Ehemannes. Dementsprechend ist diese Diagnose objektiv gesehen nicht nachvollziehbar. Auch Dr. A.___ konnte in ihrer Untersuchung keine klaren Hinweise auf hypomane oder manische Phasen in der Vergangenheit finden (Urk. 10/25/9). Ebenso wenig sind solche in den Vorakten dokumentiert. Im Übrigen wurde die Diagnose von den B.___-Ärzten als bereits ab dem Jahr 2006 gegeben erachtet. Unklar bleibt dabei, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der bipolaren affektiven Störung noch bis im Februar 2011 zu 80 % arbeiten und daneben einen 5-Personen-Haushalt führen konnte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18) und hernach plötzlich fast vollumfänglich arbeitsunfähig geworden sein soll. Obwohl die B.___-Ärzte das Vorhandensein von psychosozialen Belastungsfaktoren erkannten, grenzten sie diese nicht ersichtlich ab gegenüber der psychischen Krankheit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

4.2    Dr. A.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Urk. 10/25/10). Die objektiven Befunde stellten sich anlässlich der Untersuchung nicht gravierend dar: Aufmerksamkeit, Gedächtnisleistung und Konzentration waren unauffällig, der Denkprozess formal geordnet und logisch und die Beschwerdeführerin wirkte auf Dr. A.___ nur leicht depressiv gestimmt. Eine innere Anspannung oder ein allfälliger Leidensdruck waren nicht spürbar (Urk. 10/25/7). Die Symptome, welche Dr. A.___ auf das Vorliegen einer Depression schliessen liessen, sind gemäss der Einschätzung der RAD-Ärzte in erster Linie auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Entsprechend verneinten sie das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 10/27/4).

    Massgebend ist nicht die exakte Diagnose, sondern die krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ erwähnte, bemerkenswert sei, dass die Antriebsstörung bei erwünschten Tätigkeiten (zum Beispiel Telefonate mit Angehörigen aus dem Herkunftsland) verschwinde. Dies spreche für eine Steuerbarkeit des Verhaltens (Urk. 10/25/11). Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ berichtete auf Anfrage von Dr. A.___, beim Betrachten von Bildern von C.___ blühe die Beschwerdeführerin auf (vgl. Urk. 10/25/6).

    Des Weiteren stellte Dr. A.___ eine günstige Prognose. Sie führte aus, unter adäquater medikamentöser Behandlung könne innerhalb einiger Monate eine weitgehende Besserung des depressiven Zustandsbildes erwartet werden (Urk. 10/25/12). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge ist noch keine Besserung eingetreten, was aber in erster Linie ihrem eigenen Verhalten zugeschrieben werden muss. Aufgrund der von Dr. A.___ veranlassten Laboruntersuchungen ergab sich, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente nicht einnimmt (Urk. 10/25/7). Unter Berücksichtigung der von Dr. A.___ erhobenen wenig auffallenden Befunde sind die Ausführungen der Ärzte des RAD, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eine Krankheit und deren Auswirkungen, sondern psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen, nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung nach ihren Beschwerden selber an, sie leide unter einem Familienproblem, welches sie nicht näher ausführen wolle. Sie mache sich um alles Sorgen und sei traurig (Urk. 10/25/4). Sie fühle sich sehr unglücklich in der Schweiz. Einzig, wenn sie mit ihren Angehörigen in C.___ telefoniere, was sie mehrmals täglich tue, wenn sie selber nach C.___ gehen könne, oder wenn ihre Mutter zu Besuch komme, gehe es ihr gut. Am liebsten würde sie sofort alles hinter sich lassen und nach C.___ zurückkehren (Urk. 10/25/5). Dr. A.___ betonte selber, dass die Probleme mit der kulturellen Eingewöhnung eine Rolle spielten. Wie stark sich die externen Faktoren genau auswirken würden, könne aber nicht im Einzelnen zugeordnet werden (Urk. 10/25/8). Für Dr. A.___ entstand der Eindruck, die Beschwerdeführerin verweigere sich dem Leben in der Schweiz inklusive aller Verpflichtungen. Dafür sprächen die sprachliche und soziale Verweigerung sowie die ausschliesslich dann erlebte Lebendigkeit, wenn sie in irgendeiner Form mit dem Herkunftsland in Kontakt sei. Die passive Verweigerung der Beschwerdeführerin zeige sich sowohl in ihrem Alltag, als auch in der fehlenden Einnahme der Medikamente und in der aktuellen Untersuchungssituation. Ob es sich dabei um eine bewusstseinsferne, eine bewusstseinsnahe oder eine unbewusste Verhaltensweise handle, könne sie nicht abschliessend beurteilen. Denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten ihren Ehemann zur Rückkehr ins Heimatland bewegen möchte, was explizit ausgesprochen ihr Wunsch sei. Hierfür sprächen die fehlende Übernahme von familiären Verpflichtungen, auch gegenüber den relativ kleinen Kindern, dies ohne Schuldgefühle, das Überbürden sämtlicher Aufgaben (Haushalt, Kinderbetreuung und -erziehung, Broterwerb, Aussenkontakte) an den Ehemann sowie die fehlende Kooperation in der Behandlung durch Nichteinnehmen der Medikamente (Urk. 10/25/9).

    Sowohl vor dem Hintergrund der Beobachtungen von Dr. A.___ als auch angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin selber ist die RAD-Beurteilung nachvollziehbar, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren bestimmt sind. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Diese ist vorliegend jedoch nicht sehr ausgeprägt. Es liegen auch für eine Depression untypische Befunde vor, so beispielsweise die fehlenden Schuldgefühle bezüglich der Vernachlässigung der hiesigen Familie und der je nach den Umständen spontan wechselnde Antrieb (Urk. 10/25/8). Gegen einen erheblichen depressionsbedingten Leidensdruck spricht auch, dass die Spuren der verschriebenen Medikamente im Blut der Beschwerdeführerin deutlich unter dem Referenzbereich beziehungsweise unter der Nachweisgrenze des Labors lagen (Urk. 10/25/13, Urk. 10/25/7). Zudem steht mit der Einschätzung, dass die psychosoziale Belastung im Vordergrund steht auch in Übereinstimmung, dass es der Beschwerdeführerin in C.___ gut ging (Urk. 10/25/5).

4.3    Des Weiteren liegen Berichte des Hausarztes Dr. med. G.___ vom 4. April 2011 sowie am 19. September 2011 vor, in welchen er der Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 10/8/2-3 und Urk. 10/10/5-6). Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, da der Hausarzt nicht Facharzt im Bereich von Psychiatrie und Psychotherapie ist und seine Beurteilung auch gänzlich von allen anderen Einschätzungen der vorhandenen Ressourcen abweichen, ohne dass dies objektiv und nachvollziehbar begründet wurde.

4.4    Die Beschwerdeführerin wandte gegen die Beurteilung des RAD beziehungsweise der Beschwerdegegnerin ein, diese Einschätzung beruhe weder auf einer eigenen persönlichen Untersuchung oder Begutachtung noch auf den bei den Akten befindlichen Fachberichten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11).

    Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011, E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen).

    Der RAD muss die versicherten Personen nicht zwingend selber untersuchen, sondern nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen vornehmen (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhanden ärztlichen Unterlagen ab. Dies gilt namentlich dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

    Die Befunde wurden von Dr. A.___ unter Berücksichtigung von geklagten Beschwerden, Vorakten, Fremdauskunft und eigener Untersuchung erhoben. Somit steht der medizinische Sachverhalt fest. Eine zeitlich nahe zusätzliche Untersuchung durch den RAD hätte voraussichtlich keine anderen Befunde ergeben. Der RAD würdigte nun die von Dr. A.___ erhobenen Befunde beziehungsweise zog seine eigenen Schlussfolgerungen daraus. Diese sind wie bereits dargelegt nachvollziehbar. Weitere Untersuchungen beziehungsweise ergänzende Abklärungen würden nicht zu anderen Ergebnissen führen. Der Beschwerdeführerin wurde bei Dr. A.___ eine Untersuchungssituation mit Dolmetscherin geboten, sie verweigerte sich jedoch der Untersuchungssituation weitgehend, machte nur oberflächliche Angaben, kooperierte mangelhaft (Urk. 10/25/7) und wollte das Familienproblem, welches nach eigenen Angaben eines ihrer zentralen Probleme darstellt, nicht näher ausführen (Urk. 10/25/4).

    Insgesamt bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich nicht krankheitsbedingt, sondern wegen der im Vordergrund stehenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind vom invalidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus jedoch grundsätzlich unbeachtlich (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2), weshalb die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht zu beanstanden und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen ist.

5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, denn das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde zurückgezogen (vgl. Urk. 13).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Erdös

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer