Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01289 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene und im Jahr 2002 aus Y.___ in die Schweiz eingereiste X.___ ist seit 2007 als selbständigerwerbender Karosseriespengler tätig. Am 8. März 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Nackenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).
Die IV-Stelle zog Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 8/10, Urk. 8/20, Urk. 8/21), Steuererklärungen (Urk. 8/27) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/25, Urk. 8/26) bei und liess den Versicherten bidisziplinär begutachten (Urk. 8/32).
Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 8/51 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. November 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 Frist angesetzt, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zu 60 % und eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 80 % zuzumuten sei. Das Valideneinkommen betrage Fr. 59‘173.-- und das Invalideneinkommen Fr. 39‘932.10. Der Invaliditätsgrad betrage somit 33 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er sei seit Ende 2007 als selbständiger Karosseriespengler erwerbstätig. Die Aufgabe dieses Betriebs sei ihm nicht zumutbar. Somit sei gestützt auf die ärztliche Beurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen. Selbst wenn man die Geschäftsaufgabe als zumutbar erachten würde, ergäbe sich gleichwohl ein Rentenanspruch. Gemäss IK-Auszug habe er als angestellter Karosseriespengler in einem Pensum von 60 % ein Einkommen von monatlich Fr. 3‘000.-- erzielt, was bei einem vollen Pensum Fr. 5‘000.-- ergäbe. Er verfüge über langjährige Erfahrung als Karosseriespengler und wie man einen Betrieb selbständig führe. Es sei daher unrichtig, das Valideneinkommen nach der tiefsten Anforderungsstufe 4 zu bemessen. Gemäss LSE 2010 könnte er ein Erwerbseinkommen im Anforderungsniveau 2 erzielen, was ein Valideneinkommen von Fr. 100‘650.-- ergäbe. Es resultiere somit eine rentenrelevante Erwerbseinbusse von Fr. 39‘932.10 (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 Am 28. Januar 2012 erstatteten Dr. med. Z.___, FMH Neurologie, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die neurologische und psychiatrische Untersuchung vom 23. Januar 2012 stützt (Urk. 8/32).
Als neurologische Diagnose nannten die Gutachter ein zumindest mässig ausgeprägtes linksbetontes Cervicalsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Irritation die Wurzel C3 betreffend. Differenzialdiagnostisch bestehe eine pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung bei mediolateral rechts liegender Diskushernie C2/3 mit in diesem Bereich degenerativen Veränderungen sowie kleiner Diskushernie auf der Etage C4/5 und Protrusion auf der Etage C5/6 mit jeweils leichten degenerativen Veränderungen (Urk. 8/32 S. 5 f. und S. 12).
Die Gutachter führten aus, aus neurologischer Sicht sei bei einer Diskushernie auf der Höhe C2/3 und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen eine Arbeitstätigkeit mit erheblicher Belastung der Körperachse sowie des Schultergürtels, welche auch zum Teil in ungünstigen Körperhaltungen ausgeübt werden müsse, wie dies die Tätigkeit des Karosseriespenglers erfordere, nicht empfehlenswert. Es sei glaubhaft, dass eine derartige Tätigkeit zu Beschwerdeexazerbationen führe. Die Arbeitsfähigkeit in der erwähnten Tätigkeit sei auf 60 % einzuschätzen. In einer angepassten Tätigkeit mit höchstens leichter bis mässiger Belastung der Körperachse sowie des Schultergürtels bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 6 f.).
Als psychiatrische Diagnosen nannten die Gutachter eine rezidivierende, leichte bis anamnestisch zwischendurch auch mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0/1) sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner, lebt getrennt (ICD-10: Z63.0) und allein. Die psychosoziale Belastungssituation sei nicht gravierend (Urk. 8/32 S. 10 und S. 12).
Aus psychiatrischer Sicht könne sich der Beschwerdeführer an Regeln und Routinen anpassen, sei aber aufgrund seiner Schmerzen und seiner depressiven Gestimmtheit etwas gereizter und in seiner Integrationsfähigkeit in Gruppen und im Kontakt beeinträchtigt. Auch seine Durchhaltefähigkeit sei infolge der Depressivität und der Schmerzen beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer könne sein fachliches Wissen anwenden und könne auch planen und strukturieren, sei aber in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit infolge der Schmerzen und der depressiven Symptomatik beeinträchtigt. Insgesamt resultiere aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 8/32 S. 11).
Aus bidisziplinärer Sicht liege beim Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und ein 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor (Urk. 8/32 S. 13).
3.2 Das bidisziplinäre Gutachten vom 28. Januar 2012 ist für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend. Es beruht auf einer eigenen Untersuchung der Gutachter, wurde im Beisein einer Übersetzerin und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.5). Im Übrigen liegen keine dem Gutachten widersprechenden Arztberichte vor und dessen Schlussfolgerungen werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es kann somit grundsätzlich darauf abgestellt werden.
3.3 Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Karosseriespengler 60 % und in einer angepassten Tätigkeit 80 % beträgt.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.
5.1 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist grundsätzlich vom Erwerbseinkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte. Auf das nicht existenzsichernde Einkommen des Beschwerdeführers gemäss den Steuererklärungen 2008 und 2009 (Urk. 8/27) kann abgestellt werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit dieser bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte (vgl. BGE 125 V 157 E. 5c/bb). Vorliegend hat das Geschäft einen derart geringen Ertrag abgeworfen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte die Selbständigkeit aufgegeben und sich – wie bereits vor seiner Selbständigkeit – als angelernter Karosseriespengler anstellen lassen. Inwiefern die Aufgabe des nicht rentablen Einmannbetriebs nicht zumutbar sein soll, ist nicht näher dargetan und auch nicht ersichtlich.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten über keine hierzulande anerkannte Berufsausbildung. In seinem Karrosseriespenglereibetrieb führt er hauptsächlich eher einfachere Arbeiten aus, nämlich Rostentfernung am Unterboden sowie Oelwechsel (Urk. 8/5 S. 2). Qualifizierte administrative und organisatorische Arbeiten fallen im Einmannbetrieb nicht an; gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer ausserdem an, dass er in der Regel bloss während zehn Minuten pro Tag Büroarbeiten verrichte, da er die meisten administrativen Arbeiten seinem Buchhalter übergebe (Urk. 8/40 S. 3). Bei dieser Sachlage ist aber nicht ersichtlich, weshalb dem Valideneinkommen ein Tabellenlohn des Anforderungsniveaus 2 zugrundegelegt werden sollte. Jedenfalls ist es unvorstellbar, dass eine Karrosseriewerkstätte wie sie vom Versicherten betrieben wurde, jemals einen Gewinn von Fr. 100'000.-- abwerfen könnte. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Anstellung als Kadermitarbeiter eines grösseren Betriebes gefunden hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6 f.) ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die IVStelle zur Bemessung des Valideneinkommens einen Tabellenlohn des LSE-Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) herangezogen hat.
Die Beschwerdegegnerin hat somit richtigerweise die Tabelle TA1 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Anforderungsniveau 4) der LSE 2010 herangezogen. Gestützt darauf resultiert ein standardisiertes Einkommen von Fr. 4‘648.-- pro Monat beziehungsweise 55‘776.-- pro Jahr. Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 58‘146.50 (55‘776.--: 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B.10.3) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 59‘174.--.
5.3 Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise die Tabelle TA1 (Total, Anforderungsniveau 4) der LSE 2010 angewandt und ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- pro Monat beziehungsweise 58‘812.-- pro Jahr herangezogen. Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies 61‘311.50. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B.10.3) resultiert ein Einkommen von Fr. 62‘395.--. Da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bloss in einem Pensum von 80 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen 49‘916.--.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid für das behinderungsbedingt eingeschränkte Tätigkeitsspektrum einen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen leidensbedingten Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009, E. 3.4). In Anbetracht sämtlicher persönlicher und beruflicher Merkmale (vgl. E. 4.3) ist vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt.
Kürzt man somit das Invalideneinkommen von Fr. 49‘916.-- um 10 %, resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 44‘924.--.
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59‘174.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44‘924.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘250.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % entspricht.
5.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Da der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 angesetzten und zweimal erstreckten Frist (Urk. 5, Urk. 9, Urk. 10) sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht substantiiert und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht
VC/KL/MTversandt