Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01290




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i. V.

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 11. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, meldete sich am 8. September 2009 unter Hinweis auf Bandscheibenvorfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 6/4) an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem beim Krankentaggeldversicherer der Versicherten, der Swica Krankenversicherung AG, medizinische Unterlagen beizog (Urk. 6/30/1-34). Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2010 (Urk. 6/31) gab die IV-Stelle der Versicherten vom Abschluss der Arbeitsvermittlung Kenntnis. Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 (Urk. 6/43) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2010 in Aussicht, worauf die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Versicherten, die Stiftung Vorsorge-Einrichtung der Y.___ am 30. August 2011 dagegen Einwand erhob (Urk. 6/49). Mit Vorbescheid vom 27. September 2011 (Urk. 6/52) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 5. August 2011 wiedererwägungsweise auf und stellte der Versicherten neu die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2010 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. November 2011 Einwand (Urk. 6/57). Mit Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 6/65 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 51 % für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2010 eine halbe Rente zu.


2.    Gegen die Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze befristete Rente ab März 2010 zuzusprechen, es sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Beurteilung ihres behandelnden Rheumatologen, Dr. med. Z.___, abzustellen und es sei für die Zeit ab Februar 2011 ein Invaliditätsgrad von 30 % festzulegen (Urk. 2 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.7    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

    Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente. Nicht anders verhält es sich bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird (BGE 125 V 413 E. 2d).

2.2    Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei zu wahren (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 2, Verfügungsteil II) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre, dass im Zeitraum vom 7. Februar 2009 bis 15. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 100 % und ab 16. August 2010 eine solche von 0 % bestanden habe, weshalb befristet für die Zeit vom 1. März 2010 bis 30. November 2010 ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen sei.

2.4    Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 % und als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige im Umfang von 20 % noch (grundsätzlich) die Befristung der ihr zugesprochenen halben Rente (Urk 1 S. 1).

2.5    Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 27. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei dieser während der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2009 im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % tätig war (Urk. 6/15). Gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, an welche die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsberatung der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Wohnortes delegierte (vgl. Urk. 6/35/2), gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass ihr Wunschpensum ein Arbeitspensum von 70 % darstelle (Urk. 6/36 S. 2). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % und im restlichen Umfang von 20 % als im Haushalt Tätige qualifizierte und bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorging.

2.6    Im Folgenden ist daher einerseits anhand der medizinischen Akten zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2010 hat. Andererseits ist zu prüfen, ob sie Anspruch auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % für die Zeit ab Februar 2011 hat.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 (Urk. 6/17/5-7) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- persistierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 rechts sowie L5 links mit einer Diskushernie L4/5 seit Februar 2009

- Status nach rezidivierendem Lumbovertebralsyndrom und Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 und S1 links bei Diskushernie L5/S1 seit dem Jahre 1996

- beginnende Polyarthrose mit Fingerendgelenksarthrose und Gonarthrose seit dem Jahre 1992

    Die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahre 1995 wegen Diskushernien stationär behandelt worden. In der Folge sei sie bis Januar 2009 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Wegen einer starken Schmerzzunahme sei sie ab 7. Februar 2009 arbeitsunfähig gewesen und vom 17. Februar bis 21. April 2009 hospitalisiert worden. Durch die Diskushernie L4/5 bestehe eine Reizung der Nervenwurzel L5 und S1 rechts mit Zehenheberschwäche und Hyposensibilität. Auf Grund der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin beim Sitzen und in der Belastbarkeit beeinträchtigt und müsse öfter Arbeitspausen einhalten (S. 2).

    Vom 7. Februar bis 30. April 2009 habe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Personalentwicklerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. September bis 31. Oktober 2009 eine solche von 70 % und ab dem 1. November 2009 bis auf weiteres eine solche von 60 % bestanden (S. 3).

3.2    Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, verneinte in seinem Gutachten vom 18. Januar 2010 (Urk. 6/30/8-34) sichere Anhaltspunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule oder der paravertebralen Strukturen und stellte eine leichtgradige, rein sensible Wurzelkompression L5 rechts ohne hinreichenden Anhalt für einen behindernden Effekt fest (S. 13). Er führte aus, dass die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung ausschlössen. Die Ausübung von Tätigkeiten mit abwechselnd sitzender, stehender und gehender Position, wie beispielsweise Bürotätigkeiten, sei der Beschwerdeführerin zuzumuten (S. 14). Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Diese sei mittels Physiotherapie in monatlichen Schritten von 10 % auf 100 % zu erhöhen. Ab 1. Februar 2010 bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab 1. März 2010 eine solche von 60 %, ab 1. April 2010 eine solche von 70 %, ab 1. Mai 2010 eine solche von 80 %, ab 1. Juni 2010 eine solche von 90 % und ab 1. Juli 2010 eine solche von 100 % (S. 15).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/29) eine chronische Lumbalgie links mit sensibel-radikulärem Kompressionssyndrom L5 rechts und deutlicher Dekonditionierung der stabilisierenden Wirbelsäulenmuskulatur (Ziff. 1.1). Er stellte fest, dass er die Behandlung der Beschwerdeführerin am 16. August 2010 aufgenommen habe (Ziff. 1.2) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne monotone Haltung nicht in einem wesentlichen Umfang in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Ziff. 1.7).

3.4    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/41) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auftreten eines Rezidivs des Lumbovertebralsyndroms im Februar 2009 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht habe erreichen können. Es sei wahrscheinlich von einer bleibenden Restarbeitsunfähigkeit von 30 % (im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit) auszugehen, da die Beschwerdeführerin vermehrt Arbeitspausen einhalten müsse und auf eine freie Arbeitseinteilung angewiesen sei.

    Vom 7. Februar bis 30. April 2009 habe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Personalentwicklerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. September bis 31. Oktober 2009 eine solche von 70 %, vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 eine solche von 60 %, vom 1. Mai bis 30. Juni 2010 eine solche von 50 %, vom 1. Juli 2010 bis 26. Januar 2011 eine solche von 40 % und ab 27. Januar 2011 eine solche von 30 % bestanden (S. 2).

3.5    Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6/58/1-2) äusserte sich Dr. Z.___ zu seiner vorgängigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und erwähnte, dass er darin vergessen habe, zur Arbeitsfähigkeit während der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2009 Stellung zu nehmen. Während dieser Zeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden. Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin weiterhin im Umfang von 30 % arbeitsunfähig, da sie, nachdem sie 1.5 Stunden in sitzender Stellung gearbeitet habe, regelmässig eine Pause in einer Entlastungsstellung einnehmen müsse.


4.

4.1    In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass die beteiligten Ärzte in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin teilweise voneinander abwichen. Während Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/41/5-7) eine Restarbeitsunfähigkeit von 30 % für die Zeit ab 27. Januar 2011 feststellte, ging Prof. DrA.___ in seinem Gutachten vom 18. Januar 2010 (Urk. 6/30/8-34) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisher ausgeübten Bürotätigkeit sowie von Tätigkeiten mit wechselnd sitzender, stehender und gehender Position ab 1. Juli 2010 ohne Einschränkung zuzumuten sei. Damit grundsätzlich übereinstimmend ging auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/29) davon aus, dass in der Ausübung körperlich nicht belastender Tätigkeiten ohne monotone Haltung keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.

4.2    Das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 18. Januar 2010 (vorstehende E. 3.2) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehende E. 1.8). Denn einerseits verfügt Prof. Dr. A.___ als Facharzt für Neurologie über eine auf Grund der Leiden der Beschwerdeführerin angezeigte ärztliche Spezialisierung. Andererseits setzte sich der Gutachter eingehend mit den geklagten Beschwerden sowie den medizinischen Vorakten auseinander und führte eigene spezialärztliche Untersuchungen durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen kam er zum Schluss, dass keine behindernde Läsion am zentralen und peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule oder der paravertebralen Strukturen ausgewiesen sei, und dass die bestehende leichtgradige, rein sensible Wurzelkompression L5 rechts keinen behindernden Effekt habe, weshalb die Beschwerdeführerin auf Grund der bestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zwar körperlich schwere Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr ausüben könne. Es sei ihr jedoch die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, körperlich leichter Tätigkeiten und insbesondere die Ausübung von Bürotätigkeiten nach einer gewissen Anpassungszeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Auf diese nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung von Prof. Dr. A.___ kann vorliegend abgestellt werden.

    Des Gleichen kann vorliegend auf die nachvollziehbar begründete und mit derjenigen durch Prof. Dr. A.___ übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___ vom 8. November 2010 (vorstehende E. 3.3) abgestellt werden, welcher feststellte, dass die Beschwerdeführerin (ab dem Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme vom 16. August 2010) in der Ausübung körperlich nicht belastender Tätigkeiten ohne eine monotone Körperhaltung nicht massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.

4.3    Demgegenüber vermag die davon abweichende Beurteilung der Restarbeitshigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ vom 30. Mai 2011 (vorstehende E. 3.4) nicht zu überzeugen. Denn obwohl Dr. Z.___ darin im Gegensatz zu seinem vorgängigen Bericht vom 18. Dezember 2009 (vorstehende E. 3.1) keine Reizung der Nervenwurzel L5 und S1 rechts mit Zehenheberschwäche und Hyposensibilität infolge der Diskushernie L4/5 mehr feststellte und als objektiven Befund einzig noch eine minim abgeschwächte Zehenheberkraft beidseits, Druckdolenzen und myofasziale Muskelhartspanne im Bereich des Rückens, des Gesässes und der Ober- und Unterschenkel feststellte, postulierte er - ohne dies nachvollziehbar zu begründen - eine wahrscheinlich bleibende Restarbeitsunfähigkeit von 30 % im Sinne einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit durch einen erhöhten Pausenbedarf. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung der Restarbeitsunfähigkeit durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden. In Bezug auf Dr. Z.___ gilt es zudem die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was die Beweiskraft der Beurteilung der Restarbeitsunfähigkeit durch Dr. Z.___ erheblich mindert.

4.4    Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ ist vorliegend davon auszugehen, dass die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, körperlich leichter Tätigkeiten und insbesondere die Ausübung der bisherigen Bürotätigkeiten der Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung durch Dr. B.___, das heisst am 16. August 2010, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war.

    

5.

5.1    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

    Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berücksichtigen, während welcher eine Arbeitsunhigkeit von mindestens 20 % bestanden hat.

5.2    Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc).

5.3    Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 8. September 2009 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens am 1. März 2010 entstehen.

5.4    Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).

5.5    Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit während des Wartejahres kann auf die echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes, Dr. Z.___, abgestellt werden. Dr. Z.___ stellte in seiner Beurteilung vom 30. Mai 2011 (vorstehende E. 3.4) einen Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 7. Februar 2009 fest. Es ist daher von einem Beginn des Wartejahres zu diesem Zeitpunkt auszugehen.

5.6    Während des Wartejahres im Sinne von Art. 28. Abs. 1 lit. b IVG vom 7. Februar 2009 bis 6. Februar 2010 bestanden gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 30. Mai 2011 (vorstehende E. 3.4) und ergänzt durch dessen Beurteilung vom 5. Dezember 2011 (vorstehende E. 3.5) folgende Arbeitsunfähigkeiten:

Zeitraum:

Arbeitsunfähigkeit:

vom 7. Februar bis 30. April 2009

100 %

vom 1. Mai bis 31. August 2009

80 %

vom 1. September bis 31. Oktober 2009

70 %

vom 1. November 2009 bis 6. Februar 2010

60 %

5.7    Damit die Wartezeit r den Anspruch auf eine ganze Rente erfüllt ist, muss der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Summe von 12 Monaten mindestens 840 % betragen (840 ÷ 12 = 70). Vorliegend war die Beschwerdeführerin während annähernd dreier Monate im Umfang von 100 %, während vier Monaten im Umfang von 80 %, während zweier Monate im Umfang von 70 % und während rund dreier Monate im Umfang von 60 % arbeitsunfähig. Daraus resultiert eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG von rund 78 % ([100 x 3 + 80 x 4 + 70 x 2 + 60 x 3] ÷ 12 Monate).

    Demnach war das Wartejahr für den Anspruch auf eine ganze Rente am 6. Februar 2010 grundsätzlich bestanden. Zu prüfen bleibt der Umfang der Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt.


6.

6.1    Zu prüfen ist vorerst der Invaliditätsgrad nach Ablauf des Wartejahres am 6. Februar 2010.

6.2    Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).

6.3    Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHVrechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

6.4    Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/39) hat die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2008 bei der Y.___ einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 74‘999.-- erzielt, was einem Jahresverdienst von rund Fr. 99‘999.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2009 von 2.1 % und im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 102‘916.-- (Fr. 99‘999.-- x 1.021 x 1.008).


7.

7.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/aa; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).

7.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ beschäftigt war, ohne Gesundheitsschaden am 6. Februar 2010 aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ tätig gewesen wäre (Urk. 6/15), weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bemessen ist. Gemäss der Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ vom 18. Januar 2010 (vorstehende E. 3.2) bestand ab Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Bürotätigkeit. Da die Beschwerdeführerin eine akademische Ausbildung als Juristin abgeschlossen hat (vgl. Urk. 6/4 Ziff. 5.2) und vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ als Ausbildungsleiterin tätig war, sind Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) heranzuziehen.

7.3    Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurde mit der medizinisch anerkannten Leistungsverminderung von 50 % ausreichend Rechnung getragen. Andere Kriterien, die zu einem leidensbedingten Abzug führten, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.

7.4    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 1+2) für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle TA1 der LSE 2010 (www.bfs.admin.ch ) von Fr. 6‘671.--, einer durchschnittlichen betriebsüblichenchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) und einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 % resultiert am 6. Februar 2010 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41627.-- (Fr. 6‘671. x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 0.5).


8.    

8.1    Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 41‘627.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 102‘916.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 61‘289.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 60 %.

8.2    Bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung darf auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet werden. Davon abgesehen werden kann nur, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche IV-Grad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).

8.3    Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Abklärung der Haushaltverhältnisse vor Ort im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV verzichtet, weil sie offensichtlich davon ausging, dass eine solche nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Denn selbst bei Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 50 % resultierte bei einer Gewichtung der Erwerbstätigkeit mit 80 % und der Tätigkeit im Haushalt mit 20 % ein Invaliditätsgrad von 58 % (60 % x 0.8 + 50 % x 0.2). Dies aber ist mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % in der früheren Tätigkeit und in Anbetracht der Tatsache, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen - und im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch die Mithilfe der Familienangehörigen - möglichst zu mildern sind (vgl. BGE 133 V 504) sowie des Umstandes, dass im eigenen Haushalt mehr Spielraum vorhanden ist für eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragende Einteilung der Arbeit (insbesondere für Pausen) als im Rahmen der Erwerbstätigkeit, höchst unwahrscheinlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.2).

8.4    Demzufolge war bei einem Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. März 2010 ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.

    

9.

9.1    Wie erwähnt (vorstehende E. 4.4), hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Folge verbessert und es bestand ab 16. August 2010 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeiten. Im Folgenden gilt es daher die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zu prüfen.

9.2    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 1+2) für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle TA1 der LSE 2010 (www.bfs.admin.ch ) von Fr. 6‘671.--, einer durchschnittlichen betriebsüblichenchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) und einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % resultiert am 16. August 2010 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 83‘254.-- (Fr. 6‘671. x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden).

9.3    Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 83‘254.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 102‘916.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19662.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 19 %.

9.4    Da selbst bei Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 50 % bei einer Gewichtung der Erwerbstätigkeit mit 80 % und der Tätigkeit im Haushalt mit 20 % ein Invaliditätsgrad von 25 % (19 % x 0.8 + 50 % x 0.2) und damit kein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad resultierte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtete.

9.5    Demzufolge wird am 16. August 2010 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.


10.    

10.1    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

10.2    Nach Gesagtem ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 2) befristet für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2010 eine halbe Rente zusprach. Die Beschwerde ist in diesem Punkte daher abzuweisen.



11.

11.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % ab Februar 2011 (Urk. 1 S. 1).

11.2    Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.1).

11.3    Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4).

11.4    Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsvergung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8).

11.5    Die Beschwerdeführerin macht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % geltend mit der Begründung, dass der von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad Auswirkungen auf allfällige Leistungen ihrer Pensionskasse habe (Urk. 1 S. 4).

11.6    Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Des Weiteren entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen steht in diesem Verfahren ein selbstständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 3.2; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 3 mit Hinweisen).

11.7    Da sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten kann, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren, besteht namentlich keine Bindungswirkung an einen von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad, welcher die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 3.2 und B 62/00 vom 19. Juli 2001 E. 3a).

11.8    Nach dem Gesagten ist die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 16. August 2010 nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, weil diese in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 2) ab jenem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 0 % und damit einen unterhalb des gesetzlichen Mindestmasses von 40 % liegenden Invaliditätsgrad ermittelt hat. Entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge diesbezüglich keine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung derselben und an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades auch im Hinblick auf die Zusprechung von Leistungen der beruflichen Vorsorge zu verneinen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Vorsitzende i. V.Der Gerichtsschreiber




BachofnerVolz