Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01291




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger

Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Evelyne Nägeli

Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger

Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügungen vom 6. Juli 2012 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 und ab dem 1. April 2011 eine halbe Rente sowie je eine Kinderrente für ihre beiden Kinder Y.___, geboren 1991, und Z.___, geboren 1997, zugesprochen (Urk. 12/51, Urk. 12/55-56). Mit Verfügung vom 8. November 2012 hob die IV-Stelle die Kinderrente für Y.___ per 31. Juli 2012 mit der Begründung auf, deren Ausbildung sei beendet. Die bereits ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- forderte sie zurück (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2012. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Evelyne Nägeli (Urk. 1 S. 2), welches sie mit Eingabe vom 14. Januar 2013 wieder zurückzog (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 28. Februar 2013 zur Beschwerdeantwort auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Imorek vom 18. Februar 2013, welche auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 10). In der Replik vom 22. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 16 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2013 auf eine Duplik (Urk. 19).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre erwachsene Tochter für die Zeit ab August 2012 und die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1‘236.-- betreffend die Monate August bis Oktober 2012 (Urk. 1, Urk. 2 S. 1). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

2.2    

2.2.1    Im Bereich der Invalidenversicherung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber in Abweichung von Art. 52 ATSG per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte. Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (zu Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

2.2.2    Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

2.3

2.3.1    Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen),

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).

2.3.2    Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2).


3.

3.1    Mit dem angefochtenen Entscheid wurden aufgrund von Veränderungen im Sachverhalt und nach entsprechenden Abklärungen dazu (Urk. 10 S. 1, Urk. 11/1-5) ab August 2012 die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Kinderrente verneint, was zu deren Aufhebung und einer Rückforderung von bereits geleisteten Beträgen führte (Urk. 2). Die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen aber ist Aufgabe der IV-Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG), welche Frage gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV Gegenstand des Vorbescheides bildet. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt, was einer Heilung grundsätzlich entgegen steht
(vgl. BGE 126 V 130 E2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 vom 24. Juli 2002). Eine ausnahmsweise Heilung dieser schwerwiegenden Verletzung fällt nicht in Betracht, da aus der daraus folgenden Rückweisung an die Beschwerdegegnerin hier nicht auf einen formalistischen Leerlauf geschlossen werden kann, zumal die rechtsunter-worfene Person grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat.

3.2    Die Beschwerde ist folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gegebenenfalls über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre Tochter Y.___ ab dem 1. August 2012 neu befinde.


4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gegebenenfalls über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre Tochter Y.___ ab dem 1. August 2012 neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evelyne Nägeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann