Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01294




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 20. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, zog sich am 10. März 2009 bei einem Sturz auf einem Trottoir (vgl. Urk. 7/7/26 Ziff. 4 und 6) Verletzungen an der rechten Schulter und am rechten Knie zu (vgl. Urk. 7/7/21 Ziff. 5) und meldete sich am 22. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/57) - mit Verfügung vom 8. November 2012 eine halbe Invalidenrente ab März 2010 und befristet bis März 2011 zu (Urk. 7/62 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 12. Dezember 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 2) und beantragte - nebst Prozessualem - die Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens oder die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 4-5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 29. Januar 2013 wurde - antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) - der Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens sistiert (Urk. 8). Nach Vorliegen des entsprechenden Urteils des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014 (vgl. Urk. 13) holte das Gericht ein Gutachten ein, das von den Ärzten der Medas Y.___ am 15. April 2015 erstattet wurde (Urk. 21/1).

    Die Beschwerdeführerin verzichtete am 1. Juni 2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. Juni 2015 eine reformatio in peius (Urk. 26), wozu die Beschwerdeführerin am 9. September 2015 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 28), was der Beschwerdegegnerin am 11. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29).


3.    Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin (UV.2014.0013) wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).



1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

1.5    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 85 % im Erwerbsbereich und zu 15 % im Aufgabenbereich tätig (S. 3 oben) und gemäss den damals vorliegenden ärztlichen Beurteilungen sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab März 2010 zu 50 % und ab April 2011 zu 100 % zumutbar (S. 3 Mitte). Dementsprechend betrage der Invaliditätsgrad 50 % ab März 2010 und 14 % ab April 2011 (S. 3 f. unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), zur Arbeitsfähigkeit lägen divergierende ärztliche Beurteilungen vor (S. 8 Ziff. 10 f.), auf die demzufolge nicht abgestellt werden könne (S. 11). Ferner sei die Statusfrage ungenügend abgeklärt (S. 11 f. Ziff. 23) und die Anwendung der gemischten Methode fehlerbehaftet (S. 12 f.).

2.3    Nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 21/1) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (Urk. 26), die Beschwerdeführerin sei bereits im März 2010 in angepasster und allenfalls sogar in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen, weshalb auch von März 2010 bis März 2011 kein Rentenanspruch bestanden habe (S. 1 Ziff. 1). Entsprechend werde eine reformatio in peius beantragt (S. 2 Ziff. 3).

    Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 24) und zur von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius (Urk. 28).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich ab März 2010 mit dem Invaliditätsgrad und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.


3.

3.1    Am 15. April 2015 erstatteten die Ärzte der Medas Y.___ ein Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 21/1). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 28 ff.), die von ihnen erhobenen allgemeinen, Labor- und Röntgen-Befunde (S. 32 f.) sowie ein rheumatologisches (S. 33 f.; Urk. 21/4), ein orthopädisch-chirurgisches/traumatologisches (S. 34; Urk. 21/5) und ein psychiatrisches (S. 34 f.; Urk. 21/6) Teilgutachten.

3.2    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 4.1):

- chronisch residuelle, schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit chronischer Impingementsymptomatik

- Status nach direkter Schulterkontusion infolge Sturz am 10. März 2009

- Status nach diagnostischer Arthroskopie, arthroskopischer Bizepstenodese, Supraspinatusrekonstruktion und subakromialer Dekompression am 8. Mai 2009 wegen

- Totalruptur der Supraspinatussehne rechts am Ansatz mit Sehnenretraktion und Atrophie der Mm. supraspinatus et subscapularis und AC-Arthropathie mit Acromion Typ Bigliani II

- kernspintomographisch verifizierter Partialläsion der Supraspinatussehne rechts im zentralen Anteil (MRI 12. März 2010)

- Status nach HAGL (humeral avulsion of glenohumeral ligament)-Läsion, nachgewiesen im MRI vom 12. März 2010

- mässige Einengung des subakromialen Defilee bei Akromion Typ Bigliani I bis II

- leichte Omarthrose und subakute aktivierte AC-Gelenksarthrose

    Ferner nannten sie die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 37 Ziff. 4.2):

- chronisches Halbseitenschmerzsyndrom mit Hyp-/Dysästhesie ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat

- chronisch diffuse, anterior betonte Knieschmerzen rechts

- chronisches zervikales Schmerzsyndrom tendomyotischer Prägung rechtsbetont

- chronisches thorakales Schmerzsyndrom

- chronisches lumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung

- Adipositas Grad I

- arterielle Hypertonie

- primäre Hypothyreose, substituiert

- Tendovaginitis stenosans des ersten Beugesehnenfachs rechts

- komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8), entsprechend einer leichten depressiven Episode (F32.00)

3.3    In ihrer Beurteilung (S. 35 f.) führten die Gutachter unter anderem aus, die Versicherte habe sich bei einem Stolpersturz am 10. März 2009 eine Schulter- und Kniekontusion rechts zugezogen. Nach einem protrahierten Verlauf habe sie ihre angestammte Tätigkeit als Spulenwicklerin (Pensum von 80 %) am 18. Januar 2010 wieder zu 50 % aufnehmen können. Anhaltender Schulterschmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit wegen seien im März und November 2010 lokale Infiltrationen erfolgt, die jedoch zu keiner anhaltenden Besserung geführt hätten. In der Folge sei der Beschwerdeführerin per 31. März 2011 gekündigt worden; ihre Teilzeittätigkeit als Reinigerin (20 %) habe sie nach dem Unfall nicht wieder aufgenommen (S. 35 oben).

    Bezüglich der aktenmässig und anamnestisch im Vordergrund stehenden Schulterbeschwerden rechts leide die Beschwerdeführerin gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Einschätzung vor allem an einer somatisch nicht vollumfänglich erklärbaren Schmerzkrankheit mit aufgrund des Schmerzverhaltens äusserst schwieriger körperlicher Untersuchbarkeit, mit auffallenden - näher beschriebenen - Diskrepanzen und Inkonsistenzen (S. 35 f.). Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden relevante Befunde einzig im Bereich der rechten Schulter im Sinne einer chronischen Impingementsymptomatik. Der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter wegen seien der Beschwerdeführerin belastende und häufige Tätigkeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über Schulterhöhe nicht mehr zumutbar; behinderungsangepasst zu 100 % der Norm möglich seien körperlich leichte, nicht repetitive und unbelastete Bewegungen bis an die Schulterhorizontale sowie axiale Belastungen vom Boden bis Tischhöhe von 5-10 kg (S. 36 oben).

    Auch aus fachärztlicher orthopädischer Sicht sei das Ausmass der geklagten Schulterschmerzen und Funktionseinschränkungen somatisch nicht zur Gänze zu erklären; bei der klinischen Untersuchung fänden sich entsprechend - näher beschriebene - inkonsistente Befunde. Es sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, soweit bei der Tätigkeit als Wicklerin keine Lasten über 15 kg körpernah bis auf Lendenhöhe und nicht über 5 kg körpernah auf Schulterhöhe gehoben oder getragen sowie keine repetitiven, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe verrichtet werden müssten; nicht zumutbar seien ferner kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen sowie axiales Abstützen, Schläge und Vibrationen (S. 36 Mitte).

    Bezüglich der geklagten schlechten psychischen Befindlichkeit lasse sich eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aktuell nicht begründen; auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der Zeit seit dem Unfall vom 10. März 2009 irgendwann für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre. Ebenso sei aus intern-medizinischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (S. 36).

    Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin eine das erwähnte Leistungsprofil erfüllende Tätigkeit uneingeschränkt (Arbeitsfähigkeit 100 %) zumutbar. Inwieweit die angestammte Tätigkeit als Spulenwicklerin dieses Profil erfülle, müsse offen gelassen werden; die Tätigkeit als Reinigungsfrau erfülle nach Einschätzung der Gutachter das geforderte Leistungsprofil (S. 36 unten).

3.4    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter dementsprechend aus, uneingeschränkt zumutbar seien der Versicherten körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen. Die Tätigkeit als Reinigungsfrau erfülle nach der Einschätzung der Gutachter dieses Leistungsprofil (S. 38 Ziff. 5.2). Inwieweit dies für die angestammte Tätigkeit als Spulenwicklerin zutreffe, müsse offen gelassen werden (S. 38 Ziff. 5.1).

    Die Beschwerdeführerin habe ihre angestammte Tätigkeit als Spulenwicklerin per Ende März 2011 durch Kündigung verloren. Zu jenem Zeitpunkt sei ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. In Berücksichtigung der Akten und der erhobenen Befunde sei ab jenem Zeitpunkt wohl von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer das genannte Anforderungsprofil erfüllenden Tätigkeit auszugehen (S. 38 Ziff. 5.4).


4.

4.1    Das Gerichtsgutachten erfüllt offensichtlich die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, was auch von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde, so dass darauf abzustellen ist.

4.2    Der medizinische Sachverhalt ist demnach dahingehend erstellt, dass für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten - ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen - eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, und zwar ab beziehungsweise nach März 2011. 

4.3    Damit bestätigt sich, wovon die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausgegangen ist. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin hingegen, soweit sie behauptet, aus dem Gutachten ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bereits ab März 2010 (Urk. 26 S. 1 Ziff. 1); im Gutachten wurde ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % bis März 2011 genannt (Urk. 22/1 S. 38 Ziff. 5.4).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin war gemäss Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/12) vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang von 32 von 40 betriebsüblichen Wochenstunden, mithin zu 80 %, als Spulenwicklerin beschäftigt (Urk. 7/12 Ziff. 2.9) und erzielte 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 48‘620.-- (Ziff. 2.12). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, die den genannten Betrag anhand der Nominallohnentwicklung mit rund Fr. 50‘739.-- (Fr. 48‘620.-- x 1.0436) im Jahr 2011 bezifferte (Urk. 7/48 S. 8 oben).

5.2    Zusätzlich war die Beschwerdeführerin bei der gleichen Arbeitgeberin als Raumpflegerin beschäftigt, dies zu einem Stundenlohn von Fr. 25.-- und einer wöchentlichen Arbeitszeit von zirka 4 Stunden (Urk. 7/56/1-5 S. 2 Ziff. 3-4). Laut Lohnabrechnungen von Februar bis Dezember 2008 (Urk. 7/56/6-16) betrug die in 11 Monaten geleistete Arbeitszeit total 192.87 Stunden, entsprechend rund 17.5 Stunden pro Monat und 220.4 Stunden im Jahr, und der Lohn Fr. 4‘148.65, entsprechend rund Fr. 4‘526.-- im Jahr (Fr. 4‘148.65 : 11 x 12).

    Die jährliche Arbeitszeit von 220.4 Stunden entspricht - bei vier Ferienwochen und 10 Feiertagen - einer wöchentlichen Arbeitszeit von rund 4.8 Stunden (220.4 : 46). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88, Tab. B 9.2) entspricht dies einem Pensum von rund 12 %.

5.3    Die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (vorstehend E. 1.2), ist somit dahingehend zu beantworten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 80 % als Spulenwicklerin und zusätzlich im Umfang von 12 % als Raumpflegerin tätig wäre.

    Mithin ist sie als zu 92 % im Erwerbsbereich und zu 8 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren.

5.4    Das Valideneinkommen setzt sich zusammen aus dem auf das Jahr 2011 hochgerechneten Einkommen aus der Hauptbeschäftigung im Betrag von Fr. 50‘739.-- (vorstehend E. 5.1) und dem Einkommen aus der Nebenbeschäftigung von, ebenfalls hochgerechnet, rund Fr. 4‘723.-- (Fr. 4‘526.-- x 1.0436).

    Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 55‘462.-- auszugehen.

5.5    Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss ausgehend von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Im Jahr 2010 betrug das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tab. TA1, Total, Niveau 4, Frauen), entsprechend Fr. 50‘700.-- im Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12).

    Zu berücksichtigen ist sodann die Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tab. B 10.2, Total), die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88, Tab. B 9.2), die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 4.3) und ein leidensbedingter Abzug in der von der Beschwerdegegnerin eingesetzten, nicht zu beanstandenden und nicht beanstandeten (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 25 am Ende) Höhe von 15 % (vgl. Urk. 7/58 S. 2 Mitte).

    Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 22‘688.-- (Fr. 50‘700.-- x 1.01 : 40.0 x 41.7 x 0.5 x 0.85).

5.6    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘462.-- (vorstehend E. 5.4) und einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘688.-- (vorstehend E. 5.5) beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 32‘774.--, was eine Einschränkung von 59.09 % und entsprechend dem Erwerbspensum von 92 % einen Teilinvaliditätsgrad von 54.37 % (59.09 % x 0.92) ergibt.

    Wenn die Beeinträchtigung im 8 % ausmachenden Aufgabenbereich gleich hoch wäre wie im Erwerbsbereich, mithin 50 % betrüge, ergäbe dies einen Teilinvaliditätsgrad von 4 % (50 % x 0.08) und insgesamt einen Invaliditätsgrad von 58.37 % (54.37 % + 4 %).

    Angesichts des medizinischen Anforderungsprofils (vorstehend E. 4.2) erscheint es fraglich, ob im Aufgabenbereich überhaupt eine Einschränkung anzunehmen ist. Dass diese das genannte Ausmass von 50 % erreichen könnte, ist jedenfalls mit Sicherheit ausgeschlossen. Damit erweist es sich - im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) - auch als vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin keine Haushaltabklärung veranlasst hat.

5.7    Bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und höchstens 58 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente (vorstehend E. 1.3). Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen.

5.8    Gemäss den Erkenntnissen des Gerichtsgutachtens ist nach März 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen (vorstehend E. 4.2). Bei gleich hohem Valideneinkommen (Fr. 55‘462.--) beträgt das im Rahmen des statuskonformen Pensums von 92 % (statt mit einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %) erzielbare Invalideneinkommen nunmehr rund Fr. 41‘709.-- (Fr. 22‘668.-- : 50 x 92), die Einkommenseinbusse also Fr. 13‘753.--, die Einschränkung im Erwerbsbereich 24.8 % und der Teilinvaliditätsgrad 22.81 %.

    Dies schliesst einen Rentenanspruch klarerweise aus.

    Somit ist auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Befristung der zugesprochenen halben Rente nicht zu beanstanden.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin hat unter anderem die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht beantragt (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 4). Dem wurde mit dem Gutachten der Ärzte der Medas Y.___ (Urk. 21/1) entsprochen. Die entsprechenden Kosten von Fr. 11‘581.85 (Urk. 20) sind weder der Beschwerdegegnerin, deren Sachverhaltsabklärung hinreichend war, noch der Beschwerdeführerin verrechenbar und sind von der Gerichtskasse zu tragen.

6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher