Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01295




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 18. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1959 geborene X.___ bezog seit dem 1. Oktober 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/29). Ein im November 2007 von der IV-Stelle eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Rentenanspruchs, was der Versicherten am 16. Januar 2008 mitgeteilt wurde (Urk. 8/42).

    Im Juni 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/44). Sie holte dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 8/45) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/46-47) ein und ordnete eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an. Das psychiatrische Gutachten wurde am 5. Januar 2012 erstattet (Urk. 8/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/71-74) setzte die IVStelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 12. November 2012 auf eine Dreiviertelrente herab, wobei sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 2 [= 8/87 und 8/89]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle sei zu ändern und ihr sei weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 15. Mai 2013 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und reichte zusätzliche medizinische Berichte ein (Urk. 14/1-3). Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich  auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 30 % zumutbar. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei seit der Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Angesichts der langen Dauer der Berentung und ihres Alters hätten vor der Rentensenkung berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin erfolgen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik weiter vor, Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, habe aus hausärztlicher Sicht keine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung feststellen können (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdeführerin leide zudem an Blasenbeschwerden mit Inkontinenz, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 13 S. 3 f.). In Bezug auf die psychischen Beschwerden weise med. pract. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, darauf hin, dass angesichts der mehrmals im Jahr auftretenden schweren depressiven Episoden und den aus den weiteren psychiatrischen Diagnosen resultierenden Einschränkungen davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin andauernd arbeitsunfähig sei (Urk. 13 S. 5).


3.

3.1    Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 80 % im Erwerbsbereich und einem Pensum von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt oder als Vollzeit Erwerbstätige zu qualifizieren ist.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2005, gemäss welchem die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 8/18). Aus den Akten geht hervor, dass ihre 1981, 1982 und 1984 geborenen Kinder bereits zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung aus der Familienwohnung ausgezogen waren (Urk. 8/18 S. 8). Gemäss der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Winterthur betreffend Eheschutzmassnahmen vom 24. Oktober 2007 lebt die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2007 von ihrem Ehemann getrennt und erhält von ihm seit dem 1. Mai 2007 persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1‘760.-- (Urk. 3). Da die Beschwerdeführerin alleine lebt, kann – entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung – nicht angenommen werden, dass sie im Gesundheitsfall zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, zumal ein Einpersonenhaushalt kein 20 %-Pensum erfordert und alleinstehende Personen mit reduziertem Beschäftigungsgrad nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung werden (BGE 131 V 51 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin war zwar zuletzt von 1998 bis 2005 in einem Arbeitspensum von 60 % erwerbstätig, jedoch lebte sie in dieser Zeit noch mit ihrem Ehemann zusammen. In Anbetracht des moderaten Einkommens von monatlich rund Fr. 2‘600.--, das sie in diesem Pensum erzielte (Urk. 8/14), ist davon auszugehen, dass sie als Alleinstehende auf ein volles Einkommen angewiesen wäre. Daran ändern auch die ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nichts. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre und somit – wie sie zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 4) – als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist. Für die Anwendung der gemischten Methode besteht daher kein Raum mehr.


4.

4.1    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom Erwerbseinkommen auszugehen, das die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte. Die Beschwerdeführerin verdiente an ihrer letzten Arbeitsstelle als Pflegeassistentin im B.___ im Jahr 2004 Fr. 25.95 pro Stunde (Urk. 8/14). Unter der Annahme, dass in diesem Stundenlohn die Ferienentschädigung bereits enthalten ist und dass der Ferienanspruch vier Wochen pro Jahr beträgt, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 52315.20 (Fr. 25.95 x 42 x 48) für ein Pensum von 100 %. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2360 Punkten im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 95, Tabelle B10.3) auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 9-2013, S. 95, Tabelle B10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 58300..

4.2    Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind vorliegend Tabellenlöhne heranzuziehen. Es ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26). Beim Tabellenlohn ist das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) heranzuziehen. Somit ist von einem standardisierten Durchschnittslohn von Fr. 4‘225.-- pro Monat bzw. Fr. 50‘700.-- pro Jahr auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2013, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 52‘854.75 (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 9-2013, S. 95, Tabelle B10.3) resultiert für ein Pensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 53‘899.95. Ausgehend von der im Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. Januar 2012 attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 16‘170.--.

4.3    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58‘300.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 16‘170.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 42‘130.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 72 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine ganze Rente.

4.4    Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Verfügung vom 12. November 2012 ist daher in Gutheissung aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht



VC/KL/MPversandt