Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01297 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 14. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich wegen seit Oktober 1993 bestehender Rückenbeschwerden am 29. August 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/3). Am 25. Oktober 1994 wurde er bei der Arbeit von herabfallenden Schalungsplatten am rechten Bein getroffen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur sowie weitere Verletzungen zu (Urk. 11/119 S. 196). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 1996 und Wirkung ab Oktober 1994 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 11/20).
In der Folge bestätigte die IV-Stelle die genannte Verfügung revisionsweise mehrfach (Verfügung vom 2. September 1997 [Urk. 11/33] sowie Mitteilung vom 20. September 2000 [Urk. 11/54]). Am 1. August 2004 unterzog sie den Anspruch des Versicherten einer erneuten Überprüfung und hielt mit Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 11/69, vgl. dazu auch Urk. 11/68) fest, dass dem Versicherten neu in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 58 % und einem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2005 führe (Urk. 11/69). Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 (Urk. 11/85) fest. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2006 wurde der genannte Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 11/89; Prozess IV.2005.00485).
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Y.___ polydisziplinär abklären (Y.___-Gutachten vom 8. Dezember 2007, Urk. 11/109) und hielt nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/114) mit Verfügung vom 17. September 2008 (Urk. 11/132) fest, dass der Versicherte ab dem 1. November 2008 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 26. März 2010 (Urk. 11/159; Prozess IV.2008.01084) wurde die genannte Verfügung in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Am 12. Juli 2010 (Urk. 11/169, vgl. dazu auch Urk. 11/168) verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2005 die Weiterausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.
Am 1. Februar 2012 (Urk. 11/182) gewährte sie Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl.
1.2 Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, befragte den Versicherten und dessen behandelnde Ärztin Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin (Urk. 11/186-187), Den Fragebogen (Urk. 11/186) nahm die IV-Stelle als Antrag auf Hilflosenentschädigung entgegen (Urk. 11/188). Am 15. August 2012 (Urk. 11/192) führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/193, Urk. 11/199) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) den Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Dezember 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung, wovon dem Beschwerdeführer am 7. März 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.2.2 Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür, dass der Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter benötige und ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht ausgewiesen sei, da der notwendige zeitliche Umfang von wöchentlich zwei Stunden nicht erreicht werde. Entsprechend sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, entgegen des Abklärungsberichtes der Beschwerdegegnerin könne er die unteren Kleidungsstücke nicht alleine An- und Ausziehen. Er könne auch nicht immer selber aufstehen. Nicht zutreffend sei, dass er sich alleine und ohne Gehstock auf das Sofa habe setzen können. Das Essen könne er ebenfalls nicht alleine vorbereiten. Wenn er sehr nervös sei, könne er zudem das Messer nicht richtig benutzen. Er könne auch die Körperpflege nicht alleine verrichten. Weil er sein verletztes Bein nicht selber hochheben könne, könne er nicht alleine in die Badewanne einsteigen. Nach draussen gehe er nur in Begleitung. Er sei psychisch schwer krank und es gebe Tage, an den er mit niemandem Kontakt habe und er weinen müsse und drohe, sich umzubringen. Ferner machte er geltend, die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme ausgewiesen ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem leistungsablehnenden Entscheid auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. August 2012 (Urk. 11/192) und die Stellungnahme der mit der Abklärung betrauten Aussendienstmitarbeiterin vom 12. November 2012 (Urk. 11/202).
3.2 Im Abklärungsbericht vom 20. August 2012 (Urk. 11/192) wurde hinsichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzungen vermerkt, auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer hinsichtlich An- und Auskleiden sowohl mit einer Demonstration der notwendigen Bewegungsabläufe als auch verbal bestätigt, dass es ihm möglich sei, Socken, Hosen und Schuhe anzuziehen. Dabei sei er ohne Schmerzzeichen in der Lage gewesen, den erforderlichen Bewegungsablauf zu demonstrieren. Die Hilflosigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne gemäss den gemachten Beobachtungen und Angaben vor Ort nicht bejaht werden. Der Beschwerdeführer könne selbständig essen und trinken. Das Verkleinern von hartem Fleisch in mundgerechte Stücke durch die Ehefrau, wenn er sehr nervös sei, könne nicht als regelmässig im Sinne des Gesetzes erachtet werden.
Betreffend die Körperpflege ist dem Bericht weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Ganzwäsche selbst durchzuführen. Nicht einzusehen sei, weshalb er seine Beine nicht selbst in die Wanne sollte heben können.
Unter Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte führte die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer funktionell in der Lage sei, seine Ziele selbst zu erreichen.
Für den Teilbereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, evaluierte die Abklärungsperson eine Dauer von 59.5 Minuten pro Woche (24.5 min/Woche für die Aufforderung für Küchenarbeiten, 30 Minuten pro Woche für Putzarbeiten, 5 min/Woche für die Motivation für die Wäschepflege ). Für den Teilbereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ermittelte sie eine Gesamtzeit von 45.5 Minuten pro Woche.
3.3 In der Stellungnahme vom 12. November 2012 (Urk. 11/202) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer erhalte unbestritten regelmässig beim An- und Auskleiden Hilfe von Seiten der Ehefrau. Diese Hilfe sei aber nicht erheblich und regelmässig, weshalb die Hilflosigkeit in diesem Bereich nicht bejaht worden sei. Die Hilfestellung bei der Essenszubereitung sei unter lebenspraktischer Begleitung gewürdigt und anerkannt worden. Gemäss Abklärungen könne sich der Beschwerdeführer selbst waschen. Die Hilfe beim Einstieg in die Wanne könnte mit entsprechenden Hilfsmitteln vermieden werden.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Umgebung selbständig unterwegs. Es bestehe auch keine Gefahr, dass er den Heimweg nicht wieder finde. Es sei auch noch nie zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit Suizidgedanken gekommen. Funktionell sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Aus psychischen Gründen könne die Begleitung zu weiter entfernten Terminen angerechnet werden, obwohl die Begleitung wohl eher aus sprachlichen Gründen erfolgt sei. Der zeitliche Aufwand hierfür sei unter der lebenspraktischen Begleitung angerechnet worden. Es sei auch richtig, dass in letzter Zeit keine Berichte des behandelnden Psychiaters einverlangt worden seien. Die psychische Einschränkung des Beschwerdeführers sei aber genügend gewürdigt und als Einschränkung unter lebenspraktischer Begleitung anerkannt worden. Aufgrund des Gesagten bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
3.4 Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens befragte die Beschwerdegegnerin einzig den Beschwerdeführer und dessen behandelnde Ärztin (Urk. 11/186-187). Die behandelnde Dr. Z.___ hielt einen im Vergleich zum Bericht vom 10. September 2009 (Urk. 11/145) unveränderten Gesundheitszustand fest. Nebst der Einholung dieses auf die Invalidenrente bezogenen Revisionsfragebogens und der Durchführung der Abklärung vor Ort am 15. August 2012 (E. 3.2) durch eine Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin tätigte die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Abklärungen. Insbesondere verzichtete sie darauf, bei den behandelnden Fachpersonen (Ärzte und Therapeuten) aktuelle und detaillierte Berichte betreffend die Frage der Hilflosigkeit einzuholen. Dementsprechend lagen der Abklärungsperson anlässlich der Erhebung am 15. August 2012 – abgesehen vom Schreiben der Fachpersonen des A.___ vom 25. November 2011 (Urk. 11/176), in dem die Sachverständigen das Gesuch des Beschwerdeführers für einen Elektrorollstuhl unterstützten - nur die medizinischen Unterlagen vor, welche den Zeitraum bis Februar 2010 beschlagen. Weil es demnach an einer aktuellen medizinischen Einschätzung und an der für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegegnerin fehlt, kann dem Abklärungsbericht vom 20. August 2012 (Urk. 11/192) kein Beweiswert zuerkannt werden (E. 1.4). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht generell auf die medizinische Unterlagen im Dossier verwies und eingangs die angegebenen Beschwerden beziehungsweise Einschränkungen körperlicher Art auflistete (vgl. dazu Urk. 11/192 S. 1 f.).
4. Folglich erweist sich der massgebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
6. Der durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Bülach, vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich