Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01298




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 24. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, Hausfrau und Mutter von vier Kindern (Jahrnge 1984, 1987, 1997 und 2009) meldete sich am 8. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5, Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/14/1-21, Urk. 6/18/1-39, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/27) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/10) ein. Des Weiteren führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine orthopädische Untersuchung durch (Bericht vom 4. Oktober 2011, Urk. 6/36-37), und es wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten veranlasst, welches am 26. Januar 2012 (Urk. 6/35 = Urk. 6/40) erstattet wurde. Sodann wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt, über welche am 12. Juli 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/41).

    Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2012 (Urk. 6/44) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wogegen die Versicherte am 16. August 2012 Einwände erhob (Urk. 6/45). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/47) ein und verneinte mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 6/49 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.    Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 2) am 11. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten und sämtliche Hilfsmittel seien durch die IV-Stelle zu übernehmen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).

1.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

1.5    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass diese als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert werde, wo eine Einschränkung von gesamthaft 21.5 % bestehe, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Auf die ganzkörperliche fachorthopädische Untersuchung durch den RAD könne abgestellt werden (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei Ende September 2005 operiert worden und es sei eine Prothese des Fussgelenkes angebracht worden, woraus eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch im Haushalt resultiert habe (S. 2 Mitte). Auch leide sie an einer deutlichen Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule und die Gehbelastung und die Belastung im Sitzen seien oft nicht möglich. Sie habe eine grosse psychische Belastungssituation mit gleichzeitigem psychosozialem Druck durch das Sozialamt. Ausserdem sei sie in psychiatrischer Behandlung. Das psychiatrische Gutachten werde noch nachgereicht (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, erneute Abklärungen seriös durchzuführen und allenfalls ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 3 Ziff. 3).

2.3    Mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Rentenanspruch und nicht über einen Anspruch auf Hilfsmittel entschieden. Dieser bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Folgenden ist daher lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu prüfen.

3.    

3.1    Dr. med. Y.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___, stellte in ihrem Bericht vom 24. Januar 2011 (Urk. 6/23 = Urk. 3/8) folgende Diagnosen (S. 1):

- Restbeschwerden (Schmerz, sekundäre Ankylose) bei Mobility-Prothese vom 28. September 2005 bei posttraumatischer oberer Sprunggelenks (OSG)- und Tibiofibular-Arthrose bei Verletzung im Alter von 5 Jahren

- radiologisch keine Lockerungszeichen (Röntgen vom 18. August 2010, SPECT-CT vom 9. Mai 2008)

- Infiltration der distalen Syndesmose rechts 15. Dezember 2010: 50%ige anhaltende Schmerzlinderung

    Dr. Y.___ führte aus, man habe sich für eine externe Physiotherapie entschieden, jedoch zwecks engmaschiger Therapieüberwachung eine Rücksprache nach sechs erfolgten Therapien schriftlich erbeten. Das Therapieziel sei eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit zu erreichen, neben den Aufgaben als Hausfrau. Rein theoretisch bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit (S. 2).

3.2    Dr. med. A.___, Leitender Arzt des Zentrums für Fusschirurgie, Z.___, stellte in seinem Bericht vom 12. August 2011 (Urk. 6/18/1-2) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Zustand nach OSG-Arthroplastik rechts am 28. September 2005

- erhebliche Restbeschwerden von wechselnder Intensität

- Zustand nach Traumatisierung der fibulotibialen Synostose rechts vom Dezember 2010 mit temporärer Schmerzexazerbation

    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei in seiner Sprechstunde am 28. März 2011 erfolgt. Die vorgeschlagene neurologische Abklärung habe die Beschwerdeführerin bisher nicht durchführen lassen und ein Termin sei unentschuldigt nicht wahrgenommen worden (Ziff. 1.2). Für eine rein sitzende Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar. Für eine wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eher realistisch (Ziff. 1.6). Die körperlichen Einschränkungen würden den rechten Rückfuss betreffen. Dadurch resultiere eine verminderte Belastungsfähigkeit für Gehen und Stehen. Angaben über eine frühere berufliche Tätigkeit lägen nicht vor. Eine rein sitzende Tätigkeit zum Beispiel an einer Nähmaschine sei zumutbar im Umfang von etwa 50 %. Bei diesem Anforderungsprofil sei keine verminderte Leistung zu erwarten (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei durch eine Wadenmuskelatrophie, welche sich in den letzten Jahren eingestellt habe, beunruhigt. Die vorgeschlagene neurologische Abklärung zur Objektivierung des Befundes sei jedoch bisher nicht wahrgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich in Künzli-Schuhen mobil sei, werde um Kostenübernahme gebeten (Ziff. 1.11).

    Auf entsprechende Anfrage führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 6/21) aus, die Praxis werde zeigen, ob eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit möglich sei. Aus fusschirurgischer Sicht sollte eine Steigerung möglich sein. Ferner führte Dr. A.___ aus, dass aus seiner Sicht die Inaktivität der Beschwerdeführerin Grund genug sei, die Wadenmuskelatrophie zu begründen.

3.3    Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten (Urk. 6/36-37). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/36 S. 3 Ziff. 8):

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Beines mit/bei:

- Zustand nach OSG-Arthroplastik rechts am 28. September 2005 wegen symptomatischer OSG-Arthrose rechts (OSG-Arthroplastik Mobility) mit/bei

- bildgebend keine Prothesenlockerungszeichen, nur geringer Lysezone tibial medial, deutlichen degenerativen Veränderungen und multiplen periartikulären osteophytären Anbauten

    Dr. B.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 4. Oktober 2011 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Berufstätigkeit könne nach den Akten nicht beurteilt werden, da eine solche nicht ausgewiesen sei. In angepassten Tätigkeiten, in leichten körperlichen Arbeiten rein sitzend, mit der Möglichkeit des Beinstellungswechsels und der Vermeidung von schlagender, stossender, ziehender oder vibrierender Krafteinwirkung auf das rechte Bein, insbesondere ohne Betätigung eines Arbeitspedals mit dem rechten Fuss, sollte medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Bei einer allfälligen Eingliederung werde empfohlen, das Pensum von 100 % zunächst mit einem Pensum von 50 % zu beginnen und innert sechs Monaten auf 100 % zu steigern. Aufgrund der anamnestischen Hinweise sowie der heutigen körperlichen Untersuchung werde empfohlen, noch allenfalls ausstehende Arztberichte der Fachgebiete Psychiatrie und Neurologie einzuholen (S. 4 Ziff. 11).

    Dr. B.___ führte ferner aus, er könne sich dem letzten aktuellen Arztzeugnis von Dr. A.___ vom September 2011 insofern anschliessen, als dass eine mindestens 50%ige weiter zu steigernde Arbeitsfähigkeit in angepasster sitzender Tätigkeit bestehe. Gleiches gelte für den Bericht von Dr. Y.___, wo ein Behandlungsziel von einer zumindest 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit neben der Hausfrauenbeschäftigung, respektive rein theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit attestiert worden sei (S. 3 Ziff. 9).

3.4    

3.4.1    Am 26. Januar 2012 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 6/35).

    Dr. C.___ stellte in seinem neurologischen Teilgutachten (Urk. 6/35/4-9) folgende neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 3):

- Inaktivitätsatrophie des rechten Unterschenkels

- Spannungskopfschmerzen möglich

    Als nicht neurologische Diagnose nannte Dr. C.___ einen Status nach OSG-Arthroplastik rechts am 28. September 2005 mit Schmerzhaftigkeit des Sprunggelenkes.

    Dr. C.___ führte aus, unter Annahme intermittierender Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes rechts und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung des Schlafes bestehe in einer Tätigkeit mit hauptsächlich sitzender Arbeitshaltung eine Beeinträchtigung von maximal 15 %. Im Haushalt sei von einer Beeinträchtigung von 20 % auszugehen (S. 9 oben). Die Beschwerdeführerin sei im Beisein einer Übersetzerin klinisch neurologisch und elektrophysiologisch untersucht worden (S. 7 Ziff. 4). Trotz Zuzug einer professionellen Übersetzerin sei die Anamnese-Erhebung erschwert gewesen durch die ungenaue Berichterstattung und ein häufiges ausweichendes Antworten. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin eine Unterschenkel-Atrophie rechts mit einer Umfangdifferenz von 5 cm objektiviert werden können. Die Mobilität im Sprunggelenk rechts sei stark beeinträchtigt und es sei eine Druckdolenz im Sprunggelenk geltend gemacht worden. Eine Überwärmung, eine Schwellung oder Rötung des Gelenkes habe sich nicht gefunden. Die Untersuchung sei geprägt gewesen durch auffällige Inkonsistenzen. So sei der Gang stark unterschiedlich und teilweise fast unauffällig und teils stark hinkend mit Nachziehen des rechten Beines und Sich-Halten an Objekten gewesen. Zudem habe auch eine Fehlinnervation bzw. Nicht-Innervation imponiert, welche sowohl die distalen Muskeln des rechten Beines, aber auch die proximalen betroffen habe. Diese sei derart ausgeprägt gewesen, dass, wenn tatsächlich eine entsprechende Parese vorgelegen hätte, eine Geh- oder Stehfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben gewesen wäre. Bei der Angabe, unter starken Schmerzen zu leiden, habe eine zu erwartende vegetative Begleitsymptomatik, wie ein vermehrtes Schwitzen oder ein Erblassen bei Provokation, nicht beobachtet werden können. Es habe sich auch keine entsprechende motorische Unruhe oder eine starke Schmerzen begleitende affektive Reaktion gezeigt. Zusätzliche Auffälligkeiten im Neurostatus hätten sich keine gefunden (S. 8 oben).

    Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung hätten, abgesehen von der Versteifung und der dadurch reaktiv bedingten Atrophie, keine zusätzlichen Hinweise für eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung festgestellt werden können. Die Befunde seien derart inkonsistent, dass davon ausgegangen werden müsse, dass den Angaben der Beschwerdeführerin nicht vollumgänglich gefolgt werden könne und entsprechend auch die von ihr geltend gemachte Schmerzintensität zu relativieren sei (S. 8 Mitte). Wenn Voruntersucher zum Teil von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit ausgegangen seien, hätten diese Einschätzungen offensichtlich nicht die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden präsentiere und aggraviere, berücksichtigt. Auch die Angabe, unter ständigen Kopfschmerzen zu leiden, sei vom Kopfschmerzbeschrieb her derart vage und diffus, dass eine Zuordnung kaum möglich sei. Diese Angaben würden auch durch die Unterlagen nicht gestützt und lebens- oder arbeitsrelevante Kopfschmerzen seien nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, dass sie wiederholt auf die Notfallstation habe gehen müssen, habe diese Angabe aber dann wieder relativiert, indem sie behauptete habe, die Konsultationen hätten im Jahr 2010 stattgefunden (S. 8 unten).

3.4.2    In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/35/9-13) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 5):

- rezidivierende leichte depressive Episoden (ICD-10 F33.0) bei schmerzhafter orthopädischer Problematik, insbesondere im rechten OSG

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)

    Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei in leicht bedrückter Stimmung in ihrer affektiven Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Sie zeige eine gewisse Freudlosigkeit und auch ein vermindertes Selbstwertgefühl und habe über Schlafstörungen berichtet. Die Ausprägung der depressiven Symptomatik müsse aber als leicht beurteilt werden. Eine andere psychiatrische Diagnose könne keine mit objektiven Gründen gemäss ICD-10 Kriterien festgestellt werden. Die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin sei insofern belastet, als sie über keine berufliche Ausbildung verfüge (S. 12 unten).

    Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin allein aufgrund der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Es sei ihr zumutbar, eine ihren körperlich bedingten Beschwerden angepasste Arbeit mit Wechselbelastung auszuüben. Es bestehe keine derart gravierende psychiatrische Erkrankung, als dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden nicht mit freiem Willen überwinden könnte. Die Prognose sei insofern ernst, als dass sich eine Fixierung auf die Schmerzen und eine Selbstlimitierung eingestellt hätten. Auch sei die psychotherapeutische Behandlung nicht einfach, weil es schwierig sein werde, einen der Muttersprache der Beschwerdeführerin mächtigen Therapeuten zu finden, andererseits aber auch die Schmerzproblematik schon seit vielen Jahren bestehe. Auch die Introspektionsfähigkeit sei eingeschränkt. So könnte von einer psychotherapeutischen Behandlung nicht zwingend eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwartet werden. Die psychopharmakologische Behandlung sei adäquat (S. 13 Mitte)

    In der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht bezüglich einer angepassten Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 15 % vorliege. Im Haushalt sei von einer Beeinträchtigung von 20 % auszugehen (S. 14).

3.5    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 24. September 2012 (Urk. 6/47 = 3/9) ergänzend aus, dass sich die von ihm abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf den rechten Fuss beziehe. Insgesamt bestünden aber noch weitere Beschwerden, insbesondere im Rücken, was eine Erwerbsunfähigkeit allenfalls noch weiter beeinflussen könne (S. 1).

    In seinem Bericht vom 14. November 2012 (Urk. 3/10) führte Dr. A.___ aus, es bestehe aktuell eine zunehmende Schmerzverstärkung im Bereich des Sprunggelenkes vor allem medial, dies seit drei Tagen. Die Beschwerdeführerin benütze seither wieder die Gehstöcke. Bekanntermassen bestehe ausserdem eine deutliche Symptomatik im Bereich der Wirbelsäue mit thorakaler Ausstrahlung. Somit sei die Gehbelastung wie auch die Belastung im Sitzen oft sehr schlecht möglich. Selbst die Betreuung der dreijährigen Tochter müsse von der älteren Tochter übernommen werden. Der psychosoziale Druck steige ausserdem durch den negativen Entscheid der IV-Stelle und den Druck des Sozialamtes, wonach die Beschwerdeführerin nun einer sitzenden Tätigkeit nachgehen müsse (S. 1).

3.6    Über die am 26. Juni 2012 durchgeführte Haushaltabklärung erstattete die Abklärungsperson am 12. Juli 2012 Bericht (Urk. 6/41). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden führte die Abklärungsperson die Diagnosen gemäss Bericht der Z.___ vom 12. August 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) auf (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben weiterhin unter Fussschmerzen und Schmerzen im Schulterbereich sowie zeitweise an starken migräneartigen Kopfschmerzen. Sie leide unter Stimmungsschwankungen und zusätzlich seien Magenbeschwerden hinzugekommen. Am Morgen sei das Gehen für sie nur mittels der Gehstöcke möglich, bis sie etwas angelaufen sei. Danach könne sie sich ohne Gehstöcke fortbewegen, jedoch seien längere Strecken im Freien ohne Gehstöcke nicht möglich. Der Schmerz im rechten Bein werde als stechend und brennend beschrieben und sei bei Belastung verstärkt und bei Entlastung vermindert. Aufgrund der Schmerzen im rechten Bein sei der Schlaf gestört und sie erwache oft wegen der Schmerzen (S. 2 oben). Sie stehe in der Regel um etwa 7.00 Uhr auf und nehme das Frühstück sowie ihre Medikamente ein. Danach mache sie etwas Haushalt und beschäftige sich mit ihrer jüngsten Tochter. An den Tagen, an denen sie weniger unter Schmerzen leide, bereite sie das Mittagessen selber zu, und wenn sie starke Schmerzen verspüre, bringe ihr die Schwägerin das Mittagessen. Am Nachmittag gehe sie zusammen mit der Schwester und den Kindern in den nahe gelegenen Park, lege sich auf das Sofa oder sehe fern. Aufgrund des gestörten Schlafes gehe sie mehrheitlich erst um etwa 2.00 oder 3.00 Uhr ins Bett (S. 2 Mitte).

    Sie habe keine Ausbildung. In der Schweiz sei sie lediglich einen Monat einer Erwerbstätigkeit als Näherin nachgegangen und ansonsten immer als Mutter und Hausfrau tätig gewesen (S. 3 Ziff. 2.1-2). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie erhielten pro Monat Fr. 3‘400.-- vom Sozialamt. Der Ehemann habe auf den 1. Juni 2012 seine Stelle als Taxi-Chauffeur aufgegeben, da er, wie er ausführte, durch seinen Verdienst fast keine Unterstützung durch das Sozialamt bekommen habe, da der Verdienst abgezogen worden sei. Man fahre so besser (S. 3 Ziff. 2.3).

    Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % Hausfrau, da sie angebe, noch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und auch heute noch mit der jüngsten Tochter, welche drei Jahre alt sei, genügend mit dem Haushalt und der Erziehung zu tun zu haben (S. 3 Ziff. 2.5).

    Im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes, der ältesten Tochter und des Sohnes, welche ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, eine gesamthafte Einschränkung von 21.50 % (S. 4 ff. Ziff. 5-7).


4.

4.1    Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass gemäss der Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten im Haushaltbereich eine Einschränkung von 21.50 % bestehe.

4.2    Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.

    Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vorstehend E 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

4.3    Die zuständige Abklärungsperson der IV-Stelle führte am 26. Juni 2012 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (vgl. vorstehend E. 3.6). Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 21.50 % festgestellt.

    Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 12. Juli 2012 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Mitwirkungspflicht der im Haushalt lebenden Familienangehörigen.

    Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

4.4    Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, sie sei nur unzureichend medizinisch abgeklärt worden (vorstehend E. 2.2). Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin nebst einem orthopädischen (vorstehend E. 3.3) auch noch ein psychiatrisch-neurologisches (vorstehend E. 3.4) Gutachten einholte und damit ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist. Aus psychiatrischer Sicht konnte sodann keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, und das von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde erwähnte psychiatrische Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) reichte sie nicht ein.

    In rein sitzender Tätigkeit gingen Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) im Januar 2012 von einer Beeinträchtigung von maximal 15 % aus. Die Beeinträchtigung im Haushalt schätzten sie übereinstimmend mit der Einschätzung der Abklärungsperson (vorstehend E. 3.6) auf 20 %. Die Abweichung zur Einschätzung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2), welcher von einer Einschränkung von 50 % auch in sitzender Tätigkeit ausging, begründete Dr. C.___ damit, dass dieser die Aggravationstendenzen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Weshalb Dr. A.___ im August 2011 bei der von ihm genannten Fussproblematik eine Einschränkung von 50 % in - und trotz - einer rein sitzenden Tätigkeit als gegeben erachtete, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ging auch Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) im Januar 2011 davon aus, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit neben der Tätigkeit als Hausfrau gegeben sei, respektive dass in einer rein sitzenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch RAD-Arzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) befand nach seiner orthopädischen Untersuchung im Oktober 2011 die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Betreffend die von der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) nach dem im Juli 2012 ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/44) geltend gemachte, Rückenproblematik, welche einer sitzenden Tätigkeit entgegenstehen solle, liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die dies belegen. Auch die umfassende orthopädische RAD-Untersuchung ergab nichts, was auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würde.

    Zu den Einschränkungen im Haushalt äusserte sich Dr. A.___ nicht und seine im August 2011 getroffene Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit (vorstehend E. 3.2) rührt wohl daher, dass in diesem Falle eine wechsel- und damit fussbelastende Tätigkeit nicht einer angepassten Tätigkeit entspricht. Im Übrigen wurden sämtliche von ihm gestellten Diagnosen im Haushaltabklärungsbericht wiedergegeben und berücksichtigt und die Abklärungsperson führte detailliert aus, inwiefern die Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen eingeschränkt ist. Zu Recht ging die Abklärungsperson von einer Mitwirkungspflicht des gesunden, jedoch arbeitslosen Ehemannes der Beschwerdeführerin aus. Auch von der ältesten Tochter sowie dem Sohn, welche ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, kann eine Mithilfe im Haushalt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erwartet werden.

4.5    Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 12. Juli 2012 abgestellt werden. Ergänzende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Problematik oder Rückenbeschwerden in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre.

    Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 21.50 % im Haushaltsbereich und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21.50 % auszugehen.

    Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2012 erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan