Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01300




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Disler

Urteil vom 25. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2011 im Advokaturbüro Y.___ als Empfangssekretärin (Urk. 8/27/8-12). Am 8. Dezember 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen Depression und Burnout zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/14, Urk. 8/26, Urk. 8/37), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/23) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/27) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/13) bei. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2012 (Urk. 8/38 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

    Die Versicherte bat mit E-Mail vom 28. November 2012 (Urk. 8/40) die IV-Stelle um Hilfe bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag. Am 15. Januar 2013 fand das erste persönliche Gespräch zur Klärung der beruflichen Situation statt. Sie gab an, sie suche eine Arbeitsstelle mit einem Pensum bis 100 % (Urk. 7/13).


2.    Gegen die Verfügung vom 16. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1), da sie immer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, sie sei laut den ärztlichen Unterlagen im Zeitraum von August 2011 bis August 2012 in unterschiedlichem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist bestehe aus ärztlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mit der ärztlichen Beurteilung der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Sie sei aus Krankheitsgründen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1).

2.3    Strittig und damit zu prüfen ist vorliegend, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.


3.

3.1    Im Schreiben vom 31. Oktober 2011 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/13/6-7) nannten Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil A.___, Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, als Diagnose eine mittelgradige (bis schwere) depressive Episode (F32.1-2). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. September 2011 in ihrer Behandlung (Ziff. 1). Depressive Stimmung, starke Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Schlafstörungen, Energie- und Kraftmangel, Erschöpfung, überfordert mit Alltagsforderungen, Selbstwertminderung, Zukunftsängste und somatische Beschwerden würden eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Insgesamt resultiere eine stark reduzierte Leistungsfähigkeit und verminderte Belastbarkeit (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei seit 21. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5).

3.2    Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ nannten in ihrem Bericht vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/14/1-8) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- mittelgradige Episode (F32.1), bestehend sicher seit 16. September 2011 (Behandlungsbeginn), nach Angaben der Patientin seit Juli/August 2011

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit 16. September 2011 bei ihnen in Behandlung. Es bestehe ein depressives Zustandsbild mit Bedrücktheit, Angst, Leere, Gereiztheit, starken Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Erschöpfung, Energiemangel und Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin zeige insgesamt eine massive Überforderung sowie eine stark reduzierte Leistungsfähigkeit und verminderte Belastbarkeit (Ziff. 1.4). Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit erscheine als unrealistisch, da die Patientin den Anforderungen nicht gewachsen sei (Ziff. 1.4). Sie attestierten der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober bis 20. Oktober 2011 eine von 50 % und ab 21. Oktober 2011 eine solche von 100 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Sie gingen davon aus, dass mit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung eine Besserung eintreten werde und eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Ziff. 1.8).

3.3    In ihrem Schreiben vom 21. März 2012 (Urk. 8/24) nannten Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ neu die folgende Diagnose (S. 2 unten):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradigen Ausmasses (F33.1)

    Sie begründeten die Änderung der gestellten Diagnose damit, dass sie aufgrund weiterer Angaben der Beschwerdeführerin und den daraus folgenden neuen Erkenntnissen davon ausgingen, dass es sich bei der aktuellen depressiven Symptomatik nicht um eine Erstmanifestation handle, sondern dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere depressive Episoden erlebt habe (S. 2 Mitte).

3.4    Dr. med. B.___, Fachärztin Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 6/26/5-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Depression

- rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom

    Sie habe die Beschwerdeführerin vom 18. August bis September 2011 und im Dezember 2011 ambulant behandelt (Ziff. 1.2). Seit Juli/August 2011 bestünden eine zunehmende Schlaflosigkeit, eine Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen und eine Entscheidungsunfähigkeit (Ziff. 1.4). Sie attestierte der Beschwerdeführerin vom 8. August bis 29. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 29. August bis 7. Oktober 2011 eine solche von 50 % (Ziff. 1.6).

3.5    C.___, Oberarzt Psychosomatik, und D.___, Psychologin cand. MSc, Psychosomatische Rehabilitation E.___, nannten in ihrem Bericht vom 31. August 2012 (Urk. 8/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

- Migräne (anamnestisch)

- Tinnitus (anamnestisch)

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen vom 16. Juli bis 18. August 2012 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Anamnestisch hielten sie eine zunehmende Erschöpfung seit Mitte 2011, einen sozialen Rückzug, die Entwicklung depressiver Symptome und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit September 2011 fest (Ziff. 1.4). Eine aktuelle Medikation bestehe nicht (Ziff. 1.5).

    Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 100 % vom Zeitpunkt des Austritts bis 31. August 2012 (Ziff. 1.6). Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, bejahten sie (Ziff. 1.7). Sie führten weiter aus, es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Der ambulante Verlauf sei massgeblich, bei weiterer Konsolidierung der psychischen Stabilität wäre eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in 4-6 Wochen nach Entlassung zu erwarten (Ziff. 1.9).

    Im Arztzeugnis vom 16. August 2012 attestierten sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. Juli bis 31. August 2012 (Urk. 3).

3.6    Am 21. September 2012 (Urk. 8/33/4-5) nahm Dr. med. univ. F.___, Facharzt Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Für die depressive Symptomatik werde von einer wechselnden Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von August 2011 bis August 2012 berichtet. Danach könne bei zuletzt noch leichter Depression wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin ausgegangen werden (S. 5).

3.7    In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2012 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 4) nannten Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere depressive Episode (F33.1-2).

    Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin liege wegen der psychischen Erkrankung in der angestammten Tätigkeit als Empfangssekretärin bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei aufgrund des bisherigen Verlaufs unrealistisch, da sie den Anforderungen nicht gewachsen sei (S. 2 oben).

    Sodann referierten sie den in E.___ erhobenen Eintrittsstatus und führten aus, dieser lasse auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen (S. 2 f.). Die geplante Aufenthaltsdauer habe von 3 auf 5 Wochen erhöht werden müssen und die Arbeitsfähigkeit bei Austritt sei von der Klinik E.___ weiterhin mit 0 % bis 31. August 2012 beurteilt worden (S. 3 oben).

    Die von der Klinik E.___ gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht liege bei der Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn stets eine mindestens mittelgradige Ausprägung ihrer rezidivierenden depressiven Störung vor. Das Befinden der Beschwerdeführerin habe sich dank des 5-wöchigen Aufenthaltes in der Klinik E.___ kurzfristig gebessert. Leider sei mit der Rückkehr in die alten Verhältnisse rasch eine Verschlechterung des Befindens eingetreten und seit dem Klinikaustritt Mitte August 2012 pendle sich die Ausprägung der depressiven Störung wieder zwischen mittelgradig und schwer ein (S. 3 unten).


4.    

4.1    Am 15. Februar 2012 schloss die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin eine Zielvereinbarung ab, welche den Besuch des Gruppenkurses „Im Berufsalltag selbstsicher auftreten“ vorsah. Der Kurs fand vom 28. Februar bis 24. April 2012 statt (Urk. 8/21). Dieser wurde durch die Beschwerdeführerin nach einmaliger Teilnahme am 6. Februar 2012 abgebrochen (vgl. Urk. 8/33 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin für den Aufbau und die Unterstützung in der Arbeitsvermittlung nicht stabil genug (Urk. 8/23 S. 2 oben) und teilte ihr am 15. März 2012 mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/22).

4.2    Am 29. November 2012 stellte die Beschwerdeführerin per E-Mail ein Gesuch um Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag (Urk. 8/40). In gegenseitiger Absprache wurde ein Arbeitseinstieg mit 50 % und kontinuierlicher Steigerung auf 100 % empfohlen (Urk. 7/1). Die G.___ Arbeitsvermittlung wurde mit der Unterstützung in der Suche einer Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin beauftragt (Urk. 7/3).

5.

5.1    Unstreitig und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ab August 2011 an einer depressiven Verstimmung erkrankt ist. Strittig ist, ob sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelitten hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin zwar von August 2011 bis August 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt gewesen sei, nach Ablauf des Wartejahres jedoch wieder eine (volle) Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

5.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der ärztliche Bericht von med. pract. C.___ und cand. MSc D.___ (vorstehend E. 3.5) für die Beantwortung der strittigen Fragen umfassend und nachvollziehbar ist. Er beruht auf allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde der ärztliche Bericht in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung, womit er alle praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.4) erfüllt.

5.3    Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie und die behandelnden Fachpersonen, Dr. Z.___ und lic. phil. A.___, seien mit der Beurteilung der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden, und sie sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, kann nicht gefolgt werden. Med. pract. C.___ und cand. MSc D.___ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin nach dem 5-wöchigen Aufenthalt eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtigen leichten Episode. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Diagnose nicht zutreffen sollte, denn ein wechselhafter Verlauf einer depressiven Störung ist grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches. Im ärztlichen Bericht wurde zudem festgehalten, dass aktuell keine Medikation bei der Beschwerdeführerin bestehe und dass bei einer weiteren Konsolidierung der psychischen Stabilität eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit in 4-6 Wochen nach Entlassung aus der Klinik möglich sei (vorstehend E. 3.5). Der verbesserte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zeigt sich ebenfalls darin, dass sie nun Hilfe bei der Wiedereingliederung in Anspruch nimmt und sie bei einer externen Arbeitsvermittlungsfirma angemeldet ist. Ihr Stellenprofil sieht ein Pensum von 50 % mit Steigerung auf 100 % vor (vgl. E. 4.1). Eine ungenügende psychische Stabilität würde einen solchen Schritt erst gar nicht zulassen.

    Zwischen dem ärztlichen Bericht von Dr. Z.___ und lic. phil A.___, die eine rezidivierende depressive Störung von gegenwärtig mittelgradigem Ausmass diagnostizierten (vorstehend E. 3.3) und dem Bericht von med. pract. C.___ und cand. MSc D.___ (vorstehend E. 3.5) liegen gut 4 Monate. Angesichts der möglichen Schwankungen einer depressiven Störung, erklärt die Zeitdauer zwischen den beiden Berichten die unterschiedliche Diagnosestellung. Nicht zuletzt rechtfertigt sich auch mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung, welche Dr. Z.___ und lic phil. A.___ als behandelnde Fachleute innehaben, eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Beurteilung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

    In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 (vgl. E. 3.7) kritisierten sie die Diagnosestellung der Klinik E.___. Diese Kritik geht fehl, da die behandelnden Fachleute nicht die psychopathologischen Befunde beim Klinikeintritt beurteilt haben, sondern diejenigen beim Klinikaustritt, dies geht aus dem ärztlichen Bericht und dem Arztzeugnis hervor (vorstehend E. 3.5). Dass der Eintrittstatus auf eine mittelgradig ausgeprägte Depression habe schliessen lassen, mag zutreffen; entscheidend ist jedoch, dass – nach erfolgter und offenbar soweit erfolgreicher Behandlung – bei Austritt lediglich eine leichtgradig ausgeprägte Depression (die keine Medikation erforderte) zu diagnostizieren war.

    Die Stellungnahme ist zudem ungeeignet, um auf frühere Verhältnisse des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Rückschlüsse zu ziehen. Die Stellungnahme kann nicht mehr in die gerichtliche Beurteilung miteinbezogen werden, da sie sich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung bezieht (vorstehend E. 1.3).

5.4    Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom August 2011 bis Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % (Urk. 8/13/3-5, Urk. 8/13/8-10, Urk. 8/13/12-15). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 8. August bis 29. August 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und vom 29. August bis 7. Oktober 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.4). Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2012 liegen keine entsprechenden Unterlagen vor. Es ist davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit wieder (voll) arbeitsfähig war. Med. pract. C.___ und cand. MSc D.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 16. Juli bis 31. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit (vorstehend E. 3.5). Demgegenüber attestierten Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ der Beschwerdeführerin vom 31. August bis 31. Dezember 2012 (Urk. 3) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Hier gilt ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung aufgrund der genannten auftragsrechtlichen Vertrauensstellung. Damit kann nicht von einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden (vgl. E. 1.1), zumal die Beschwerdeführerin auch ein Gesuch um Wiedereingliederung gestellt hat und sie im ersten persönlichen Gespräch angab, sie suche eine Stelle mit einem Pensum bis zu 100 %. Für diesen Schritt der Beschwerdeführerin kann nur ein verbesserter Gesundheitszustand sprechen (vgl. E. 4.1, E. 4.2).

    Es kann damit davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die rezidivierende depressive Störung in Form einer leichten Episode vorlag und die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, womit keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG gegeben war.

5.5    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass im Verfügungszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand. Der Beschwerdeführerin bleibt es allerdings unbenommen, sich erneut anzumelden und darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der angefochtenen Verfügung, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannDisler