Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01301 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 20. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, erlangte 1980 das Handelsdiplom und war in der Folge für verschiedene Arbeitgeber tätig. Von 1998 bis 2002 lebte und arbeitete sie im Ausland. Seit ihrer Rückkehr ist sie als kaufmännische Angestellte im Geschäft ihres Lebenspartners, dem Geschäft Y.___, Nachfolger Z.___, in A.___, tätig, wobei sich das dort ausgeübte Pensum seit November 2005 auf 10 % beläuft. Von Januar bis August 2008 und von Januar 2009 bis Januar 2010 hatte die Versicherte ferner zwei weitere Teilzeitstellen inne (Urk. 7/1 Ziff. 4.1 und Ziff. 5.3, Urk. 7/6-7, Urk. 7/16 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9, vgl. auch Urk. 7/13/5 oben). Zudem bezog sie mehrfach Leistungen der Arbeitslosenversicherung, zuletzt vom 1. Februar 2010 bis 15. Juli 2011 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/6, Urk. 7/9). Ab Juni 2011 erhielt die Versicherte Leistungen ihres Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/1 Ziff. 4.4, Urk. 7/12/1, Urk. 7/19/13).
1.2 Am 27. Februar 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2-3 und Ziff. 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/11, Urk. 7/13, Urk. 7/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16) ein und zog Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/9) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12, Urk. 7/19) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30, Urk. 7/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 7/38 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Mai 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 13 S. 2) und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) ein. Am 19. Juni 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestehe. Eine chronifizierte, erhebliche psychische Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zu verneinen. Im Krankheitsgeschehen würden invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren überwiegen (S. 1 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass bei ihrem Beschwerdebild psychosoziale Faktor überwiegen würden. Ärztlicherseits würden von psychosozialen Faktoren klar zu unterscheidende Befunde erhoben (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 13 S. 4 lit. C.1). Sie leide an einem dauerhaften erheblichen Gesundheitsschaden, welcher ihre Arbeitsfähigkeit seit längerem vollständig einschränke und auch noch bis auf weiteres einschränken werde, weshalb ihr ab August 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 13 S. 5 Ziff. 2-3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht.
3.
3.1 Am 26. August 2011 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ Facharzt FMH Allgemeine Medizin, zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12), die Beschwerdeführerin habe ihn am 16. Juni 2011 in einem psychosozialen Ausnahmezustand mit Zeichen einer Erschöpfungsdepression aufgesucht. Er habe eine antidepressive medikamentöse Therapie eingeleitet und die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung überwiesen (Ziff. 2).
In seinem Bericht vom 22. März 2012 (Urk. 7/11) nannte Dr. B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine seit Frühjahr 2011 bestehende schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Er attestierte der Beschwerdeführerin seit 16. Juni 2011 und vorläufig auch weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (Ziff. 1.6-7).
3.2 Am 19. April 2012 berichteten Dr. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und lic. phil. D.___, Psychotherapeutin SPV (Urk. 7/13), bei welchen die Beschwerdeführerin seit 21. Juni 2011 in Behandlung steht (Ziff. 1.2). Als Diagnose nannten sie eine seit Juni 2011 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), wobei sie ausführten, dass die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich schon früher erkrankt sei (Ziff. 1.1). Anamnestisch führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe - nebst ihrer 10%igen Anstellung im Geschäft ihres Lebenspartners - 2008 eine 60 %-Stelle gefunden, wo sie sich aber von Anfang an nicht sehr gut mit der Chefin verstanden habe. Diese habe ihr gekündigt. 2009 habe sie eine Stelle als Sachbearbeiterin angenommen. Der Chef habe sich bezüglich Überstunden und Ferien überhaupt nicht an den Vertrag gehalten. Sie hätten sich gestritten und er habe ihr gekündigt. Auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe es sodann Schwierigkeiten gegeben, da nicht korrekt mit ihrer 90%igen Arbeitslosigkeit umgegangen worden sei. Zu diesen Arbeitsschwierigkeiten seien noch erhebliche Schwierigkeiten in der Partnerschaft dazugekommen. In einem bereits mittelgradig depressiven Zustand, in welchem die Beschwerdeführerin keinen Ausweg gesehen habe, habe sie sich, nachdem der Hausarzt sie bereits krankgeschrieben gehabt habe, in psychotherapeutische Behandlung begeben (Urk. 7/13/5 oben). Nach Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Juni 2011 habe die Symptomatik kurz zugenommen zu einer schweren depressiven Episode mit vielen Ängsten. Unter psychotherapeutischer Behandlung und antidepressiver Medikation habe die Symptomatik abgenommen zu der aktuell mittelgradigen depressiven Erkrankung mit weiterhin vielen begleitenden Ängsten (Urk. 7/13/5 unten). Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen sowie Ängste verhinderten zur Zeit jede Arbeitstätigkeit (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden, wobei eine Überprüfung in sechs Monaten sinnvoll wäre (Ziff. 1.9).
3.3 Am 31. Mai 2012 berichteten Dr. C.___ und lic. phil. D.___ zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/19/11-12). Sie nannten die gleiche Diagnose wie im Vorbericht (S. 1 Mitte). Zum aktuellen Befund führten sie aus, das Auffassungsvermögen der Beschwerdeführerin sei verlangsamt, sie habe starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und ihre Merkfähigkeit sei stark beeinträchtigt, was ihr heute bei den Tätigkeiten im Haushalt auffalle. Ihr Denken sei eingeengt. Perseverierend grüble sie über ihre eigene Situation nach und leide unter starkem Gedankendrängen. Sie habe sich von ihrem Partner getrennt, lebe aber weiterhin in seinem Hause. Sie sei nur noch mittelgradig deprimiert, sei innerlich unruhig und habe grosse Ängste, was die Zukunft angehe. Sie sei antriebsgehemmt, klagsam und leide unter Insuffizienzgefühlen und unter unangemessenen Schuldgefühlen. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Ambivalenz, unter der sich die Beschwerdeführerin kaum zu Entscheidungen durchringen könne. Am Morgen gehe es ihr schlechter als am Abend. Schlafen könne sie unter Medikation gut. Sozial scheine sie sich zurückgezogen zu haben (S. 1 Mitte). Gesamthaft sei es zu einer Besserung der Depression, nicht aber der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der Merkfähigkeit gekommen (S. 1 unten). Therapieziele seien (unter anderem) die weitere Besserung der depressiven Erkrankung und somit der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der Merkfähigkeit, des Weiteren eine Verminderung von aktuellen Belastungsfaktoren und eine Verbesserung ihrer gegenwärtigen Lebenssituation (S. 1 unten). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
3.4 In seinem Bericht vom 15. September 2012 (Urk. 7/24) nannte Dr. C.___ als Diagnose eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 (Besserung nach schwerer Episode). Er führte aus, die Konzentrations-, Merkfähigkeits-, Gedächtnisstörungen und Ängste seien noch vorhanden, allerdings weniger stark als früher (Ziff. 1.6). Im psychosozialen Umfeld hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin grüble perseverierend über ihre eigene Situation nach und leide unter starkem Gedankendrängen. Sie sei vor allem gegenüber ihrem Partner sehr misstrauisch. Sie sei völlig ratlos, ihre Vitalgefühle seien gestört. Sie sei leicht deprimiert und innerlich etwas unruhig, leide unter Insuffizienzgefühlen und unter unangemessenen Schuldgefühlen. Sie habe starke Existenzängste und sei etwas antriebsgehemmt (Urk. 7/24/3 Ziff. 1.4). Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer günstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei der Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin auszuüben beginnen, zunächst im Umfang von wenigen Stunden, mit Steigerung nach Möglichkeit (Ziff. 1.7). Der direkte Sprung in die freie Wirtschaft sei zu gross, es würde ein depressiver Zusammenbruch erfolgen. Daher seien jetzt Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation angezeigt, die der Wiedererlangung der Eingliederungsfähigkeit und der Angewöhnung an den Arbeitsprozess dienten (Urk. 7/24/3 Ziff. 1.9).
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7/28/4 f.) führte Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne kein dauerhafter, erheblicher, die bisherige Bürotätigkeit in wesentlichem Ausmass einschränkender Gesundheitsschaden erkannt werden. Es würden invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren im Krankheitsgeschehen überwiegen und es sei überwiegend wahrscheinlich von einem reaktiven und therapiefähigen, episodischen Geschehen und nicht von einer endogenen, chronifizierten, erheblichen psychischen Erkrankung auszugehen. Die bisherige Bürotätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit jeher zumutbar gewesen.
3.6 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2013 (Urk. 14) ein. Als Diagnosen nannte er eine mittlere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.11/32.2), Differenzialdiagnose: Erschöpfungsdepression, Burnout (ICD-10 Z73.0) sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung, ICD-10 F41.9 (Ziff. 2). Er berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2013 behandle (S. 1 Mitte). Vor ihm sei sie während eineinhalb Jahren psychotherapeutisch und hernach in der psychiatrischen Anstalt G.___ behandelt worden, wo ihr ein stationärer klinischer Aufenthalt empfohlen worden sei, den sie jedoch abgelehnt habe (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Angst vor der Zukunft zu leiden. Da sie sich nicht konzentrieren könne und meist auch nicht in der Lage sei, zusammenhängend zu denken, zudem schnell erschöpft sei (nach weniger als einer halben Stunden konzentrierter Arbeit fühle sie sich bereits kraftlos und erschöpft), glaube sie nicht, dass sie in absehbarer Zeit arbeiten könne. Sie leide an Gefühlen der Wertlosigkeit, Schuldgefühlen, Schlafstörungen etc. Zudem leide sie an Interessenverlust, frühmorgendlichem Erwachen, Morgentief, motorischer Hemmung, mangelnder Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung und erfreuliche Ereignisse emotional zu reagieren (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin werde mittels Psycho- und Pharmakotherapie behandelt (Ziff. 8). Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 10). Die Prognose sei gut. Da die Beschwerdeführerin sehr an einer Genesung interessiert sei und sich entsprechend in der Therapie für sich einsetze, werde sie wahrscheinlich genesen, was jedoch längere Zeit dauern werde (Ziff. 11).
4.
4.1 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2011 im Rahmen einer psychosozialen Ausnahmesituation in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begab. Fachpsychiatrischerseits wurde zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt, wobei die Depressivität gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychotherapeutin nach Aufnahme der Behandlung für kurze Zeit schwer ausgeprägt war, unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung jedoch wieder abnahm und jedenfalls im April 2012 als mittelgradig ausgeprägt bezeichnet wurde (vorstehend E. 3.2).
Bei der von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ genannten Diagnose „mittelgradige depressive Episode“ mit dem verwendeten Diagnose-Code ICD-10 F32.1 handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3). Das Bundesgericht hat zudem wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteile 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2, 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2).
Davon ist auch im Falle der Beschwerdeführerin auszugehen, belegen die Akten doch, dass ihre Depressivität mittels psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung beinahe zum Verschwinden gebracht werden konnte, diagnostizierte Dr. C.___ im September 2012 doch lediglich noch eine leichte depressive Episode (vorstehend E. 3.4). Bereits dieser Verlauf steht der Annahme einer dauerhaften psychischen Schädigung entgegen. Soweit Dr. C.___ auch im September 2012 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von lediglich wenigen Stunden in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 3.4), vermag dies angesichts der erhobenen, nurmehr dezenten Befunde - Dr. C.___ bezeichnete die Beschwerdeführer unter anderem lediglich noch als leicht deprimiert, innerlich etwas unruhig sowie etwas antriebsgehemmt - nicht zu überzeugen, weisen diese sowie die gestellte Diagnose einer nurmehr leichten depressiven Episode doch auf eine wesentliche Verbesserung des psychischen Zustands und damit der Arbeitsfähigkeit hin. Abgesehen davon rechtfertigt nicht zuletzt seine therapeutische und auftragsrechtliche Nähe zur Beschwerdeführerin eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Beurteilung (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc). Im Übrigen bestätigte auch die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. November 2012 (Urk. 7/36), dass es ihr unterdessen viel besser gehe (S. 2 unten), wovon nicht zuletzt ihre rund drei Seiten umfassende, differenzierte Einsprache zeugt.
4.2 Von entscheidwesentlicher Bedeutung ist schliesslich auch, dass es sich - jedenfalls bei der im September 2012 noch feststellbaren dezenten psychischen Problematik - doch eher um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt, worauf nicht zuletzt auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. November 2012 (Urk. 7/36) schliessen lassen. Die leichte Depressivität mit leichter Deprimiertheit sowie leichter innerer Unruhe und Antriebsgehemmtheit lässt sich ohne Weiteres mit der andauernden schwierigen Arbeitssituation mit Arbeitslosigkeit, der Trennung vom Lebenspartner, welche unter anderem den Umzug in eine eigene Wohnung zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/36/2 unten), und den aus dieser persönlichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Existenzängsten, mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen ist. Daran vermag auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. F.___ vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.6) nichts zu ändern, da massgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis jener des Verfügungserlasses (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), mithin der 13. November 2012, ist, und gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlage davon auszugehen ist, dass jedenfalls im Verfügungszeitpunkt eine wesentliche Verbesserung des psychischen Zustands eingetreten war, sodass - zumindest vorübergehend - auch von einer Steigerung des erwerblichen Leistungsvermögens ausgegangen werden musste.
Aufgrund des Berichtes von Dr. F.___ vom Mai 2013 ist indes nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass verschlechtert hat.
Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbliche Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Akten zu überweisen.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 4.3 verfahre.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf
MO/SR/ESversandt