Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.01302 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, Inhaber einer Autogarage, meldete sich erstmals im Juni 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8), Buchhaltungsunterlagen des Versicherten (Urk. 8/10) sowie Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 8/11) bei. Am 13. November 2003 verfügte die IV-Stelle, es bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/12). In der Folge zog sie weitere Unterlagen von der Unfallversicherung bei (Urk. 8/13; Urk. 8/15; Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 8/20).
1.2 Im April 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/22). Die IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 13. April 2005 auf, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 8/23). Folglich liess der Versicherte am 4. Mai 2005 einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, einreichen (Urk. 8/24). Die IV-Stelle tätigte anschliessend zusätzliche medizinische Abklärungen und zog Arztberichte von Dr. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. Mai 2005 (Urk. 8/25) bzw. der A.___ vom 10. und 18. August 2005 (Urk. 8/2728) bei. Gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte teilte die IV-Stelle am 28. September 2005 verfügungsweise mit, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/33). Auf eine dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 11. Oktober 2005 trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 nicht ein (Urk. 8/43).
1.3 Im Februar 2010 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Die IV-Stelle tätigte wiederum die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/54), Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 8/55; Urk. 8/59; Urk. 8/62/6-7; Urk. 8/63) sowie die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/58; Urk. 8/64-67) bei. Mit Eingabe vom 27. April 2010 liess der Versicherte der IV-Stelle weitere medizinische Berichte sowie Buchhaltungsunterlagen zukommen (Urk. 8/61). Am 22. August 2011 führte die IV-Stelle ausserdem eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Bericht vom 25. August 2011; Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/79). Dagegen liess dieser am 2./15. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Th. Laube Einwand erheben (Urk. 8/80; Urk. 8/83). Ein weiterer Einwand erfolgte mit Eingabe vom 15. November 2012, nachdem im Rahmen ergänzender Abklärungen die neusten Akten des Unfallversicherers eingegangen waren (Urk. 8/88-90). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 27. November 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine Rente der IV zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Am 28. Januar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte (Urk. 7). Dem Beschwerdeführer wurde dies am 29. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
3. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer infolge eines am 13. August 2002 erlittenen Motorradunfalles mit der Folge einer schmerzhaften therapieresistenten AC-Gelenksluxation und SLAP-Läsion an der linken Schulter seit 1. Dezember 2004 eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % (Verfügung vom 23. November 2004, Urk. 8/18). Diese Invaliditätsbemessung basierte auf keinem Einkommensvergleich, sondern einer Vereinbarung (vgl. Urk. 8/19/3). Infolge nachfolgender Unfälle (vgl. die Aufstellung in Urk. 8/58/5-8) vom 3. April 2005 (beim Bergwandern linkes Knie verdreht), vom 11. Februar 2008 (Sturz beim Skifahren mit Verdrehung des linken Knies) und vom 29. Januar 2009 (Sturz auf rechte Schulter) erhöhte die SUVA ihre Rente per 1. Juli 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % (Verfügung vom 2. Juli 2010, Urk. 8/64, und Einspracheentscheid vom 4. April 2012, Urk. 8/88/2-16; Abschreibungsverfügung infolge Rückzugs vom 9. August 2012, Prozess Nr. UV.2012.00090).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine wesentliche Veränderung ist nicht nur dann zu bejahen, wenn sich der Gesundheitszustand verändert hat, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 28. September 2005 (Urk. 8/33) davon aus, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Diagnostisch wurde gemäss dem dannzumal neusten Bericht der A.___ vom 10. August 2005 (Urk. 8/28) von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bds. rechtsbetont und einem Entrapement Nervus abductor digiti quinti Fuss rechts ausgegangen.
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich seit dem letzten Rentenentscheid vom September 2005 wie folgt:
3.1 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Beurteilung vom 11. Januar 2006 fest, beim Beschwerdeführer sei die linke Schulter nach AC-Luxation Tossy III und zweimaliger operativer Sanierung zu beurteilen. Offenbar komme es jahreszeitbedingt und belastungsabhängig intermittierend zu Schmerzexazerbationen. Konservative und symptomatische Therapien führten jeweils zu Beschwerdeminderung. Der heutige Befund differiere zur abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 2004 unwesentlich. Es sei ein leicht wechselnder Gleichgewichtszustand vorhanden. Am rechten Fuss nach einer Schraubenzieher-Verletzung mit operativer Revision vor Jahren sei im Verlauf 2004 eine vorübergehende Schmerzverstärkung dokumentiert worden und die Abklärungen hätten eine Fascitis plantaris bei Fersensporn, eine Insertionstendinopathie der Plantaraponeurose und ein Entrapement des N. abductor digiti quinti ergeben. Schliesslich sei am 3. Oktober 2005 ein Release des motorischen Astes zum M. abductor digiti quinti rechts erfolgt. In der Folge sei es subjektiv und objektiv zu einer eindeutigen Verbesserung der Beschwerdesituation gekommen. Die Behandlung habe den seit Jahren bestehenden Gleichgewichtszustand vor der Schmerzexazerbation wieder erreicht. Zurzeit sei die Behandlung an der linken Schulter und am rechten Fuss abgeschlossen. Es sei denkbar, dass intermittierend vorwiegend an der linken Schulter symptomatische Therapien mit Schmerzmitteln, Injektionen oder allenfalls einzelnen Physiotherapiesitzungen notwendig werden könnten. Für den rechten Fuss brauche der Patient eine abfedernde Schuheinlage, der Proband vertrage diese sehr gut, allerdings müsse er mindestens halbhohe Schuhe tragen. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, mit dem Abschluss der Behandlung sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der SUVA-Rente (30 %) wieder erreicht. Der Proband sei selbständiger Garagist. Er könne sich seine Tätigkeiten selber einteilen. Insgesamt sei dies eine ideale Konstellation, um den beruflichen Status zu erhalten. In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil am rechten Fuss erklärte Dr. B.___, die vorgängige Belastungsfähigkeit sei wieder erreicht. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils an der linken Schulter verwies Dr. B.___ auf die Kreisarztbeurteilung vom 20. September 2004 (Urk. 8/15), wo dieses wie folgt definiert worden war: Wechselbelastende Tätigkeit für die linke Schulter bei Rechtsdominanz; max. Belastung 10 bis 20 kg vereinzelt; eingeschränkte Beweglichkeit bis knapp über Kopfhöhe. Nicht zumutbar seien repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem linken Oberarm, kraftvolles Zupacken, Zwangshaltungen für die linke Schulter (Urk. 8/44).
3.2 In seinem Bericht vom 17. Februar 2010 hielt Dr. Y.___ fest, ab März 1998 sei es beim Beschwerdeführer zu Rückenbeschwerden gekommen. Seit der Ablehnung der IV-Rente im September 2005 werde der Beschwerdeführer in der A.___ behandelt, einerseits wegen Fersenschmerzen, andererseits wegen eines Skiunfalls mit Valgisationstrauma und Meniskusläsion sowie Riss des vorderen Kreuzbandes im Februar 2008 (dies bei einem St. n. Teilmeniskektomie medialer Meniskus links 1988 und 2005). Im Juni 2008 seien eine Kreuzbandplastik und eine Valgisationsosteotomie Tibiakopf links erfolgt. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, aus internistischer Sicht sei diese nicht eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht richte sich die Arbeitsfähigkeit nach der Beurteilung der A.___ (Urk. 8/55).
3.3 Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 9. März 2010 (Urk. 8/58/4-14) hielt Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer seien verschiedene Regionen nach verschiedenen Unfallereignissen zu beurteilen. Unfallfremd müssten immer wieder lumbovertebrale Beschwerden behandelt werden bei bekannter Diskushernie L3/L4. Zurzeit bestehe eine kompensierte Situation bei leichter Fehlhaltung und mässiger paravertebraler muskulärer Dysbalance. Ebenfalls bestehe eine arterielle Hypertonie, die medikamentös behandelt werde. Was die Weichteilverletzung 1990 an der rechten Fusssohle betreffe, sei diese nach zwei Revisionen mit minimalen Restfolgen abgeheilt. Es sei eine Schuhversorgung notwendig. Das linke Kniegelenk sei bei drei Unfallereignissen am 6.5.1988 (mit Rückfall 9.8.1988), am 3. April 2005 und am 11. Februar 2008 bei Verdrehtrauma geschädigt worden: 1988 habe sich der Beschwerdeführer eine Meniskusläsion links medial zugezogen; operativ seien eine Arthroskopie und eine Meniskektomie links medial erfolgt. Im Jahr 2005 sei es zu einer subtotalen Ruptur des vorderen Kreuzbandes gekommen; operativ seien eine Teilmeniskektomie medial und eine Synovektomie durchgeführt worden. Im Jahr 2008 habe sich der Beschwerdeführer einen Riss des vorderen Kreuzbands und einen medialen Knorpelschaden zugezogen. Es bestünden bereits posttraumatische degenerative Veränderungen. Es seien eine Operation, ein Débridement, eine Teilsynovektomie, ein Ersatz des vorderen Kreuzbandes und eine Valgisationsosteotomie medialer Tibiakopf links durchgeführt worden. Nach Konsolidation der Osteotomie sei die Metallentfernung erfolgt. Bei ambulanten Rehabilitationsbemühungen präsentiere sich ein recht ansprechendes Resultat, allerdings bestehe eine Varusgonarthrose, bei fehlendem medialen Meniskus, es bestünden belastungsabhängige Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung. Am 13. August 2002 habe der Beschwerdeführer einen Motorradunfall mit ACLuxation Tossy III links erlitten. Es sei eine operative Revision erfolgt. Ein Restschaden sei bestehen geblieben und eine Teilarbeitsfähigkeit sei berentet worden. In den letzten Monaten seien nochmals Abklärungen durchgeführt worden, welche weiterhin eine Instabilität im AC-Gelenk bei Rotatorenmanschettensymptomatik ergeben habe. Bildgebend sei eine Teilruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden. Eine weitere operative Sanierung sei diskutiert worden, der Beschwerdeführer habe aber wohl richtigerweise auf diese verzichtet. Am 29. Januar 2009 sei es zu einem Sturz auf die rechte Schulter gekommen. Es sei bei ausgeprägter Schmerzsituation die bildgebende Abklärung durchgeführt worden, welche eine Pully-Läsion und eine Läsion der Subscapularis- und Supraspinatussehne ergeben habe bei AC-Arthrose. Auch hier sei der operative Eingriff diskutiert worden, aber vorderhand aufgeschoben. Insgesamt seien die Behinderungen im täglichen Leben eher klein einzuschätzen, hingegen in den beruflichen Tätigkeiten limitierend (Urk. 8/58/11-12).
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei selbständiger Garagist. Er arbeite mit seinem jüngeren Sohn zusammen, welcher für den Mechanikerberuf ebenfalls nicht vollständig einsetzbar sei. Bis anhin sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt worden. Der Beschwerdeführer sehe sich indes nur zu 30 % einsetzbar für leichte Mechanikertätigkeiten und in organisatorischer Funktion, welche in einem Zweimannbetrieb nur zu einem kleinen Teil anfalle. Ob er in seinem Betrieb weitergehend einsetzbar wäre, sei allenfalls mit einer Leistungsprüfung zu evaluieren. Medizinisch könne hier nicht abschliessend Stellung genommen werden. Eine weitgehende Einschränkung der Einsetzbarkeit als Automechaniker sei nachvollziehbar. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer für Garagistentätigkeiten eigentlich nicht mehr geeignet. Geplant sei auch, dass er seine Garage den beiden Söhnen zur betrieblichen Weiterführung übergebe. Allerdings müsste er dann eine neue Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil übernehmen, welches wie folgt aussehe: Vollzeitlich, vollschichtig, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt. Linkes Kniegelenk, linke Schulter, rechte Schulter: Wechselbelastende Tätigkeit; Zusatzbelastung vereinzelt in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe 10-15 kg, mit Abspreizbewegung bis Hüfthöhe 5 kg, über Hüfthöhe abnehmend 5 – 2 kg im möglichen Bewegungsumfang; freie unbelastete Bewegungen; kurzstreckig gehend Zusatzbelastung vereinzelt 5 – 15 kg; Stehen ohne ausschliessliche axiale Belastung des linken Beins; Sitzen mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen unbegrenzt. Unzumutbar seien Zwangshaltungen für das linke Bein und beide Schultern, kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kraftvolles Zupacken, Abstützen, repetitives Treppensteigen, Arbeit auf Leitern und Gerüsten, andauernde bodennahe, kauernde, kniende Tätigkeiten, Schläge, Vibrationen, Überkopfarbeiten. Eine Umschulung werde hier wohl kaum in Frage kommen. Der Beschwerdeführer sei seit 42 Jahren in seinem Automechanikergewerbe tätig. Es gehe hier um eine sinnvolle berufliche Eingliederung, möglichst unter Ausnützung seiner Erfahrungen im Autogewerbe. Die unfallfremden Diagnosen hätten derzeit keine wesentliche Bedeutung für die berufliche Wiedereingliederung. Die Entlastung des Rückens sei in den unfallbedingten Einschränkungen bereits mitberücksichtigt (Urk. 8/58/13).
3.4 Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie/Unfallchirurgie, nannte in seinem Arztbericht vom 16. März 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Varusgonarthrose linkes Kniegelenk; chronische Instabilität linkes Kniegelenk bei St. n. Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes; Status nach Valgisationsosteotomie linker Tibiakopf 2008; St. n. Kreuzbandersatzplastik linkes Kniegelenk 2008; Status nach mehrmaligen Operationen der linken Schulter durch Dr. Z.___; kleine Supraspinatussehnenläsion sowohl links als rechts, welche noch unbehandelt seien. In der bisherigen Tätigkeit sei seit dem 29. September 2008 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gegeben. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bezüglich des linken Kniegelenks und der beiden Schultergelenke. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, schwere Arbeiten zu verrichten, sondern nur noch administrative Tätigkeiten in seiner Automobilwerkstatt. Eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit werde seit dem 29. September 2008 ausgeübt (Urk. 8/59).
3.5 Die A.___ führte in ihrem IV-Arztbericht vom 28. Mai 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Status nach Release motorischer Ast M. abductor quinti rechts bei Status nach massiven Fersenschmerzen über 20 Jahre lang; voroperierte Schultern bds. mit residuellen Schmerzen und Knieproblemen links bei St. n. operativ versorgter Kreuzbandruptur, innerer Meniskusverletzung und Beinachsenkorrektur links vor zwei Jahren. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde seitens der behandelnden Ärzte festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Zu 30 % sei der Patient in seiner jetzigen Tätigkeit im Büro arbeitsfähig (Urk. 8/62/6-7).
3.6 Am 24. Januar 2011 berichtete Dr. C.___ über den MR-Befund am Knie links vom 24.1.2011. Demnach habe sich im Verlauf keine wesentliche Änderung seit dem 16. Februar 2010 gezeigt. Weiterhin präsentiere sich eine medial betonte Gonarthrose mit deutlicher Höhenminderung der Knorpelschicht insbesondere medial tibial. Es seien intakte Bänder einschliesslich des vorderen Kreuzbandersatzes auszumachen. Es bestehe eine bekannte Defektzone des medialen Meniskus Pars intermedia und Hinterhorn. Der Aussenmeniskus sei intakt, mit etwas Kalzinose wie schon in der Voraufnahme, wobei ein minimaler Erguss vorhanden sei (Urk. 8/88/21).
4.
4.1 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers insoweit verändert hat, als einerseits gewisse, im Jahre 2005 im Vordergrund stehende Beschwerden abgenommen haben bzw. weitestgehend verheilt sind (Fuss rechts), andere Beschwerden jedoch zugenommen haben bzw. neu dazugekommen sind, wie die Verletzung des linken Knies durch mehrfache Verdrehungen und verbliebener Defektzone des medialen Meniskus (Skiunfall vom 11. Februar 2008) sowie die bis anhin offenbar nicht behandelte kleine Supraspinatussehnenläsion rechts. Hinsichtlich der Schulter links (Unfall vom 13. August 2002) ist eine Veränderung nicht ausgewiesen. Strittig und zu prüfen ist, ob diese Veränderungen in der gesundheitlichen Situation auch eine rentenbeeinflussende Veränderung der Arbeits- und letztlich Erwerbsfähigkeit bewirken.
4.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ vom 9. März 2010. Dieser kam in seinem Bericht in Bezug auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zum Ergebnis, medizinisch lasse sich dazu nicht abschliessend Stellung nehmen. Es sei aber eine weitgehende Einschränkung der Einsetzbarkeit als Automechaniker nachvollziehbar. Allenfalls wäre eine Leistungsprüfung angezeigt. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer für Garagistentätigkeiten eigentlich nicht mehr geeignet. Die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wurde von Dr. B.___ auf 100 % festgesetzt (E. 3.3). Vorliegend ist festzustellen, dass der Bericht von Dr. B.___ auf eigenständigen Abklärungen beruht. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Zumal selbst vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wurde, inwiefern den Einschätzungen von Dr. B.___ nicht gefolgt werden könne, ist der kreisärztlichen Beurteilung grundsätzlich voller Beweiswert zuzumessen. Der Beschwerdeführer hält die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit indes gleichwohl nicht für gerechtfertigt. Er beruft sich diesbezüglich darauf, IV-rechtlich müssten weitere, unfallfremde Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden, so die Diskushernie L3/L4 mit Kompression sowie die Hypertonie. Diese Argumentation erscheint nicht stichhaltig. So ist zu beachten, dass sich Dr. B.___ nicht nur zu den unfallkausalen Diagnosen und Befunden geäussert, sondern auch auf die unfallfremden Rückenbeschwerden bzw. die Hypertonie Bezug genommen hat. Seinen Ausführungen nach ist die Situation am Rücken mit der Diskushernie L3/L4, bei leichter Fehlhaltung und mässiger paravertrebraler muskulärer Dysbalance, derzeit kompensiert und die arterielle Hypertonie wird medikamentös behandelt. Ebenfalls wies der Kreisarzt ausdrücklich darauf hin, dass die unfallfremden Diagnosen momentan keine wesentliche Bedeutung für die berufliche Wiedereingliederung hätten. Die Entlastung des Rückens sei in den unfallbedingten Einschränkungen bereits mitberücksichtigt/inbegriffen. Gemäss diesen Ausführungen resultiert aufgrund des Rückenleidens und der Hypertonie aus IV-rechtlicher Sicht somit keine zusätzliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen werden die Einschätzungen von Dr. B.___ im Zusammenhang mit der Hypertonie von Dr. Y.___ gestützt. Dieser hatte in seinem Bericht vom 17. Februar 2010 angegeben, aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/55). Gesamthaft erweist sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als zutreffend. In Bezug auf die Frage nach einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit wurde von Dr. B.___ dargelegt, dass sich dazu nicht abschliessend Stellung nehmen lasse, dass der Beschwerdeführer für Garagistentätigkeiten aber eigentlich nicht mehr geeignet sei. Was die Einschätzungen der behandelnden Ärzte betrifft, führte Dr. C.___ vom D.___ in seinem IV-Arztbericht vom 16. März 2010 aus, die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 29. September 2008 bis auf weiteres 50 % (Urk. 8/59). In gleicher Weise äusserte sich Dr. E.___ vom D.___ im Bericht vom 18. September 2009 (Urk. 8/58/33). Zu Händen der SUVA gab Dr. C.___ hingegen am 24. November 2009 an, per 1. Januar 2010 werde die Arbeitsunfähigkeit auf 30 % reduziert (Urk. 8/58/29). Schliesslich erklärten die Ärzte der A.___ in ihrem IV-Arztbericht vom 28. Mai 2010, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Zu 30 % sei der Patient in seiner jetzigen Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/62/6-7). Die Aktenlage zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit präsentiert sich somit nicht einheitlich. Nachdem den Einschätzungen von Dr. B.___ jedoch wie erwähnt voller Beweiswert zukommt, kann davon ausgegangen werden, dass in der angestammten Tätigkeit, welche nicht nur Bürotätigkeit umfasst, sich die Arbeitsfähigkeit zusätzlich verminderte. Insoweit ist eine relevante Verschlechterung seit der letzten Rentenverfügung, wo die Arbeitsfähigkeit als Garagist durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gestützt auf die medizinischen Aktenlage auf 50 % beziffert wurde (Urk. 8/32/4), wohl gegeben. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erscheint eine Verschlechterung ebenfalls ausgewiesen. Zwar ist zunächst festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung gleich wie in jener vom 28. September 2005 eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtet wurde. Zu beachten ist aber, dass nach dem Datum der letzten Verfügung zwei (weitere) Unfälle des Beschwerdeführers dokumentiert sind. So habe dieser im Februar 2008 einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie einen medialen Knorpelschaden erlitten und im Januar 2009 ereignete sich ein Sturz auf die linke Schulter. Ein dauerhafter Einfluss dieser Unfälle auf die Arbeitsfähigkeit erscheint erstellt. So wurden die qualitativen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verfügung vom September 2005 vom RAD am 11. Januar bzw. 30. August 2005 dahingehend umschrieben, es müsse sich um eine leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit handeln, ohne Überkopfarbeiten, ohne überwiegendes Arbeiten mit dem linken Arm, insbesondere kein ständiges Heben und Tragen von schweren Lasten (Urk. 8/32/3 sowie Urk. 8/19/3). Die Gegenüberstellung dieser Adaptionskriterien mit jenen in der kreisärztlichen Beurteilung vom 9. März 2010 (vgl. E. 3.3) macht deutlich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenbeurteilung in qualitativer Hinsicht zusätzliche Einschränkungen erfahren hat. Insoweit ist eine gesundheitliche Verschlechterung also wie erwähnt zu bejahen. An der grundsätzlichen Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ändert dies jedoch nichts. Basierend auf einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, E. 3.3.1 mit Hinweis).
5.3 In erwerblicher Hinsicht ist dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. August 2011 (Urk. 8/72) zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe ursprünglich eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert. Seit 1986 sei er als selbständiger Garagist tätig. Ziel wäre es gewesen, diese Tätigkeit als Einzelunternehmer bis zur ordentlichen Pensionierung auszuüben und anschliessend die Garage seinen Söhnen zu übergeben, welche beide die Ausbildung zum Automechaniker bei ihm abgeschlossen hätten. Da er aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit aber nicht mehr zuverlässig habe ausführen können, habe er per Juni/Juli 2010 zusammen mit seinen Söhnen eine GmbH gegründet (F.___). Sein Anteil betrage 33 %, derjenige der Söhne je 33.5 %. Weiter wurde im Bericht ausgeführt, dass nicht für beide Söhne genügend Arbeit vorhanden sei und deshalb die Firma vom Sohn G.___ geführt werde. Der Sohn H.___ stehe in einem Anstellungsverhältnis bei einem anderen Unternehmen und arbeite im Nebenerwerb in der F.___ mit. Der Beschwerdeführer seinerseits arbeite nach wie vor in der Garage mit und beziehe einen Lohn. Das betreffende Einkommen in der Höhe von rund Fr. 3000.-- im Monat entspreche allerdings – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – nicht seinen Leistungen. Für den Fall, dass am Ende des Geschäftsjahres ein Gewinn ausgewiesen werden könne, würde dieser auf den Beschwerdeführer und die beiden Söhne aufgeteilt.
5.4.
5.4.1 Was die Bemessung des Valideneinkommens betrifft, qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als Selbständigerwerbenden. Dies ist nicht strittig. Mit der Überführung seiner Einzelfirma in eine GmbH Mitte 2010, an welcher er nur noch zu einem Drittel beteiligt ist, begab sich der Beschwerdeführer zwar in die AHV-rechtliche Stellung eines Unselbständigerwerbenden. Es ist angesichts der langjährigen Tätigkeit seiner Söhne, insbesondere des jüngeren, und ihrer im Betrieb des Vaters erhaltene Ausbildung nicht erwiesen, dass die Gründung der GmbH einzig aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass unabhängig davon die Übergabe des als Einzelfirma geführten Betriebes an die Söhne geplant war und die Rechtsform nicht durch die gesundheitliche Situation des Vaters bestimmt wurde (vgl. auch seine Ausführungen gegenüber der Abklärungsperson am 22. August 2011, Urk. 7/72/3). Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Zeitpunkt ohne gesundheitliche Einschränkungen später erfolgt wäre. Daher ist die Qualifikation der Beschwerdeführer, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin eine Einzelfirma führen würde, nicht zu beanstanden.
5.4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Festsetzung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin korrekt erfolgt ist. Vorliegend ist zu beachten, dass in der Einzelfirma des Beschwerdeführers schon vor Eintritt seiner Gesundheitsschäden seine Familienangehörigen mitarbeiteten (vgl. Urk. 8/58/54), wobei der Lohnbezug unklar blieb (vgl. Urk. 8/72/6), was eine eindeutige Zuordnung der Gewinne nicht zulässt. Ferner ist dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/8) zu entnehmen, dass die Einkünfte nach kontinuierlichem Aufbau in den 1980iger Jahren in den Jahren 1998/99, basierend entsprechend der damals noch geltenden Vergangenheitsbemessungsmethode (Art. 22 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) auf den 1995/96 erzielten Erwerbseinkommen, massiv einbrachen (vgl. auch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA am 23. Dezember 2002, Urk. 8/7/9, und 23. Juni 2003, Urk. 8/7/2). Es sind keine gesundheitlichen Gründe hierfür ersichtlich, weshalb volks- und betriebswirtschaftliche Faktoren zu vermuten sind. Werden die Geschäftsergebnisse vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens indes von solchen Faktoren (Konjunkturlage und -entwicklung, Konkurrenzsituation, Mitarbeit von Familienangehörigen) beeinflusst, lässt sich die auf eigenem Leistungsvermögen beruhende Einkommensschöpfung nicht hinreichend genau bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 388/03 vom 8. September 2003 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Im Abklärungsbericht wurde im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens angesichts der vom Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben nachvollziehbar und unstrittig von folgender Einteilung der vom Beschwerdeführer in seiner Autogarage betreuten Aufgabenbereiche ausgegangen (Urk. 8/72/4): Administrative Tätigkeit: 11.5 %; Servicearbeiten 27.5 %; Reparaturarbeiten 27.5 %; Pneuwechsel: 27.5 %; Vorführen der (mehrheitlich geschalteten) Autos 6 %. Die Festlegung der einzelnen Teilvalideneinkommen nahm die Beschwerdegegnerin anhand der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik, Jahr 2008, Kanton Zürich, vor, wobei sie zusätzlich die Nominallohnentwicklung seit 2008 berücksichtigte. In Bezug auf den Bereich Administrative Tätigkeit errechnete sie auf diese Weise einen Jahreslohn von Fr. 68‘647.30 (kaufmännische Tätigkeit; einfache Tätigkeit), in Bezug auf die beiden Bereiche Service und Reparaturarbeiten einen Jahreslohn von je Fr. 68‘770.70 (Handel, Reparatur Automobile; Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und in Bezug auf die beiden Bereiche Pneu wechseln/Vorführen der Autos einen Jahreslohn von je Fr. 58‘135.55 (Handel, Reparatur Automobile; einfache Tätigkeit). Vorliegend ist die Ermittlung dieser Einkommenszahlen nicht zu beanstanden. Bei den administrativen Tätigkeiten wurde von der Beschwerdegegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine besonders anspruchsvollen Arbeiten ausübt, nachdem er selber angegeben hatte, dass er aus sprachlichen Gründen von der Ehefrau unterstützt werde. Im Bereich Service und Reparatur nahm die Beschwerdegegnerin sodann angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers und seiner langjährigen Erfahrung mit solchen Arbeiten korrekterweise eine qualifizierte Tätigkeit an. Hinsichtlich des Bereichs Pneus wechseln und Vorführen der Autos ist schliesslich mit der Beschwerdegegnerin darin einig zu gehen, dass für solche Arbeiten keine spezifischen Fachkenntnisse vorausgesetzt sind. Gesamthaft kann auf das im Abklärungsbericht ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65‘194.-- ohne weiteres abgestellt werden. Diesbezüglich ist im Übrigen auch zu beachten, dass die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 4. April 2012 (Urk. 8/88/2-16) gestützt auf den IV-Abklärungsbericht das Valideneinkommen ebenfalls auf den betreffenden Betrag von Fr. 65‘194.-- festsetzte.
5.5
5.5.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht oder stand. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - insbesondere auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist.
5.5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ ab, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik, hochgerechnet auf das Jahr 2011, setzte sie den Invalidenlohn auf Fr. 61‘593.-- fest (LSE 2010; TA 1; Ziff. 1 – 96; Zentralwert; Anforderungsniveau 4; Männer). Daneben berücksichtigte sie einen Leidensabzug von 25 %, womit sich das Einkommen mit Behinderung im Ergebnis auf Fr. 46‘194.-- belief. Der Beschwerdeführer rügt das Abstellen auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bzw. das Heranziehen des allgemeinen Hilfsarbeitertabellenlohns als falsch. Er stellt sich auf den Standpunkt, im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit verwerte er seine Restarbeitsfähigkeit optimal.
5.5.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a/aa).
5.5.4 Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG (alt Art. 28 Abs. 2 IVG) bezweckt die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Masse zu bestimmen (Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 236; Rüedi, Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32). Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 E. 5a/bb mit Hinweisen).
5.5.5 Der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 58½-Jahre alte Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert, wobei er ab dem Jahr 1986 als selbständiger Garagist tätig war. Andere Tätigkeiten als auf dem Gebiet des Autoservices sind aktenmässig nicht dokumentiert, was für sich betrachtet gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Umgekehrt fällt aber ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, womit er seine erwerbliche Leistungsfähigkeit offensichtlich besser verwerten kann als in Ausübung seiner angestammten selbständigen Tätigkeit in einem Einmannbetrieb, für die gemäss Angaben von Kreisarzt Dr. B.___ grundsätzlich keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zuletzt eher nur noch bescheidene Einkünfte erzielte. Während etwa gemäss IKAuszug (Urk. 8/54) in den Jahren 2002 und 2003 noch Beiträge von Fr. 61‘600.-- bzw. von Fr. 46‘700.-- abgerechnet wurden, belief sich das Einkommen im Jahr 2004 auf Fr. 12‘200.--, in den Jahren 2005 und 2006 jeweils auf Fr. 8‘307.-- und im Jahr 2007 auf Fr. 25‘500.--. Letztere Einkünfte liegen allesamt deutlich unter dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen in einer angepassten Tätigkeit. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters noch eine wesentliche Aktivitätsdauer von rund 19 Jahren verbleibt (Stauffer/Schätzle/B.___, Barwerttafeln, 6. Aufl., Zürich 2013, Z4 S. 430). Ausserdem ist die Nachfolge seines Betriebes, welcher nach wiederholten Angaben des Beschwerdeführers nicht genug Arbeit für ihn und beide Söhne generiert, geregelt, die Auflösung des von ihm aufgebauten Geschäfts daher nicht notwendig. Ferner scheint nicht ausgeschlossen, dass er seine beruflichen Kenntnisse in einer angepassten Tätigkeit weiterhin verwerten kann. In Würdigung aller Umstände ist die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit somit zu bejahen. Zumindest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) zu erzielen noch in der Lage wäre. Im Übrigen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens in einer angepassten Tätigkeit nicht zu beanstanden bzw. besteht kein Anlass für eine Korrektur von Amtes wegen. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von 65‘194.-- mit dem Invalideneinkommen von 46‘194.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 19‘000.--, was einem - nicht rentenbegründenden - Invaliditätsgrad von 29 % entspricht ([Fr. 19‘000.-- / Fr. 65‘194.--] x 100). Die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung erweist sich im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger