Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01303




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 27. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services

Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 5. März 2003 sprach die IV-Stelle Zürich der 1959 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/28). Sie stützte sich dabei massgeblich auf das Gutachten der Y.___ vom 8. Oktober 2002 (Urk. 7/23), wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant wie auch jede andere vergleichbare Tätigkeit in einem Umfang von 50 % zumutbar sei. Limitierend wirkten sich sowohl die Befunde am Bewegungsapparat wie auch die mittelgradig depressive Episode aus (Urk. 7/23/15). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilung vom 9. Februar 2007 bestätigt (Urk. 7/35).

    Im Rahmen der am 1. Februar 2012 in die Wege geleiteten Rentenrevision qualifizierte der Z.___ (A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH) die Leiden der Versicherten als zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugehörig (Urk. 7/41/3). Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin - nach durchgeführtem Informationsgespräch - mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 die Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 7/43). Am 16. November 2012 verfügte sie entsprechend dem Vorbescheid und hob die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren psychiatrischen und kardiologischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, da insbesondere über den psychischen Gesundheitszustand keine aktuellen Berichte vorlägen (Urk. 6; der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2013 zugestellt, Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

1.2    Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ (BGE 130 V 352) bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung, einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch bei der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zur Anwendung gebracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhaltspunkten auch somatischen Sachverhalts erfordert. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist.


2.    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer eigenständigen psychischen Erkrankung, welche nicht unter die Schlussbestimmung falle, weshalb diese gar nicht anwendbar sei. Allenfalls könne nur ein normales Revisionsverfahren gemäss Art. 17 ATSG durchgeführt werden (Urk. 1 S. 5 f.). Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.

2.1    Im Rahmen der Begutachtung bei der Y.___ führte B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, das rheumatologische Konsilium durch. In seinem Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/20) findet sich folgende Beurteilung: "Die Patientin leidet seit 2 Jahren unter einem chronifizierten und therapierefraktionären cervikolumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom. Im klinischen Untersuch fällt vorallem eine deutliche Fehlstatik im Sinne eines teilfixierten Hohlrundrückens auf mit deutlicher muskulärer Dysbalance und sich statisch ebenfalls ungünstig auswirkender Adipositas. Bezüglich der Schmerzsymptomatik deutlich im Hintergrund stehend die computertomographisch nachgewiesenen, leichten Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 sowie auch die lumbosacrale Uebergangsanomalie. Im Krankheitsverlauf ist es mittlerweile zunehmend zu einer fibromyalgieformen Entwicklung gekommen. Aktuell kann von einer eigentlichen Schmerz-Krankheit gesprochen werden, die meines Erachtens weitgehend losgelöst ist von den somatischen Befunden, die ihrerseits zwar zu vorübergehenden Beschwerden führen können, jedoch üblicherweise auf Therapien ansprechen und nicht zu einer zentrifugalen Schmerzausweitung führen."

2.2    Das zweite psychiatrische Konsilium führte C.___, Spezialarzt für Psychiatrie FMH, durch (Bericht vom 14. Juli 2002, Urk. 7/21). Er diagnostizierte eine mittelgradige, durch vorwiegend nächtliche panikartige Zustände geprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) sowie eine anankastische Persönlichkeit. Er beurteilte die emotionalen Störungen als krankheitswertig und erachtete die Beschwerdeführerin als in jeder in Frage kommenden beruflichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig.

2.3    Im Hauptgutachten - somit nach Diskussion der daran beteiligten Fachärzte - wurde bei der Frage nach körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen festgehalten, die Ausweitung zu einer fibromyalgieähnlichen Schmerzkrankheit mit einer ausgeprägten Diskrepanz zwischen subjektiv vorgebrachten Beschwerden und objektiven Befunden sei wohl Ausdruck respektive Mit-Symptomatik der psychiatrischerseits diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Berufsjahren als gehetzte, gestresste Frau empfunden, was sicher im Zusammenhang mit der Entwicklung der Rückenbeschwerden zu einem Ganzkörperschmerzsyndrom stehe (Urk. 7/23/13-14). Mit anderen Worten wurde die Depression interdisziplinär im Zusammenhang mit dem Schmerz- bzw. Fibromyalgie-Syndrom gesehen. Im Wesentlichen unter Hinweis darauf hat die Beschwerdegegnerin die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom nicht als eigenständige psychische Erkrankung betrachtet und eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer verneint (vgl. Urk. 6). Der ursprünglichen Rentenzusprache lag somit ein gesamtes Beschwerdebild zugrunde, welches in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen.

2.4    Die Beschwerdegegnerin holte für die vorliegend in Frage stehende Rentenrevision weder bei den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 7/38) aktuelle Berichte ein, noch tätigte sie eigene Abklärungen. A.___ schloss aus der ursprünglichen Diagnose und der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (vgl. Urk. 7/38) offenbar ohne weiteres, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung aufzuheben sei.

    Dieses Vorgehen war nicht korrekt. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3), ist auch bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhaltspunkten auch somatischen - Sachverhalts erforderlich. Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen.


3.    Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 ist deshalb wie beantragt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen treffe und neu darüber befinde.


4.

4.1    Die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung auf Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli



VC/WM/ESversandt