Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01305




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 17. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich

Dorfgasse 36, 8708 Männedorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Weitere Verfahrensbeteiligte:


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich


Beigeladene

Sachverhalt:

1.    Der 1984 in Y.___ geborene X.___ reiste 1993 in die Schweiz ein. Er besuchte hier die restlichen Schuljahre und war anschliessend als ungelernter Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Im Jahr 2005 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1/1-7, Urk. 7/5/1). Das Leistungsbegehren des Versicherten wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2006 abgewiesen, da in Bezug auf berufliche Massnahmen kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 7/18/1).

    Vom 1. Februar 2008 bis 13. August 2009 war X.___ als Bauarbeiter C bei der Z.___, tätig (Urk. 7/28/1-6). Am 19. Mai 2011 meldete der Versicherte sich wegen Aids sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung erneut zur beruflichen Integration und zudem erstmals zum Bezug von Rentenleistungen an. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/26/1-4, Urk. 7/26/6-8, Urk. 7/27/5-7, Urk. 7/28/1-6, Urk. 7/31/1-8, Urk. 7/65/3-4). Weiter wurde eine Arbeitsvermittlung durchgeführt, die am 22. Mai 2012 mit Einverständnis des Versicherten abgebrochen wurde (Urk. 7/61/1, Urk. 7/62/1). Mit Vorbescheid vom 27. September 2012 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/69/1, Urk. 7/70/1-3). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Fröhlich, Einwand erheben und beantragen, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/79/1-5). Am 29. November 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 7/91/1-2=Urk. 2).

2.    Hiergegen liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei abzuändern und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszuzahlen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwältin Fröhlich als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Versicherte liess mit Replik vom 27. Februar 2013 an seinem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. April 2013 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete
(Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 25. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 3. April 2014 verzichtete die mit Verfügung vom
3. März 2014 beigeladene Vorsorgeeinrichtung auf eine Stellungnahme
(Urk. 14, Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Die Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.

2.1    Gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und vom B.___ (Urk.7/26, Urk. 7/31/2-9, Urk. 7/65/3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit in einem Ausmass von 50 % zumutbar (Urk. 2, Urk. 6). Zunächst ging die Beschwerdegegnerin von einem Anspruch auf eine Viertelsrente aus (Urk. 2). Diese Berechnung korrigierte sie im Rahmen der Beschwerdeantwort, mit welcher sie eine teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend beantragte, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 6).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, der Erwerbsfähigkeitsgrad (gemeint wohl: die Arbeitsfähigkeit) von 50 % widerspreche den Akten und sei zu hoch angesetzt. Der B.___ spreche von maximal 50 % und Dr. A.___ von 30-50 %. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zitiere falsch aus dem Bericht von Dr. A.___. Aus diesen Gründen werde beantragt, von einer Erwerbsfähigkeit von 30-50 %, also von ca. 40 %, auszugehen. Anstelle des in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) angeführten Sektors Produktion sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens der Bereich Dienstleistungen anzuwenden. Im Dienstleistungsbereich seien höchstwahrscheinlich eher Arbeitsstellen ohne grosse körperliche Belastung zu finden und gebe es auch Hilfsstellen im Hintergrund, bei welchen mittelmässige Deutschkenntnisse ausreichten
(Urk. 1). Für das Valideneinkommen sei ein Betrag von mindestens Fr. 63‘819.-- einzusetzen (Urk. 6).

3.

3.1    Zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Rahmen einer angepassten Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

3.2    

3.2.1    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 10. Juli 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: AIDS, eine chronische Schlafstörung wahrscheinlich AIDS-medikamentenbedingt und eine depressive Episode monophasisch mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Medikation betreffend Depression setze sich zusammen aus 30 mg Remeron abends sowie
5 mg Zyprexa. Dr. A.___ hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Müdigkeit, Lustlosigkeit, Kraftlosigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit. Immer noch bestünden Schlafstörungen und der Appetit sei stark vermindert. Es seien beim Beschwerdeführer viele Schamgefühle, Angst vor der Zukunft sowie Gefühle von Schuld betreffend die Ansteckung der Partnerin vorhanden. Er sei gedanklich eingeengt auf die schuldhaften Inhalte und Zukunftsängste. Die Auffassung des Beschwerdeführers scheine intakt zu sein, es entstünden aber oft Missverständnisse. Er wirke eher ausdrucksarm, abgestumpft, traurig und fragend. Das formale Denken sei intakt, aber eher einfallsarm und eingeengt. Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dieser selbst sehe sich fähig, 50 % als Chauffeur zu arbeiten. Dies sei aber eine fragliche Einschätzung und sehr subjektiv. Für leichte Arbeiten bestehe wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 %, welche aber erst in einem Arbeitsversuch verifiziert werden müsste (Urk. 7/26/1-4).

    In seinem Bericht vom 19. Juli 2012 hielt DrA.___ fest, dass es dem Beschwerdeführer etwas besser gehe. Die Medikation zur Behandlung der Depression bestehe nun aus zwei mal 50 mg Prazine, drei mal 1 mg Temesta und 75 mg Lyrica. Es beständen viele psychosoziale Probleme und es müsse alles versucht werden, dem Patienten eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Der Patient sei gewillt zu arbeiten und wahrscheinlich seien die Chancen jetzt besser als vor einem Jahr. Er brauche eine Stelle, bei welcher er sich bewähren könne, und ein Arbeitsversuch werde zeigen, was bezüglich Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit möglich sei (Urk. 7/65/3-4).

3.2.2    Gemäss Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ vom 29. Juni 2011 lag keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und traten seit der 2008 bestehenden antiretroviralen Therapie beim Beschwerdeführer keine HIV-assoziierten Erkrankungen auf. Bezüglich der HIV-Infektion habe der Versicherte eine sehr gute Prognose und könne von einer praktisch normalen Lebenserwartung ausgegangen werden. Für Hilfsarbeiten auf dem Bau bestehe an sich keine Arbeitsunfähigkeit, doch der Versicherte gebe an, dass diese Arbeiten für ihn körperlich zu anstrengend seien. Zudem sei er aufgrund der Depression und deren Therapie zu müde für diese Arbeit. Der Versicherte sei aus infektiologischer Sicht 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/27/5-7).

%1.%2.3 Der Bericht des B.___ vom 31. August 2011 beschränkte sich auf die Zeit von Oktober 2010 bis Januar 2011. Gemäss dem Bericht schien zum damaligen Zeitpunkt keine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als ungelernter Bauarbeiter möglich zu sein. Hingegen sei man davon ausgegangen, dass eine Arbeit in einem Pensum von ca. 50 % in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. Diese Arbeit sollte jedoch ohne grosse körperliche Belastung erfolgen, denn der Versicherte scheine nicht mehr in der Lage zu sein, schwere Gewichte oder ähnliches zu heben. Das Konzentrationsvermögen sei leicht bis mittelgradig, das Auffassungsvermögen leicht, die Anpassungsfähigkeit leicht bis mittelgradig sowie die Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt (Urk. 7/31/1-9).

%1.%2.4 Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, brachte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 gestützt auf die erwähnten Arztberichte vor, der Beschwerdeführer sei für eine adaptierte Tätigkeit von Oktober 2010 bis Januar 2011 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei ab Februar 2011 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/68/3). Mit Stellungnahme vom 9. August 2012 ergänzte Dr. D.___, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für eine angepasste Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastungen, welche nicht morgens beginne, unter Weiterführung der fachärztlichen Behandlung, wobei für die angepasste Tätigkeit ein stufenweiser Belastungsaufbau zu empfehlen wäre
(Urk. 7/68/5). In der Stellungnahme vom 15. August 2012 erklärte Dr. D.___ schliesslich, es liege eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vor. Erneut hielt er fest, für eine adaptierte, leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit bestehe ab Februar 2011 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, wobei ein stufenweiser Belastungsaufbau für die angepasste Tätigkeit stattzufinden habe (Urk. 7/68/6).

%1.4     

1.%2.%3     Mit Ausnahme des Berichts der Klinik für Infektionskrankheiten und Spital-hygiene des C.___ (Urk. 7/27/5-7) wurde in sämtlichen ärztlichen Berichten und Stellungnahmen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine bisherige berufliche Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr ausüben könne und dass er auch in einer angepassten Tätigkeit über keine Arbeitsfähigkeit von 100 % verfüge (Urk. 7/26/1-4, Urk. 7/31/1-9, Urk. 7/65/3-4, Urk. 7/68/3-6). Der besagte Bericht, welcher zu einer anderen Schlussfolgerung gelangte, beschränkte sich ausdrücklich auf die infektiologische Sichtweise. Demgegenüber wurde die teilweise Arbeitsunfähigkeit durch die anderen medizinischen Berichte insbesondere mit der Depression begründet, unter welcher der Beschwerdeführer leidet. Diese Berichte wurden von Fachpersonen im Bereich Psychiatrie verfasst. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese ärztlichen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 2, Urk. 6). Dr. A.___ war zwar in seinem ersten Bericht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Umfang von 30 bis 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen
(Urk. 7/26/1-4). In seinem zweiten Bericht führte er jedoch aus, dass es dem Beschwerdeführer etwas besser gehe und sich seine Chancen zu arbeiten wahr-scheinlich verbessert hätten (Urk. 7/65/3-4). Es rechtfertigt sich somit, aufgrund des eher positiven Verlaufs von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen.

2.%2.%3     Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % deckt sich auch mit dem Bericht des B.___ vom 31. August 2011 (Urk. 7/31/1-9). Dieser Bericht bezieht sich zwar lediglich auf den Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2011, doch gemäss den Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seither nicht massgeblich verändert und sich - gemäss den beiden Berichten von Dr. A.___ – eher verbessert als verschlechtert. Im Bericht des B.___ ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von ca. 50 % und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1) von max. 50 % die Rede. Das heisst zusammenfassend, dass auf diese 50 % Arbeitsfähigkeit abzustellen ist, welche sowohl im Bericht von Dr. A.___ als auch im Bericht des B.___ festgehalten ist und mittels Beschreibung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers respektive der Auswirkungen der Depression auf den Beschwerdeführer nachvollziehbar begründet wird. Nicht zuletzt hat offenbar auch der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitsfähigkeit gegenüber Dr. A.___ mit 50 % eingeschätzt, wobei er angab, als Chauffeur arbeiten zu wollen (Urk. 7/26/4). Selbst wenn mit Dr. A.___ davon ausgegangen wird, dass dies eine unrealistische Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers darstellt, so könnte er dennoch in einer leichteren Tätigkeit, welche wenig Konzentration verlangt, mit einem Pensum von 50 % arbeiten.

3.3.3    Der Beschwerdeführer brachte vor, das Scheitern des Arbeitsversuchs des E.___ zeige, dass seine Arbeitsfähigkeit mit Vorsicht einzuschätzen sei (Urk. 1 S. 4). Dazu ist zunächst anzumerken, dass es sich um keinen Arbeitsversuch, sondern um den Versuch einer Arbeitsvermittlung handelte. Mit anderen Worten sollte der Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Aus dem Verlaufsprotokoll betreffend Arbeitsvermittlung ergibt sich, dass diese insbesondere daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer die Termine nicht zuverlässig wahrnahm und jeweils unentschuldigt nicht zu Gesprächen erschien. Die Prognose ergab, dass verschiedene invaliditätsfremde Faktoren wie Strafregistereinträge, Deutschkenntnisse, Schulbildung und Verhalten die berufliche Integration erschwerten (Urk. 7/72/1-6). Solche Faktoren sind jedoch bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Eingliederung in die Arbeitswelt erneut durch die IV-Stelle unterstützt werden könnte, sollte er gewillt sein, dieses Angebot anzunehmen (Urk. 7/61/1).

3.4    Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Schwierigkeiten bei der Stellensuche ist weiter darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG massgebend ist. Dies ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen
Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273 E. 4b).

3.5    Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu 50 % einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit am Morgen, nachgehen kann. Die IV-Stelle ging dabei von einer Tätigkeit auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) aus (Urk. 2). Diese Tätigkeiten setzen weder eine schulische oder berufliche Bildung noch Sprachkenntnisse voraus.

4.

4.1    Im Folgenden sind das Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen festzulegen und ist mittels Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu berechnen.

4.2    Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der LSE, was die Rechtsprechung bei Erreichen eines Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % annimmt (BGE 135 V 302 E. 6.1.1 und E. 6.1.2).

4.3    Der Beschwerdeführer hätte im massgeblichen Jahr 2011 bei seiner letzten Arbeitgeberin Z.___ gemäss deren unbestritten gebliebenen Angaben sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung nach Ablauf des Wartejahres einen Jahreslohn von Fr. 63‘819.-- erzielt (Urk. 7/28/3). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 29. November 2012 auf diesen Lohn als Valideneinkommen ab (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 führte sie dann aus, es sei auf den Hilfsarbeiterlohn gemäss der Lohntabelle TA1 der LSE 2010, Ziffer 1-96, Anforderungsniveau 4, abzustellen, was ein jährliches Einkommen von Fr. 61‘593.-- ergebe (Urk. 6). Der Beschwerdeführer liess in der Replik geltend machen, es sei für das Valideneinkommen ein Betrag von mindestens Fr. 63‘819.-- einzusetzen (Urk. 9).

    Das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ermittelte tatsächliche Einkommen ist den bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eingetretenen Entwicklungen anzupassen. Zwischen dem zuletzt vom Beschwerdeführer erzielten Lohn, aufgerechnet auf das Jahr 2011, und dem von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort berücksichtigten Tabellenlohn besteht lediglich ein für die Berechnung des Invaliditätsgrads im vorliegenden Fall unbedeutender Unterschied von rund 3,5 %. Es ist somit vom Jahreslohn in der Höhe von Fr63‘819.-- als Valideneinkommen auszugehen.

4.4    Der Ermittlung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne zugrunde zu legen. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. November 2012 ausgehend von der Lohnstrukturerhebung (Tabelle TA1 Ziff. 10-45 Produktion) vom Lohn für Produktionsmitarbeiter für das Jahr 2011 in der Höhe von
Fr. 33’188.-- für ein 50%-Pensum aus (Urk. 2). In ihrer Replik korrigierte die Beschwerdegegnerin diesen Wert auf Fr. 30’796.--, basierend auf einem Hilfsarbeiterlohn gemäss LSE 2010 TA1, Ziff. 1-96, Anforderungsniveau 4 (Urk. 6). Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, es sei nicht auf eine Hilfsarbeitertätigkeit in der Produktion, sondern auf eine solche im Dienstleistungsbereich abzustellen (Urk. 1 und Urk. 9). Die Darlegungen der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse und der Schulbildung des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit in der Produktion und nicht im Dienstleistungsbereich abzustellen sei, vermögen zu überzeugen. Auch in der Produktion existieren körperlich wenig anstrengende Tätigkeiten, für welche keine Ausbildung benötigt wird. Somit ist für das Jahr 2011 auf den Jahreslohn in der Höhe von Fr. 33‘188.-- gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin abzustellen.

4.5    Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde eine solche Reduktion um 10 % beantragen (Urk. 1), was durch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort anerkannt wurde (Urk. 6) und sich als angemessen erweist. Das Invalideneinkommen reduziert sich somit auf den Betrag von Fr. 29‘869.--.

4.6    Aus der Gegenüberstellung des ermittelten Valideneinkommens von Fr. 63‘819.-- mit dem ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 29‘869.-- resultiert eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 33‘949.-- und ein Invaliditätsgrad von 53 %. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine halbe Rente, welche ihm ab 1. November 2011 zuzusprechen ist.

5.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit die Verfügung der IV-Stelle vom 29. November 2012 insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2.    Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.

    Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 5. Februar 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfahren einen
Zeitaufwand von 7 Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von
Fr. 73.75 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin und unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘645.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.     Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der     Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘645.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an

- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

    sowie an

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht     Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des     Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender     Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom     15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Ar.t 46     BGG).

    Die Beschwerdefrist ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,     zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der     Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu     enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen     Unterlagen sind beizulegen soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef