Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01309




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 20. Dezember 2012

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 28. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1952 geborenen X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ordentliche unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung ab Gesuchsdatum (1. Mai 2011) zu (Urk. 2). Den der Rentenzusprache zugrundeliegenden Invaliditätsgrad hatte die IV-Stelle aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelt, bei welchem sie einem möglichen Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 65‘404.-- (Valideneinkommen) ein noch zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 0.-- gegenüberstellte.


2.    Dagegen reichte X.___ am 16. Dezember 2012 eine Beschwerde ein, in welcher er erklärte, mit der Zusprechung einer 100%-Rente sei er einverstanden, nicht jedoch mit der Höhe von Fr. 65‘404.-- (Urk. 1). Zur Begründung führte er aus, gemäss Rücksprache mit diversen Arbeitgebern betrüge sein Valideneinkommen in seinem Beruf als Maler aufgrund seines Alters und seiner Erfahrung im Beruf mindestens Fr. 85‘000.-- bis Fr. 95‘000.--. In seinem anderen Beruf als Gastronom läge das Valideneinkommen noch höher.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist.


2.

2.1    Laut Art. 28. Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden Renten nach dem Grad der Invalidität abgestuft, wobei bereits ab einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.3    Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar. Für die Berechnung der Höhe der Rente sind Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles massgebend (Art. 29bis AHVG).


3.    Aus den vorstehend zitierten Gesetzesvorschriften ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung das Maximum des gesetzlich Möglichen zugesprochen hat.

    Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte höhere Valideneinkommen führt bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- weder zu einem höheren Invaliditätsgrad, noch kann dem Beschwerdeführer mehr als eine ganze Rente zugesprochen werden.

    Ein höheres Valideneinkommen ist auch nicht geeignet, die betragsmässige Höhe der Rente zu verändern, da dafür die tatsächlich erzielten Einkommen vor der Entstehung des Rentenanspruchs, auf denen AHV/IV-Beiträge entrichtet wurden, massgeblich sind.

    Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (in Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/MPversandt