Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01310 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 31. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, teilzeitlich als Reinigungskraft, daneben im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig, meldete sich im November 1996 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 11/6; Urk. 11/8; Urk. 11/16; Urk. 11/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/7) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11/9) bei. Am 22. August 1997 führte sie ausserdem eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 26. August 1997; Urk. 11/17). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 1997 stellte die IV-Stelle der Versicherten basierend auf dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 63 % (Erwerbsbereich: Anteil 25 %, Einschränkung 100 %, Teil-Invaliditätsgrad 25 %; Haushaltsbereich: Anteil 75 %, Einschränkung 50 %, Teil-Invaliditätsgrad 38 %) die Zusprechung einer halben Rente in Aussicht (Urk. 11/20). Die Versicherte erhob dagegen mit Eingabe vom 12. November 1997 Einwand (Urk. 11/21). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 5. Mai 1998 im Sinne des Vorbescheids und sprach der Versicherten eine halbe Rente samt zweier Kinderrenten zu (Urk. 11/22; Urk. 11/24).
1.2 Im November 1998 bzw. im Mai 2001 wurden von der IV-Stelle Revisionsverfahren eingeleitet, welche beide mit dem Ergebnis eines unveränderten Rentenanspruchs endeten (vgl. Mitteilungen vom 29. April 1999, Urk. 11/32, und vom 22. August 2001, Urk. 11/38).
1.3 Im Januar 2002 liess die Versicherte durch Rechtsanwältin M. Ott ein Rentenerhöhungsgesuch einreichen (Urk. 11/44). Sie begründete dieses mit dem Umstand, dass sie sich im September 2001 von ihrem Ehemann getrennt habe und seit 1. Januar 2002 zusammen mit ihrer 15-jährigen Tochter eine eigene Wohnung beziehe. Am 16. Mai 2002 verfügte die IV-Stelle ausgehend von dem von ihr neu ermittelten Invaliditätsgrad von 75 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 100 %, Teil-Invaliditätsgrad 50 %; Haushaltsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 50 %, Teil-Invaliditätsgrad 25 %) eine Erhöhung der halben auf eine ganze Rente (Urk. 11/53; Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 wurde rückwirkend per 1. April 2004 eine Anpassung der Rentenleistungen an veränderte zivilrechtliche Verhältnisse (Scheidung am 3. März 2004) vorgenommen (Urk. 11/66).
1.4 Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, welches am 4. November 2005 mit einem unveränderten Rentenanspruch endete (Urk. 11/75). Am 8. August 2008 heiratete die Beschwerdeführerin erneut (Urk. 11/77).
1.5 Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle das vorliegende Revisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Fragebogen vom 12. Januar 2010 teilte die Versicherte mit, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 11/78). Die IV-Stelle holte alsdann aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 11/80; Urk. 11/81/6-7; Urk. 11/86), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11/82) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/83) ein. Am 1. Juli 2010 führte sie ausserdem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 5. Juli 2010; Urk. 11/87). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 stellte sie der Versicherten gestützt auf den von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 24.41 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 40.32 %, Teil-Invaliditätsgrad 20.16 %; Haushaltsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 8.5 %, Teil-Invaliditätsgrad 4.25 %) die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 11/91). Dagegen erhob diese am 29. Oktober 2012 Einwand (Urk. 11/94). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 3. Dezember 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die Rentenleistungen per Ende Januar 2013 ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 (Urk. 10) stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Schreiben vom 26. April 2013 zeigte Rechtsanwältin S. von Aesch vom Rechtsdienst Integration Handicap dem hiesigen Gericht an, dass sie die Beschwerdeführerin neu vertrete; ebenfalls ersuchte sie um Akteneinsicht (Urk. 14). Daraufhin erfolgte am 15. Mai 2013 die Zustellung der Originalakten an die Rechtsvertreterin (Urk. 15). Eine Stellungnahme von ihrer Seite zum vorliegenden Beschwerdeverfahren blieb aus. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, sich zur Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu äussern (Urk. 16). Seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte diesbezüglich am 20. Februar 2014 eine Stellungnahme (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin liess am 10. März 2014 durch Rechtsanwältin von Aesch ihren Standpunkt zu dieser Frage dartun (Urk. 20). Kopien der Eingaben vom 20. Februar und 10. März 2014 wurden am 19. März 2014 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).
3. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2012 verfügte Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist.
3. Die Verfügung vom 5. Mai 1998 (Urk. 11/24), mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen worden war, beruhte im Grundsatz auf folgenden Abklärungen:
3.1 Die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ stellten in ihrem Arztbericht vom 29. November 1995 die Diagnose congenitale Hüftdysplasie rechts mit zunehmenden periartikulären Beschwerden seit sechs Monaten. In Bezug auf den Verlauf wurde ausgeführt, postoperativ (nach periacetabulärer Osteotomie Hüfte rechts am 4.11.95) sei eine problemlose Mobilisation an Gehstöcken unter Teilbelastung von 5 kg rechts erfolgt. Die Wundheilung sei komplikationslos gewesen. Im Verlauf habe sich ein sekundäres Hämatom im Bereich der Spina iliaca anterior superior mit zweimaliger Punktion am 15. und 17. November 1995 entwickelt (Urk. 11/28/3). In ihrem Bericht vom 11. Januar 1996 stellten die Ärzte der Klinik Y.___ fest, zehn Wochen nach der Operation habe sich ein guter Verlauf präsentiert. Radiologisch sei nur distal ein ordentlicher Durchbau festgestellt worden. Die Belastung könne weiter ausgebaut werden bis 25 kg (Urk. 11/28/4). Am 29. Januar 1996 berichteten die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___, die Beschwerdeführerin leide seit einer Woche unter verstärkten Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Klinisch und radiologisch habe sich eine unveränderte Situation gezeigt (Urk. 11/28/5).
3.2 Nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. bis 15. April 1997 wurde seitens der behandelnden Ärzte des Y.___ festgehalten, die Patientin sei seit der Operation vor 16 Monaten nie ganz beschwerdefrei gewesen. Vor allem seien Schmerzen nach längerem Gehen sowie beim Aufstehen aus sitzender Position aufgetreten. Bei zunehmender Belastung finde eine starke Schmerzzunahme inguinal und gluteal statt. Ruheschmerzen bestünden nicht. Gelegentlich nehme sie Ponstan zu sich. Die max. Gehstrecke betrage 40 Minuten (Urk. 11/28/6).
3.3 Mit Bericht vom 9. Juli 1997 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Y.___ eine Ilium-Pseudarthrose bei Status nach periacetabulärer Osteotomie rechts am 4. November 1995 wegen symptomatischer Hüftdysplasie rechts sowie einen Status nach Pseudarthrosesanierung am 4. April 1997. In der Beurteilung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe zurzeit an einem Gehstock mit einer Belastung rechts von 50 % des Körpergewichts. Sie habe nur noch gelegentlich Schmerzen. Die klinische Untersuchung der Hüftbeweglichkeit habe folgende Resultate ergeben: Flexion/Extension 110/0/0°; Innen-/Aussenrotation 20/0/30°; Abduktion 35°. Ein Endphasenschmerz sei nicht mehr vorhanden. Die Hüftabduktion sei beidseits kräftig gewesen, rechts M4 50 %, links M5. Die Operationsnarbe habe sich reizlos dargestellt. Die Röntgenuntersuchung habe verglichen mit den Voraufnahmen eine unveränderte Stellung des Osteosynthesematerials gezeigt. Es habe sich indes keine vollständige Konsolidation des Osteotomiespaltes am Ilium gefunden. Der Beschwerdeführerin sei vorgeschlagen worden, die Entlastung am Gehstock links, die physiotherapeutische Behandlung und die orale Antikoagulation weiterzuführen. Am 18. August 1997 sei eine weitere Kontrolle geplant. Die Klinikärzte attestierten sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. November 1995 bis 18. August 1997 (Urk. 11/16/3).
3.4 Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 26. August 1997 (Urk. 11/17) enthält eine eingehende Erhebung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Es wurden darin die betreffenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge bemass die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung im Haushalt von gesamthaft 50 %. Im Zeitpunkt der Abklärung ging die Beschwerdeführerin noch an Gehstöcken.
4.
4.1 Im Rahmen des im November 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde von der Beschwerdegegnerin ein Arztbericht von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, eingeholt. In dem betreffenden Bericht vom 18. Dezember 1998 kreuzte der behandelnde Arzt bei der Frage nach dem Gesundheitszustand sowohl „stationär“ als auch „sich verschlechternd“ an (Urk. 11/28/1-2). In einem weiteren (undatierten) Bericht führte Dr. Z.___ sodann aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein stationärer Gesundheitszustand vor. Ein Pensum von wenigen Stunden sitzend sei ihr zumutbar, es müsse sicherlich weniger als ein halber Tag sein. Tätigkeiten im Haushalt seien max. zu 40 % zumutbar, die Beschwerdeführerin sei hier in vielen Dingen beeinträchtigt (Urk. 11/30).
4.2 Dr. A.___, Oberarzt an der Klinik Y.___, hielt mit Arztbericht vom 16. April 1999 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Bezogen auf den angestammten Beruf als Raumpflegerin wie auch auf eine vorwiegend stehende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit mit wechselnder Position, vorwiegend sitzend, ohne wesentliche Hüftgelenksbelastung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sei max. eine Arbeitsfähigkeit von 30 % anzunehmen. Tätigkeiten im Haushalt mit wechselnder Position, geringer Hüftbelastung und ohne Heben/Tragen schwerer Lasten seien ebenfalls zu 30 % zumutbar (Urk. 11/31).
5. Dem im Rahmen des im Mai 2001 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten Arztbericht von Dr. Z.___ vom 6. Juli 2001 ist zu entnehmen, es liege ein stationärer Gesundheitszustand bzw. eine unveränderte Diagnose vor. Des Weiteren wurde ausgeführt, die Patientin sei als Mutter und Hausfrau überbelastet. Bezüglich einer (nicht möglichen) externen Arbeitstätigkeit wäre eine medizinische Begutachtung diskutabel. Allenfalls sei für eine teilzeitig sitzende Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 11/36).
6. Dem im Rahmen des im Mai 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztbericht der Y.___ vom 28. Oktober 2005 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Status nach Ausräumung und Fixation einer Pseudarthrose 1997 mit Nachkorrektur bei Iliumpseudarthrose, bei einem Status nach periacetabulärer Osteotomie rechts 1995 bei residueller Hüftdysplasie; chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom bei mediodorsaler Diskusprotrusion und leichtgradiger rechtsseitiger Diskusprotrusion L4/L5. Als Nebendiagnosen wurden eine depressive Stimmungslage sowie eine Hypothyreose substituiert genannt. Im Zusammenhang mit der Anamnese führten die Ärzte aus, die Patientin sei mit dem Resultat soweit zufrieden. Sie klage vor allem über Schmerzen nach längerem Sitzen und mit damit verbundenen ausgeprägten Anlaufschmerzen. Länger als eine Stunde könne sie kaum sitzen. Sie arbeite wie bisher zu 25 % bei der B.___. Unter den Befunden wurden ein geringfügiges Insuffizienzhinken rechts sowie eine Beinlängendifferenz rechts + 1 cm angegeben. Die Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit rechts habe folgende Resultate ergeben: Flexion/Extension 90-0-0°; Aussen-/Innenrotation 10-0-20°; Abduktion 40°; Hüftabduktoren M4 bis M5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsbelastung von 25 % angesichts der Restbeschwerden nach mehrmaligen Hüfteingriffen nicht weiter gesteigert werden könne (Urk. 11/72).
7. Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens wurde von der Beschwerdegegnerin ein Arztbericht der Klinik Y.___ sowie des neuen Hausarztes Dr. C.___, Allgemeine Medizin FMH, zu den Akten genommen. Ebenso wurde von ihr ein neuer Haushaltsabklärungsbericht veranlasst.
7.1 Die behandelnden Ärzte des Y.___ führten in ihrem Bericht vom 15. Januar 2010 nebst den bisherigen Diagnosen bzw. Nebendiagnosen eine Coxarthrose links auf. Die Patientin habe über in etwa konstante Beschwerden in beiden Hüften in Vergleich zur letzten Untersuchung im Januar 2009 berichtet. Dabei handle es sich beidseits mehrheitlich um Belastungsschmerzen, wobei gelegentlich ohne spezifischen Grund Schmerzen ausgelöst werden könnten. Die Schmerzlokalisation sei sowohl im Bereich des Trochanter major als auch in der Leistengegend angegeben worden. Linksseitig bestünden auch eigentliche schmerzbedingte Blockaden, welche sich jeweils spontan wieder lösten. Es bestehe eine schmerzarme bzw. –freie Gehstrecke von 1.5 – 2 Stunden. Probleme beim Treppensteigen würden keine vorliegen. Die Beschwerdeführerin verwende keine Gehstöcke. Rechtsseitig sei eine gewisse Wetterfühligkeit gegeben. Sporadisch nehme die Patientin Schmerzmittel zu sich. Unter den Befunden wurde folgendes angegeben: Hinkfreies Gangbild; Fersen- und Zehengang problemlos; orthograde Beinachse; symmetrische Beinlängen; reizlose Haut- bzw. Narbenverhältnisse; leichte Druckdolenz Trochanter Major bds; keine Druckdolenzen inguinal; Flexion/Extension bds. ca. 90-0-0°; Innen-/Aussenrotation rechts 5-0-20°, links 20-0-40°; Ab-/Adduktion seitengleich; keine Schmerzprovokation bei der Bewegungsprüfung; Kraft der Hüftabduktoren unauffällig (Urk 11/80).
7.2 Dr. C.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Arztbericht vom 26. August 2010 folgende Diagnosen auf: Coxarthrose links; Status nach mehreren Korrekturosteotomien bei kongenitaler Hüftdysplasie rechts; Weichteilrheumatische Beschwerden; rezidivierendes lumbosacrales Schmerzsyndrom. Der Hausarzt legte dar, die Beschwerdeführerin leide weiterhin häufig unter Schmerzen im Bereich des rechten Trochanters, weniger auch im Rücken und im rechten Tractus iliotibialis sowie in der linken Leiste. Die Hüftgelenksbeweglichkeit habe sich im Vergleich zur Untersuchung im Y.___ im Januar 2010 unterschiedlich dargestellt: Die Flexion habe rechts bis 90°, links bis 130° betragen, die Innenrotation sei bds. normal gewesen, rechts sei die Aussenrotation jedoch aufgehoben gewesen; links habe sich diese teilweise eingeschränkt präsentiert, mit Verminderung des Viererzeichens auf einen Drittel. Was die Prognose betreffe, sei längerfristig eher eine Zunahme der artikulären und periartikulären Hüftprobleme zu erwarten. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als B.___-Mitarbeitern führte der behandelnde Arzt aus, bei Belastungen leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Hüftgelenksbereich. Psychische Einschränkungen seien derzeit keine gegeben. Die Beschwerdeführerin habe über eine maximale Belastbarkeit von 8 – 10 Stunden berichtet. Dieser Umfang scheine plausibel (Urk. 11/86/6-8).
7.3 In ihrem Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Juli 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beeinträchtigung von gesamthaft 8.5 %. Sie erläuterte, die 50%ige Einschränkung, von welcher im Abklärungsbericht vom 26. August 1997 ausgegangen worden sei, könne absolut nicht mehr nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin habe gelernt, mit ihrer Behinderung umzugehen und die Haushalttätigkeiten entsprechend einzuteilen. Sie habe verschiedene Tricks und Methoden entwickelt, damit ihr die Erledigung der Haushalttätigkeiten mehrheitlich selbständig möglich sei (Urk. 11/87).
8. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin ein Bericht der Klinik Y.___ vom 31. Dezember 2012 über die Hüftsprechstunde vom 24. Dezember 2012 eingereicht. Unter der Anamnese hielten die behandelnden Ärzte dabei fest, die Patientin habe über zunehmende belastungsabhängige Beschwerden in beiden Hüften berichtet, inguinal erlebt. Darüber hinaus bestünden gelegentlich Ruhe-, Nacht- und Anlaufschmerzen. Sie nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Die Ausübung der D.___-Arbeiten
(10 Stunden pro Woche) sei zunehmend beschwerlich, gleichermassen wie der Haushalt, welcher nur etappenweise durchgeführt werden könne. Beim längeren Gehen sei ein hinkendes Gangbild zu beobachten gewesen. Die maximale Gehstrecke betrage eine halbe Stunde an schlechten Tagen und maximal eine Stunde an guten Tagen. Die maximale Zeit stehend und sitzend belaufe sich auf eine Stunde. Des Weiteren bestünden chronische Lumbalgien mit eher pseudoradikulärer Beinausstrahlung beidseits, ohne sensomotorisches Defizit.
Die Befunde schilderten die Klinikärzte wie folgt: Leichtes Schonhinken rechts; Fersen- und Zehengang demonstrierbar; Trendelenburg-Zeichen rechts positiv. Hüfte rechts: Flexion/Extension 90/0/0°, Innen-/Aussenrotation 5/0/5°, Ab-/Adduktion 40/0/10°; Kraft der Hüftabduktoren M4; leichte Druckdolenz pertrochantär; leichter Dehnungsschmerz. Hüfte links: Flexion/Extension 100/0/0°, Innen-/Aussenrotation 20/0/40°, Ab-/Adduktion 40/0/10°; Kraft der Hüftabduktoren M5, schmerzfrei; Psoas-Zeichen beidseits negativ. Die Röntgenuntersuchung erbrachte keine Zunahme der degenerativen Veränderungen (Voraufnahme Juni 2012).
In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, ursächlich für die beklagten Beschwerden sei eine Coxarthrose beidseits. Es bestehe eine gewisse Überlagerung durch chronische Lumbalgien mit pseudoradiculärer Beinausstrahlung. Die Belastung in der Freizeit sollte sinnvollerweise nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Ebenso bei der beruflichen Tätigkeit und im Haushalt, wobei zusätzlich auch regelmässige Pausen einzulegen seien. Darüber hinaus sollten weiterhin bei Bedarf Schmerzmittel eingenommen werden. Bei Schmerzexazerbation sei ausserdem eine diagnostisch-therapeutische Infiltration angezeigt. Eine solche wünsche die Beschwerdeführerin indes zurzeit noch nicht (Urk. 7/2).
9. Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 beruht ihrer Begründung nach auf einem Revisionstatbestand. Vergleichszeitpunkt für die revisionsrechtlich massgebliche Frage nach einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 1.1) müsste hier der Zeitpunkt der verfügungsweisen Erhöhung der halben auf eine ganze Rente per Januar 2002 am 16. Mai 2002 (Urk. 11/60) sein. Die im Mai 2005 eingeleitete Überprüfung ging nicht über einen einfachen Verlaufsbericht bei den behandelnden Ärzten hinaus (E. 6). Abgesehen davon, dass im Mai 2005 eine Abklärung der erwerblichen Situation und im Aufgabenbereich Haushalt vollends unterblieb, obwohl aufgrund des IK-Eintrages sowie der Arbeitgeberauskünfte Anzeichen dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren wiederum im vormals ausgeübten Pensum tätig ist. Die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente Anfang 2002 fand aber – wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohne verwertbare medizinische Beurteilung statt (vgl. E. 5), weshalb eine Prüfung, ob in gesundheitlicher Hinsicht oder in den Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2012 eine Änderung eingetreten ist, gar nicht erfolgen kann; vielmehr müsste auf medizinische Einschätzungen zurückgegriffen werden, die im Zeitpunkt der Rentenerhöhung bereits keine Gültigkeit mehr besassen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Berentung (November 1996) waren nämlich die postoperativen Behandlungen noch nicht abgeschlossen und ging die Beschwerdeführerin noch an Gehstöcken (E. 3). Eine revisionsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist daher nicht möglich, sondern, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Verfügung vom 16. Mai 2002 (Urk. 11/60) als zweifellos unrichtig.
10. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. Januar 2002 ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht, in welchem sie darlegte, dass sie sich im September 2001 von ihrem Ehemann getrennt habe und seit 1. Januar 2002 zusammen mit ihrer 15-jährigen Tochter eine eigene Wohnung beziehe. Die Aufnahme des Getrenntlebens würde eine vollzeitliche oder jedenfalls deutlich über 50 % liegende Erwerbstätigkeit mit sich bringen. Ihrem Gesuch hatte die Beschwerdeführerin eine Getrenntlebens-Vereinbarung vom 14. Januar/3. Februar 2002 beigelegt (Urk. 11/44; Urk. 11/46). In der Folge wurde von der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2002 eine Erhöhung der halben auf eine ganze Rente verfügt, wobei sie neu von einem Verhältnis Erwerbs-
bereich-Haushaltsbereich von je 50 % ausging. Das Ausmass der Einschränkung im Erwerbsbereich bezifferte sie nach wie vor auf 100 %, im Haushaltsbe-
reich ging sie ebenfalls unverändert von einer Einschränkung von 50 % aus (Urk. 11/53; Urk. 11/60). Das Festhalten an den bisherigen Einschränkun-
gen war indes fehlerhaft. So ist dem im Rahmen des im Mai 2005 eingeleite-
ten Revisionsverfahrens eingeholten Arbeitgeberfragebogen vom 30. Oktober 2005 (Urk. 11/73) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per 24. Januar 2002 - also zeitlich vor der hier in Frage stehenden Revisionsverfügung vom 16. Mai 2002 - ein Arbeitsverhältnis als Haushaltshilfe bei der B.___ im Umfang von 1-2 Stunden pro Tag eingegangen war, was von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurde bzw. nicht berücksichtigt werden konnte, da ihr diese neue Tatsache nicht bekannt war. Der Vorwurf einer Verletzung der Meldepflicht wird von der Beschwerdeführerin indes in Abrede gestellt mit dem Hinweis, sie habe die Aufnahme des betreffenden Arbeitsverhältnisses der Beschwerdegegnerin damals telefonisch mitgeteilt (Urk. 20). Inwieweit diese Behauptung als glaubhaft zu qualifizieren ist, ist vorliegend im Ergebnis nicht von Bedeutung, jedenfalls ist erstellt, dass die Verfügung vom 16. Mai 2002, welche wie erwähnt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, aufgrund der Nichtberücksichtigung der Erwerbsaufnahme auf falschen Tatsachen beruhte. Unabhängig davon war die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auch aufgrund der damaligen medizinischen Aktenlage nicht statthaft. So war von Dr. Z.___ bereits mit Bericht vom 18. Dezember 1998 eine seit Januar 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 75 % angegeben worden (Urk. 11/28/1-2). In einem späteren (undatierten) Bericht wurde von Dr. Z.___ sodann eine Arbeitsfähigkeit von „lediglich wenige Stunden sitzend, sicher weniger als 1/2 Tag“ festgehalten (Urk. 11/30). Weiter attestierte Dr. A.___ von der Klinik Y.___ mit Bericht vom 16. April 1999 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. für einen stehend belastenden Beruf, hingegen hielt er in einer adaptierten Tätigkeit (wechselnde Position, vorwiegend sitzend, ohne wesentliche Hüftgelenksbelastung; kein Heben oder Tragen schwerer Lasten) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für möglich. Schliesslich wurde von Dr. Z.___ im Bericht vom 6. Juli 2001 (Urk. 11/36) die Angabe „teilzeitig sitzend 30 % AF?“ gemacht, was dahingehend zu verstehen ist, dass der Hausarzt damals die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im betreffenden Umfang von 30 % für denkbar hielt. Nachdem in all den genannten Berichten eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit grundsätzlich bejaht wird, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb in der Revisionsverfügung vom 16. Mai 2002 nach wie vor von einer 100%igen Einschränkung im Erwerbsbereich ausgegangen wurde. Es wären vorliegend weitere Abklärungen
- insbesondere die von Dr. Z.___ am 6. Juli 2001 angeregte Begutachtung - durchzuführen gewesen. Ferner bestanden aufgrund der sich aus den Arztberichten ergebenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch hinreichend Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich, weshalb auch die Einholung eines neuen Haushaltsabklärungsberichts angezeigt gewesen wäre. Gesamthaft ist jedenfalls festzustellen, dass die Invaliditätsbemessung im Rahmen des im Januar 2002 eingeleiteten und mit Verfügung vom 16. Mai 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahrens auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit basierte. Eine solche Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E.3.1.3 mit Hinweisen). Unter Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes ist die Aufhebung der Revisionsverfügung vom 16. Mai 2002 somit zu schützen.
Bei diesem Ergebnis kann grundsätzlich offen bleiben, inwieweit bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. Von der Beschwerdegegnerin wurde indes zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 19), dass dafür ebenfalls konkrete Anhaltspunkte bestehen. Aus medizinischer Sicht wurde damals von den behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ mit Bericht vom 9. Juli 1997 vom 4. November 1995 bis 18. August 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgehalten (Urk. 11/16). Sodann fand am 22. August 1997 eine Haushaltabklärung statt, wobei im Bericht vom 26. August 1997 in Bezug auf den Erwerbsbereich (Anteil 25 %) von einer Einschränkung von 100 % und in Bezug auf den Haushaltsbereich (Anteil 75 %) von einer Einschränkung von 50 % ausgegangen wurde. Seitens der behandelnden Ärzte des Y.___ wurde diesbezüglich am 20. Oktober 1997 ausgeführt, die im Abklärungsbericht aufgeführten Angaben könnten bestätigt werden bzw. könne der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht eine 50%ige Rente zugestanden werden (Urk. 11/18/3). Vorliegend vermögen die Einschätzungen der Klinik Y.___ für eine rechtsgenügliche Beurteilung der Invalidität wiederum nicht zu genügen. So kann einzig aufgrund der Angabe, dass aus ärztlicher Sicht die Zusprache einer 50%-Rente gerechtfertigt sei, eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit über den 18. August 1997 hinaus nicht konkret nachvollzogen werden. Ohnehin erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik unvollständig, da die IV-rechtlich bedeutsame Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit von ihr nicht beantwortet wurde. Gesamthaft wäre vorliegend deshalb zufolge Fehlens einer nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch hinsichtlich der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen bzw. ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen.
11.
11.1 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung bzw. einer vormals ergangenen Revisionsverfügung festgestellt sein. Ist dies
– wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit einer vormals ergangenen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).
11.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens abgegebenen ärztlichen Einschätzungen eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs erlauben. Was zunächst den Bericht der Klinik Y.___ vom 15. Januar 2010 (Urk. 11/80; identischen Inhalts ist ein auf den 5. Februar 2010 datierter Bericht; Urk. 11/81/6-7) betrifft, vermag dieser für die vorliegenden Belange nicht zu genügen, da keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stattfindet. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 26. August 2010 (Urk. 11/86/6-8) ist sodann einzig zu entnehmen, dass das von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Pensum in der angestammten Tätigkeit von 8 – 10 Stunden plausibel sei. Eine objektive Beurteilung der medizinischen Leistungsfähigkeit fehlt. Der Beweiswert des Berichts ist allein schon deshalb eingeschränkt, weil er keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit enthält. Eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann im Übrigen auch dem „ärztlichen Zeugnis“ von Dr. C.___ vom 24. Oktober 2012 (Urk. 11/92) nicht entnommen werden. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichts der Klinik Y.___ vom 31. Dezember 2012 (Urk. 7/2) ist schliesslich festzustellen, dass dieser gleich wie jener vom 15. Januar 2010 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält.
11.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine zuverlässigen medizinischen Angaben zur Beurteilung eines Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro zu entnehmen sind. Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 ist somit aufzuheben und die Sache zu entsprechenden ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Ergebnis der Abklärungen wird dabei gegebenenfalls auch die Einholung eines neuen Haushaltsabklärungsberichts angezeigt sein. Der mit der aufzuhebenden Verfügung angeordnete Entzug des Suspensiveffekts (Urk. 2 Dispositivziffer 2) dauert praxisgemäss bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370).
12.
12.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
12.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
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