Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01311 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 29. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1988, meldete sich erstmals im Oktober 1997 aufgrund eines Mordex apertus congenitus (Nr. 209 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Dezember 1997 für die Zeit vom 11. Juni 1997 bis 30. Oktober 2008 die gesetzlichen Leistungen zu (Urk. 10/5). Für den vor dem 11. Juni 1997 liegenden Zeitraum lehnte sie am 22. September 1998 eine Leistungspflicht ab (Urk. 10/7).
2. Im Dezember 2006 meldete sich die Versicherte aufgrund rezidivierender Schulterluxationen rechts erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/13). Die IVStelle führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/18) sowie Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 10/19) bei. Schliesslich gab sie bei Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches am 27. April 2007 erstattet wurde. Der Gutachter hielt darin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit fest (Urk. 10/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezember 2006 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 16. August 2007, Urk. 10/35; Urk. 10/32).
3. Im April 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Revisionsfragebogen vom 9. April 2008 teilte die Versicherten mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, dies seit Februar 2008 (Urk. 10/37). In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht der Klinik Z.___ bei (Urk. 10/42; Urk. 10/45). Am 30. Juni 2008 (Eingang; vgl. Aktenverzeichnis) stellte die Versicherte ein Zusatz-Gesuch für berufliche Massnahmen (Urk. 10/43), woraufhin am 4. September 2008 bei der IV-Stelle ein Eingliederungsgespräch durchgeführt wurde (Urk. 10/48). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine berufliche Abklärung notwendig. Als Abklärungsstelle wurde die Einrichtung A.___ in B.___ bestimmt (Urk. 10/50). Für die Dauer der vierwöchigen Massnahme sprach die IV-Stelle der Versicherten das kleine Taggeld zu (Urk. 10/51). Nach Abschluss der beruflichen Massnahme am 11. Februar 2009 erstattete die Einrichtung A.___ am 16. Februar 2009 ihren Schlussbericht (Urk. 10/59). Am 19. Mai 2009 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass eine weitere Operation ihrer Schulter geplant sei. Die Dauer der Rehabilitation könnten die Ärzte nicht genau abschätzen, es sei aber mit mindestens sechs Monaten zu rechnen (Urk. 10/61/4). Die IV-Stelle teilte der Versicherten alsdann gleichentags mit, dass derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb das betreffende Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 10/62). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 10/63) hielt die IV-Stelle schliesslich am 12. August 2009 gegenüber der Versicherten fest, dass nach wie vor Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (Urk. 10/65).
4. Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle das vorliegende Revisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Revisionsfragebogen vom 25. Mai 2010 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Ott mitteilen, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 10/73). In der Folge holte die IV-Stelle einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 10/76) sowie aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 10/77-78). Ebenso prüfte sie von Neuem berufliche Massnahmen und erteilte am 14. September 2010 Kostengutsprache für eine berufliche Vorabklärung in der Einrichtung C.___ vom 20. September bis 8. Oktober 2010 (Urk. 10/90). Nach Beendigung der Vorabklärung hielt die Eingliederungsverantwortliche der Einrichtung C.___ in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2010 fest, zum jetzigen Zeitpunkt könnten die beruflichen Massnahmen aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht fortgeführt werden, weshalb diese abgeschlossen würden (Urk. 10/99). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin am 23. November 2010 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 10/101). Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 führte die IVStelle dann gegenüber der Versicherten aus, es sei eine medizinische Abklärung notwendig und gab bei Dr. D.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/119). Nachdem die Versicherte am 14. Juli 2011 Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Gutachterstelle geltend machte (Urk. 10/121), widerrief die IV-Stelle den Gutachterauftrag am 29. Juli 2011 und erteilte diesen neu der MEDAS E.___ (Urk. 11/123). Die Begutachtung fand zwischen dem 8. und 11. Mai 2012 statt. Nebst einer allgemein-internistischen Untersuchung wurden ein rheumatologisches, ein psychiatrisches sowie ein neuropsychologisches Konsilium durchgeführt. Das Gutachten vom 25. Juli 2012 gelangt zum Ergebnis, für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % der Norm geschätzt, wobei nur die rheumatologischen Befunde die Grenzen setzten. Dasselbe gelte auch für den Haushalt und körperlich leichte Verweistätigkeiten (schwere und mittelschwere seien nicht zumutbar), freilich ohne solche mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, ohne Heben und Tragen (körpernah) von mehr als 4 kg und ohne erhöhte Anforderungen an Rechtschreibung und Kopfrechnen (Urk. 10/126). Mit Schreiben vom 28. August 2012 nahm der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___ zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 10/128). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2012 stellte sodann die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 10/136). Diese erhob dagegen mit Eingabe vom 8. November 2012 Einwand (Urk. 10/137). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 26. November 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per Ende Dezember 2012 ein (Urk. 2).
5. Hiergegen erhob die nunmehr unvertretene Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente nicht ersatzlos aufzuheben, sondern mindestens im Rahmen einer halben Rente weiter auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 wies das Gericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerdeschrift zufolge Fehlens der eigenhändigen Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, und es setzte ihr Frist zur Verbesserung an (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 nach (Urk. 6). Am 7. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 9). Der Beschwerdeführerin wurde dies mit Schreiben vom 14. Februar 2013 angezeigt (Urk. 11).
6. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserheblichen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. Dabei stellt sich zunächst die Frage nach der massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. August 2007 oder zur Zeit des im April 2008 eingeleiteten und am 12. August 2009 abgeschlossenen ersten Revisionsverfahrens). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung auf einer orthopädischen Begutachtung basierte. Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens fand hingegen keine externe medizinische Abklärung statt. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich auf das Einholen von Verlaufsberichten der Klinik Z.___. Im Übrigen standen damals vor allem berufliche Abklärungen im Vordergrund. Aufgrund der Tatsache, dass die anlässlich des ersten Revisionsverfahrens getätigten medizinischen Abklärungen im Vergleich zu jenen im ursprünglichen Rentenprüfungsverfahren eher knapp ausfielen, ist somit als Vergleichszeitpunkt der Sachverhalt, wie er sich zur Zeit der Rentenverfügung vom 16. August 2007 präsentierte, massgebend und ist dieser Sachverhalt mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 26. November 2012 (Urk. 2) zu vergleichen.
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 16. August 2007 basierte auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 27. April 2007 (Urk. 10/20). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
Deutliche Schulterarthrose rechts, bei
St. n. rezidivierender Schulterluxation rechts, bei:
- vorderer Schulterinstabilität bei Hyperlaxizität und St. n. arthroskopischem Bankart-Repair rechts 8/02,
- St. n. offener Stabilisation nach Latarjet 12/05 und
- St. n. Schraubenentfernung und Arthroskopie am 13.12.2006.
3.2 In Bezug auf die Anamnese (Urk. 20/13-14) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2000 im Rahmen eines Skiunfalls eine erste Schulterluxation rechts erlitten. Die Schulter sei so lax gewesen, dass sie sich selbst reponiert habe. Es sei keine Reposition notwendig geworden. In der Folge sei es auf banale Bewegungen hin zu rezidivierenden Schulterluxationen rechts gekommen. Da die im Kinderspital verordnete physikalische Therapie keine Besserung gebracht habe, sei eine Vorstellung in der Klinik G.___ erfolgt. Im März 2002 sei vom Schulterspezialisten Dr. med. H.___ eine vordere Schulterinstabilität rechts bei Hyperlaxizität diagnostiziert worden. Das von ihm veranlasste Arthro-CT der rechten Schulter habe die ausgedehnte Labrum-Läsion gezeigt. Im Mai 2002 sei entschieden worden, aufgrund des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin von einer Operation abzusehen. Im August habe sie sich dann erneut eine Schulterluxation zugezogen. Daraufhin sei am 16. August 2002 die erste Operation erfolgt, es sei eine arthroskopische Bankart-Operation durchgeführt worden. Im Oktober 2005 sei die Diagnose einer Re-Luxation und eines erneuten Bankarts gestellt worden. Nach einem weiteren Arthro-CT sei eine anteriore Re-Instabilität der rechten Schulter diagnostiziert worden. Im Dezember 2005 sei eine offene Stabilisation nach Latarjet an der Schulter rechts vorgenommen worden. In der Folge sei eine Krepitation vor allem im dorsalen Schulterbereich aufgetreten. Im Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin dann an die Klinik Z.___ gewechselt. Dort sei bei der passiven Drehung ein deutliches Schnappen bzw. hörbares Knirschen festgestellt worden. In der Differentialdiagnose sei ein subcoracoides Impingement oder ein Anschlagen des Kopfes an die prominenten Schraubenköpfe diagnostiziert worden. Im Dezember 2006 seien daraufhin vom Schulterspezialisten Dr. med. I.___ die Schrauben entfernt worden.
3.3 In seiner Beurteilung (Urk. 10/20/15) hielt der Gutachter fest, die im Rahmen der Untersuchung von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien glaubhaft. Wie Dr. I.___ in seiner Beurteilung zutreffend ausgeführt habe, sei die Schulterfunktion durch die vorangegangenen Operationen massiv eingeschränkt, wobei aber die von Dr. I.___ selber durchgeführte Operation ausdrücklich ausgenommen sei. Dr. I.___ habe sodann auch darauf hingewiesen, dass das Anheben von Gewichten (z.B. nur schon von einem Liter Milch) zu einer „Dead arm-Symptomatik“ führe. Der rechte Arm sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gebrauchsfähig, somit komme als Beruf nur eine Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms in Betracht. Dabei seien Arbeiten am PC ebenfalls nicht möglich. Momentan bestünden keine weiteren Optionen, durch operative Massnahmen eine Besserung der Schulterfunktion zu erreichen. Es müsse auf die heilende Wirkung der Zeit gesetzt werden. Man dürfe und müsse hoffen, dass sich durch physikalische Therapie eine zunehmende Kräftigung der rechten Schultermuskulatur ergebe und sich so wieder eine Belastbarkeit einstelle. Vorläufig sei diese Situation jedoch noch nicht eingetreten. Andere therapeutische Optionen existierten nicht. Die Beschwerdeführerin bleibe also weiterhin formal arbeitsunfähig, dies ab Datum der zweiten Schulteroperation vom 13. Dezember 2005. Die Arbeitsunfähigkeit betrage somit 100 % ab dem 13. Dezember 2005 bis auf weiteres.
4.
4.1 In Bezug auf die medizinische Aktenlage seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ im April 2007 bis zur Begutachtung durch die MEDAS E.___ im Mai 2012 wird auf die Anamnese im Gutachten der MEDAS E.___ (Urk. 10/126/6-9) verwiesen.
4.2.
4.2.1 Im Gutachten der MEDAS E.___, auf welchem die angefochtene Verfügung basiert, werden folgende Diagnosen (Urk. 10/126/20-21) gestellt:
Chronischer Residualzustand mit Minderbelastbarkeit der rechten Schulter, mit
- beginnender Instabilitäts-Omarthrose;
- Status nach arthroskopischer Bankartoperation 08/2002, bei
- Status nach traumatischer Schulterluxation 2000 (Skiunfall) und folgender habitueller Luxation;
- Status nach offener Stabilisation nach Latarjet 12/2005, bei
- anteriorer Re-Instabilität;
- Status nach arthroskopischer Entfernung der glenoidalen Schrauben 12/2006;
- Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Stabilisierung, mit
- Limbuskapselrefixation 09/2009, bei Re-Instabilität ventral.
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern keine gestellt.
Als Nebenbefunde wurden angegeben:
- Minimes Übergewicht (164 cm / 70 kg, BMI 26.0);
- leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion;
- normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin;
- Myopie (anamnestisch, Brille nicht mitgebracht);
- Hymenopteren-(Bienen-) und Curry-Allergie (anamnestisch);
- Status nach
- 1990 Schädel-Basisfraktur (Sturz vom oberen Kajütenbett);
- 1990 Lymphknotenexstirpation am Hals links (unklar);
- 1996 Tonsillektomie;
- 1997 zahnärztliche Therapie des „offenen Bisses“;
- 2002 erste Operation der rechten Schulter;
- 2005 zweite Operation der rechten Schulter;
- 2006 dritte Operation der rechten Schulter;
- 2009 vierte Operation der rechten Schulter.
4.2.2 Der federführende Gutachter Dr. med. J.___, Innere Medizin & Endokrinologie/Diabetologie, hielt in Bezug auf den Allgemeinstatus fest, die 23-jährige, leicht übergewichtige (164 cm / 70 kg) Beschwerdeführerin habe altersentsprechend und psychisch unauffällig gewirkt, mit Ausnahme einer gewissen Fixation darauf, dass sie nur ganz wenig leisten könne. Der Habitus sei unauffällig gewesen, mit Ausnahme einer leichten Atrophie der rechten Schultermuskulatur und bezüglich Integument von den Arthroskopien dort kleineren und einer grösseren Narbe; Hände unbeschwielt.
Die Wirbelsäule sei im Lot gewesen, thorakal etwas flach. Der Kinn-Sternum-Abstand habe 0/19 cm betragen, der Finger-Boden-Abstand quasi minus 12 cm (sie habe die Hände flach auf den Boden legen können); Ott 30/31 cm; Schober 10/16 cm; Aufrichten problemlos. Achsenorgan ohne Angabe von Druck- oder Klopfdolenz, kein paravertebraler Muskelhartspann; Beckenkämme, Valleix-Punkte und grosse Trochanteren alle druckindolent; Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte mühelos im Normbereich.
Der Nackengriff sei normal gewesen, der Schürzengriff links völlig normal, rechts 5 cm kaudal von links, der Bogen beidseitig und symmetrisch quasi normal. Der dreimalige Fersenfall sei korrekt ohne Schmerzangabe erfolgt. Die Beschwerdeführerin besitze eine Brille für Myopie (anamnestisch, nicht mitgebracht). Das Gebiss sei saniert. Sodann liege ein Status nach Tonsillektomie vor.
Im Sitzen sei ein Puls von 72/min gemessen worden, der Blutdruck habe 125/85 mmHg) betragen. Die Herzuntersuchung sei unauffällig gewesen und es hätten sich sämtliche peripheren Arterien normal palpabel präsentiert, ohne Stenosegeräusche.
Thorax, Mammae und Lungen seien normal gewesen, der Abdomen ebenso. Leber und Milz seien nicht palpabel gewesen, die Nierenlogen indolent, die Bruchpforten frei.
Was den Neurostatus betreffe, habe die Beschwerdeführerin eine auf ein kleines Areal über der ventralen Inzision am rechten Schultergelenk limitierte Hypästhesie angegeben. Bauchhaut- und sämtliche Muskeleigenreflexe seien lebhaft und symmetrisch gewesen. Die oberen Extremitäten hätten sich mit Ausnahme der rechten Schulterregion (Deltoideus) mit normaler Trophik präsentiert. Tonus, die passive und auch aktive Motilität, auch mit der rechten Schulter, hätten quasi im Normbereich gelegen. Der Händedruck (die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin) habe sich beidseits exzellent präsentiert. Positions- und Finger-Nase-Versuche sowie Diadochokinese seien normal gewesen. Die unteren Extremitäten hätten sich bezüglich Trophik, Tonus, passiver und aktiver Motilität, roher Kraft, Positions- und Knie-Hacken-Versuchen sowie Lasègue völlig normal präsentiert. Romberg, Ebenaus-, Fersen, Zehen- und Strich-Gang sowie dreimaliges Signe du tabouret seien alle völlig normal gewesen. Eine Verdeutlichungstendenz habe nicht bestanden (Urk. 10/126/17-18).
4.2.3 Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheumatologie, hielt in seiner Beurteilung (Urk. 10/126/31-35) fest, im Rahmen der eingehenden rheumatologischen Befragung habe die Versicherte eine Minderbelastbarkeit der rechten, mehrfach operierten Schulter geltend gemacht, mit dadurch schmerzbedingter Behinderung im Alltag, bei befriedigender Beweglichkeit der rechten und guten Beweglichkeit der linken Schulter. Anlässlich der Untersuchung habe sich ein aktiv und passiv frei bewegliches Schultergelenk beidseits gefunden, mit einzig Angabe einer marginal eingeschränkten passiven Aussenrotation rechts verbunden mit Endphasenschmerzen, palpatorisch leichter Druckdolenz über dem Processus coracoideus und über dem Tuberkulum majus humeri rechts und inspektorisch eine Atrophie der Schultermuskulatur rechts, insbesondere den M. deltoideus betreffend. Die aktive Antelevation gegen Widerstand sei rechts leicht schmerzhaft angegeben worden, begleitet von einer spürbaren Schwäche entsprechend einer möglichen, diskreten Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp. Die übrigen Impingement-Tests seien seitengleich unauffällig verlaufen. In der passiven Funktionsprüfung habe sich eine diskrete, ventro-kaudal vermehrte Translation des Humeruskopfes im Vergleich zur Gegenseite gezeigt. Bei Prüfung der Kraft des Faustschlusses habe die Beschwerdeführerin rechts bei angewinkeltem Ellbogen starke Schulterschmerzen rechts angegeben und gegenüber links eine deutliche Kraftminderung gezeigt. Aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat könne dieses Testergebnis nicht erklärt werden, zumal die Beschwerdeführerin eine seitengleiche unauffällige muskuläre Trophik der intrinsischen Hand- und Unterarmmuskulatur aufgewiesen habe. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe unzweifelhaft eine Minderbelastbarkeit, diese sei jedoch niemals als von einem solchen Ausmass zu qualifizieren, wie es von der Beschwerdeführerin geschildert werde. So sei sie namentlich fähig, Alltagsaktivitäten offenbar problemlos zu meistern, wie z.B. Auto fahren, Velo fahren, zweimal wöchentlich ein Fitnesstraining zu absolvieren, im Winter Ski zu fahren oder im Sommer schwimmen zu gehen. Entgegen der Einschätzung des Orthopäden, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeiten am PC verrichten könne, arbeite sie täglich zwei Stunden als Mitarbeiterin im Rechnungswesen ausschliesslich am PC. Ihre Selbsteinschätzung, hinsichtlich jeglicher beruflicher Tätigkeit arbeitsunfähig zu sein, könne aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht geteilt werden. Zu beachten sei im Übrigen, dass bei der Versicherten entgegen den Akten kein Hyperlaxizitäts-Syndrom vorliege. Die entsprechenden Kriterien seien nicht erfüllt. Der Beighton-Score als Hauptkriterium betrage 3/9, anderweitige Arthralgien als weiteres Nebenkriterium seien von der Beschwerdeführerin verneint worden und als Nebenkriterium liege einzig eine Instabilität im Bereich der rechten Schulter vor.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, bezüglich arbeitsrelevanter Einschränkung bestehe eine Minderbelastbarkeit der rechten Schulter/des rechten Armes für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten und für Armpositionen mit dem rechten Arm an bzw. über der Schulterhorizontalen. Die max. Gewichtsbelastung hinsichtlich des rechten Arms werde körpernah auf max. 4 kg geschätzt, nicht repetitiv. Unter Beachtung dieser Prämissen werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % geschätzt, entsprechend einer Ganztagespräsenz mit einer Leistungseinschränkung von 25 % aufgrund schmerzbedingt vermehrter Pausen und langsamerem Arbeitstempo.
4.2.4 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurteilung fest, die nähere Analyse der ganzen Biographie der Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass diese wohl schon in der früheren Kindheit nicht ganz unauffällig gewesen sei. Drei Jahre Kindergarten und eine schulpsychologische Unterstützung habe ihre Ursache wohl kaum nur darin gefunden, dass sie einzige Schweizerin in der Klasse gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe von einer Lernschwäche gesprochen, die per se noch keine psychiatrische Diagnose ausmache und die sich aber mit der Schulterproblematik in ungünstiger Weise kombiniert habe. Sie habe darauf hingewiesen, dass man sie bereits vor dem ersten Ereignis als dumme Person beschimpft habe, was in einer Klasse mit weit überwiegend fremdsprachigen Schülern doch recht auffallend sei. Um bei diesem Bild zu bleiben, sei sie dann als dummes und fast einziges Mädchen auch noch krank und Unfallopfer geworden. Anhand der Akten sei zu vermuten, dass die Mutter eine gewisse Überprotektion entwickelt habe, die noch heute anhalte. Die Mutter hatte sich bereits mit dem eigenen Leiden und mit der IV-Berentung der älteren Tochter intensiv zu befassen, so dass sie dann eine wenig förderliche Einflussnahme vorgenommen habe. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang die Wertung der Beschwerden, der Armschmerzen rechts bei ihren Tätigkeiten. Im Rahmen der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin ganz bewusst nach den Details der kaufmännischen Arbeit gefragt worden. Die körperliche Anstrengung des rechten Arms sei ohne Zweifel minimal, wenn sie mit der linken Hand die Papiere einscanne. Auch wenn sie sich im Privathaushalt oder am Steuer bewege, müsse sie Gegenstände berühren oder den Arm in irgendeiner Position halten, was kaum anstrengender sein könne als ihre spezifische kaufmännische Tätigkeit. Es sei anzunehmen, dass die Schmerzen dann determiniert würden durch eine pathologische Überbewertung aller arbeitsassoziierten Abläufe bei durchaus stattfindenden körperlichen Anstrengungen im Rahmen der Freizeitgestaltung. Zweistündige Hundespaziergänge, Autofahrten, Einkäufe, oder die Mithilfe beim Kochen stellten durchaus stattfindende körperliche Aktivitäten dar, die wohl nicht mehr oder nicht weniger Anstrengung bedeuteten als ihre Lohnarbeit in Form der Bürotätigkeit. Die Maxime laute Arbeit mache Schmerz und der unbewusste Wunsch bzw. die für die Patientin nicht zugängliche Dynamik führe dann zwangsweise zu einem Versagen. Im Einzelnen lasse sich nicht mehr nachvollziehen, aus welchen Gründen die Berentung erfolgt sei. In den Akten fänden sich wenige Angaben zur psychischen Befindlichkeit und es bleibe nur die Feststellung, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Berentung und mit grosser Sicherheit im Zeitpunkt dieser Beurteilung keine arbeitsrelevante psychische Störung vorgelegen habe bzw. vorliege. Es handle sich mehr um ein Zusammenwirken ungünstiger familiärer und sozialer Faktoren, die das Versagen sowohl bei der Berufsausbildung als auch im Arbeitsbereich bewirkten. Der Weg zurück in den Arbeitsprozess werde damit sehr schwierig werden, wobei man sich natürlich fragen könne, ob hier nicht die konsequente Umsetzung der Empfehlungen der Einrichtung A.___ zielführend wäre. Die Psychiatrie mit ihren Behandlungsmöglichkeiten werde zum Gelingen dieses Programms allerdings keinen relevanten Beitrag leisten können (Urk. 10/26/40-41).
4.2.5 Die neuropsychologischen Gutachterinnen lic. phil. L.___/lic. phil. M.___, Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, führten in ihrer Beurteilung aus, im Rahmen der Begutachtung habe sich bei der Beschwerdeführerin abgesehen von einer Rechtschreibschwäche sowie Einschränkungen beim Rechnen eine alters- und ausbildungsadäquate Leistungsfähigkeit gezeigt. Sie habe sich sehr gut auf die Untersuchung einlassen können, habe sehr motiviert und konzentriert mitgearbeitet und habe flexibel zwischen den Anforderungen wechseln können. Sie habe weitgehend durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Minderleistungen hätten sich in der Rechtschreibung und im rechnerischen Denken (v.a. Kopfrechnen) gefunden. Die Belastbarkeit sei für die dreistündige Untersuchung gegeben gewesen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei die Belastbarkeit im Laufe eines Tages nicht vermindert. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese in einer Tätigkeit, bei der weder Rechenleistungen noch sehr gute Rechtschreibleistungen gefordert seien, aus rein neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Falls die Beschwerdeführerin eine Ausbildung in Angriff nehmen sollte, wäre zu empfehlen, trotz weitgehend durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher kognitiver Leistungen, aufgrund der bestehenden Rechtschreibproblematik und Rechenschwäche eine Ausbildung auf Attestniveau zu absolvieren. Hierbei sollte sie durch ein neuropsychologisches Coaching oder im Rahmen einer ergotherapeutischen Intervention durch die Berufsschule begleitet werden (Urk. 10/26/46-47).
4.2.6 In der zusammenfassenden Beurteilung wird von Seiten der Gutachter dargelegt, die Beschwerdeführerin klage subjektiv in erster Linie darüber, dass ihr eine Arbeit mit „Gewichten“ unmöglich sei, nachdem sie im Januar 2000 beim Skifahren anlässlich eines Sprunges über eine Schanze so unglücklich gelandet sei, dass sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen habe. Ein halbes Jahr später habe sie diese Schulter beim Turnen an den Ringen ausgerenkt und in der Folge bis zur ersten Operation 2002 noch 10 bis 20 weitere Male. Nach gutem Erfolg postoperativ, 2004 beim Korbballspiel, sei es zu einer erneuten Luxation der rechten Schulter gekommen, mit darauf folgendem zweitem operativem Eingriff. Im Dezember 2006 sei wegen Schmerzen aufgrund einer vorstehenden Osteosyntheseschraube die dritte Intervention an dieser Schulter erfolgt und 2009 dann die vierte. Nach dieser habe sie zwar die Schulter nie mehr ausgerenkt, leide aber weiterhin unter rechtsseitigen bewegungsabhängigen Schulterschmerzen, so dass sie rechts höchstens noch zwei Kilo und nach dem Haare waschen kaum noch den Föhn in der rechten Hand halten könne, währenddem sie sich mit der linken Hand kämme. Je nach Bewegung spüre sie ein Knacken in der rechten Schulter, an Unterarm und an der Hand rechts hie und da ein „Ameisenlaufen“, und beim Schwimmen seien Crawl und Rückenschwumm mit dem Bogen nach kranial unmöglich geworden, währenddem der gewöhnliche Brustschwumm normal funktioniere. Rock ‘n‘ Roll und Kunstturnen habe sie wegen der Schulter aufgeben müssen, aber Velo fahre sie trotz etwaigen Erschütterungsschmerzen noch immer mit Freude, auch das Autofahren mit Gangschalten mit der rechten Hand gehe noch ganz gut. Ihr zweitwichtigstes Gesundheitsproblem sei der Status nach Schädelbasisfraktur nach Sturz vom oberen Kajütenbett im Alter von zwei Jahren, was nach ihren Angaben Schuld sei an ihrer Legasthenie, Lernschwäche und Merkfähigkeitsstörung und ihren suboptimalen Schulleistungen. Als Grund für ihre Invalidität habe sie ihre rechte Schulter genannt. Objektiv wirke die etwas übergewichtige Versicherte altersentsprechend und psychisch weitgehend unauffällig, mit Ausnahme einer gewissen Fixation auf ihre Überzeugung, nur noch ganz wenig leisten zu können. Die Bewegungen beim Entkleiden seien unauffällig. Es bestehe eine leichte Atrophie der rechten Schultermuskulatur gegenüber links. Von den weiteren Befunden her falle das Achsenorgan mit thorakalem Flachrücken auf. Beim Rumpfbeugen nach vorne habe die Beschwerdeführerin die Hände flach auf den Boden legen können und das Aufrichten sei problemlos gegangen. Die Schulterbeweglichkeit rechts sei höchstens leicht eingeschränkt gewesen. Im Neurostatus sei eine auf die ventrale Narbenregion der rechten Schulter beschränkte Hypästhesie angegeben worden. Die restliche Untersuchung sei unauffällig gewesen, es habe keine Verdeutlichungstendenz bestanden. Im Labor hätten sich eine leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion, ein Monozytenprozentsatz an der oberen und eine Nüchtern-Glukose an der unteren Normgrenze sowie ein normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin gezeigt. Konventionell-radiologisch bestünden an der rechten Schulter unauffällige postoperative Verhältnisse an der Gelenkspfanne mit einem Knochenanker am kaudalen Hals der Facies glenoidalis, ohne degenerative Veränderungen und ohne Weichteilverkalkungen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zum Ergebnis, für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft werde diese auf 75 % der Norm geschätzt, wobei nur die rheumatologischen Befunde die Grenzen setzten. Dasselbe gelte auch für den Haushalt und körperlich leichte Verweistätigkeiten (schwere und mittelschwere seien nicht zumutbar), freilich ohne solche mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, ohne Heben und Tragen (körpernah) von mehr als 4 kg und ohne erhöhte Anforderungen an Rechtschreibung und Kopfrechnen. Die Prognose sei ungewiss aufgrund der festen Überzeugung der Beschwerdeführerin, dass sie beruflich nicht länger als zwei Stunden pro Tag tätig sein könne (Urk. 10/126/20-21).
4.3 In einem Schreiben vom 28. August 2012 (Urk. 10/128/2-3) nahm der rheumatologische Gutachter Dr. F.___ zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2012 Stellung. Die eine Frage lautete, ob im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit notwendigerweise durchzuführen wäre. Dr. F.___ hielt dazu fest, die Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit sei für rehabilitative Zwecke entwickelt worden und eigne sich in der gutachterlichen Situation nicht. Zudem sei sie für die Abklärung hinsichtlich Belastbarkeitsprüfungen in der Bürobranche nicht das geeignete Instrument. Die Indikation für die Durchführung einer EFL sei demzufolge nicht gegeben. Die zweite Frage lautete, ob seit dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 27. April 2007 eine Besserung oder Stabilisierung eingetreten sei oder ob eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes vorliege. Dr. F.___ gab zur Antwort, gegenüber den Befunden von Dr. Y.___ hätten die Schulterbeweglichkeit und die Stabilität verbessert werden können, bei jedoch weiterhin eingeschränkter Belastbarkeit, wie sich aus den Berichten von Dr. I.___ vom 13. September 2010 und 30. Mai 2011 ergebe. Ausserdem sei der Beginn einer Instabilitätsarthrose der rechten Schulter zu erkennen bei Status nach vier Schultereingriffen rechts. Nach wie vor liege unzweifelhaft eine funktionelle Einschränkung der rechten Schulter mit insbesondere verminderter Kraft bei recht guter Beweglichkeit vor. Aufgrund des aktuellen Befunds, wie er im Rahmen des rheumatologischen Konsiliums vom 9. Mai 2012 beschrieben worden sei, könne jedoch nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wie dies von Dr. Y.___ angenommen worden sei, sondern es sei die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 75 % zu schätzen (Ganztagespräsenz bei Leistungseinschränkung von 25 %).
4.4 Am 1. November 2012 berichtete Dr. I.___ über eine gleichentags durchgeführte ambulante Verlaufskontrolle. Demnach sei die Situation betreffend die rechte Schulter unverändert. Vermehrte Belastungen sowie repetitive Tätigkeiten (z.B. nur schon das Handy bedienen) führten zu vermehrten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Auch jetzt wieder in der kälteren Jahreszeit würden vermehrt Schmerzen auftreten. Vergangene Woche habe die Beschwerdeführerin vom 24. bis 26 Oktober 2012 versucht, an ihrem Arbeitsort jeweils ganztags zu arbeiten. Sie habe dabei repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm durchführen müssen beim Einscannen von Dokumenten. Es sei dabei zu zunehmenden Schmerzen gekommen mit vermehrtem Aufwachen in der Nacht. Die belastungsabhängigen Schmerzen wie auch die Wetterfühligkeit seien passend. Aktuell sei keine weitere operative Massnahme vorgesehen, im mittelfristigen und längeren Verlauf könne allerdings eine progrediente Omarthrose nicht ausgeschlossen werden. Es könnten dann sekundär Eingriffe notwendig werden. Aktuell scheine die vorliegende Arthrose noch nicht rasch progredient zu sein. Der Beschwerdeführerin sei ein Rezept für Chondrosulf über drei Monate ausgestellt worden (Urk. 10/136/6).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Revisionsentscheid vom 26. November 2012, mit welchem die ganze Rente aufgehoben wurde, auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom 25. Juli 2012 bzw. die ergänzende Stellungnahme vom 28. August 2012. Das Gutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Bei sämtlichen der durchgeführten Konsilien wurden die medizinischen Vorakten verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Die Beschwerdeführerin spricht dem Gutachten indes jeglichen Beweiswert ab. In formeller Hinsicht macht sie zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend. Es bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS, die einer unabhängigen Begutachtung entgegenwirke, vor dem Hintergrund, dass die Invalidenversicherung finanziell entlastet werden soll. Im vorliegenden Dossier fehle es an neuen, überprüfbaren medizinischen Fakten und Beweismitteln, weshalb eine blosse Neubeurteilung des bisherigen, im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Zustands vorliege. Dies sei nicht zulässig und werde bestritten. Es gehe der Beschwerdegegnerin darum, dem politischen Druck stattzugeben und im Rahmen der Sanierungsbemühungen ihre Rente einzusparen. Diese Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Im von der Beschwerdeführerin selber zitierten Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, hat das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen formuliert. Demnach kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu. So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis IVV (SR 831.201) hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Im Sinne der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ist vorliegend zu beachten, dass diese gemäss ihrer Mitteilung vom 23. Juni 2011 zunächst Dr. med. D.___ als Gutachter vorgesehen hatte (Urk. 10/119). Die Beschwerdeführerin hatte daraufhin am 14. Juli 2011 erklärt, sie lehne die betreffende Gutachterperson ab und gleichzeitig vorgeschlagen, es sei der Gutachterauftrag entweder der MEDAS E.___ oder dem Begutachtungsinstitut N.___ zu erteilen (Urk. 11/121). In der Folge hatte die Beschwerdegegnerin den Gutachterauftrag an Dr. D.___ widerrufen und es kam stattdessen die MEDAS E.___ zum Zug. Indem die Beschwerdegegnerin also letztlich mit der MEDAS E.___ die von der Beschwerdeführerin gewünschte Gutachterstelle berücksichtigt hatte, wurde den Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 hinreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist damit zu verneinen.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, der rheumatologische Gutachter vermöge nicht darzutun, worin sich die seit 2009 eingetretene Verbesserung objektiv zeigen soll. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er bei dieser Aktenlage zu seiner überaus positiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit habe kommen können. Auf das rheumatologische Teilgutachten könne somit nicht abgestellt werden. Vorliegend ist gemäss oben zitierter Fragestellung (E. 2) wie erwähnt zu prüfen, inwieweit seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. August 2007 eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Von der Beschwerdegegnerin danach gefragt, ob seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ eine Besserung oder Stabilisierung eingetreten sei, hatte der Rheumatologe Dr. F.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. August 2012 erklärt, gegenüber den damaligen gutachterlichen Befunden hätten die Schulterbeweglichkeit und die Stabilität verbessert werden können, bei jedoch weiterhin eingeschränkter Belastbarkeit und beginnender Instabilitätsarthrose. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint bei Gegenüberstellung dieser Beurteilung mit jener von Dr. Y.___ eine wesentliche Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG in nachvollziehbarer Weise dargetan. So ist zu beachten, dass im Gutachten vom 27. April 2007 von einer massivst eingeschränkten Schulterfunktion die Rede war sowie davon, dass der rechte Arm damals nicht gebrauchsfähig gewesen sei. Sodann ist auch kein Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. I.___ zu erkennen (E. 4.4). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht feststellt, hatte dieser zwar am 1. November 2012 von einer unveränderten Situation betreffend die rechte Schulter berichtet. Allerdings bezogen sich diese Angaben nicht auf den hier massgebenden Vergleichszeitpunkt im August 2007. Dies macht der Umstand deutlich, dass am 1. September 2009 eine nochmalige Arthroskopie mit ventrocaudaler Schulterstabilisierung rechts durchgeführt wurde. Die Berichte über den postoperativen Verlauf weisen eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zeitpunkt der Erstbegutachtung nach. Namentlich hatte Dr. I.___ am 8. Oktober 2009 ausgeführt, dass sich fünf Wochen nach der Operation eine rasche Wiedererlangung einer guten Beweglichkeit gezeigt habe. Auch habe die Beschwerdeführer damals eine im Vergleich zu präoperativ deutlich verbesserte Stabilität angegeben (Urk. 10/78/3). Aus dem Verlaufsbericht vom 22. November 2010 geht alsdann hervor, dass sich zwischenzeitlich eine freie Schulterbeweglichkeit eingestellt habe (Urk. 10/104). Gesamthaft ist eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aufgrund der Beurteilung der MEDAS E.___ somit hinreichend erstellt. Was nun die von den Gutachtern abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, erscheint diese ebenfalls plausibel. Dr. F.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten überzeugend aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz eingeschränkter Belastbarkeit der rechten Schulter möglich sei, diverse Alltagsaktivitäten offenbar problemlos zu meistern, wie z.B. Auto fahren, Velo fahren, zweimal wöchentlich ein Fitnesstraining zu absolvieren, im Winter Ski zu fahren oder im Sommer schwimmen zu gehen. Anders als damals von Dr. Y.___ festgehalten, sei die Beschwerdeführerin auch fähig, Arbeiten am PC zu verrichten, sie arbeite täglich zwei Stunden als Mitarbeitern im Rechnungswesen ausschliesslich am PC. Im Übrigen kommt in der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. K.___ auch deutlich zur Sprache, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zusammenwirken ungünstiger familiärer und sozialer Faktoren besteht, die sowohl Ursache für das Versagen sowohl bei der Berufsausbildung als auch im Arbeitsbereich gewesen seien. Folglich scheinen im Zusammenhang mit der bisherigen Arbeitsunfähigkeit zum Teil IV-fremde Faktoren eine Rolle zu spielen. Diese Feststellungen von Dr. K.___ decken sich auch mit den Erkenntnissen des Abklärungsberichts der Einrichtung C.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 10/99), wo festgehalten wurde, dass eine berufliche Abklärung letztlich an der notwendigen Motivation der Beschwerdeführerin gescheitert sei, wobei das Aufbringen dieser Motivation von der Abklärungsperson durchaus als vorstellbar erachtet worden war.
5.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu zweifeln, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, einer Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von 75 % (Ganztagespräsenz bei einer Leistungseinschränkung von 25 %) nachzugehen.
6. Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens hatte vom 20. September bis 8. Oktober 2010 eine berufliche Vorabklärung stattgefunden. Im Anschluss an diese Vorabklärung hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Abklärung nicht fortführen wolle, woraufhin die beruflichen Massnahmen von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. November 2010 abgeschlossen worden waren. Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin dem Konzept des Art. 16 ATSG hinreichend Rechnung getragen, womit einer Herabsetzung der Rente auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin noch sehr jung ist und gemäss MEDAS-Gutachten ist ihr ein hochprozentiges Pensum in ihrer bisher effektiv ausgeübten Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführerin steht es indes frei, mit einem neuen Antrag auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zu gelangen.
7.
7.1 Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen.
7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.3 Aus den Akten ergeht, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu rund 25 % als Bürohilfskraft tätig war. Über eine Berufsausbildung verfügt sie hingegen nicht. Unter diesen Umständen ist eine Validentätigkeit nicht klar zu definieren. Das Valideneinkommen ist vielmehr auf derselben Grundlage wie das Invalideneinkommen zu erheben. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4). Im Rahmen dieses Abzugs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 80 E. 5b/aa). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 327 E. 5.2). Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in vertretbarer Weise von der Gewährung eines Leidensabzugs abgesehen hat. Der verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin erscheint mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits ausreichend Rechnung getragen. Weitere lohnreduzierende Faktoren sind insbesondere mit Blick auf ihr noch junges Alter nicht ausgewiesen. Bei Gegenüberstellung des Validen- mit dem Invalideneinkommen errechnet sich somit ein Invaliditätsgrad von 25 %. Die Aufhebung der ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger