Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01312




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, arbeitete als Hilfsmaler und Lackierer. Am 26. Mai 1999 rutschte er beim Tragen einer schweren Platte aus und schlug sich dabei den Rücken an, woraufhin er sofort Rückenschmerzen verspürte. Die Diagnose lautete auf ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1 (Urk. 7/5/148). Im Rahmen der anschliessenden medizinischen Abklärungen wurde eine Diskushernie im Segment L5/S1 festgestellt. Es folgten mehrere operative Eingriffe (Urk. 7/4/1-2). Am 25. März 2000 meldete der Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen (Urk. 7/3, Urk. 7/7) und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/3, Urk. 7/8-9, Urk. 7/11) sowie dem Beizug der Akten des zuständigen Unfallversicherers (Urk. 7/5) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. September 2000 ab 1. Mai 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/14). Von der IV-Stelle durchgeführte amtliche Revisionsverfahren in den Jahren 2000 (Urk. 7/15-18), 2002 (Urk. 7/22-24) und 2004 (Urk. 7/29-36) führten zur Bestätigung des Leistungsanspruchs. Am 10. Oktober 2005 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/37, Urk. 7/39) und beauftragte zunächst Dr. med. Y.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarks-chirurgie der Z.___, mit der Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 27. November 2006, Urk. 7/50). In der Folge holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten bei der A.___ ein, welches am 4. April 2008 erstattet wurde (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente aufgrund des errechneten Invaliditätsgrads von 63 % per 1. Februar 2009 auf eine Dreiviertelsrente herab, wobei sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine angepasste Tätigkeit ausging (Urk. 7/85). Die vom Versicherten am 6. Januar 2009 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/87/3-5) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2009.00008 vom 27. August 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen durch einen Wirbelsäulenspezialisten vornehmen lasse. Nach diesen Abklärungen habe die IV-Stelle über den Rentenanspruch erneut revisionsweise zu verfügen (Urk. 7/98/11-12).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 6. Oktober 2011 ein, für welches dieser in Rücksprache mit der IV-Stelle Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, für die neurologische Standortbestimmung vom 8. September 2011 beizog (Urk. 7/120, Urk. 7/125). Zudem holte die IV-Stelle Stellungnahmen vom behandelnden Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertraumen und orthopädische Traumatologie vom 4. März 2011 und vom 13. August 2012 ein (Urk. 7/111, Urk. 7/145). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. November 2012 an einer Reduktion der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Februar 2009 fest (Urk. 7/149, Urk. 7/151, Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten und für das Gerichtsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), wobei der Beschwerdeführer keine Replik einreichte und somit auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14). Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 14).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in den eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 19. November 2012 aus, im orthopädischen Gutachten vom 6. Oktober 2011 (Urk. 7/125) werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, aber auch eine Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestätigt. Aus umfassender psychiatrischer und somatischer Sicht sei das A.___-Gutachten vom 4. April 2008 (Urk. 7/63) massgebend, welches eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in optimal angepasster Tätigkeit ausweise. Aus den weiteren aktualisierten medizinischen Berichten ergäben sich keine neuen Tatsachen und Befunde. Es ergebe sich mittels Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 63 %, weshalb die ganze Rente per 1. Februar 2009 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt bleibe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dr. B.___ habe sich mit seinem Bericht als sehr versicherungsfreundlich erwiesen und sei kein Wirbelsäulenspezialist. Dr. D.___ sei überzeugt, dass er im jetzigen Zustand nicht arbeitsfähig sei. Dies sei auch im Bericht der Ärzte des E.___ vom 14. November 2012 (Urk. 3/1) festgestellt worden. Weiter seien seine psychischen Beschwerden ungenügend berücksichtigt und abgeklärt worden, wobei sich sein psychischer Zustand seit 2008 wesentlich verschlechtert habe. Schliesslich seien weitere Operationen wohl unvermeidbar (Urk. 1).

3.

3.1    Gemäss dem Gutachten der A.___ (Urk. 7/63) vom 4. April 2008 war der Versicherte seinerzeit aus rein psychiatrischer Sicht zu maximal 30 % in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, wobei die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer chronifizierten depressiven Episode leichten Grades gestellt wurden (Urk. 7/63/14). In der angestammten Tätigkeit hielt die A.___ den Versicherten wegen der zu hohen Rückenbelastung für 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit für 50 % (Urk. 7/63/18). Diese Beurteilung wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. August 2010 (Urk. 7/98) nicht in Frage gestellt, weshalb die IV-Stelle im Rahmen der Rückweisung keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der psychischen Beschwerden vorzunehmen hatte. Demgegenüber wurde im A.___-Gutachten von einem Neurologen eine aufgrund der Rückenbeschwerden auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten festgehalten, was der Einschätzung von Wirbelsäulenspezialisten widersprach. Das Gericht wies daher die IV-Stelle an durch einen Wirbelsäulenspezialisten fachärztlich abklären zu lassen, ob es befundmässig und/oder hinsichtlich der Schmerzsituation im Zeitraum zwischen der vierten Operation vom 15. Mai 2001 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2008 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen sei. Falls möglich solle der beauftragte Facharzt auch die Frage beantworten, ab wann ungefähr eine allfällige Änderung eingetreten sei. Der beauftragte Facharzt werde die gesamten medizinischen Akten und verfügbaren Radiologiebefunde zu berücksichtigen und falls nötig weitere apparative Abklärungen zu veranlassen haben. Anschliessend habe die IV-Stelle erneut revisionsweise über den Rentenanspruch zu verfügen (Urk. 7/98/11-12). In Nachachtung dieses Urteils holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. B.___ ein orthopädisches Gutachten ein, welches dieser am 6. Oktober 2011 erstattete (Urk. 7/125).

3.2    Der Versicherte berichtete Dr. B.___, sein Rücken sei immer noch wie aus Stein. Er nehme Ponstan, Dafalgan, Cymbalta am Morgen und Relaxan sowie ein weiteres Medikament am Abend ein. Schlafen könne er nur drei Stunden, dann sei er wieder wach, schwitze, stehe wieder auf und gehe um drei Uhr morgens wieder ins Bett. Die Steifigkeit befinde sich im Rücken, strahle aber auch in die Beine aus, wobei das rechte Bein schlimmer betroffen sei (Urk. 125/8).

    DrB.___ erhob die Anamnese (persönliche Anamnese, soziale Anamnese, Krankheitsgeschichte), wobei er insbesondere die bisherigen Arztberichte berücksichtigte. Mittels Untersuchung klärte er den orthopädischen Status ab und zog die vorhandenen Röntgenbilder in sein Gutachten mit ein (Urk. 7/125).

    DrB.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/125/12):

- Residuales lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 und S1 rechts (ICD-10 M54.4) bei

- Status nach Diskushernie L5/S1 rechts mit Wurzelkompression S1 rechts

- Status nach Dekompression der Wurzel S1 rechts durch eine interlaminäre Fenestration L5/S1 am 18. August 1999

- Status nach Revision L5/S1 rechts am 23. September 1999 und 6. Dezember 1999

- Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 am 11. Mai 2001

- Rezidivierende carpopedale Spasmen, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Elektrolytstörung, differentialdiagnostisch bei Vitamin-D-Mangel

- Lebhaftes Reflexniveau, differentialdiagnostisch im Rahmen einer vaskulären Leukenzephalopathie bei Nikotinabusus, differentialdiagnostisch Vitamin B12-Mangel

- Anamnestisch mittelgradige depressive Episode

- Anamnestisch somatoforme Schmerzstörung

    Weiter führte Dr. B.___ aus, dass die vom Versicherten angegebenen chronischen invalidisierenden Beschwerden weder bildgebend noch elektrophysiologisch ein Korrelat fänden. Da die Spondylodese im CT klar durchgebaut sei, könne auf eine Skelettszintigraphie mit der Frage nach allfälliger Aktivität verzichtet werden, da die Szintigraphie den Durchbau nur bestätigen könne. Eine somatoforme Schmerzstörung oder eine depressive Episode bestehe nicht mehr. Der Versicherte sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne vornübergeneigtes Arbeiten und ohne wiederholtes Heben von Lasten über 15 kg vollzeitig arbeitsfähig. In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmaler und Lackierer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr wegen der Wirbelsäulenbelastung beim Tragen (Urk. 7/125/12-13).

    Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 15. April 2009, denn zu diesem Zeitpunkt seien das MRI und CT der Lendenwirbelsäule anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, genau gleich wie die neurologische Beurteilung unauffällig ausgefallen. Die im A.___-Gutachten postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Beginn ab Gutachtensdatum sei nicht vertretbar, da damals verpasst worden sei, die Diskussion um die Pseudarthrose abzuschliessen und da auch keine eindeutige neurologische Diagnose erhoben worden sei (Urk. 7/125/13-14).

    Auch Dr. D.___ gehe von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wirbelsäulenadaptierten Tätigkeit aus. Doch dessen Einschätzung, dass kein Heben von schweren Lasten mit mehr als 5 kg kurzfristig und mehr als 2 kg langfristig möglich sei, treffe nicht zu. Die von Dr. D.___ geforderte Abklärung mittels eines funktionellen Leistungstests sei aufgrund der bereits vorliegenden A.___-Begutachtung und der jetzigen eindeutigen Diagnosenstellung unnötig (Urk. 7/125/13).

3.3    Die von Dr. B.___ in Rücksprache mit der IV-Stelle für die Erstellung des Gutachtens beigezogene Neurologin Dr. C.___ hielt am 8. September 2011 fest, die Untersuchungsbefunde entsprächen, unter Berücksichtigung des von Dr. F.___ vor einem Jahr erhobenen nadelmyographischen Befundes, Residuen eines lumboradikulären Ausfallssyndroms L5 und S1 rechts. Dr. C.___ führte eine Elektroneuromyographie durch, welche keine Hinweise auf eine Polyneuropathie der Beine ergab. Zudem führte sie eine somatosensibel-evozierte Potentiale durch. Sie hielt fest, passend zum letzten MRI-Befund, welcher keine Hinweise auf Nervenwurzelkompressionen ergeben habe, seien aktuell die Wurzeldehnungszeichen negativ und fänden sich keine Hinweise auf Atrophien oder Faszikulationen infolge einer radikulären Läsion. Als Nebenbefund sei ein lebhaftes Reflexniveau inklusive Masseterreflex als möglicher Hinweis auf eine vaskuläre Leukenzephalopathie aufgefallen. Differentialdiagnostisch könne auch eine Hypovitaminose B12 oder eine Hyperthyreose in Erwägung gezogen werden (Urk. 7/125/17-23).

4.

4.1    Die Ärzte des E.___, bei welchem sich der Versicherte in Behandlung befindet, verfassten am 23. Januar 2011 einen Bericht zuhanden des Vertreters des Versicherten. Dr. D.___ hielt in diesem Bericht fest, der Versicherte sei aus somatischer Sicht für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (mehr als 5 kg kurzfristig und mehr als 2 kg langfristig), ohne Überkopfarbeit und ohne Arbeit in vornübergebeugter Haltung teilweise arbeitsfähig. Um die prozentuale Arbeitsfähigkeit feststellen zu können, müsse ein Leistungstest durchgeführt werden (Urk. 3/1/5). Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Dr. med.
I.___, Facharzt für Rheumatologie, hielten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde auch als Ergebnis der somatischen und psychiatrischen Konsensbeurteilung, an welcher sich neben den erwähnen Ärzten auch med. pract. J.___, Fachärztin für Psychiatrie, sowie Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe, beteiligten, festgehalten (Urk. 3/1/5-6). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ deckt sich weitestgehend mit derjenigen von Dr. B.___, da auch er aus rein somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten ausging, allerdings ohne sich hinsichtlich des möglichen Arbeitspensums festzulegen. Was die Arbeitsbelastbarkeit betrifft, vermag die Einschätzung von Dr. B.___ aufgrund der schlüssigen Begründung mehr zu überzeugen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das E.___ sind ungenügend begründet, wobei sich namentlich Fachärzte mehrfach zu gesundheitlichen Beschwerden aus Gebieten äusserten, die nicht zu ihren Fachgebieten gehören, und teilweise auf die subjektive Einschätzung des Versicherten abstellen. Der Bericht des E.___ vermag somit das Gutachten von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen.

4.2    Med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des versicherungspsychiatrischen Dienstes der Suva, befürwortete in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2011 einen stationären Aufenthalt des Versicherten in der M.___ mit dem Ziel einer besseren Einstellung der Medikation sowie einer Wiederherstellung von Vertrauen für manualtherapeutische Massnahmen (Urk. 7/118/2-4). Wie bereits erwähnt, ist betreffend die psychischen Beschwerden auf das A.___-Gutachten abzustellen, wobei die erwähnte Stellungnahme von med. pract. L.___ (Urk. 7/118/2-4) und der Austrittsbericht der M.___ vom 22. Juli 2011 (Urk. 3/2) bezüglich der Schmerzproblematik nichts Neues enthalten. Auch die Berichte von Dr. D.___ vom 4. März 2011 (Urk. 7/113/2-7), 16. Januar 2012 und 14. November 2012 (Urk. 3/3) enthalten nichts, was sich nicht bereits aus den übrigen Akten ergibt. Diese ärztlichen Berichte entkräften das Gutachten von Dr. B.___ nicht.

4.3    Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt am 1. Oktober 2012 fest, bei der nun aktualisierten medizinischen Aktenlage seien insbesondere im relevanten psychiatrischen Bereich keine neuen Tatsachen und Befunde mehr vorgebracht worden. Im orthopädischen Bereich lege auch Dr. D.___ keine neuen medizinischen Diagnosen vor, welche in Art, Schwere und Dauer vom massgeblichen orthopädischen Gutachten von Dr. B.___ abrücken liessen. Das aktuelle orthopädische Gutachten weise zwar eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus, doch aus umfassender psychiatrischer und somatischer Sicht sei immer noch das A.___-Gutachten von 2008 massgebend, welches nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausweise (Urk. 7/147/7).

4.4    Der Beschwerdeführer liess geltend machen, Dr. B.___ sei kein Facharzt für Wirbelsäulenleiden (Urk. 1). Das medizinische Fachgebiet Orthopädie befasst sich jedoch mit der Entstehung, Erkennung, Verhütung und Behandlung angeborener oder erworbener Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates (Pschyrembel, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1219), wozu auch die Wirbelsäulen gehören. Die Facharztprüfung in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates umfasst unter anderem ausdrücklich die Region Wirbelsäule (vgl. www.sgotssot.ch). DrB.___ ist somit als Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie als kompetent für die Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden zu erachten. Es bestehen überdies entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1) keinerlei Hinweise dafür, dass es Dr. B.___ an der notwendigen Objektivität fehlen könnte.

    Wie dargestellt, wurde der Beschwerdeführer von Dr. B.___ gründlich untersucht und wurden die Vorakten sowie persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers umfassend berücksichtigt und gewürdigt (vgl. Erwägung 3.2). Nicht zu berücksichtigen sind die Ausführungen von Dr. B.___, soweit er die depressive Episode und die somatoforme Schmerzstörung in Abrede stellt, da er weder Facharzt für Psychiatrie ist noch Untersuchungen in diesem Bereich vornahm. Ansonsten sind die medizinischen Beurteilungen einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Das Gutachten erweist sich als schlüssig und die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vergleiche Erwägung 1.5) sind erfüllt.

4.5    Die IV-Stelle stützte sich somit zu Recht auf das Gutachten von Dr. B.___ ab, welches sich mit demjenigen des A.___ in den wesentlichen Punkten deckt, soweit es um die Beschwerden der Wirbelsäule geht. Doch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist auf die im A.___-Gutachten festgehaltenen 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit abzustellen, da in jenem Gutachten sämtliche gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gesamthaft berücksichtigt wurden, wobei sich dieses Gutachten mit Ausnahme des fehlenden Beizugs eines Spezialisten für Wirbelsäulenbeschwerden als überzeugend erwies. Diese fehlende Fachmeinung wurde nun noch nachträglich eingeholt. Zudem hielt Dr. B.___ klar fest, dass eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands sowie der Arbeitsfähigkeit des Versicherten spätestens per 15. April 2009 eingetreten sei (Urk. 7/125/13-14). Dem Versicherten ist daher eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne vornüber geneigtes Arbeiten und ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg ab 15. April 2009 zumutbar.

5.

5.1    Das Valideneinkommen wurde von der IV-Stelle basierend auf der Entlöhnung im letzten Anstellungsverhältnis auf das Jahr 2012 hochgerechnet und mit Fr. 72‘147.20 beziffert (Urk. 2). Dies ist unbestritten und erweist sich als richtig. Als Invalidenlohn wurde mangels eines konkret erzielten Einkommens richtigerweise auf einen Tabellenwert abgestellt. Es wurde auf den Lohn von monatlich Fr. 4‘109.-- im Anforderungsniveau 4 für einen Hilfsarbeiter (Lohnstrukturerhebung [LSE 2010], Tabelle TA 1, Durchschnitt aller Branchen, hochgerechnet von 40 auf die 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und die Erhöhung des Nominalindexes von 2150 im Jahr 2010 auf 2188 im Jahr 2012) abgestellt und dieser auf ein Pensum von 50 % umgerechnet, was ein Jahreseinkommen von Fr. 31‘198.-- ergab. Von diesem Invalidenlohn wurde ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 15 % vorgenommen, um dem Umstand des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums genügend Rechnung zu tragen, so dass sich das errechnete Invalideneinkommen auf Fr. 26‘518.-- belief (Urk. 2). Sowohl der eingesetzte Tabellenlohn als auch der leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % erweisen sich als korrekt und sind im Übrigen auch unbestritten geblieben. Es resultiert somit eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 45‘629.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 63 %.

5.2    Wie ausgeführt wurde die IV-Stelle im Rahmen der Rückweisung angewiesen, den beauftragten Facharzt die Frage beantworten zu lassen, ab wann eine allfällige Änderung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 7/98/12-13). Diese Frage wurde durch Dr. B.___ beantwortet, welcher die Besserung spätestens auf den 15. April 2009 datierte, weil zu diesem Zeitpunkt das MRI und das CT der Lendenwirbelsäule anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. F.___ unauffällig waren und auch die neurologische Beurteilung unauffällig ausfiel (Urk. 7/125/13-14). Auf diese überzeugende Stellungnahme ist somit abzustellen, insbesondere da die IV-Stelle es unterliess, in ihrer Verfügung einen anderen Änderungszeitpunkt zu begründen und im Rahmen einer Rentenrevision eine Besserung des Gesundheitszustands konkret nachgewiesen werden muss. Im A.___-Gutachten vom 4. April 2008 wurde der Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit zwar auf den Zeitpunkt dieses Gutachtens datiert (Urk. 7/63/18). Doch da die stattgefundene Besserung des Gesundheitszustands, welche die Rentenrevision begründet, die Rückenbeschwerden betrifft und das A.___-Gutachten in dieser Hinsicht mangels Beizugs eines dafür spezialisierten Facharztes nicht zu überzeugen vermochte, kann nicht auf diese Datierung der Arbeitsfähigkeit abgestützt werden, sondern muss auf die entsprechenden schlüssigen Darlegungen von Dr. B.___ abgestellt werden. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Diese Frist kann trotz ihres Wortlauts nicht verlängert werden (BGE 135 V 433). Da die IV-Stelle ihre Verfügung betreffend Reduktion der Rente nach Vorliegen der Befunde vom 15. April 2009 erst in der zweiten Aprilhälfte 2009 hätte versenden können, hätte die ganze Rente erst ab 1. Juni 2009 und nicht bereits ab 1. Februar 2009 auf eine Dreiviertelsrente reduziert werden dürfen.

6.    Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen, als dass der Versicherte für die Zeit von 1. Februar bis 31. Mai 2009 noch Anspruch auf eine ganze Rente hat und die Verfügung vom 19. November 2012 in diesem Sinne abzuändern ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und hat der Versicherte ab 1. Juni 2009 nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

7.

7.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Aufgrund des überwiegenden Unterliegens des Beschwerdeführers sind diesem die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.-- und sind der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 200.-- aufzuerlegen.

7.2    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine aufgrund seines überwiegenden Unterliegens entsprechend reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. November 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Emfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




SpitzNaef