Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01314 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 16. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war bis zum 30. September 1997 bei der Y.___ in Z.___ als Küchen- und Officemitarbeiterin angestellt (Urk. 9/5 Ziff. 1 und 5). Am 10. Februar 1998 meldete sie sich wegen eines psychischen Leidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 10. März 1999 (Urk. 9/11) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu.
1.2 Die Versicherte wurde im A.___ 1999 Mutter von Zwillingen (Urk. 9/12, Urk. 9/16 Ziff. 1). Im Januar 2000 und im August 2001 eingeleitete Revisionen (Urk. 9/13, Urk. 9/20) ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. die Mitteilungen der IV-Stelle an die Versicherte vom 27. Juli 2000 und vom
11. Februar 2002, Urk. 9/17, Urk. 9/24).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 (Urk. 9/51) hob die IV-Stelle in Wiedererwägung ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2002 die Rente der Versicherten auf. Dagegen erhob diese am 11. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 9/52/3-10), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 abwies (Urk. 9/59 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen am 16. Dezember 2009 von der Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 9/60/4-16) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 gutgeheissen (Urk. 9/63 S. 6 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Die IV-Stelle holte im Rahmen einer weiteren Revision medizinische Berichte (Urk. 9/76, Urk. 9/78, Urk. 9/93-94) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/101) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 9/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/107-117) hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 9/118 = Urk. 2) gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 auf.
2. Gegen die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin über den 31. Dezember 2012 hinaus eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Am 17. Januar 2013 (Urk. 5) reichte die Versicherte dem Gericht einen Arztbericht (Urk. 6) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung den Standpunkt, die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisebare organische Grundlage. Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom begründe keine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (Urk. 2 S. 1 und 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, der behandelnde Arzt habe stets eine re-zidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert beziehungsweise habe er seit dem Jahr 2000 nie mehr eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Demzufolge sei seit über zehn Jahren von einer mittelgradigen Depression als einer eigenständigen Krankheit auszugehen. Dabei handle es sich um die Hauptdiagnose (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6-7).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 1997 bei Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 9/30/3 Ziff. 4.1).
Dr. B.___ stellte in einem Bericht vom 28. April 1998 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 9/6 S. 3 Ziff. 3). Der Psychiater vermerkte zum Status, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch unruhig mit klagender Mimik und Gestik. Weiter bestünden Konzentrationsstörungen, eine innere Unruhe, Agitiertheit, Grübeln, multiple psychosomatische Beschwerden, Schlafstörungen, Angst, Streitsucht, aggressive Ausbrüche, sozialer Rückzug, Sinnverlust und Hoffnungslosigkeit. Der affektiv-emotionale Rapport sei erstellbar. Weiter bestehe eine latente Suizidalität (S. 3 Ziff. 4.3). Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus, der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % (S. 3 unten).
3.2 Dr. B.___ stellte sodann in einem Bericht vom 5. Mai 2007 (Urk. 9/30) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (Ziff. 2.1).
Der behandelnde Psychiater führte zum Krankheitsverlauf aus, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren depressiv erkrankt und leide unter diversen psychosomatischen Beschwerden. Es handle sich um Migräneanfälle, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und allgemeine Kraftlosigkeit (Ziff. 4.3). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 22. Januar 1997 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % (Ziff. 3). Die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit würden nicht durch soziale Faktoren beeinflusst (Ziff. 6.3).
3.3 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Berichtes von Dr. B.___ vom 28. April 1998 mit Verfügung vom 10. März 1999 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 9/11).
Nachdem die Beschwerdeführerin am A.___ 1999 Mutter von Zwillingen geworden ist (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Juli 2000, Urk. 9/16 Ziff. 1), bestätigte die Beschwerdegegnerin in den Mitteilungen an die Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2000 und vom 11. Februar 2002 den bisherigen Invaliditätsgrad und Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 9/17, Urk. 9/24).
Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2008 sollte die Rente der Beschwerdeführerin in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2002 aufgehoben werden (Urk. 9/51). Die Verfügung vom 8. Januar 2008 wurde im anschliessenden Rechtsmittelverfahren letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2010 (Urk. 9/63) aufgehoben. Vergleichsbasis für die vorliegende Revision bildet demnach die ursprüngliche, mit Verfügung vom 10. März 1999 erfolgte Rentenzusprache.
4.
4.1 Dr. B.___ bestätigte in einem Bericht vom 16. Oktober 2010 (Urk. 9/76/6-7) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 1), wobei er der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestierte (S. 2).
4.2 Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin, nannte in einem Bericht vom 31. Dezember 2010 (Urk. 9/78) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bekannte Depression und eine Anpassungsstörung mit Status nach Suizidversuch im August 2010 und einen Status nach rezidivierender häuslicher Gewalt (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Küche und im Office habe von Januar bis Ende April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit (Ziff. 1.6).
4.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 23. März 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/101). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. März 2012 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen (S. 1).
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe hinsichtlich Freizeitbeschäftigungen regelmässiges Schwimmen (Hallenbad) und Fitnesstraining an. Zudem gehe sie gerne spazieren. Sie habe einen kleinen Freundeskreis sowie guten Kontakt zu den Eltern und Geschwistern. Es ergäben sich keine Hinweise für soziale Rückzugstendenzen. Auf Nachfrage gebe sie zudem an, dass sie 2010 einen mehrwöchigen Urlaub in E.___ verbracht habe und regelmässig mit dem eigenen Auto fahre (S. 7 Ziff. 3.5 unten). Die Beschwerdeführerin gebe weiter an, dass sie im Verlauf ihrer Ehe mit einem Landsmann seit 1990 häufig geschlagen und teilweise auch verletzt worden sei. 2010 habe sie einen Suizidversuch durch Einnahme von Schmerzmitteln begangen und sich anschliessend vom Ehemann getrennt. Bereits seit 15 Jahren leide sie unter Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und Arme sowie unter Kopfschmerzen. Sie fühle sich zudem kraftlos, insbesondere im Bereich der Hände. Zeitweise habe sie Schwindelanfälle. Bei Stress komme es zu Magenschmerzen. Weiter habe sie zeitweise Orientierungsprobleme und es bestehe eine ausgeprägte Vergesslichkeit. Zudem leide sie seit drei Jahren unter Atemproblemen und seit vielen Jahren unter Schlafstörungen (S. 8 Ziff. 3.7).
Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin präsentiere sich im Kontaktverhalten leidend und klagsam. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen deutlich appellativen Charakter und würden theatralisch ausgedeutet. Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Exploration laut stöhnend und jammernd vom Stuhl auf den Boden gleiten lassen. Ein schmerzbedingter Leidensdruck sei dabei nicht spürbar gewesen (S. 9 Mitte). Eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge seien erkennbar (S. 9 unten).
Dr. D.___ nannte als Diagnosen anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom beziehungsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung infolge multipler psychosozialer Belastungsfaktoren (Ehekonflikte, häusliche Gewalt, misslungene Integration, Sprachprobleme, niedriges Ausbildungsniveau) sowie akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge, wobei sich die Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 10 Ziff. 5.2). Der Gutachter stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1). Wie Dr. D.___ in seiner Beurteilung ausführte, lasse sich eine gravierende depressive Symptomatik aktuell nicht bestätigen. Eine solche werde anamnestisch aber beschrieben. Es fehlten die typischerweise bei einer Depression bestehenden Auffälligkeiten, wie Einschränkungen bei der affektiven Schwingungsfähigkeit, kognitive Beeinträchtigungen, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung und soziale Rückzugstendenzen
(S. 11 Mitte). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten chronische Schmerzen nur unter gewissen Umständen eine lang dauernde und zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung würden von der Beschwerdeführerin jedenfalls aktuell nicht mehr erfüllt (S. 11 f. Ziff. 6.1). Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für gravierende affektive Auffälligkeiten, relevante innerseelische Konflikte oder einen schweren beziehungsweise quälenden Schmerz (S. 12 Ziff. 6.1). Aus versicherungs-medizinischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zudem bestünden zahlreiche IV-fremde psychosoziale Belastungs-faktoren (misslungene Integration, Sprachprobleme, niedriges Ausbildungs-niveau, subjektive Beschwerden/Schmerzen). Die Neubeurteilung des psychi-schen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe erst ab dem Datum der aktuellen Untersuchung Gültigkeit (S. 12 f. Ziff. 6.2).
Die in den Berichten von Dr. B.___ gestellte Diagnose und attestierte Arbeitsunfähigkeit liessen sich anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht mehr bestätigen. Somit sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Aufgrund der wenig aussagekräftigen fachärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichte sei ab dem Datum der aktuellen Untersuchung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (S. 13 Ziff. 6.4). Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung liege der zu beobachtenden ungenügenden Leistungsentfaltung aktuell nicht mehr zugrunde, vielmehr werde bei der Beschwerdeführerin ein motivationales Problem deutlich (S. 13 f. Ziff. 6.5).
Dr. D.___ antwortete auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, wahrscheinlich handle es sich um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Möglicherweise handle es sich aber auch um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nun anders beurteilt würden (S. 14 Ziff. 6.8).
Die Diskrepanzen bei der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Gutachter könnten auch auf Unterschiede von therapeutischer (behandelnder Arzt) sowie versicherungsmedizinischer (Gutachter) Sichtweise zurückzuführen sein (S. 15 Ziff. 7).
4.4 Dr. B.___ stellte in einem Bericht vom 5. Januar 2013 (Urk. 6) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 1), und führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 60 % arbeitsunfähig. Sie sei in ihrem aktuellen Zustand nicht in eine angepasste Tätigkeit integrierbar. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit 2000 nicht verbessert, sondern sogar etwas verschlechtert (S. 2 unten).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin führte am 24. August 2010 eine Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Die Abklärung (vgl. den Abklärungsbericht vom 30. August 2010, Urk. 9/105) ergab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 3 Ziff. 2.5). Die Qualifizierung als zu 100 % Erwerbstätige ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden.
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.3 Dr. D.___ kam im Gutachten vom 23. März 2012 zum Ergebnis, dass die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch für eine depressive Störung nicht länger erfüllt sind, auch wenn er diese anamnestisch unter den Diagnosen, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aufführte. Weiter stellte er klar fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vorstehend E. 4.3). Abweichend dazu stellte Dr. B.___ im Bericht vom 5. Januar 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 4.4).
5.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Der Bericht von Dr. B.___ vom 5. Januar 2013 vermag das überzeugende Gutachten von Dr. D.___ nicht zu widerlegen. Auch wenn Dr. D.___ die Frage Ziff. 6.8 der Beschwerdegegnerin nach einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht eindeutig beantwortete (Urk. 9/101 S. 14 Ziff. 6.8), ergibt sich aus dem Gutachten doch klar, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht länger in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin weder an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch an einer depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sich demnach im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. März 1999 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblich verbessert.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die zum Zeitpunkt der Rentenzusprache diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch eine depressive Störung nicht mehr bestehen, so dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte und jede andere Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin, welche sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 auf Schlussbestimmung lit. a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 stützte, hat die Rente der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerde zu Art. 17 Abs. 1 ATSG als mögliche Rechtsgrundlage für eine Rentenaufhebung (Urk. 1
S. 6 Ziff. 9). Dass die Rente der Beschwerdeführerin revisionsweise aufzuheben ist, erweist sich somit nicht als neue Begründung, mit welcher die Beschwer-deführerin nicht rechnen musste.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger
KI/MA/BSversandt