IV.2012.01316
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 7. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 X.___ einen vom 1. März 2011 bis zum 30. April 2012 befristeten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades zuerkannt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Dezember 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine über den 30. April 2012 hinausgehende Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2013 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-101),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, wobei Artikel 42bis IVG vorbehalten bleibt;
dass als hilflos eine Person gilt, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG),
dass Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) drei Hilflosigkeitsgrade vorsieht und gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Hilflosigkeit als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: (a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; (c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; (d) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder (e) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist, welche letztere Einschränkung allein bei Minderjährigen aber keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet (Art. 42bis Abs. 5 IVG),
dass X.___ am 11. April 2007 nach einer peripartalen, intraventriculären und cerebralen Blutung rechts hemisphärisch mit einem Hydrocephalus malresorptivus congenitus geboren wurde (Urk. 6/3),
dass sie anlässlich der Untersuchung vom 2. Dezember 2009 im Spital Z.___ ein spastisches Hemisydrom links zeigte und bei deutlicher Spastik der linken Seite mit ausgeprägter Rechtshändigkeit die linke Hand bloss als Hilfshand nutzte (Bericht von Dr. med. A.___, Leitende Ärztin Neuropädiatrie, Spital Z.___, vom 7. Januar 2010, Urk. 6/34/4),
dass sich die Versicherte am 12. März 2012 (Urk. 6/81) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anmeldete und sich die IV-Stelle in der Folge bei Dr. A.___, Spital Z.___, nach der benötigten Hilfeleistung erkundigte (Bericht vom 27. März 2012, Urk. 6/85), sowie am 11. Juni 2012 eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit vornehmen liess (Bericht vom 29. Juni 2012, Urk. 6/91),
dass die Abklärungsperson gestützt auf ihre Feststellungen vor Ort und die Angaben der Versicherten beziehungsweise deren Betreuungspersonen zum Schluss kam, der Bereich An-/Auskleiden sei ab April 2010, der Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen von Februar 2008 bis Oktober 2011, der Bereich der Notdurft von Oktober 2009 bis Oktober 2010 sowie jener der Fortbewegung von Juni 2008 bis Januar 2012 anzurechnen (Urk. 6/91/7), gleichzeitig aber festhielt, es sei im Oktober 2012 abzuklären, ob die Versicherte dannzumal zuverlässig mit Essbesteck umgehen sowie die Speisen zu zerkleinern im Stande sein werde (Urk. 6/91/4), und es sei ab dem 6. Altersjahr der Versicherten zu prüfen, ob ab jenem Zeitpunkt ein Mehraufwand bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte ausgewiesen sei (Urk. 6/91/5),
dass eine ergänzende Abklärung im Oktober 2012 nach Lage der Akten nicht stattfand, womit eine abschliessende Prüfung der Frage, ob auch nach dem 30. April 2012 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestand, nicht erfolgen kann,
dass sich damit der massgebliche Sachverhalt als nicht genügend erstellt erweist, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Aktenlage - auch unter Berücksichtigung einer möglichen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. Urk. 6/101) - vervollständige und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2012 erneut entscheide,
dass mithin die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2012 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Leistungsanspruch ab 1. Mai 2012 verneint wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2012 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).