Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01317 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 27. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ bezog seit dem 1. Mai 1991 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/33). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente mit Verfügung vom 12. August 2005 auf (Urk. 8/147), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2007 bestätigt wurde (Urk. 8/163).
1.2 Nach erfolgter Meldung zur Früherfassung durch die Rheumaklinik des Y.___ meldete sich die Versicherte am 19. Juni 2012 unter Hinweis auf Rückenoperationen, Psoriasis-Arthropathie und Panikattacken erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/170). Diese zog in der Folge Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten bei
(Urk. 171-172) und tätigte medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/182 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente sind die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades) zu beachten (BGE 133 V 263). Dies muss für eine Neuanmeldung nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Invalidenrente ebenso gelten, da auch diesfalls für die Zeit vor dem Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung so verändert haben, dass wieder ein Rentenanspruch entstand (so auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005, IV.2004.00234, E. 2, vom 18. Dezember 2007, IV.2006.00491, E. 1.4 und vom 23. Juni 2011, IV.2010.00269, E. 1.2).
1.3 Eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug wird nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die aktuellen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit der letzten Beurteilung im Jahr 2005 ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, es könne nur gestützt auf eine fachärztlich psychiatrische Untersuchung beurteilt werden, ob aus psychiatrischer Sicht eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1/2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenaufhebung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung kann dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2007 entnommen werden, dass sich dieser in somatischer Hinsicht im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hätte. Die Beschwerdeführerin weise Rückenprobleme auf und sei in den Neunzigerjahren insgesamt fünfmal an der Wirbelsäule operiert worden. Erhebliche neue Befunde seien indes nicht erhoben worden. Es habe weiterhin eine grosse Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und den objektiven Befunden bestanden. Laut dem behandelnden Arzt stehe denn auch die psychische Problematik im Vordergrund. In psychischer Hinsicht gehe aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1992 nicht verschlechtert habe. Eine Zunahme der depressiven Symptomatik habe Dr. Z.___ nicht feststellen können, lediglich stünden nicht mehr das lumbospondylogene Schmerzsyndrom, sondern Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten im Vordergrund. Die psychosozialen Umstände hätten sich gar gebessert, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile verheiratet sei und ein Kind habe, mithin keine soziale Isolation mehr vorliege oder sich diese zumindest wesentlich verringert habe, durchaus nachvollziehbar sei. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch in psychischer Hinsicht zu Recht verneint und sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Serviertochter weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/163 S. 11 f.).
Da die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes am 15. Januar 2003 nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren war, resultierte unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabenbereich nurmehr ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 8/163 S. 10 ff.).
4.
4.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2012 aus, die Beschwerdeführerin klage meistens über Rückenschmerzen, vorwiegend nach Belastung (Arbeit). Eine körperlich schwere Arbeit sei nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten seien wahrscheinlich zu 50 % oder mehr zumutbar (Urk. 8/173 S. 8).
4.2 Im Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 6. September 2012 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis-Arthropathie, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine rezidivierende depressive Symptomatik festgehalten. Aus körperlicher Sicht bestehe aktuell eine verminderte Belastungstoleranz des linken Fusses aufgrund der Arthritis in der Grosszehe links. Ausserdem bestehe aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine verminderte Belastungstoleranz der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Eine stehende/gehende Tätigkeit sei aktuell aufgrund der Arthritis in der linken Grosszehe maximal drei Stunden täglich zumutbar, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch aus rein rheumatologischer Sicht zu 50 % zumutbar (Urk. 8/176).
4.3 In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 führte der RAD-Arzt aus, mit den aktuellen medizinischen Berichten würden keine neuen medizinischen Tatsachen und Befunde von relevantem Ausmass beschrieben. Es werde weiterhin nachvollziehbar eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt (Urk. 8/177).
4.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist und sich somit ihr Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung nicht wesentlich verschlechtert hat. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen wie die von der Beschwerdeführerin genannte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte in psychiatrischer Hinsicht Abklärungen vornehmen müssen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung nicht vorbrachte, in psychiatrischer Behandlung zu stehen, und auch keinerlei psychiatrische Berichte einreichte, weshalb kein Anlass bestand, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen.
4.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht