Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01318




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, war in der Schweiz als ungelernte Verkäuferin tätig und erlitt am 18. November 1999 Verletzungen aufgrund eines Autounfalles. Am 8. Juli 2003 meldete sie sich wegen eines seit dem 18. November 1999 bestehenden HWS Schleudertraumas bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2, Urk. 6/10/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Insbesondere zog sie die Akten der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft, welche als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, bei (Urk. 6/9, Urk. 6/10, Urk. 6/21), unter welchen sich insbesondere ein Gutachten des Y.___ vom 23. Dezember 2003 (Urk. 6/21/3-19) befand. Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte, Mutter zweier Kinder, als zu 80 % im Erwerbs- und 20 % im Haushaltsbereich tätig, berechnete in der Verfügung vom 30. September 2004 einen Invaliditätsgrad von 35 % und verneinte das Vorliegen eines Rentenanspruchs (Urk. 6/28). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 2. November 2004 Einsprache erheben (Urk. 6/31), welche die IV-Stelle am 22. Dezember 2005 abwies (Urk. 6/45). Die dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 6/49/3-8), wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2007 ab (Urk. 6/51). Gegen dieses Urteil liess die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Urk. 6/52/6-10). Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2007 vom 28. Juli 2008 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Versicherten im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 12November 2009 wurde für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis Januar 2004 und erneut ab 1. Mai 2005 ein Anspruch auf eine Viertelsrente festgehalten (Urk. 6/71, Urk. 6/81).

1.2    Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Fragebogen zu, den diese am 1. Juni 2011 ausfüllte (Urk6/88), und sie holte beim behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Auskunft vom 20. Juni 2011 ein (Urk6/89). Weiter holte die IV-Stelle eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Mai 2012 ein (Urk. 6/96/3) und führte mit der Versicherten am 14. Juni 2012 ein Informationsgespräch durch (Urk. 6/92). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2012 wurde der Versicherten die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Aufhebungsverfügung in Aussicht gestellt (Urk. 6/98). Der Vertreter der Versicherten teilte am 6. September 2012 mit, die Versicherte mache gerne von Wiedereingliederungsmassnahmen Gebrauch, welche anlässlich des Informationsgesprächs Thema gewesen seien (Urk. 6/100). Mit drei Verfügungen vom 15. November 2012 wurden die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Urk. 2), eine Beratung und Begleitung vom 1. Januar bis 31. März 2013 (Urk. 6/104) und die Weiterausrichtung der Rente ab 1. Januar 2013 für die Dauer von Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens bis 31. Dezember 2014 (Urk. 6/105), angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Aufhebung der Rente (Urk. 2) entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung. Die Zielvereinbarung für Beratung und Begleitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 wurde von der Versicherten am 21. November 2012 unterzeichnet (Urk. 6/108). Zur Zeit arbeitet die Versicherte gemäss ihren Angaben gegenüber der IV-Stelle in einem Umfang von 20 % in der Praxis ihrer Therapeutin B.___, wobei sie dort administrative Aufgaben übernehme, die Praxis reinige und Kissenbezüge nähe (Urk. 6/111/2).

2.    Am 21. Dezember 2012 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Beschwerde gegen diejenige Verfügung vom 15. November 2012 erheben, mit welcher ihr Rentenanspruch aufgehoben worden war, und hauptsächlich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Abklärung sowie bei Gutheissung der Beschwerde die Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung beantragen (Urk. 1, Urk. 2). Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2013 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Am 28. Februar 2013 liess die Versicherte die Replik erstatten (Urk. 8) und am 2. April 2013 verzichtete die IV-Stelle auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (kurz: lita Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Damit eine Rente nach Massgabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indes ist die Revision an folgende Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1):

-    Auch im Revisionszeitpunkt liegt ein unklares Beschwerdebild vor. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4).

-    Schliesslich ist zu prüfen, ob die Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.1-9.1.3).

    Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.2).

2.    

2.1    Die IV-Stelle hat mit der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 2) die Viertelsrente der Beschwerdeführerin gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben. Sie begründete dies damit, dass die Invalidenrente aufgrund von zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörenden Diagnosen zugesprochen worden sei und weder Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität noch für sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen.

    In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 (Urk. 5) wies die IV-Stelle insbesondere darauf hin, dass sich die Versicherte nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, was zeige, dass der effektive Leidensdruck relativ gering sein müsse. Zudem komme eine Wiedererwägung in Betracht, da die Rentenzusprechung offensichtlich unrichtig gewesen sei, weil die Diagnose und Arbeitsfähigkeitseinschätzung der damaligen Gutachter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht hätten übernommen werden dürfen. Gegenstand der Gerichtsurteile nach erstmalig abweisendem Leistungsentscheid sei lediglich die Qualifikation gewesen, weshalb der medizinische Sachverhalt als bisher nicht gerichtlich abgeurteilt gelte. Schliesslich habe die Versicherte sich zu Wiedereingliederungsmassnahmen bereit erklärt, weshalb sie grundsätzlich von überwindbaren Beschwerden ausgehe.

2.2    Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 21. Dezember 2012 (Urk. 1) vor allem geltend machen, bei ihr liege gemäss dem Gutachten des Y.___ eine eigenständige psychische Störung vor. Sie befinde sich zur Zeit nicht in Therapie, weil sie nach vielen erfolglosen Therapien resigniert habe. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe dies mittels einer Begutachtung nachzuholen. Für den Fall, dass eine Rückweisung angeordnet werde, lasse sie für die Dauer der Abklärung die Weiterausrichtung der Rente beantragen.

    In der Replik vom 28. Februar 2013 (Urk. 8) liess die Beschwerdeführerin ergänzen, dass die sogenannten Foerster-Kriterien bei ihr vorlägen und dass eine Wiedererwägung nicht in Frage komme, da die Rentenzusprechung nach über fünfjährigem Rechtstreit aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts erfolgt sei.

3.

3.1    Bei der ursprünglichen Zusprache der Viertelsrente stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf das Gutachten des Y.___, in welchem ein Status nach Verkehrsunfall am 18. November 1999 mit Verdacht auf Commotio cerebri und mit HWS-Distorsion, ein rezidivierendes bis persistierendes zervikozephales und zervikospondylogenes Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbalance sowie eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) diagnostiziert worden war (Urk. 6/21/15). Die rheumatologisch-orthopädische Untersuchung ergab klinisch und radiologisch kaum noch Einschränkungen oder wesentliche Veränderungen (Urk. 6/21/16). Zur psychiatrischen Diagnose wurde ausgeführt, aufgrund der Anamnese und der jetzt zu erhebenden Befunde sei anzunehmen, dass ursprünglich eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) bestanden habe. Diese sei dann zwar definitionsgemäss innert kurzer Zeit abgeklungen, es habe sich jedoch eine Symptomatik entwickelt, in welcher sich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten rechtfertige. Die Versicherte leide nachhaltig unter einer schweren depressiven Symptomatik mit erheblichem sozialem Rückzug und Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung. Darüber hinaus komme es zu einer Somatisierung mit Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates (Urk. 6/21/14). Es wurde zusammenfassend ausgeführt, aus rein somatischer Sicht bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit für normale leichtere Verkaufstätigkeiten. Für körperlich schwere Arbeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine zusätzliche Einschränkung für leichtere Tätigkeiten, wobei diese für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf 50 % geschätzt werde. Für Haushaltstätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf gesamthaft 70 % geschätzt (Urk. 6/21/17).

3.2    Die Rentenzusprache erfolgte somit zu einem nicht unerheblichen Teil wegen der Anpassungsstörung. Die Rechtsprechung wendet die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien bei der Beurteilung der invalidisierenden Wirkung pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder analog an für Anpassungsstörungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem wird diese Rechtsprechung auch auf HWS-Distorsionen ohne organisch nachweisebare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) angewandt (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der neusten Rechtsprechung können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf die unklaren Beschwerden auch dann angewandt werden, wenn sowohl pathogenetisch-ätiologisch unklare Beschwerden als auch erklärbare Beschwerden vorliegen, wenn sich diese voneinander trennen lassen. Mit lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versicherte, die neu eine Rente beantragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014, E. 6.2.3). Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Neubeurteilung unterzogen, selbst falls ein Teil der Einschränkungen aus somatischer Sicht, welche der Beschwerdeführerin gemäss dem Y.___-Gutachten die Ausübung einer schweren körperlichen Tätigkeit verunmöglichten, erklärbar sein sollte.

4.

4.1    Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gemäss der Schlussbestimmung a Abs. 1 der Änderung des IVG vom 18. März 2011 stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung - gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2). Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen umgekehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

    Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ erfüllt sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes nachweisbar ist.

4.2    Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ führte am 20. Juni 2011 gegenüber der IV-Stelle aus, die Versicherte leide an den Folgen eines HWS-Distorsionstraumas mit der Klinik von rezidivierenden zervikookzipitalen und zervikobrachialen Schmerzsyndromen. Der Verlauf sei undulierend stabil, mit wechselhaften Episoden von mehr oder weniger Schmerz. Der Auslöser der Schmerzepisoden sei nicht immer eruierbar, es fänden je nach Situation Behandlungen mit Analgetika statt beziehungsweise bei längerdauernden Schmerzzuständen jeweils Physiotherapie. Er plädiere für eine Beibehaltung der Rente (Urk. 6/89).

    Am 21. Mai 2012 nahm die RAD-Ärztin Dr. A.___ gestützt auf die Akten Stellung. Sie gab an, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 6/96/3).

4.3    Bei dieser Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 15. November 2012 die Aufhebung der Rente (Urk. 2). Damit hat sie die besonders hohen Anforderungen an die medizinischen Abklärungen der aktuellen Gesundheitssituation (vgl. vorstehende E. 1.2) nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich einen kurzen Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes eingeholt und eine RAD-Ärztin hat sich einzig gestützt auf die Akten, welche lediglich ältere medizinische Berichte (insbesondere das Y.___-Gutachten vom 23. Dezember 2003) beinhalten, zu den Foerster-Kriterien geäussert. In psychiatrischer Hinsicht wurden keinerlei Abklärungen getätigt, obwohl im Y.___-Gutachten auch eine depressive Symptomatik und ein starker sozialer Rückzug erwähnt wurden. Es kann nicht allein gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, darauf geschlossen werden, dass aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und eine Verneinung des Vorliegens der Foerster-Kriterien alleine aufgrund der Akten erscheint ebenfalls nicht überzeugend.

4.4    Die Verwaltung ist befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 N 31 mit weiteren Hinweisen).

    Der Versicherten wurde die Viertelsrente ursprünglich insbesondere auf einem polydisziplinären (internistisch-rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten des Y.___ vom 23. Dezember 2003 (Urk. 6/21) basierend zugesprochen. Zudem hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. Oktober 2007 (Urk. 6/51) fest, dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen davon auszugehen sei, dass die Versicherte leidensbedingt nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten im Rahmen eines 50-%-Pensums verrichten könne und auch von gewissen Einschränkungen im Haushaltsbereich auszugehen sei. Dabei hatte das Gericht im Rahmen der Offizialmaxime (vgl. BGE 122 V 34 E. 2b) auch unbestrittene Darlegungen zu überprüfen. Das Bundesgericht, welches sich im Urteil vom 28. Juli 2008 (Urk. 6/55) vor allem mit der umstrittenen Einschränkung im Haushaltsbereich befasste, ermittelte eine solche im Umfang von 29,5 % und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sich diese Einschätzung mit der ärztlicherseits auf 30 % geschätzten Einschränkung im Gutachten des Y.___ decke (Urk. 6/55/6). Dies weist zumindest darauf hin, dass auch das Bundesgericht dieses Gutachten nicht als zweifellos unrichtig einstufte. Am 12. November 2009 (Verfügungszeitpunkt) wurde die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen begründete Überwindbarkeitsrechtsprechung im Übrigen noch nicht analog auf Anpassungsstörungen angewandt, dies war erst im Jahr 2010 der Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010, E. 5.2 mit Hinweis auf zwei weitere im Jahr 2010 ergangene Urteile). Somit erweist sich die Verfügung vom 12. November 2009 nicht als zweifellos unrichtig und kommt eine Wiedererwägung nicht in Betracht.

4.5    Indem die Versicherte sich gegenüber der IV-Stelle für Wiedereingliederungs-massnahmen bereit erklärte (Urk. 6/108), ist entgegen den Äusserungen der IV-Stelle in der Replik vom 6. Februar 2013 (Urk. 5 S. 3) noch nicht dargetan, dass sie ihre gesundheitlichen Beschwerden selbst als überwindbar einschätzte. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass sie alles Mögliche versuchen wollte, um wieder in höherem Pensum zu arbeiten, auch wenn sie selbst den Erfolg bezweifelte. Zudem bleibt unklar, ob diese Wiedereingliederungsmassnahmen nun durchgeführt werden konnten oder ob und allenfalls aus welchen Gründen sie abgebrochen wurden. Im Übrigen bezog die Versicherte eine Viertelsrente, wobei im Rahmen der Rentenzusprache davon ausgegangen wurde, dass sie in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % tätig sein könne (Urk. 6/71). Da sie zur Zeit nur im Umfang von 20 % einer Tätigkeit nachgeht, wäre auch basierend auf der ursprünglichen Rentenzusprache Potential zur Wiederein-gliederung bis zum Pensum von 50 % vorhanden.

4.6    Zusammenfassend erlauben die vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten ungenügend nachgekommen, indem sie die angezeigten medizinischen Abklärungen zu den somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterlassen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung zur Revision nach der lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nachzuholen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu befinden.

5.

5.1    Mit der Verfügung vom 15. November 2012 wurde der Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2). Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370).

5.2    Die Beschwerdeführerin liess beantragen, im Falle einer Rückweisung sei auf jeden Fall festzuhalten, dass die Rente bis zur neuen Entscheidung und somit mindestens für die Dauer des Abklärungsverfahrens weiterhin ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 4), liess sie sinngemäss eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit einer allfälligen Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen.

    Die Beschwerdeführerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Renten-aufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, wobei sie zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes lediglich eine Stellungnahme des behandelnden Hausarztes und eine auf den Akten basierende kurze Stellungnahme der RAD-Ärztin A.___ einholte. Dieses Vorgehen läuft im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer). Unter diesen Umständen liegt rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Rentenzeitpunkts vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entsprechenden Absicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisionsverfahren nach der Schlussbestimmung a IVG steht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist somit wiederherzustellen.

6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts). Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht beschliesst:

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt,


und erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef