Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01320 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Beschluss vom 25. März 2014
in Sachen
Pensionskasse X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger
Advokaturbüro Max B. Berger
Amthausgasse 1, 3011 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 22. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1968 geborenen Y.___ ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Der Begründung der Verfügung kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einer seit 1. Januar 2007 bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Tag festlegte, wobei jedoch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultierte. Per 1. Juli 2009 verzeichnete die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Da die Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug allerdings erst am 16. November 2011 erfolgt sei, und der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entstehe, habe die Versicherte erst ab 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. November 2012 erhob die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin, bei welcher die Versicherte einschliesslich Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) vom 14. August 2006 bis 4. März 2007 im Rahmen der beruflichen Vorsorge für das Invaliditätsrisiko versichert gewesen war (vgl. Urk. 8/12), mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beginn der Wartezeit auf August 2009 festzusetzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Ausdruck des "Berührtseins" findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zu letzterer, die Beschwerdelegitimation im kantonalen Gerichtsverfahren (wie auch im Einspracheverfahren: BGE 130 V 560 E. 3.2) betreffenden Norm hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass die Begriffe des "Berührtseins" und des "schutzwürdigen Interesses" in gleicher Weise auszulegen sind wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit. a des auf Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BGE 130 V 388 E. 2.2, 130 V 560 Erw. 3.2 am Ende; vgl. nunmehr Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; BGE 133 II 249 E. 1.3.1, 133 II 353 E. 3). Nichts anderes kann für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG gelten. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2 Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. BVG positivrechtlich ausdrücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3 sowie seitherige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IVOrgane, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IVStelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1).
Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich - wie erwähnt - allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IVVerfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG vom 14. August 2000, B 50/99, E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG vom 11. Juli 2000, B 47/98, E. 4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 E. 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.1 - 2.3).
2. Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen:
Die Versicherte meldete sich am 16. November 2011 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33 in Verbindung mit Eintrag im ELAR-Aktenverzeichnis [Urk. 8/0]). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), waren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit 16. Mai 2011 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend. In diesem Zeitpunkt war das Vorsorgeverhältnis zwischen der Versicherten und der Beschwerdeführerin jedoch bereits erloschen, nachdem das diesem zugrundeliegende Arbeitsverhältnis per 4. Februar 2007 aufgelöst worden war (Urk. 7/12/8) und die einmonatige Nachdeckung (Art. 10 Abs. 3 BVG) am 4. März 2007 endete. Der in der Begründung der angefochtenen Verfügung genannte Beginn (1. Januar 2007) war für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung irrelevant und daher IV-rechtlich bedeutungslos. Solche Feststellungen vermögen berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten. Da für den invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ausschliesslich tatsächliche Verhältnisse relevant sind, welche sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses und der Nachdeckung ereignet haben, wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nichts präjudiziert; die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind durch deren Organe – respektive im Klagefall durch das zuständige Vorsorgegericht – frei zu prüfen. Damit entfällt eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf deren Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Max B. Berger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___, unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 (Beschwerde) sowie einer Kopie von Urk. 7 (Beschwerdeantwort)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Onyetube