Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01322 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 30. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, fing im September 1990 an, als kaufmännische Angestellte im Cargobereich bei der Y.___ in Z.___ zu arbeiten (Urk. 11/14/2). Seit 2000 leidet sie an einer generalisierten Tendomyopathie (Urk. 11/10/7) und im Jahr 2003 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 50 % (Urk. 11/25/7 Ziff. 6).
Am 27. März 2008 erlitt sie einen Unfall (Urk. 11/11/1-75, insb. S. 74), der eine am 10. September 2008 erfolgte Schulteroperation nötig machte (Urk. 11/11/42-44). In der Folge war sie bis am 19. April 2009 zwischen 50 und (ab 1. April 2009) 25 % arbeitsunfähig (Urk. 11/11/18). Am 12. Mai 2009 wurde im Zusammenhang mit der erfolgten Operation eine Abschlussuntersuchung durchgeführt, mit welcher die Behandlung der vom Unfall hervorgerufenen Beschwerden als abgeschlossen erklärt wurde (Urk. 11/11/14 f.).
Am 14. Mai 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund anhaltender gesundheitlicher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2) und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/10, 11/11 und 11/12 sowie Urk. 11/14) und wies nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/18 ff.) das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2010 (Urk. 11/23) ab. Die am 10. Februar 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/25/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insofern gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urteil vom 31. Mai 2011 im Verfahren IV.2010.00156, Urk. 11/27/12, Dispositiv Ziff. 1). Im März 2010 wurde der Versicherten von der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 11/33/11 Abs. 2 am Ende).
1.2 In Umsetzung des genannten Urteils liess die IV-Stelle die Versicherte durch die A.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen (polydisziplinäres Gutachten vom 9. Februar 2012, Urk. 11/33, in der Folge „A.___-Gutachten“ genannt), die ihr sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 20 bis 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 11/33/24 Ziff. 7.2-3). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/36 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2012 (Urk. 2) erneut ab.
2. Gegen die Verfügung vom 21. September 2012 (Urk. 2) reichte die Versicherte der IV-Stelle eine vom 19. Oktober 2012 datierte Stellungnahme ein (Urk. 11/42). Auf Anfrage der IV-Stelle, ob die eingereichte Stellungnahme als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 11/43), reichte die Versicherte der IV-Stelle eine vom 22. November 2012 datierte und als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe (Urk. 1) ein, welche am 27. Dezember 2012 von der IV-Stelle dem Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde (Urk. 3). Darin beantragte die Versicherte sinngemäss, es sei ihr aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente zuzusprechen.
Nachdem die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde dahingehend geklärt worden war, dass durch die Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Urk. 11/42) die Beschwerdefrist gewahrt worden sei (Urk. 4-8, insbesondere Urk. 8/2), schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2013 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10).
Am 5. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 13. März 2013 (Urk. 13) ein, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 14). Innerhalb der gesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 9. Februar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 11/33/19 Ziff. 6.1-2):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
2. akzentuierte Persönlichkeitszüge, selbstunsicher (ICD-10: Z73.1);
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom („Persistant widespread pain“ / „Fibromyalgie“) mit fokalen Akzentuierungen
- chronische zerviko-thorako-lumbovertebrale Schmerzen
- radiologisch geringe Osteochondrose L5/S1 und C5/6 (Röntgen der Lendenwirbelsäule am 25. November 2009 und der Halswirbelsäule am 7. April 2009).
- Epicondylopathia humeri radialis beidseits
- Trochanterinsertionsschmerzen beidseits
- Genua valga mit periarthropathischen und femoropatellären Schmerzen anamnestisch
- Senk-/Spreizfussbeschwerden beidseits
2. symptomatische beginnende Fingergelenkspolyarthrosen beidseits
- radiologisch minimale Veränderungen (Röntgen vom 12. Februar 2010)
3. geringe Residualbeschwerden der rechten Schulter ohne Beweglichkeitseinschränkung bei
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion an der rechten Schulter mit Tenotomie der langen Bizepssehne und arthroskopischer Bursektomie und Acromioplastik am 10. September 2008
- Status nach Schulterverletzung rechts bei Treppensturz am 27. März 2008
4. Verdacht auf Thoracic outlet-Syndrom beidseits anamnestisch
5. anamnestisch Eisenmangel, jährlich dreimonatige orale Eisensubstitution.
2.2 Bei der Versicherten bestehe eine langjährige, chronifizierte Schmerzproblematik, welche 1999 begonnen habe und durch eine Schulterläsion rechts im Jahr 2008 aggraviert worden sei. Mehrere physikalische und medikamentöse Therapieversuche seien gescheitert.
Aktuell bestünden in der klinischen Untersuchung ein positiver thoracic outlet-Test rechts, eine muskoloskelettär vollständig unauffällige und nicht schmerzgehemmte Mobilität der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke mit normalen Bewegungsabläufen. Das Achsenskelett sei lumbal nicht eingeschränkt. Es bestünden diffuse muskuläre Dolenzen, insbesondere am Beckenkamm, entlang der Wirbelsäule und an der Muskulatur interskapulär und tiefzervikal, am ventralen Thorax, an der rechten Schulter und an den Ellbogen-sehneninsertionen. Die Gelenke seien allseits gut beweglich, obwohl beim Schürzengriff leichte Schmerzen bestünden. Die Röntgenbilder zeigten nur diskrete Veränderungen und die Laborwerte zeigten keine Hinweise auf eine Autoimmun- oder Stoffwechselerkrankung oder auf ein Muskelleiden.
Zusammenfassend bestehe bei der Versicherten aus somatischer Sicht eine chronische, nicht einer umschriebenen spezifischen anderen Erkrankungsentität zuzuordnende muskuloskelettäre Schmerzsymptomatik. Formal seien die Diagnosekriterien einer Fibromyalgie erfüllt.
Daneben bestünden leichtgradige Fingerarthrosen, die aber nicht der Fibromyalgie zuzuordnen seien und sich nicht beeinträchtigend auswirkten. Die geklagten Fussschmerzen seien ebenfalls ausserhalb des fibromyalgischen Beschwerdekomplexes anzusiedeln und eher als Folge einer gewissen Fehlstatik der Füsse anzusehen. Die Parästhesien an den Fingern seien möglicherweise Ausdruck einer Thoracic Outlet-Symptomatik im Rahmen der muskulären Verspannungen.
Die operierte Schulter rechts sei in der Untersuchung gleich jener links, es könne also von einer Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen werden, wie bereits durch die behandelnden Ärzte beschrieben.
Die achsenskelettären Beschwerden liessen sich klinisch und radiomorphologisch nicht erklären. Diese dürften möglicherweise durch geringe frühdegenerative Segmentveränderungen, vor allem aber auch im Rahmen der Schmerzwellenstörung und damit als Teil der Fibromyalgie zu interpretieren sein (Urk. 11/33/22-23 Ziff. 7.1).
2.3 Im Rahmen der seit 1999 bestehenden Schmerzen bestehe bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Schmerz dieser Störung werde gemäss Kriterien der ICD-10 Kodierung als andauernd und quälend beschrieben und sei durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig zu erklären. Er trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, die bei der Versicherten einerseits im Rahmen der Arbeitsbedingungen und der erfolgten Kündigung und andererseits in Form von Konflikten mit der Herkunftsfamilie und später mit dem Ehemann aufgetreten seien. Aufgrund der Schmerzen bestehe ein sozialer Rückzug in vielen Bereichen des Lebens.
Die Versicherte zeige von der Persönlichkeitsstruktur her abhängige Züge und sage, dass sie jemand sei, der nicht nein sagen könne, ansonsten sie unter einem quälenden schlechten Gewissen leide. So sei sie aufgrund ihrer Persönlichkeit sozusagen in einem Dauerkonflikt. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei von einer weitgehenden Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung auszugehen und es bestünden deutliche Hinweise für einen primären Krankheitsgewinn.
Die Versicherte beschreibe zwar tageweise auftretende depressive Symptome, insbesondere Antriebsmangel, die jedoch die Kriterien einer eigentlichen depressiven Störung nicht erfüllten, da sie mit wenigen Stunden Ruhe jeweils remittierten. Möglicherweise wehrten die Schmerzsymptome sogar eine eigentliche Depression ab. Die Versicherte erlebe die Konflikte mit der Tochter oder ihrem Ehemann aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitszüge als sehr gravierend, was zu Stress und einer Zunahme der Schmerzen führe.
Die beschriebenen abhängigen und selbstunsicheren Charakterzüge erfüllten die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht. Somit bleibe die somatoforme Schmerzstörung aufgrund des heutigen Zustandsbildes ohne wesentliche affektive Komorbidität (Urk. 11/33/23-24 Ziff. 7.1).
2.4 Aus rein muskuloskelettärer Sicht bestehe keine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit.
Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung in Kombination mit den akzentuierten, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen sei die Versicherte in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte, je nach Komplexität der geistigen Beanspruchung und je nachdem, wie viel Sicherheit ihr der Vorgesetzte vermitteln könne, jedoch lediglich zu 70 bis 80 % arbeitsfähig. Durch eine adäquate, bisher nicht erfolgte psychotherapeutische Behandlung könne allerdings eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf ein Normalpensum erreicht werden.
Gleiches gelte für die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten, wobei bezüglich somatischer Belastbarkeit zu beachten sei, dass keine ausgesprochen schultergürtel- oder handbelastenden Tätigkeitsanteile vorkommen sollten. Des Weiteren sollten keine ausschliesslich im Stehen und Gehen auszuführenden Tätigkeiten oder solche mit sehr häufiger Stufen- oder Treppenbenutzung ausgesucht werden. Zudem sollte die Tätigkeit Möglichkeiten zu ergonomischen Anpassungen und zum selbständigen Wechsel der Körperpositionen zulassen (Urk. 11/33/24 Ziff. 7.2-4).
3.
3.1 Dem A.___-Gutachten kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde allseitig gründlich untersucht und zwar internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Die Vorakten und die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht gegen das A.___-Gutachten geltend, ihr Weichteilrheuma sei in den letzten 2 ½ Jahren stärker ausgeprägt gewesen und die Schmerzen sowie die Bewegungseinschränkung hätten deutlich zugenommen. Keines der verschriebenen Medikamente habe eine Linderung der Schmerzen und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gebracht. Bei der Ermittlung des möglichen Arbeitspensums sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie keiner geregelten Arbeit nachgehen könne. Da keine der vorgenommenen Therapien eine Besserung gebracht habe, sei in den letzten Monaten auch kein Arzt mehr konsultiert worden (Urk. 1).
Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag das A.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Die Gutachter kamen aufgrund der vorhandenen Akten und der erfolgten Untersuchungen zum Schluss, dass eine chronische Schmerzsymptomatik bestehe, die zu einer 20- bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 11/33/25 Ziff. 7.7). Die von der A.___ gestellten Diagnosen und die aufgrund der erhobenen Befunde ermittelte Arbeitsfähigkeit erweisen sich als überzeugend und werden auch nicht durch aktuelle Berichte von behandelnden Ärzten oder sonstigen Spezialärzten in Frage gestellt.
3.3 Im Zusammenhang mit der von der A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/88/41 Ziff. 4.1) ist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Würdigung sowohl dieses Beschwerdebildes als auch der bei der Versicherten diagnostizierten Fibromyalgie nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen hat (BGE 132 V 65 E. 4).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Die für die Annahme eines weitergehenden invalidisierenden Charakters der somatoformen Schmerzstörung und der Fibromyalgie erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht oder nicht in genügendem Mass erfüllt. Einerseits liegt bei der Versicherten keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor, indem sie nicht an einer anhaltenden und ausgeprägten Depression leidet. Was die weiteren Faktoren angeht, berücksichtigte die A.___, dass bei der Versicherten zwar ein sozialer Rückzug in vielen Bereichen des Lebens und ein primärer Krankheitsgewinn vorliegen (Urk. 11/33/23 viertletzter und drittletzter Absatz am Ende), dass sie andererseits aber ein enges Verhältnis zu ihrer Familie hat, sich um ihre Mutter kümmert (Urk. 11/33/11 Abs. 3), und durch eine adäquate, bisher nicht erfolgte psychotherapeutische Behandlung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein Normalpensum erreicht werden kann. Eine weitergehende als die diagnostizierte 20 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich somit nicht begründen.
3.4 Das A.___-Gutachten, wonach die Versicherte sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 bis 30 % arbeitsunfähig ist, erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4. Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen erweisen sich als richtig und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht rentenbegründenden Invalidität auszugehen ist.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini