IV.2013.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1959 geborene X.___ war vom 1. Januar 1981 bis zum 30. April 2002 als Gipser bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/3).
???????? Seit April 2000 leidet er an einem unklaren Anfallsleiden und seit Anfang 2002 an einem lumboradikul?ren Syndrom S1 links bei prolabierter Diskushernie L5/S1 sowie (Urk. 6/5).
1.2???? Am 23. Oktober 2002 (Urk. 6/2) meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung auf eine neue T?tigkeit. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse ab, schrieb jedoch in der Folge am 24. Oktober 2002 (Urk. 6/9) das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da die Abkl?rungen ergeben h?tten, dass seit einiger Zeit eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheit erfolgt sei, so dass weitere medizinische Abkl?rungen und keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien. Nach weiteren Abkl?rungen wurde dem Versicherten am 15. Oktober 2004 (Urk. 6/36, Urk. 6/37 und Urk. 6/53) vom 2. Mai 2003 bis zum 29. Februar 2004 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
???????? Am 19. Oktober 2004 (Urk. 6/54) liess der Versicherte dagegen vorsorglich Einsprache erheben, machte daraufhin jedoch von der gew?hrten 30t?gigen Frist (Urk. 6/56) zur nachtr?glichen Begr?ndung keinen Gebrauch, weshalb die IV-Stelle darauf nicht eintrat (Urk. 6/57).
1.3???? In der Folge machte sich der Versicherte selbst?ndig und arbeitete vorab im administrativen Bereich (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 6/87). Wegen finanzieller Schwierigkeiten musste er ab 2009 wieder vermehrt k?rperlich arbeiten. Dauraufhin entwickelte sich erneut ein radikul?res Syndrom und der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, attestierte ihm ab dem 14. Juni 2011 (Urk. 6/60) eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit. Daraufhin fand eine Fr?herfassung statt (Urk. 6/62), welche am 11. August 2011 eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/64) nach sich zog.
???????? Die IV-Stelle kl?rte die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse ab, f?hrte eine Berufsberatung durch und bewilligte einen Arbeitsversuch im Betrieb des Sohnes mit einem Pensum von 50 % (Urk. 6/88). Am Ende des Trainings berichtete der Versicherte, das Pensum sei gut bew?ltigbar gewesen, allerdings sehe er sich nicht mehr in der Lage, in einem h?heren Pensum zu arbeiten (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 15. August 2012, Urk. 6/92). Nach Abschluss des Arbeitsversuchs pr?fte die IV-Stelle die Rentenfrage und stellte mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2012 (Urk. 6/99) eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 30. Oktober 2012 (Urk. 6/106) Einwand erheben.
???????? Am 6. Dezember 2012 (Urk. 2) verf?gte die IV-Stelle im angek?ndigten Sinn.
2. ????? Dagegen liess der Versicherte am 31. Dezember 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und es sei ihm bei einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % vom Invalidenlohn vorzunehmen und eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks einer medizinischen Begutachtung und des Erbringens eines Nachweises verf?gbarer Hilfsarbeitsstellen an die IV-Stelle zur?ckzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.?????? Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung vom 11. August 2011 ein, pr?fte die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse und wies das neue Rentengesuch nach Durchf?hrung beruflicher Massnahmen ab. Zu pr?fen ist daher, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit der Aufhebung der befristet zugesprochenen Rente per Ende Februar 2004 (vgl. BGE 133 V 263 E.6) in einer Weise ver?ndert hat, die erneut einen Rentenanspruch begr?ndet (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
???????? Die IV-Stelle begr?ndete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, der Beschwerdef?hrer sei in einer leidensangepassten T?tigkeit vollumf?nglich arbeitsf?hig, und bei einem Invalidit?tsgrad von 35 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
???????? Dem h?lt der Beschwerdef?hrer entgegen, insgesamt sei die Aktenlage bez?glich der Feststellung der Arbeitsf?higkeit widerspr?chlich. Es sei einzig eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit belegt.
3.
3.1???? Dem Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 30. August 2011 (Urk. 6/72) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund der chronischen Lumboischialgie links bei einem Status nach Dekompression L5/S1 wegen einer Diskushernie im Jahr 2003 in seiner angestammten T?tigkeit als Gipser lediglich noch zu 50 % arbeitsf?hig sei. Auch f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit erachtete er den Beschwerdef?hrer nur noch zu 50 % arbeitsf?hig.
???????? Im Bericht der A.___ vom 27. August 2011 (Urk. 6/73), der von Dr. med. B.___, Assistenzarzt Wirbels?ulenchirurgie, und Dr. med. C.___, Chefarzt Wirbels?ulenchirurgie, unterzeichnet wurde, ist unter Punkt 1.6 festgehalten: ?Eine AUF lag bei der letzten Konsultation unseres Wissens nicht vor.? Unter Punkt 1.7 wurde dann festgestellt, es sei sicherlich von einer Beeintr?chtigung der Arbeit als Gipser auszugehen, da der Beschwerdef?hrer Schwierigkeiten habe, l?nger zu stehen und l?ngere Distanzen zu gehen oder auf einer Leiter zu stehen. Auf die Frage, ob die bisherige T?tigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, wurde geantwortet, dass aktuell ein sehr gutes Ansprechen auf den Sakralblock zu verzeichnen sei, weshalb keine Einschr?nkungen vorl?gen.
???????? Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, hielt im Arztbericht vom 14. September 2011 (Urk. 6/74) fest, es bestehe eine psychomotorische Epilepsie, welche Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit habe, und der Beschwerdef?hrer stehe unter antiepileptischer Behandlung. In der Folge gab er an, dass aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunf?higkeit als Gipser vorliege, seit Juli 2011 seien dem Beschwerdef?hrer alle T?tigkeiten vollumf?nglich zumutbar.
3.2???? Mit Bericht vom 29. Februar 2012 (Urk. 6/94) hielt Dr. Z.___ erneut fest, dem Beschwerdef?hrer sei die angestammte T?tigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar, aber auch in einer angepassten T?tigkeit k?nne er lediglich vier Stunden t?glich arbeiten. Daraufhin bemerkte er jedoch, bei einer leichten k?rperlichen Wechselarbeit w?re der Beschwerdef?hrer ?weitgehend? arbeitsf?hig, f?r ihn sei die Situation jedoch relativ schwierig zu beurteilen, und er w?rde sich eher auf die Angaben der Wirbels?ulenspezialisten der A.___ konzentrieren.
???????? Am 20. September 2012 (Urk. 6/95) berichtete Dr. B.___, nunmehr als stellvertretender Oberarzt an der A.___, seit dem 22. Juli 2011 sei der Beschwerdef?hrer in Behandlung. Ein Datum der letzten Kontrolle konnte er jedoch nicht angeben, da eine Kontrolle in der Abteilung f?r Wirbels?ulenchirurgie ?in der letzten Zeit? nicht stattgefunden habe. Bei Wiederauftreten der bekannten Beschwerden sei am 5. M?rz 2012 ein Sakralblock durchgef?hrt worden, der Beschwerdef?hrer habe anschliessend telefonisch ?ber eine 60-70%ige Besserung berichtet. Im Vergleich zur Situation vor einem Jahr habe die Infiltration weniger Erleichterung gebracht. Anamnestisch bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. Aktuell bestehe eine Beeintr?chtigung der Arbeit als Gipser vor allem bei l?ngerem Stehen, beim Ausharren in statischen Positionen sowie beim Arbeiten auf Leitern. Von einer verminderten Arbeitsf?higkeit sei aktuell auszugehen. Die Prognose bez?glich der Arbeitsf?higkeit sei in Zukunft sicherlich eingeschr?nkt beim Status nach einer Voroperation und wiederholten Rezidiven.
4. ?????
4.1???? Es zeigt sich insgesamt eine unklare und teilweise widerspr?chliche Situation, wobei der letzte Bericht der A.___ (Urk. 6/95) von einer Einschr?nkung im angestammten Beruf als Gipser ausging, jedoch keine Stellung nahm zur Arbeitsf?higkeit in einer dem Leiden angepassten T?tigkeit. Der Hausarzt Dr. Z.___ machte insofern widerspr?chliche Angaben, als er einerseits davon ausging, in einer angepassten T?tigkeit k?nne der Beschwerdef?hrer lediglich vier Stunden t?glich arbeiten, anderseits jedoch bemerkte, bei einer leichten k?rperlichen Wechselarbeit w?re der Beschwerdef?hrer weitgehend arbeitsf?hig.?
4.2???? Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis ?ber die f?r die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2).
???????? Die Abkl?rung dar?ber, ob und in welchem Umfang die Beschwerden des Versicherten einen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit haben, ist somit Aufgabe der IV-Stelle. Die im Feststellungsblatt enthaltene Aktenbeurteilung durch den Regionalen ?rztlichen Dienst (Urk. 6/97/3) vermag eine fach?rztliche Untersuchung und Abkl?rung nicht zu ersetzen, und ein Abstellen einzig auf die widerspr?chliche Aussage des Hausarztes, der als Internist keine validen Aussagen zur Wirbels?ulen-Problematik machen kann (und dies auch selbst anerkennt), ist nicht rechtsgen?glich.
4.3???? Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abkl?rung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckzuweisen.
5.??????
5.1???? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2???? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Parteientsch?digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grunds?tze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von Fr. 1?300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allf?llige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 6. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).